machung oder zur Hebung der Landwirtschaft nötig ist, kann enteignet werden. Die Fideikommissse sind aufzulösen. Die Bearbeitung und Ausnutzung des Bodens ist eine Pflicht des Grundbessitzers gegenüber der Gemeinschaft. Die Wertsteigerung des Bodens, die ohne eine Arbeit- oder Kapitalaufwendung anf das Grundstück entsteht, ist für die Gesamtheit nußbar zu machen. Alle Bodenschätze und alle wirtschaftlich nußbaren Natur- kräfte steheu unter Aufsicht des Staates. Private Regale sind im Wege der Geseßgebung auf den Staat zu über- führen.*) Man kann einwenden, daß das alles Wechsel auf die Zukunft sind und ich will nicht verhehlen, daß ich mit der Fassung nicht in allen Teilen einverstanden bin. Die Aufnahme eines besondern Artikels über das Boden- recht in die Reichsverfasssung ist aber doch ein großer Er- folg gewesen, den Damaschke seiner unermüdlichen Auf- klärungarbeit und seinen guten Beziehungen zu den an der Weimarschen Verfassung beteiligten Parteien zu ver- danken hat. Der Artikel 155 ist von ihm entworfen und dem Abgeordneten Dr. Friedrich Na uma nn durch Fernspruch nach Weimar übermittelt worden. Professor Erman hat erzählt, daß dabei ein Fehler unterlaufen sei. Es sollten im erstem Absatz den deutschen Familien, beson- ders den kinderreichen nicht Wohn- u n d Wirtschaftheim- stätten, sondern Wohn- o d e r Wirtschaftheimstätten ge- sichert werden.**) Ein weiterer Fehler wird von mir in dem Widerspruch gesehen, der darin liegt, daß im erstem Absatz des Artikels He im st ät t e n verlangt werden, die nach Erman: „die fideikommißartig gesicherte Verwurzelung der deutschen Familie im deutschem Boden“##%) *) Jahrbuch der Bodenreform 1920 S. 130. 1920 s. Erman, Prof. Dr. Überblick über die Heimstättengeseßgebung. Berlin »»») Jahrbuch der Bodenreform 1924 S. 187. a(09