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        <title>Leistung und Wert</title>
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            <surname>Kaufmann</surname>
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      <div>— 184 — 
es schreibt daher das Gesetz der Aktiengesellschaft vor, daß durch 
einen Gründerbericht die Wertangemessenheit der Sacheinlagen 
nachgewiesen wird. Sacheinlage kann auch eine Erfindung sein, die 
der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger als teilweisen oder ganzen 
Wert seiner Einlage mitbringt. Durch die Sacheinlagen gewährt die 
Aktivseite der Eröffnungskapitalnachweisung ein bunteres, der lau- 
fenden Bilanz nahekommendes Bild, und auch die Passivseite kann 
durch Verbindlichkeiten erweitert werden, falls nicht der Übergang 
der in dem bisherigen Betrieb begründeten Verbindlichkeiten aus- 
geschlossen ist. 
In selteneren Fällen übernehmen die Gründer der Aktiengesell- 
schaft bei Feststellung des Gesellschaftsvertrages nur einen Teil der 
Aktien. Den Rest bieten sie zur Übernahme auf dem Wege der 
Zeichnung aus. In diesem Falle wird die Gesellschaft erst nach Über- 
nahme aller Aktien durch die die Errichtung beschließende General- 
versammlung ins Leben gerufen. Die Kapitalnachweisung kann erst 
nach der Errichtung aufgestellt werden. $ 39 des Handelsgesetz- 
buches verlangt die Eröffnungskapitalnachweisung „bei Beginn des 
Handelsgewerbes‘“. Hierunter kann bei einer Handelsgesellschaft 
nicht erst die Vornahme der ersten Geschäftshandlung verstanden 
werden, andererseits nicht schon die Zeit der Einleitung der Errich- 
tung, sondern die Zeit, wo das Unternehmen tatsächlich durch die 
Unternehmerleistung errichtet und die Errichtung durch die Ein- 
tragung in das Handelsregister bestätigt wurde. Inzwischen besteht 
im vorliegenden Falle buchhalterisch ein Schwebezustand. Durch 
die Aufzeichnung der Einlageleistungen der Gründer entsteht zu- 
nächst eine vorbereitende Buchhaltung, die man als Gründungs- 
buchhaltung bezeichnen kann. Sie muß in die eigentliche für das 
Unternehmen verbindliche Buchhaltung aufgenommen werden. 
Hiervon abgesehen entsteht in allen Fällen der Gründung einer 
Aktiengesellschaft in den Kosten der Errichtung der „Gründungs- 
aufwand“, der, wenn der Gesellschaftsvertrag seine Übernahme zu 
Lasten der Gesellschaft vorsieht, auf seiten der Gründer eine Nor- 
lage bedeutet, die nach der endgültigen Errichtung, d. h. wenn die 
Eintragung in das Handelsregister die Ordnungsmäßigkeit der Er- 
richtung bestätigt hat, aus der Gesellschaftskasse zu vergüten ist. 
Eröffnungskapitalnachweisung der... Aktiengesell- 
schaft in... .. errichtet durch Beschluß der Generalversammlung 
vom ..... eingetragen ins Handelsregister des Amtsgerichts zu 
a Ale u anıit „einem: Aktienkapital: von; 1,500 000 Mark 
geteilt in 1500 auf den Inhaber gestellte Aktien zu 1000 Mark. 
Von diesen haben die Gründer nämlich Herr A 100, Herr B.75, Herr 
C 75, Herr D 25, Herr E 25, zusammen 300 Aktien übernommen zum 
Nennwert, den sie voll eingezahlt haben. Der Gründungsaufwand 
geht zu Lasten der Gründer. Die übrigen 1200 Aktien wurden auf 
dem Wege der Zeichnung zum Kurse von 110 % ausgegeben und 
sind voll bezahlt. Daher</div>
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