179 — stellt würden und auch die „Unkosten“ mit 100 000 Mark die gleichen blieben, die vorgetragenen 400000 Mark Bestände den Unkosten- anteil der verkauften Waren dahin beeinflussen, daß bei einem Ver- kauf von, sagen wir 1200 000 Mark die Unkosten die verkauften Waren nur mit einem Zuschlage von der Hälfte des Vorijahres be- lasteten, allgemein gesprochen, bei gleichen Werbungsverhältnissen würde in verschiedenen Jahren der Unkostenzuschlag ein verschie- dener sein. Das kann das Gesetz nicht gewollt haben, denn dies hieße die Unkostenberechnung und die Preisbildung beeinflussen. Somit ist hinsichtlich der vorrätigen Ware die „Verwaltung“, die anhangende Arbeit, Aktivum. Das ist schließlich auch nur eine sinn- gemäße Ausdehnung des Begriffes „Anschaffungspreis‘“. Der An- schaffungspreis bringt es auch mit sich, daß ein Unternehmen, das mit älteren Maschinen und überhaupt unwirtschaftlich arbeitet, seine Vorräte zu einem höheren Werte vorträgt, wie die gleichartigen oder sogar besseren Vorräte in der Bilanz eines anderen Unternehmens erscheinen, das mit den neuesten Maschinen ausgerüstet ist und nach modernen Grundsätzen arbeitet. Eine nach den Grundsätzen des $ 261 ehrlich aufgestellte Bilanz zeigt den „Gewinn‘, den mit Rücksicht auf die Erhaltung des Kapitals verfügbaren Betrag. Wie hoch aber der Ertrag aus den gegensätzlichen Geschäften des Ab- schlußjahres gewesen ist, wie weit Bewertungen, die also im Sinne der Bilanz des 8 261 nur Minderbewertungen, Abschreibungen, sein können, den Gewinn beeinflußten, erfährt der Aktionär aus der Bilanz nicht. Die Bilanz ist also keine Ertrags- und Kapitalbilanz, sondern lediglich eine Kapitalbilanz. Immerhin hat sie gegenüber der Bilanz des 8 40 den Vorzug, daß sie, indem die Wertansetzung nach oben auf den Anschaffungs- oder Herstellungspreis begrenzt ist, doch in etwas systematischen Anforderungen gerecht wird. Sollten sich nun der Einzelkaufmann und die offene Handels- gesellschaft die Bewertungsvorschriften des $ 261 nicht zu eigen machen können? Die Antwort kann nur bejahend‘ sein. Recht- lich liegt der Unterschied darin, daß für die Aktiengesellschaft und sinngemäß auch für die anderen Kapitalgesellschaften die Vor- schrift besteht, die Vermögensgegenstände nicht über dem Anschaf- fungspreise anzusetzen, also eine Kapitalbilanz aufzustellen, wäh- rend der & 40 den übrigen kaufmännischen Unternehmungsformen allgemein eine Vermögensbilanz vorschreibt, sodaß sich die letztere von der ersteren dadurch unterscheidet, daß die Vermögensgegen- stände über dem Anschaffungspreise anzusetzen sind, wenn ihnen ein höherer Wert am Tage der Bilanz beizulegen ist. Eıgnet sich aber die Vermögensbilanz überhaupt für ein kaufmännisches Unter- nehmen? Die Bilanzen in ihrer regelmäßigen Folge geben dem Kaufmann die Veränderung, normaler Weise die Vermehrung gegen- über der letzten Bilanz an und über diese als über Gewinn ist er befugt zu verfügen. Auch der Gesellschafter der offenen Handels- gesellschaft darf gesetzlich über den Bilanzgewinn verfügen, außer wenn es zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht. Es 123°