Die Geheimbuchhaltung., Der oder die Inhaber eines kaufmännischen Unternehmens größeren Umfanges sind auf die Hilfe oft zahlreicher Angestellter angewiesen, die ihr Anstellungsverhältnis mit verhältnismäßig kur- zer Frist auflösen und entweder zur „Konkurrenz gehen‘ oder sich selbständig machen können. Indem sie im Betriebe mittätig sind, erlangen sie einen Einblick in die Zusammenhänge desselben, einen umso größeren, je höher die Stellung des Angestellten, je weiter in- folgedessen sein Überblick über die Dinge ist, an deren gedeihlicher Entwicklung er zu seinem Teile mitzuwirken berufen ist. Obschon letztere an eine Aufgabe ihrer Stellung umso weniger zu denken pflegen, je länger sie in dem Unternehmen tätig sind, so liegt die Möglichkeit doch immer vor, und auch abgesehen davon liegt es in der menschlichen Natur begründet, daß der Unternehmer manche Teile seiner Buchhaltung und Bilanz der Kenntnis seiner Angestell- ten zu entziehen geneigt ist. Dazu ist es natürlich notwendig, daß er diese Teile selber verbucht, und der der „offenen Buchhaltung“ ent- zogene Teil seiner Gesamtbuchhaltung ist das, was als Geheimbuch- haltung bezeichnet wird. Dementsprechend faßt die offene Buch- haltung die ihr zugänglichen Konten nicht zu einem Kapitalkonto zu- sammen, sondern zu einem Geheimbuchkonto, und erst die Auf- lösung des letzteren in der Geheimbuchhaltung vervollständigt die Buchhaltung des Unternehmens. Wir wollen unserer Betrachtung die nachstehende Schluß- bilanz zu Grunde legen: (Siehe Seite 229 oben.) Das nächstliegende ist, daß bei mehreren Gesellschaftern die Verteilung des Kapitals und des Gewinns der offenen Buchhaltung entzogen wird. Die letztere schließt dann ab mit „Geheimbuch- konto“ 480.000 Mark, welche die Geheimbuchhaltung zu zerlegen hat; gleichzeitig ist der Reingewinn von 66.000 Mark, den die offene Bilanz ungeteilt auf Geheimbuchkonto überträgt, auf die Anteile der Gesellschafter zu verteilen. Nehmen wir an, es seien drei Gesell- schafter vorhanden, A mit einem Kapitalanteil von 220.000.— Mark, B mit einem solchen von 160.000 Mark und C mit einem solchen von 100.000 Mark, so ist in der Geheimbuchhaltung zu buchen: Verschiedene an Geheim-Bilanz-Konto von Kapitalkonto A M. 220.000.— „ Kapitalkonto B 160.000.— „ Kapitalkonto C 100.000.— M. 480.000.— Die Verteilung des Reingewinns unter die drei Gesellschafter ergibt, wenn wir die Verteilungsgrundsätze des $ 121 H.G.B. be-