CE O0 langt, so muß, wenn das Grundbuch mit Soll- und Habenspalten ge- führt wird, ein Auszug aus der Eigenrechnung, der die Kontensalden zusammenstellt, mit dem Grundbuchsaldo übereinstimmen. Ebenso muß der Saldo der Eigenrechnung mit dem Saldo der Fremdrech- nung gleich sein, in beiden Fällen im entgegengesetzten Sinne. Wertabgabe der Arbeitsmittel. Hätte das Unternehmen die Arbeitsmittel gemietet, so stellte das erkaufte Benutzungsrecht einen Werbungswert dar, der die Werbungsgeschäfte des Zeitrau- mes, für den die Miete entrichtet wurde, um deren Betrag be- schwerte. Ließe das Unternehmen Arbeit, statt von Maschinen, von Menschenkräften verrichten, so würde das Gleiche bezüglich des dafür gezahlten Arbeitslohnes der Fall sein. Stellen sich nun die Erzeugnisse oder die Betriebsarbeit billiger um die Miete oder den Arbeitslohn, wenn das Unternehmen, wie es die Regel ist, Ma- schinenarbeit anstelle der Menschenarbeit verwendet und sich statt gemieteter, eigener Arbeitsmittel bedient? Einer Bejahung dieser Frage stellt sich ohne weiteres der Umstand entgegen, daß in den Arbeitsmitteln erhebliche Beträge angelegt sind, die, wenn sie frei wären, nutzbar gemacht werden könnten, Zinsen bringen würden. Somit wäre der Zinsentgang zu berücksichtigen? Es können aber entgangene Zinsen keinen Werbungswert darstellen; ein solcher ergibt sich nur aus entgeltlicher Leistung. Es ist Verleihung gegen Zins auch nur eine Form, Geld nutzbar zu machen. Wesen und Be- deutung des Geldes bestehen an sich darin, daß es in den Stand setzt, solche Werte, wie sie in dieser Arbeit als Handelswerte be- zeichnet werden, zu erwerben. Leiht man einem Anderen Geld, der es zu diesem Zwecke verwenden will, so ist die Vergütung für die zeitweilig überlassene Geldnutzung Zins. Wenn aber der Eigner des Geldes es sich unmittelbar nutzbar macht, indem er es selbst zur Anschaffung von Handelswerten verwendet, so geht für ihn die Geldnutzung in dem Gebrauch des Handelswertes auf. Inwieweit zu einer bestimmten Zeit dieses Aufgehen eingetreten ist; bestimmt sich nach der Wiederverkäuflichkeit des Handelswertes. Ist der Handelswert ein Arbeitsmittel und findet der Gebrauch statt, um Anderen Arbeitsergebnisse gegen Entgelt zu liefern, so beschwert der Gebrauch, der nach dem Gesagten ein Wertaufwand ist, diese Ergebnisse, verringert den Verdienst und muß bei Bestimmung des Entgelts in Rechnung gestellt werden in der Weise, daß die Anderen den Gebrauch anteilsweise zu vergüten haben. Wenn z. B. jemand eine Molkerei betreibt, so darf er nicht Zinsen vom Anschaffungs- wert der Kühe in den Gestehungswert der Erzeugnisse einrechnen, sondern er muß davon ausgehen, daß von einem Ertrage nur die Rede sein kann, insoweit das Anlagekapital unvermindert bleibt. Das Kapital vermindert sich aber dadurch, daß die Kühe ihren Wert als Melktiere nach und nach verlieren und auf den Wert von Zug- oder Schlachttieren herabsinken, als welche sie für den Betrieb kei- nen Wert haben und veräußert werden müssen. Der Unterschied zwischen dem Anschaffungspreis und dem niedrigeren Veräuße-