— O0 weisungsverkehr, durch den Zahlungsmittel nicht in Bewegung ge- setzt werden. Die folgende Figur veranschaulicht die Überweisung: B Soll »—> <—« Haben CC „A ) A sei Geldbewahrungsstelle von B und C. B will C Geldlei- stung machen: A. belastet B, der ihn erkennt, erkennt C, der ihn be- lastet; C erkennt B, der ihn belastet. Die Grundbuchung kann auf folgende zusammengezogene Form gebracht werden. (B sei die Firma): Fremädperson AH Haben Fremdperson GC HL. ku zz. nn Soll Überweisung an letztere . . AS (C sei die Firma): Fremdperson BL Haben Freindperson A en ne Soll Überweisung der ersteren Auch wenn B und C verschiedene Geldbewahrungsstellen A* und A* haben, bleibt das Verhältnis das gleiche, sofern die letzteren sich einer gemeinsamen Vermittlungsstelle bedienen können. Selten ist der Übertrag einer Verpflichtung zur Leistung zwi- schen zwei Fremdpersonen. Er kommt vor, wenn ein mit dem Recht eines Dritten belastetes Unterpfand veräußert wird und der Käufer in die Verpflichtung eintritt. Die Buchungen verlaufen um- gekehrt: Pfandgläubiger A erkennt den bisherigen Schuldner B, der ihn belastet, und belastet als neuen Schuldner C, der ihn er- kennt. C belastet B für die Schuldübernahme, wofür B ihn erkennt. Ein Übertrag kann stattfinden zwischen zwei Konten einer und derselben Fremdperson. Die Firma läßt von ihrem Guthaben bei ihrer Bank auf Scheckkonto M. 5000.— auf ihr Kreditkonto übertragen: Bank Kreditkonto . . 5 Se Soll Bank Schekkonto . . nt Haben Übertrag er er re HE a A AM. 5,000. Auf dem Wege zahlreicher Überträge entsteht das Konto der Wechselgläubiger. Wenn eine Fremdperson ihr Guthaben mittels Tratte auf die Firma zieht, so ist es Regel, daß sie die Firma bei der Ausstellung in ihren Büchern erkennt, und die Firma macht die entsprechende Gegenbuchung. Die Firma hat dem Aussteller dadurch geleistet, daß sie die Zahlungspflicht gegenüber dem In- haber des Wechsels eingegangen ist. Dieser also wäre zu erken-