HE Ay Soweit ist die Buchhaltung noch keine kaufmännische, mag sie — die einfache Buchhaltung — auch von Kaufleuten angewandt wer- den. Die Kontenführung, indem sie Zweckleistung und Entgelt- leistung, die Glieder ein es Geschäftes gegenüberstellt, ist eine nach außen gerichtete, auf den Verkehr mit der Fremdperson bezogene Rechnungsführung, und eine solche kann auch die Erwerbstätigkeit eines Nichtkaufmanns erfordern. Die Buchhaltung wird zur kauf- männischen, zur Vollbuchhaltung, erst, wenn zu der nach außen ge- richteten eine innere Rechnung tritt, eine Kontenführung nämlich, welche die Zweckleistungen gegensätzlichen Sinnes einander gegen- überstellt, ebenso auch die Entgeltleistungen gegensätzlichen Sinnes, um sie zu den Zwecken zu verrechnen, die noch zu besprechen sein werden, die ein aufmerksames Auge aber auch schon jezt. wahr- nehmen wird. Dies bedingt, daß die Leistungen nicht Glieder eines Geschäftes, sondern verschiedener Geschäfte sind, und. daß diese Geschäfte selbst untereinander gegensätzliche sind. Daß diese Gegensätzlichkeit der Geschäfte nur dem kaufmännischen Wesen eigen ist, den Kaufmannsbe griff überhaupt bestimmt, erken- nen Wir, wenn wir uns mit ihm näher beschäftigen. Das deutsche Handelsgesetzbuch, in dem man zunächst die Be- stimmung des Kaufmannsbegriffs suchen möchte, sagt in seinem S 1 nur, daß Kaufmann im Sinne des Gesetzbuches der sei, der ein Han- delsgewerbe betreibt. Auch der Begriff des Handels wird nicht be- stimmt; das Gesetz fährt im Absatz 2 fort: „Als Handelsgewerbe gilt jeder Gewerbebetrieb, der eine der nachstehend bezeichneten Arten von Geschäften zum Gegenstand hat“. Schon Nummer 1: „Die Anschaffung und Weiterveräußerung von beweglichen Sachen (Waren) oder Wertpapieren ohne Unterschied, ob die Waren unver- ändert oder nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung veräußert werden“, geht über den Kaufmannsbegriff im gebräuchlichen engeren Sinne weit hinaus. Auch der Fabrikant ist im Gesetzessinne Kauf- mann, der Handwerker, wenn er nicht bloß Lohnhandwerker ist, der Schankwirt, der Fleischer. Nach Nummer 2: „Die Übernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren für andere, sofern der Betrieb über den Umfang des Handwerks hinausgeht‘, kann auch Arbeit, nach Nummer 3: „Die Übernahme von Versicherungen gegen Prämie“ auch rein betriebliche Tätigkeit Gegenstand eines Handelsgewerbes sein, Auch die anderen Nummern gehen über den üblichen Kaufmannsbegriff größtenteils hinaus. 4.: „Die Bankier- und Wechslergeschäfte‘“. 5.: „Die Übernahme der Beförderung von Gütern und Reisenden zur See, die Geschäfte der Frachtführer oder der zur Beförderung von Personen zu Lande oder auf Binnengewäs- Sern bestimmten Anstalten, sowie die Geschäfte der Schleppschiff- fahrtsunternehmer“. 6.: „Die Geschäfte der Kommissionäre, der Spediteure oder der Lagerhalter‘“. 7.: „Die Geschäfte der Hand- lungsagenten oder der Handelsmakler“. 8.: „Die Verlagsgeschäfte, sowie die sonstigen Geschäfte des Buch- oder Kunsthandels“. 9.: