ZZ a38 leistung für ein Jahr, das Rechnungsiahr, zu ermitteln und zu diesem Zweck die in ihm gemachten gegensätzlichen Geschäfte einander gegenüberzustellen. Dies geschieht, wozu uns bereits unser Bei- spiel einen Fingerzeig gegeben hat, indem wir aus dem Grundbuch alle Posten des Rechnungsiahres ausziehen und dabei die Zweck- leistungen — erkenntlich an den Handelswerten — von den Entgelt- leistungen — erkenntlich an den Zahlungswerten — und innerhalb beider die Sollposten von den Habenposten (stets auf die Firma be- zogen) trennen, mit anderen Worten, die Zweckleistungen an die Firma ihren Zweckleistungen, die Entgeltleistungen an die Firma ihren Entgeltleistungen gegenüberstellen. Daraus ergibt sich ein zweiteiliges Konto der Firma. Fassen wir zunächst den Teil ins Auge, der die Zweckleistungen umfaßt, und nehmen wir an, wir hätten auf die Sollseite alle die einzelnen Leistungsnahmen der Firma an Handelswerten, desgl. auf die Habenseite alle die einzel- nen Leistungsgaben der Firma an Handelswerten während des Ge- schäftsiahres eingetragen, und es ergäben sich beispielsweise aus der Addition der beiden Seiten die Summen: Soll Firma (Zweckleistungen) Haben | Aus Werbungsgeschäften M. 460.000 | Aus Verwertungsgesch, M. 510.000 | so würde sich in dem Habensaldo von M. 50,000.— der Wert der Zweckleistung „Unternehmerleistung‘“, der Reinertrag des Ab- schlußiahres, ausdrücken, und durch die Einstellung auf die Soll- seite — womit die Gutschrift auf Kapitalkonto verbunden ist — würden beide Seiten ausgeglichen, der Rechnungsabschnitt zur Er- ledigung gekommen sein. Soweit wäre die Ermittlung des Reinertrages eine einfache Sache, wenn wir nämlich von der Voraussetzung ausgehen dürften, daß die M. 510.000 im Haben tatsächlich einen Werbungsinhalt von M. 460.000 besitzen, was so viel heißt, als daß sämtliehe im Rech- nungsjahre angekauften Werte zur Verwertung gekommen sind. In Wirklichkeit ist das nur der Fall bei einer entsprechend weit vor- geschrittenen Liquidation, trifft aber bei einem im Fortgang befind- lichen Unternehmen nicht zu, denn bei einem solchen werden, da es stets für die kommende Zeit gerüstet sein muß, zur Zeit der Ertrags- ermittlung noch Handelswerte von mancherlei Art, Sachen, Arbeits- mittel, unvollendete Werke vorhanden sein. Diese Werte sind in der Sollsumme enthalten und müssen aus ihr ausgesondert werden. Wir wollen annehmen, daß die Additionen lauten: Soll Firma (Zweckleistungen) Haben | Aus Werbungsgeschäften M. 560.000 | Aus Verwertungsgesch. M. 510.000 | Es muß also der Ertragsermittlung vorausgehen die genaue Fest- stellung des Bestandes an Handelswerten und seines Wertes. Ergab beispielsweise diese Feststellung einen Gesamtwert des Bestandes