Der für uns wichtigste Teil der Wagnerschen Grund- legung, ist der Abschnit über die Eigentumlehre und Ei- gentumpolitik, worin er wie vorher den Begriff der ab- ssoluten Freiheit, auch den des absoluten Privateigen- tums erfolgreich bekämpft hat. Er zeigte, daß der abso- lute Privateigentum Begriff mit anerkannten Sätzen des öffentlichen Rechts im Widerspruch stehe. Er ver- langte eine so z ia l -r e < t l i ch e Auffassung des Eigen- tums und bestritt die von den französischen Physiokraten François Quesnay, Turgot und von Adam Smith ver- tretene Auffassung, die die Institutionen des Privatei- gentums einfach als gegebene hingenommen und nur vom Staate deren Schutz verlangt habe (Vorbem. z. § 254 u. f.). Die Geschichte des Eigentums zeige uns allent- halben ein inhaltlich mehr oder weniger b e schr än kt e s Eigentum (§ 254a) : „Privates Kapital und Grundeigentum sind als auf öko- nomisschen Zweckmäßigkeitgründen beruhend, ke ine ew ig unveränderlich en Institutionen des Rechts und der Volkswirtschaft." (§ 269.) ~ Die Worte v. Jherings, die Adolph Wagner anführt: „es gibt kein absolutes d. h. der Rücksicht auf die Gemein- schaft entbundenes Eigentum, und die Geschichte hat da- für gesorgt, den Völkern diese Wahrheit einzuschärfen“ (Vorbem. z. § 283 u. f.) gaben seine eigene Meinung wie- der. Die Bedenken gegen das private Grundeigentum seien nach ihm auch außerhalb des Kreises der Sozialisten schon damals mehrfach so hoch angeschlagen worden, daß die Frage der „A b scha f f un g“ mitunter schon gestellt und nicht ohne weiteres abgewiesen worden sei (§8 308). Diese Kritik des Grundeigentums sei in vielen Punkten gerechtfertigt und unwiderleglich: „Nicht das O b, sondern nur das Wie weit und das Wann, Wo und Wie ist in Bezug auf die Forderung noch strittig: es ist eine Frage inbetreff des Maßes.“ ($ 310.) 99