Dun der Beurteilung der Grundrente hat Wagner er- .O klärt, daß er (auch Rodbertus gegenüber) am Kern der Ricardo-Thünenschen Grundrententheorie festhalte, die Grundrente also als ein aus Differenzen der Produktionkosten sich ergebendes und nur kraft des Ei- gentums bezogenes Differenz Einkommen auffasse (Vor- bem. z. § 308 Uu. f.): „Das Grundrentenproblem, in der Gestalt, welche es seit der Epoche machenden Lehre von Ri ca r d o und v. T h ün en definitiv in der Wissenschaft erlangt hat, ist kein Pros d u k tio np r o bl e m, wie bei den Physiokraten und selbst im ganzem noch bei Adam S mith, sondern ein Vertei- l u n g problem.“ (§ 312.) Es sei kein Zweifel, daß die heutige Verteilung des Grundbesitzes besonders des agrarischen und forstlichen in unseren Kulturstaaten in großem Umfange ein Pro- dukt der Rechtswidrigkeit und Gewalt sei (s 315). Ein Teil des Grundbesitzes früherer und selbst noch heutiger Beit sei uralt, ohne daß seiner ersten Entstehung ein solcher Makel anklebe. Ohne Zweifel hätten den grö- ßeren Landzuteilungen an einzelne und Familien auch häufig größere Leistungen der letzteren für das Volk oder den Stamm z. B. im Kriege entsprochen (§8 316). Wagner sagte, daß das Recht des Grundeigentums in der modernen Zeit mehr und mehr nach der Theorie des absoluten Eigentums und auch sonst nach römisch-recht- licher Schablone gestaltet worden sei. Die älteren deutsch- rechtlichen Beschränkungen inbezug auf die Verpfändung, Veräußerung, Vererbung und auf die reale Teilung seien zumteil erst auf Verlangen der physiokratisch-Smith- schen*) Nationalökonomie in neuester Zeit beseitigt wor- den (§8 321). In Verbindung mit der heutigen Kapital- verschuldungreform habe das Prinzip der freien Ver- äußerung aus dem Grundbesitz vollends ein Objekt für *) In der 3. Auflage (II. § 170) heißt es: liberal-individualistischen. N