den bl o ß s p e k ul ati v en B es itz we < s e l gemacht, wie dies Rodbertus meisterhaft als Tendenz des mo- dernen Grunösschuldrechts entwickelt habe (§ 322). Folge daraus aber etwas gegen die Institution des privaten Grundeigentums als solche? Mit nichten! Es lasse sich daraus eventuell nur eine Reform des Grundeigentum- rechts, des Kreditrechts, des Erbrechts begründen d. h. die Forderungen der freien Konkurrenz müßten mo- difiziert oder aufgegeben, und unpassende Privatrecht- normen müßten durch solche ersetzt werden, die der öko- nomischen und technischen Natur des Grundbesitzes ent- sprächen (§ 323). [ § ss Grundaristokratie hat Wagner als notwendiges Gegengewicht gegenüber der Kapital- oder Geld- aristokratie angesehen (§8 342). Im l än d l i ch e m Grund- eigentum sei das Privateigentum im Produktioninteresse zu rechtfertigen, und beim kleinem und mittlerem, beson- ders beim bäuerlichem Betriebe selbst zu fordern, weil der Pachtbetrieb hier nicht das selbe leiste wie der Eigen- betrieb des Eigentümers (§ 345). Beim Forstboden, dem Boden bestimmter Arten von Wegen (Eisenbahnen), seien ökonomische und technische Gründe der modernen Zeit mehr gegen als für privates Eigentum. Beim sstädtischem, besonders großstädtischem Wohnungboden liege die Sache kaum anders, so wenig Verbreitung diese Meinung ge- wonnen habe. Bei Bergwerken seien manche ähnlichen Gründe wie bei ländlichem Boden für Privateigentum und Betrieb durch die Eigentümer vorhanden. Staats- bergbau-Eigentum und Betrieb hätten sich vielfach be- währt. Mithin auch hier: Staats- und Privatbergbau nebeneinander und kein unbedingter Ausschluß von Pri- vateigentum an Bergwerken (§ 346 u. 365). Ein noli me tangere sei das Privateigentum und vollends das Privat- grundeigentum nicht: 24