Buchhaltung der Leistungspersonen. (Leistung.) Mit der Leistung ist der Buchungsfall gegeben. Man kann die Leistung von zwei Gesichtspunkten ansehen, einmal in Beziehung auf die Fremdperson: Die Fremdperson leistet oder empfängt Lei- stung; sodann in Beziehung auf den Buchhaltungsträger, die Firma: Die Firma leistet oder empfängt Leistung. Jede dieser beiden einan- der ergänzenden Auffassungen ist der Ausgangspunkt eines Konten- systems, einer Rechnung. Man kann nun die Leistung nicht unmittel- bar auf die Konten buchen aus mancherlei Zweckmäßigkeitsgründen. Die Beschreibung des Leistungsgegenstandes in seinen Einzelheiten erfordert oft sehr viel Raum. Das Konto verlangt seiner Natur nach Gedrängtheit, Übersichtlichkeit. Die Arbeitsteilung nötigt dazu, die Ausrechnung der Leistung zu trennen von der Eintragung auf das Konto. Die Kontenbücher müssen des Abschlusses wegen mit der Eintragung zeitweise zurückbleiben; eine geordnete Buchhaltung verlangt aber die sofortige Buchung einer jeden Leistung. Will man nach einer Buchung sie aufheben, so ist es erwünscht, wenn das nicht auf dem Konto zu geschehen braucht. Aus diesen Gründen macht man mit einer aneinanderreihenden Aufzeichnungsweise den Anfang, die die Leistungen in der Folge der Tage, an denen sie stattfinden (in- nerhalb des Tages kommt es auf die Zeitfolge nicht an), mit der dem Leistungsfall zukommenden Ausführlichkeit zur Darstellung bringt. Auf diesen Aufzeichnungen baut sich dann das Rechnungswesen auf, und das Buch oder die Bücher, ‚in denen sie erfolgen, werden zum Grundbuch oder den Grundbüchern. Es kommen auf diese Weise noch zwei systematische. Gesichtspunkte zur Geltung:. Für zahl- reiche sofort abgewickelte. Geschäfte. wird die Eintragung auf ein Fremdkonto überflüssig; die Konten liegen gewissermaßen schon in der Grundbuchung. Sodann gewährt die geschlossene Zeitfolge der Aufzeichnung aller Leistungsvorgänge (leere Zwischenräume ver- bietet das Gesetz) dem Grundbuch eine gewisse urkundliche Bedeut- samkeit. Die Gesetzgebungen mancher Länder schreiben daher die Führung eines „Tagebuches‘“ vor. Das Grundbuch. Die Grundbuchung muß die Merkmale der Leistung, also. den Leistungsgeber, den Leistungsnehmer, den Leistungsgegenstand und den Leistungswert ersichtlich machen. Man kennzeichnet die Per- son des Leistungsgebers, indem man seinem Namen und Wohnort das Wort „Haben‘, den Leistungsnehmer, indem man das Wort