— 1885 — der Kaufmann aber neben seinem Handelskapital und seinem Haus- rat noch anderes Vermögen sein eigen, so erfordert die Errichtung des kaufmännischen Unternehmens, daß er gleichzeitig mit den durch das letztere bedingten Bilanzen, also zu Anfang und sodann jährlich allgemeine Vermögensaufstellungen macht, die, ohne mit der kaufmännischen Bilanz organisch durch ein Kapitalkonto ver- einigt zu sein, eine Ergänzung bilden und den Zweck haben, über die Gesamtvermögenslage des Kaufmanns Auskunft zu geben. Die Notwendigkeit hierzu begründet sich durch die Haftung des Gesamt- vermögens für die kaufmännischen zahlreichen, auf Vertrauen be- ruhenden Verbindlichkeiten, sowie aus der Flüssigkeit der Grenzen der Vermögensteile, die, durch keinen Vertrag bestimmt, durch Wegnahme und Hinzugabe von einem zum anderen beliebig ge- ändert werden können. Das Handelsgesetzbuch bestimmt im $ 38: „Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in ihnen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen“ und im $ 39: „Jeder Kaufmann hat beim Beginn seines Handels- gewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes und seine sonstigen Vermögensgegen- stände genau zu verzeichnen, dabei den Wert der einzelnen Ver- mögensgegenstände anzugeben und einen das Verhältnis des Ver- mögens und der Schulden darstellenden Abschluß zu machen. Er hat demnächst für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres eine solche Inventur und eine solche Bilanz zu machen ......‘“. Der Ge- setzgeber scheint nur den Fall im Auge gehabt zu haben, daß sich im „Kaufmann“ die ganze wirtschaftliche Persönlichkeit vereinigt und sein kaufmännisches Vermögen mit seinem Gesamtvermögen zusammenfällt.. Das erstere braucht nicht der Fall zu sein, wo dann das letztere unmöglich ist. Der „Kaufmann‘‘ entsteht erst mit dem Handelsgewerbe; diese Entstehung kann eine bestehende Eigen- schaft als Nichtkaufmann nicht aufheben, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse, auf welche sie sich gründet, fortdauern. Unsere Er- wägungen führen uns dazu, daß ein Handelsunternehmen als selb- ständiger Rechnungskörper und Vermögensteil zu behandeln ist; ebenso auch dazu, daß der Einzelkaufmann sein ganzes Vermögen inventarisieren muß. Hierdurch trägt er dem Gesetzesinne Rech- nung. Eröfinungskapitalnachweisung, des Einzelkaufmanns: N:/Ni zu ‘X. in Firma. ‚455. errichtet am me und eingetragen in! das: Handelsregister Zi ..00..0. aM EL Aktiva, Bare Einlage St Passiva. Kemmz Kapital der Firma ....'... daher gleich Aktiva. Ort, Datum, Unterschrift. 4R.09C N