Al) Arbeit der Post. Karl Gebhardt läßt von dem Postamt für M. 205.— Briefmarken holen. Er erwirbt damit das Recht auf Arbeit der Post, bestehend in der Beförderung seiner Briefe und Päckereien bis zu diesem Entgelt. Postamt, Kassel 04 1. . Haben Kar!‘ Gebhardt, Kassel‘. ‘MW Soll postalisches Beförderungsrecht 200 Marken zu 50 Pf. °1.100.— 200 Marken zu 20 Pf. I 500 Marken zu 10 Pf. = 300 Marken zu 5 Pf. E 205:-— Karl Gebhardt, Kassel... . Haben Postamt. Kassel |... A Soll Barı. . M. 205.— Steuern, Abgaben. Die Zweckleistungsnahme und Entgelt- leistungsgabe kann auch auf Zwang beruhen, wie es bei Steuern und anderen öffentlichen Abgaben der Fall ist... Es erscheint auf den ersten Blick unmöglich, hier eine Zweckleistung und einen Wert derselben herzustellen. Sieht man aber von dem Zwang ab, so wird man anerkennen, daß in den Einrichtungen und in dem Rechts- schutz, die ein geordnetes Staatswesen seinen handeltreibenden Bürgern gewährt, ein Wert liegt, den vermutlich der besonders schätzen wird, der seine Geschäfte in einem Staate zu‘ betreiben ge- zwungen ist, in dem Willkür, Unordnung und Bestechungswesen herrschen. Daher Staat oder Gemeinde oder Handelskammer x. Haben Karl“ Gebhardt, Kassel HER ER Soll Staats-, Gewerbesteuer, Handelskammer- beitrag! al far. u. m. nF Mill de Karl Gebhardt, Kassel ee Haben Staat, Gemeinde, Handelskammer Soll Bars Mena Steuern, die durch die Ausübung des Handelsgewerbes an sich bedingt sind, wie die Gewerbesteuer, gehören zu den Aufwandsaus- gaben, sind Werbungswert. Die Einkommensteuer gehört dazu nicht, denn sie wird von dem Ertrage, dem Überschusse der Ver- wertungsgeschäfte über die verwertenden erhoben. Dies gilt auch von der Einkommensteuer der unpersönlichen, der Kapitalgesell- schaften (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haf- tung). Einzelne Handelsunternehmungen unterliegen besonderen Steuern, wie die Zigarren- und Zigarettenfabriken, Brauereien. Diese Steuern können nicht als Aufwandsgeschäfte betrachtet wer- den. Der Kaufmann ist hier zum Steuereinnehmer des Staates ge- macht und erhebt die Steuer von seinen Abnehmern. Das Gleiche findet. statt bei den Abgaben, denen bestimmte Geschäfte unter- liegen, Wechsel-, Effekten-, Schlußnotenstempel. Wo der Kauf- mann diese Steuern auf eigene Rechnung übernehmen muß, z. B.