Rückblick auf die Buchhaltung der Leistungspersonen. In der kaufmännischen Buchhaltung stellt jede Grundbuchung ein Fremdkonto einem Konto des Unternehmens, einem Eigenkonto, gegenüber. Es ist dabei nicht von Belang, ob der Grundbuchposten zurAbkürzung das Unternehmen nicht als Leistungsperson benennt. Barposten entstehen durch die Vereinigung zweier Posten entgegen- gesetzten Sinnes, wobei zwei Eigenkonten einander unmittelbar gegenübergestellt werden, weil auf dem Fremdkonto sofortiger Aus- gleich stattfindet. Die Fremdkonten können in verschiedene Grundbücker ver- teilt werden. Grund der Trennung können sein die verschiedenen Geschäfte, Einkaufs- und Verkaufsgeschäfte, neben denen ein Grund- buch für die Zahlungswerte und, wenn man Einkauf und Verkauf auf den Begriff Waren beschränkt, noch ein Grundbuch für die nicht in Waren bestehenden Handelswerte erforderlich ist. Die Rechnung des Unternehmens zerfällt zunächst in ein Konto der Zweckleistungen für die Handelswerte und in ein Konto der Ent- geltleistungen für die Zahlungswerte. Diese grundsätzliche Teilung kann ausgedehnt werden auf die Zerlegung der Zahlungswerte nach Bar, Wechsel und Anlagepapiere, auf die Zerlegung der Handels- werte nach Sache und kaufmännischer Arbeit. Diese Konten lassen sich weiter zerlegen. Die Zerlegung kann sich auf eine Teilung der Grundbuchungen begründen; sie kann durch Beifügung von Spalten mit der Grundbuchung räumlich verbunden sein. Gewöhnlich findet sie in einem Buche der Eigenkonten (Eigenrechnung) statt entweder unmittelbar oder auf dem Wege über ein Sammelbuch. Die Konten (Fremd- und Eigenkonten) können auf Karten geführt werden, was die zeitliche Vereinigung von Grund- und Rechnungsbuchungen er- möglicht. Die Fremdrechnung als der Gesamtbegriff der zu dem Unternehmen in Leistungsbeziehungen tretenden Personen, und die Eigenrechnung, die Konten des Unternehmens, stehen einander in entgegengesetztem Sinne gegenüber und gleichen sich daher aus. Vereinigt man sie zur Bilanzrechnung, so muß in dieser das Soll gleich dem Haben sein. Zweck der Eigenrechnung bezw. der Bilanzrechung ist die Er- mittelung des Wertes der Unternehmerleistung, des Reinertrags des Unternehmers. Die Konten der Handelswerte zeigen den Sollertrag; die Konten der Zahlungswerte prüfen'ihn auf seine Richtigkeit. Die unterstellte Ausgleichung aller Konten führt ihre Salden auf dem Bilanzkonto zusammen. Dieses zeigt die kontenmäßige Zusammen- setzung des Kapitals, das, wenn nötig, im Wege der Abschreibung auf den für die kommende Zeit gültigen Stand zurückgeführt wird. Um die 08