— 107 — glichen. Ist ein Monat eingetragen, so wird durch eine Abstimmung (die Probe- oder Monatsbilanz der Praxis) geprüft, ob die Sollein- tragungen mit den Habeneintragungen die gleiche Summe ergeben. Das Kassakonto der Bilanzrechnung wird an Hand des Bargrund- buches oder des Kassabuches auf seine Übereinstimmung geprüft. Von Zeit zu Zeit muß durch Auszüge aus der Fremdrechnung (bzw. der’Kunden-, Lieferer-, Bankrechnung) die Richtigkeit der entspre- chenden Konten der Bilanzrechnung geprüft werden. Auch die Kon- ten der nicht in Bar bestehenden Zahlungswerte müssen mit den Be- standnachweisungen ‚der Buchhaltung des Leistungsgegenstandes verglichen werden.