überlassen werde, der die höchste Rente davon zu zahlen ssich bereit finde.“ (S. 250.) Die Verpachtung sollte lebenslänglich geschehen. Ein Nachlaß der Pacht solle unter keinen Umständen sstattfin- den (S. 252). Damit der Pächter sicher gestellt werde, daß ihm die Folgen seines Fleißes und seiner Geschicklichkeit ohne sein Zutun nicht entzogen werden können, sollte vom Staate die Pacht nur gekündigt werden, wenn die Rente nicht regelmäßig gezahlt wird (S. 253). Das wachsen der Grundrente und damit die jährliche Stei- gerung der Pacht ist von ihm auf 114, v. H. berechnet worden (S. 256). Der Ankauf des Bodens durch den Staat sollte nach Gossen ohne Zwang geschehen: „Abgesehen von der durch nichts zu rechtfertigenden Un- gerechtigkeit gegen die jetzigen Besitzer, die diesen Besitz unter Gewährleistung der Gesamtheit erworben haben, sahen wir aber bereits, daß die größte Sicherung des Eigentums eine der Grundbedingungen des Wohlstandes und der Kultur der Menschheit ist. Selbst der Umstand läßt sich nicht zur Beschö- nigung irgend einer Maßregel anführen, deren Wirkungen auch nur Schmälerung der Grundrente für den Eigentümer ist, daß die Rente ohne Zutun des Eigentümers unausgesetztt steigt. Denn das steigen der Rente in einem bestimmtem Verhältnis zur Zeit mußte, sobald es wahrgenommen wurde, bei Berechnung des Kaufpreises berücksichtigt werden, gerade deshalb, weil dieser Preis, wie wir sehen, ja nur durch Rech- nung gefunden wird. Darum hat also der Käufer, da der Kauf unter der Bürgschaft der Gesamtheit stattgefunden hat, unzweifelhaft das Recht auf alle Schwankungen in der Rente, wie diese auch beschaffen sein mögen, mit erkauft. Es hieße also den obersten Grundsatz bei der Feststellung der Eigen- tumverhältnisse auf das gröbste verletzen, wolle man jetzt noch die Grundeigentümer zur teilweisen oder gänzlichen Aufgabe ihres Eigentums zwingen, mag der Zwang noch so indirekt ausgeübt werden.“ (S. 257.) Es bedürfe auch eines solchen Zwanges nicht. Da der Staat Geld für 4 v. H. Zinsen erhalte, während der Pri- )