forderlich, Davon seien 12 bis 15 Milliarden auf die Schulden zu rechnen, die aus Privatschulden in öffent- liche umgestaltet würden und dann ebenfalls amortisiert werden sollten (S. 198). Wie Gossen wollte auch Samter keinen Zwang gegen die Besitzer ausüben. Er lehnte es ab zu erörtern, ob unter irgend welchen Sophismen den Privatbesitern ihr Grundeigentum vom Staate genom- men werden dürfe (S. 200). Für den Übergang des Grundbesitzes an den Staat biete die Grundsteuer mindestens einen kontrollierenden Anhaltpuntkt: „Haben die Eigentümer Jahre hindurch zu niedrige Grundsteuer entrichtet und dadurch den Staat (beziehung- weise ihre Genossen) geschädigt, so dürften sie sich nicht be- schweren, wenn der Staat ihnen für ihr Besitztum eine nie- drigere Summe zahlt.“ Es würde mithin nicht zu schwer werden, eine annä- hernd richtige Taxation vorzunehmen (S. 200). Die Übernahme des privaten Grundeigentums sfollte obliga- torisch bei dem Tode des Besitzers eintreten. Es sollte nur das Erbrecht auf Grundeigentum aufgehoben und den Erben dagegen eine entsprechende Entschädigung ge- zaht werden (S. 201). Dies schließe nicht aus, daß, wo es die Besitzer wünschen, der Übergang bereits bei Lebzeiten erfolgen könne und erfolgen müsse, wenn der Besitzer sich seines Grundbesitzes bei Lebzeiten entäußern wolle (S. 202). H. Theodor Stamm. (Ds Jahre vor ersscheinen des Buches von Samter hat Vr. pt]. st med.: August Theodor Sta mm, über dessen Vorträge in dem Heldschem Radikal Reform Verein ich schon berichtet habe, sein Buch: „Die Erlösung der darbenden Menschheit“ herausgegeben, das er später durchgesehen und ergänzt hat. Nach dem Vorwort sind ZZ