den sind, Ernst machen müssen. Die Aufgabe, Wohnheim- stätten und vorläufig als Ersatz Kleingärten zu beschaffen, wird den Gemeinden zufallen, und bei diesen hängt alles davon ab, ob sie einen eigenen Landbesitz haben oder er- werben. Die Gemeindebehörden können nach ihrem er- messen zwischen dem Rentengut, dem Erbbaurecht, dem Heimstättenrecht oder der Verpachtung wählen. Man kann allen Wünschen oder Gewohnheiten Rechnung tragen. Das entscheidende ist, daß in Zukunft mehr geschieht als bisher, daß durch das Heimfallrecht eine mißbräuchliche Verwertung ausgeschlossen wird, und daß in ausreichen- der Menge Boden zur Verfügung steht. Was ich auf der 20. Bodenreform Tagung in Gotha im Oktober 1910 am Schlusse der Vorträge über eine soziale Verwendung des Gemeindegrundbesitzes gesagt habe*), will ich hier wieder- holen: Ohne großen Gemeindegrundbesit keine erfolgreiche Gemeindepolitik! 19. Andere Aufgaben. Der Schutz der Bauhandwerker. N" den Aufgaben, die in den vorhergehenden Ab- schnitten nach ihrer Bedeutung gewürdigt worden sind und für deren Lösung ich versucht habe, einige Rat- schläge zu geben, harren noch andere des bodenreformeri- schen Staatsmannes, den wir an der Arbeit sehen möchten. Sie sind nicht minder wichtig, als die von mir schon behan- delten. Mein Buch würde aber zu umfangreich und die Geduld der Leser, die mir bis hierher gefolgt sind, würde auf eine zu harte Probe gestellt werden, wenn ich sie *) Vergl. Seite 308. 389