„Denn der Boden ist einmal das unentbehrliche Betäti- gunggebiet der nationalen Gemeinschaft, ein Naturfaktor von beschränkter Menge und beschränkter Brauchbarkeit nach den Verhältnissen der Lage, ein Wertohjekt, dem die Früchte des ökonomischen, sozialen und kulturlichen Fortschritts selbst ohne eigenes Zutun der Eigentümer im steigendem Werte zufallen.“ (§ 851.) (V?" die Verpachtung der Grundstücke zum Zwecke der Bebauung hat Wagner das Bedenken, daß eine kurze Mietzeit den technisch-ökonomischen Hausbau hin- dere. Lange Mietzeit gäbe einem Bodenmieter im we- sentlichem die gleiche ökonomische und soziale Stellung gegenüber der wohnungbedürftigen Bevölkerung, wie sie der bisherige Grund- und Hauseigentümer habe. Eine Beseitigung des privaten sstädtischen Grundeigentums involviere wohl grundsätzlich auch eine Beseitigung des privaten Hau s e ig en t um 8. Die notwendige Konse- quenz wäre auch ein Gemeineigentum am Hause oder Gemeineigentum am Boden für den Staat und bestän- diges Nutnießungrecht für die Gemeinde, in beiden Fällen Hausbau durch oder auf Rechnung der Gemein- den (§ 359) : „Da der Staat als größte Gemeinschaft an der Hebung einer Stadt oft wesentlich beteiligt ist (Ha u p t st ä d t e). würde es nur billig sein, daß er an deren steigender Grund- und Hausrente teilnimmt, was bei einem Grun d ei g en- tu mr e cht des Staates und dem superfiziarischem Recht der Gemeinde sich unschwer durchführen ließe." (§ 859, An- merkung 25.) Die praktische Verwertung der Maßregel, vollends in allgemeiner Ausdehnung, sei sicherlich für absehbare Zeit noch nicht zu erwarten: aber nicht weil diese Verwirk- lichung unerwünscht, auch nicht, weil sie unmöglich wäre, sondern weil die Forderung fast noch keine Unterstützung in der öffentlichen Meinung finde: 95