läßt. Wenn 6 die jährliche Grundrente, Z der Zins vom hundert und W der gemeine Wert sind, so sind: L = oder E =I = ( Steht der Bankzins auf 6. v. H. und die Grundrente beträgt 180 Mark jährlich, so muß der gemeine Wert des Grundstücks 3000 sein, denn: 180 -. 100C _ g000 6 Ist dagegen der Wert des Grundstücks 3000 Mark und man will die Höhe der Grundrente ermitteln, so ist deren Höhe nach der zweiten Gleichung 180 Mark, denn: 3000 . 6 1% T gz.80 Steigt der Zins, so muß der Wert des Grund und Bodens fallen. Fällt der Zins, so muß der Wert des Bo- dens im gleichem Maße steigen. Im vorliegendem Falle würde bei gleichem Ertrage, wenn der Zins auf 9 v. H. steigt, der Wert des Grundstücks auf 2000 Mark sinken. Fällt der Zins auf 4% oder 3 v. H., so muß der Wert auf 4000 oder 6000 Mark steigen. Man hat nur nötig, den ge- änderten Zins von hundert in die erste Gleichung einzu- stellen, um zu diesen Ergebnissen zu kommen, die sich aus der Art ergeben, wie Grundstückpreise entstehen. Man kann auf diese Weise aus der bekannten Grundrente mit siemlicher Sicherheit den gemeinen Wert eines Grund- stückes ermitteln, wie man umgekehrt aus dem gemeinem Wert die Höhe der Grundrente und damit die zu er- hebende Grundsteuer feststellen kann. Es sollte mich freuen, wenn diese Angaben dazu beitragen, den Zusam- menhang zwischen Grundrente, Zins und Bodenwert deutlicher zu machen. ZZZ