212 — decken kann, hängt von seinen Verhältnissen ab. Der Käufer kommt zwar nicht auf den Tätigkeitsentgelt des Vorgängers, aber seine Tätigkeit ist auch leichter, weil er die Entwicklungs- und Werde- jahre nicht mitzumachen braucht. Der andere Kaufmann, der mit seinem Kapital 10% machte und dessen Formel war: 9.000 + 4.500 —+ 6.500, käme ganz gut weg, wenn er sein Unternehmen für das Kapital hergäbe. Der dritte Kaufmann, der nur einen Reinertrag von 5% erzielte, arbeitete eigentlich mit Verlust: 9.000 + 4.500 -+- 3.560. Sein Unternehmen ist das Kapital nicht wert. Aligememn gültige Regeln lassen sich jedoch hieraus nicht ableiten, insbesondere nicht, daß das Unternehmen sein Kapital wert sei, wenn es durch- schnittlich 10% Reinertrag abwarf. Das Risiko ist verschieden und kann zu dem Reinertrag in direktem Verhältnis stehen. Die persön- liche Tätigkeit läßt sich einheitlich nicht bewerten, sie tritt auch um so mehr zurück, je höher das Kapital ist. Das Unternehmen wird unpersönlicher; als Aktienkapital ist es ganz unpersönlich, Durch diese Unpersönlichkeit wird das Unternehmen andererseits lang- lebiger. Kein Unternehmer, von dessen Privatverhältnissen das Bestehen des Unternehmens abhängt, sondern bezahlte, nach Be- darf wechselnde Geschäftsführer. Kein Interesse der Gesellschafter an der Veräußerung des ganzen Unternehmens, weil Teilveräuße- rungen durch Verkauf von Aktien unschwer sich vollziehen lassen. Privatunternehmungen mit größerem Kapital pflegen der Veräuße- rung die Umwandlung in die unpersönliche, Teilveräußerung gestat- tende Form der Aktiengesellschaft vorzuziehen. Die Kurse der Aktien müßten eigentlich den Maßstab für den Veräußerungswert des ganzen Unternehmens liefern, aber Spekulation und andere bei der Kursbewegung mitwirkende Gesichtspunkte verrücken diesen Maßstab. Aber auch unter Berücksichtigung dieser Einflüsse geht der Kurs bei gut arbeitenden Aktienunternehmungen in der Regel erheblich über den Kapitalwert hinaus. Es wird also Arbeitswert mitbezahlt. Hat das Aktienunternehmen keinen Arbeitswert mehr, dann verfällt es der Auflösung. Hat es einen solchen, so liegt kein Grund zur Auflösung vor, die den Arbeitswert vernichten würde. Der Arbeitswert kann sich verbinden mit dem eines anderen Unter- nehmens durch Angliederung, Ertragsgemeinschaft oder Ver- schmelzung. Es ist nicht Aufgabe dieser Arbeit, Regeln über die Bestim- mung des Veräußerungswertes eines kaufmännischen Unternehmens aufzustellen. Jedenfalls ergibt sich aus dem Gesagten so viel, daß der Veräußerungswert ein anderer sein kann, als das Kapital. Es interessiert nun die Frage, wie die Veräußerung buchhalterisch zu behandeln ist. Kapital ist das in das Unternehmen eingelegte Geld. Unserer Auffassung gemäß, die die Leistung zu Grunde legt, schafft das Unternehmen nicht Werte, es setzt solche um durch werbende und verwertende Geschäfte. Wenn die Kapitalnachweisung zu Ende des Rechnungsabschnittes mehr Werte aufweist, als zu Anfang, so ist das Mehr der nachträglich festgestellte Entgelt des WerbungSs-