— 18 — Karl Gebhardt, Kassel er He U LE Haben Bank, Kassel ee u AA Soll pr; 15. März a/hier” „177 M-10000— 4% Diskonto a/90 Tage 100.— 9900.— Bank, Kassel. Haben Karl Gebhardt, Kassel . . Soll Bat a ar 9900.— Die Zinsen als Geldnutzung sind Handelswert. Die Bank hätte sie eigentlich erst nach drei Monaten zu beanspruchen. Statt dessen zieht sie die Zinsen bei der Geldhingabe ab, wodurch der Vorgang, die Diskontierung, sein Gepräge erhält. Rimessen zum Diskonto. Karl Gebhardt hat auf verschiedene Kunden sein Guthaben durch Tratte gezogen und sendet die Wechsel am 15. 4. an seine Bank zur Gutschrift abzüglich Diskonto. Karl Gebhardt, Kassel . .. Haben Vereinsbank, Kassel‘ „aa re ht EEG Soll M. 715.— pr.-31. Mai a/Berlin 45 393 412.50 pr. 15. Juni a/Köln 60 247 1247.30 pr. 20. Juni a/ Dresden 65 810 965.80 pr. 30. Juni a/Hannover 75 724 3340.60 4%: Diskonto v/Zahlen 2174 24.15 3316.45 val. 16. April. Die M. 24.15 sind für Gebhardt Handelswert, aber nicht Geld- nutzungswert. Der Verfalltag der Wechsel ist das Ziel, auf das die Handelswerte verkauft worden sind. Bei Barverkauf würde der Preis entsprechend niedriger gestellt worden sein. Daher hat Geb- hardt den Diskonto dem sog. Skonto gleich zu setzen. Die Bank da- gegen behandelt ihn als Zinsen. Skonto - Abzug vom Rechnungsbetrag, falls der Käufer, statt das Ziel auszunutzen, von der ihm eingeräumten Befugnis, bei Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist nach Verkäufersleistung, in der Regel einem Monat, von der Rechnung einen Abzug zu machen. der meist 1. bis 2 % beträgt. Lange & Freund, Gießen in u Haben Karl Gebhardt, Kassel er A Soll Dar Are ne M. 588. — 2% Skonto von M. 600.— . Ms 600.— Skonto ist also als eine Prämie auf frühere Zahlung zu be- trachten, die dem Kaufmann angenehm ist, weil er dadurch um so eher Geld zu werbenden Geschäften erlangt, auch selbst in den Stand gesetzt wird, Skonto in Anspruch zu nehmen. Skonto ist als Preisnachlaß aufzufassen. Frühere Zahlung macht öfteren Umsatz, Öfterer Umsatz niedrigere Preise möglich. Rückwechsel. Ist ein Wechsel vom Bezogenen nicht ein- gelöst worden, so wird er als untaugliches Zahlungsmittel kraft des wechselmäßigen Rückgriffsrechts an den Geber zurückgesandt und samt Kosten von ihm eingezogen, bezw. ihm belastet.