a Könnte man auf diese Weise bei jedem Verwertungsgeschäft verfahren, so wäre auf dem Unternehmerkonto jederzeit der Rein- verdienst an den bisher gemachten Verwertungsgeschäften zu er- sehen. Nun ist aber ein kaufmännischer Betrieb auf die Vornahme zahlreicher Verwertungsgeschäfte gerichtet, und die Annahme, von der bei dem Beispiel ausgegangen wurde, daß die Werbungswerte, die in den Verwertungsgeschäften ausgehen, rechnerisch genau festzustellen seien, trifft in Wirklichkeit nicht zu. Es geht eben jedes Verwertungsgeschäft auf mehrere Werbungsgeschäfte zurück, deren Gegenstand Sache und Arbeit oder nur Arbeit ist. Der Werbungs- wert Sache läßt sich bestimmen, wenn sie restlos im Verwertungs- geschäft zum Ausgang kommt. Ist dies nicht der Fall, so weiß man nicht, ob nicht der Rest infolge Entwertung den Gestehungspreis des verkauften Teiles erhöht, wie man auch bei einem Werk nicht weiß, ob und wie sich Abfälle und Nebenerzeugnisse werden verwerten lassen. Je mehr ein Werbungswert sich verteilt, desto schwieriger ist es, ihn auf die Verwertungsgeschäfte, in die er ausläuft, auszu- schlagen. Dies trifft vor Allem auf den Werbungswert kaufmän- nische Arbeit zu. Man kann das Verhältnis der Werbungsgeschäfte am kaufmännischer Arbeit zu den Verwertungsgeschäften im be- stimmten Zeitraum nicht vorher kennen, somit nicht wissen, in wel- cher Höhe sich das einzelne Verwertungsgeschäft an der Deckung der kaufmännischen Arbeit beteiligt. Daher muß der Kaufmann bei seiner „Kalkulation“, d. h. bei der Bestimmung des Verkaufspreises, schätzungsweise verfahren, indem er sich auf die Ergebnisse der zurückliegenden Zeit stützt. Dieser Schätzung wegen kann die Selbstkostenberechnung nicht zur Ermittlung des Reinertrages die- nen; sie muß vielmehr durch die letztere nachgeprüft werden. Nun braucht dem Kaufmann nicht so viel daran zu liegen, den Reinertrag jedes einzelnen Geschäftes genau zu kennen, was — die Möglichkeit selbst vorausgesetzt — mit viel Arbeit verbunden wäre; der Absatz in Verbindung mit der Selbstkostenberechnung zeigt ihm, welchen Fortgang im Allgemeinen das Unternehmen nimmt. Er kann sich damit begnügen, den Reinertrag eines größeren Zeit- raumes zu ermitteln, indem er alle in demselben gemachten Ver- wertungsgeschäfte mit den gegenstehenden Werbungsgeschäften vergleicht. Auf zahlreiche Verwertungsgeschäfte entfallen dann zahlreiche Werbungsgeschäfte, deren Einzelverteilung erspart wird. Zweckmäßig wird ein Zeitraum gewählt, der mit den Fälligkeiten der allgemeinen Werbungsgeschäfte — Miete, Gehälter, Zinsen usw. — gzusammentrifit und dessen Ende in die stille Geschäftszeit des Unternehmens fällt. Der gewählte Zeitraum wird beizubehalten sein, um mehrere Betriebsabschnitte miteinander vergleichen zu können. Als ein solcher Zeitraum bietet sich das Jahr dar. Ihn schreibt das Handelsgesetzbuch als Maximalzeit für die Bilanz des Kaufmanns vor. Dieses Geschäfts- oder Rechnungsjahr braucht nicht mit dem Kalenderjahr zusammenzufallen. Somit ist die Aufgabe gestellt, den Wert der Unternehmer-