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        <title>Leistung und Wert</title>
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            <forname>Paul</forname>
            <surname>Kaufmann</surname>
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            <idno>1689791993</idno>
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        U
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        Leistung und Wert
Paul Kautmann

373
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        <pb n="4" />
        . g
Leistung und Wert
Theorie und Systematik der
kaufmännischen Buchhaltung
Von
Paul ‚Kaufmann
Würzburg
Gebrüder Memminger / Verlagsbuchhandlung
Besitzer: Thomas Memminger.
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        ©)
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\
)
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        <pb n="6" />
        Buchhaltungsbegriff, Kaufmannsbegriff.

Wenn auch unter Buchhaltung im allgemeinen Wortsinne alle
fortlaufenden Bucheintragungen verstanden werden können, deren
Gegenstand unter einen bestimmten Sammelbegriff fällt, so hat doch
der Sprachgebrauch innerhalb dieser weiten Grenzen die Bezeich-
nung Buchhaltung auf diejenigen fortlaufenden Eintragungen‘ be-
schränkt, deren Gegenstand der häufigste und zugleich für die Bezie-
hungen der Menschen untereinander der wichtigste, weil von ver-
mögensrechtlicher Bedeutung, ist, und dieser Gegenstand ist das
Geschäft. Die theoretische Betrachtung der kaufmännischen
Buchhaltung wird also auszugehen haben vom Geschäft, vom zwei-
seitigen Rechtsgeschäft, einerlei, was es zum Gegenstande hat, und
wird im Zusammenhang damit den Begriff des Kaufmannswesens zu
besprechen haben, um die Merkmale festzustellen, die die kaufmän-
nische Buchhaltung als solche kennzeichnen.

Ein Geschäft vollzieht sich durch Leistungen. (Leistung
ist hier allgemein genommen als Ausübung nicht nur eines persön-
lichen, sondern überhaupt eines wirtschaftlichen Könnens.) Die Lei-
stungen sind gegensätzliche. Die eine Leistung erfüllt den
Zweck des Geschäfts, indem der Leistende einen Anderen in den Be-
sitz einer Sache, den Genuß eines Rechtes, den Erfolg einer Arbeit
setzt. Wir wollen sie die Zweckleistung nennen. Die andere
Leistung gibt den vereinbarten Entgelt in verkehrsüblichem Zah-
lungsmittel; sie ist die Entgeltleistun g.. Durch die eine Lei-
stung wird ein Rechnungsverhältnis eröffnet; durch die andere wird
es geschlossen, beglichen. Dies schriftlich festzuhalten, das Rech-
nungsverhältnis nicht nur des einzelnen, sondern der verschiedenen
Geschäfte fortlaufend buchersichtlich zu machen, ohne einen dem
Zweckbereich zugehörigen Fall zu übergehen, ist die Aufgabe der
Buchhaltung. Buchhaltung ist also Leistungsaufzeichnung. Das die
Eintragungen zu dem bestimmten Buchhaltungskreise vereinigende,
persönliche Band ist, daß an allen Leistungen, gebend oder nehmend,
eine und dieselbe Leistungsperson beteiligt ist. Wir wollen sie den
Buchhaltungsträger nennen. Die meist zahlreichen gegen-
überstehenden Leistungspersonen mögen als die Fremdper-
sonen bezeichnet werden.

Vollziehen sich nun die Geschäfte in der Weise, daß die Zweck-
leistung und die Entgeltleistung zeitlich zusammenfallen, so daß das
Rechnungsverhältnis sofort zur Erledigung kommt, oder daß sie
praktisch als zeitlich zusammenfallend angesehen werden, so kann
sich die Buchhaltung darauf beschränken, das Geschäft lediglich in
der Tatsache der — im Allgemeinen Empfang und Richtigkeit der
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        BALL

Zweckleistung bestätigenden — Entgeltleistung aufzuzeichnen, wo-
bei des Gegenstandes der Zweckleistung nur beiläufig Erwähnung
geschieht. Zur Entgeltleistung dient das Geld. Die Buchaltung wird
auf diese Weise Geldrechnung. Um Entgeltleistungen bewir-
ken zu können, muß der Buchhaltungsträger selbst aus Entgeltlei-
stungen Anderer Geld empfangen haben. Es bilden sich damit zwei,
der Buchhaltung überhaupt eigentümliche gegeneinanderstehende
Verhältnisse heraus, in diesem Falle die Entgeltleistungsnahme und
die Entgeltleistungsgabe, kurz als Einnahme und Ausgabe bezeichnet.
Es können die Einnahmen auch mittelbare sein, nämlich Ausgaben
einer übergeordneten Buchhaltung. Sie sind dann zur Bestreitung
wirtschaftlich zusammengehöriger Ausgaben bereitgestellte Beträge.
Den Buchhaltungsträger kann in diesem Falle eine Mehrheit darstel-
len, deren Glieder zur Bestreitung der im gemeinsamen Interesse
liegenden Ausgaben beitragen (Verein, Gemeinde, Staat). Dieser
„Haushaltsbuchhaltung“ ist, da die Ausgaben im Rahmen
der zu erwartenden Einnahmen gehalten oder diese den Ausgaben
gemäß veranlagt werden müssen, der Voranschla g eigen.
Zeichnet die Geldrechnung von Ausgaben nur solche auf, die zur Er-
langung der Einnahmen erforderlich gewesen sind, so ist‘'sie Er-
tragsgeldrechnung. Die Geldrechnung, an sich der Verrech-
nung des Geldes dienend, kann durch tabellenmäßige Anlage, Zer-
legung in mehrere Bücher und durch die Vereinigung dieser Mittel
auch die Gegenstände der Zweckleistung rechnerisch erfassen.

Die Geldrechnung gibt nur über abgewickelte Geschäfte in
ihrer Zeitfolge Aufschluß, nicht aber über schwebende Geschälfte,
außer daß sie angibt, welche Entgeltleistungen etwa im Voraus ge-
macht worden sind. Sie genügt also nicht, wo es ein auf die Vor-
nahme zahlreicher gleichartiger Geschäfte gerichteter „Betrieb“ mit
sich bringt, daß zwischen Zweck- und Entgeltleistung meist mehr
oder weniger lange Zeiträume liegen, daß also stets zahlreiche Rech-
nungsverhältnisse in der Schwebe sind. Es ist notwendig, daß die
Buchhaltung auch hierüber Auskunit gebe. Zu diesem Ende macht
sie auch die Zweckleistung zum selbständigen Buchungsgegenstand,
zeichnet unabhängig voneinander sowohl die Zweckleistungen wie
die Entgeltleistungen auf. Diese Aufzeichnungen geschehen der
Zeitfolge nach, und es ergibt sich das Bedürfnis, die-auf die einzelnen
Leistungspersonen sich beziehenden, zerstreuten Buchungen heraus-
zuheben und zusammenzustellen. Auf diese Weise entsteht das
Konto. Konto ist die Gegenüberstellung und Verrechnung gegen-
sätzlicher Leistungen und Leistungsnahmen einer Leistungsperson.
Konto ist daher ein persönlicher Begriff. Auf diese Weise vereinigen
sich mehrere Buchhaltungselemente zu einem System: Neben der
Geldrechnung, dem Geldbuch, das die baren Entgeltleistungen, auch
gewisse Bargeschäfte aufnimmt, das Buch oder die Bücher der
Zweckleistungen und der nicht in barem Gelde bestehenden Entgelt-
leistungen und das Buch der Konten, aus dem die Rechnungsverhält-
nisse der Fremdpersonen ersichtlich sind.
        <pb n="8" />
        HE Ay

Soweit ist die Buchhaltung noch keine kaufmännische, mag sie
— die einfache Buchhaltung — auch von Kaufleuten angewandt wer-
den. Die Kontenführung, indem sie Zweckleistung und Entgelt-
leistung, die Glieder ein es Geschäftes gegenüberstellt, ist eine nach
außen gerichtete, auf den Verkehr mit der Fremdperson bezogene
Rechnungsführung, und eine solche kann auch die Erwerbstätigkeit
eines Nichtkaufmanns erfordern. Die Buchhaltung wird zur kauf-
männischen, zur Vollbuchhaltung, erst, wenn zu der nach außen ge-
richteten eine innere Rechnung tritt, eine Kontenführung nämlich,
welche die Zweckleistungen gegensätzlichen Sinnes einander gegen-
überstellt, ebenso auch die Entgeltleistungen gegensätzlichen Sinnes,
um sie zu den Zwecken zu verrechnen, die noch zu besprechen sein
werden, die ein aufmerksames Auge aber auch schon jezt. wahr-
nehmen wird. Dies bedingt, daß die Leistungen nicht Glieder eines
Geschäftes, sondern verschiedener Geschäfte sind, und. daß
diese Geschäfte selbst untereinander gegensätzliche sind. Daß diese
Gegensätzlichkeit der Geschäfte nur dem kaufmännischen Wesen
eigen ist, den Kaufmannsbe griff überhaupt bestimmt, erken-
nen Wir, wenn wir uns mit ihm näher beschäftigen.

Das deutsche Handelsgesetzbuch, in dem man zunächst die Be-
stimmung des Kaufmannsbegriffs suchen möchte, sagt in seinem S 1
nur, daß Kaufmann im Sinne des Gesetzbuches der sei, der ein Han-
delsgewerbe betreibt. Auch der Begriff des Handels wird nicht be-
stimmt; das Gesetz fährt im Absatz 2 fort: „Als Handelsgewerbe
gilt jeder Gewerbebetrieb, der eine der nachstehend bezeichneten
Arten von Geschäften zum Gegenstand hat“. Schon Nummer 1: „Die
Anschaffung und Weiterveräußerung von beweglichen Sachen
(Waren) oder Wertpapieren ohne Unterschied, ob die Waren unver-
ändert oder nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung veräußert
werden“, geht über den Kaufmannsbegriff im gebräuchlichen engeren
Sinne weit hinaus. Auch der Fabrikant ist im Gesetzessinne Kauf-
mann, der Handwerker, wenn er nicht bloß Lohnhandwerker ist,
der Schankwirt, der Fleischer. Nach Nummer 2: „Die Übernahme
der Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren für andere, sofern
der Betrieb über den Umfang des Handwerks hinausgeht‘, kann
auch Arbeit, nach Nummer 3: „Die Übernahme von Versicherungen
gegen Prämie“ auch rein betriebliche Tätigkeit Gegenstand eines
Handelsgewerbes sein, Auch die anderen Nummern gehen über den
üblichen Kaufmannsbegriff größtenteils hinaus. 4.: „Die Bankier-
und Wechslergeschäfte‘“. 5.: „Die Übernahme der Beförderung von
Gütern und Reisenden zur See, die Geschäfte der Frachtführer oder
der zur Beförderung von Personen zu Lande oder auf Binnengewäs-
Sern bestimmten Anstalten, sowie die Geschäfte der Schleppschiff-
fahrtsunternehmer“. 6.: „Die Geschäfte der Kommissionäre, der
Spediteure oder der Lagerhalter‘“. 7.: „Die Geschäfte der Hand-
lungsagenten oder der Handelsmakler“. 8.: „Die Verlagsgeschäfte,
sowie die sonstigen Geschäfte des Buch- oder Kunsthandels“. 9.:
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        „Die Geschäfte der Druckereien, sofern ihr Betrieb über den Umfang
des Handwerks hinausgeht“.
Selbst in diesen weitgezogenen Grenzen lassen sich manche
unzweifelhaft kaufmännische Betriebe nicht unterbringen; so wenn
das in Nummer 1 verlangte Merkmal der angeschafften und
weiter veräußertenbe weglichen Sache fehlt, also wo dem eige-
nen oder gepachteten Boden entnommene Stoffe ohne oder nach Be-
oder Verarbeitung veräußert werden oder wo eine bewegliche Sache
in ein unbewegliches Ganzes (Bauwerk) hineingearbeitet wird oder
WO es sich überhaupt um Unbewegliches, Grundstücke, Gebäude,
handelt. Indem ferner gewissen gesellschaftlichen Unternehmungs-
formen, wie der Aktiengesellschaft, die Kaufmannseigenschaft ohne
Rücksicht auf den Gegenstand der Geschäfte beigelegt ist, könnten
auf ihrer Seite Kaufmannsgeschäfte vorliegen, wo sie bei anderen
Unternehmern nicht gegeben wären, trotzdem Wesen und Umfang
des Unternehmens nicht verschieden sind. Daher trifft das Gesetz
im $ 2 die Bestimmung: „Ein gewerbliches Unternehmen, das nach
Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Ge-
schäftsbetrieb erfordert, gilt, auch wenn die Voraussetzungen des $ 1
Absatz 2 nicht vorliegen, als Handelsgewerbe im Sinne dieses Ge-
setzbuches, sofern die Firma des Unternehmers in: das Handels-
register eingetragen worden ist. Der Unternehmer ist verpflichtet,
die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen
geltenden Vorschriften herbeizuführen“. „Kaufmännische Weise“:
die dem Handelsgewerbe eigene Weise, im Wesentlichen eine kauf-
männische Buchhaltung und die Beobachtung der über die Handels-
bücher bestehenden gesetzlichen Bestimmungen. Nach $ 3 ist der
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft kein Handelsgewerbe. Jedoch
kann ein damit verbundenes Nebengewerbe, auf das die Voraus-
setzungen des $ 2 zutreffen, in das Handelsregister eingetragen wer-
den, der Land- oder Forstwirt also für den Nebenbetrieb Kaufmanns-
eigenschaft erlangen. $ 4 schafft den Begriff der Minderkaufleute da-
durch, daß die Vorschriften über die Firmen, die Handelsbücher und
die Prokura auf Handwerker sowie auf Personen, deren Gewerbe-
betrieb nicht über den Umfang des Kleingewerbes hinausgeht, keine
Anwendung finden. Nach $ 6 des Handelsgesetzbuches finden die in
Betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften auch auf die Handels-
gesellschaften Anwendung. Als solche nennt das Gesetz:‘ 1. Die
offene Handelsgesellschaft. Die Gesellschafter sind als solche Kauf-
leute. Sie haften den Gläubigern der Gesellschaft unbeschränkt auch
über das vertraglich begrenzte Gesellschaftskapital hinaus. 2. Die
Kommanditgesellschaft. Sie vereinigt die unbeschränkte Haftung
mindestens eines Gesellschafters mit der auf den Betrag der Ver-
mögenseinlage beschränkten Haftung mindestens eines anderen Ge-
sellschafters, des Kommanditisten. 3. Die Aktiengesellschaft. Es
haftet das in gleiche Anteilscheine (Aktien) zerlegte Grundkapital,
beziehungsweise die in Höhe desselben gebundenen Vermögensteile.
Das Grundkapital ist gleich der Summe der Nennbeträge aller Ak-

6
        <pb n="10" />
        EM

. . . I RUE!
tien. 4. Die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Eine V bindung von
Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft. Nebe \ den AKTio-
nären sind persönlich haftende Gesellschafter; sie bild mn den Vor-
Stand. Die Aktionäre wählen den Aufsichtsrat. Kapitaleinlage‘ der
persönlichen Gesellschafter ist nicht gesetzliches Erfordernis. Zu
diesen Gesellschaften des Handelsgesetzbuches treten noch hinzu die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die nach $ 13,3 des Tür sie
erlassenen Gesetzes als Handelsgesellschaften im Sinne des Handels-
gesetzbuches gelten, ferner die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
schaften, meist eingetragene Genossenschaften genannt, die nach
&amp; 17, 2 des für sie maßgebenden Gesetzes als Kaufleute im Sinne des
Handelsgesetzbuches gelten, soweit das Gesetz keine abweichenden
Vorschriften enthält. Alle die genannten Gesellschaften haben gleich
dem Einzelvollkaufmann den Vorschriften des Handelsgesetzbuches
über die Handelsbücher nachzukommen, das im $ 38 sagt: „Jeder
Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Han-
delsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich Zu machen.“ Das Gesetz
sagt nicht: Nach dem Grundsätzen kaufmännischer Buchführung.
Es überläßt es dem Kaufmann, sich mit dem Erfordernis der Ord-
nungsmäßigkeit der Buchführung abzufinden. Nach dem Gesetz ist
die Buchhaltung ordnungsmäßig, die die in den Paragraphen ge-
stellten Anforderungen auf eine Weise erfüllt, welche dem Ver-
ständnis eines Sachverständigen zugänglich ist. 8 343 des Handels-
gesetzbuches sagt über die „Handelsgeschäfte“: „Handelsgeschäfte
sind alle Geschäfte eines Kaufmannes, die zum Betrieb seines Han-
delsgewerbes gehören.“ Es sind somit Handelsgeschäfte nicht nur
Geschäfte, welche das Gewerbe an sich kennzeichnen, die Haupt-
geschäfte, sondern auch die zur Betriebsführung erforderlichen Ge-
schäfte, die Hilfsgeschäfte, der Kauf von Gegenständen, die nicht
zur Verfügung, sondern zum eigenen Gebrauch bestimmt sind, die
Ermietung der Geschäftsräume, Anstellungsverträge mit Handlungs-
und technischen Gehilfen usw. Ein Zusammenhang dieser Geschäfte
mit dem Handelsgewerbe muß bestehen. Anschaffungsgeschäfte des
Kaufmanns für seinen Haushalt, überhaupt Geschäfte zu seinen
Privatzwecken sind nicht Handelsgeschäfte.

Indem das Gesetz der Kaufmannseigenschaft so weite Grenzen
zieht, läßt es den Gegenstand der Geschäfte fallen. Ob das Geschäft
im Verkauf von Webwaren besteht oder ob eine Theater-Aktien-
gesellschaft künstlerische Arbeit gegen Entgelt darbietet, es sind
kaufmännische Geschäfte, Handelsgeschäfte, wie das Gesetz die Ge-
Schäfte des Kaufmanns nennt. Die Handelsgeschäfte unterscheiden
Sich trotz ihres Sondernamens nicht von den Rechtsgeschäften des
bürgerlichen Lebens. Kaufvertrag und Werkvertrag, Dienstvertrag,
Mietvertrag sind allgemeine Formen rechtlicher Beziehungen. Nicht
die Geschäfte an sich bestimmen den Kaufmannsbegriff, es ist das
Verhältnis der Geschäfte zueinander, ihr Zusammenhang untereinan-
der, woraus er sich ableitet; es ist die planmäßig auf einen Erwerbs-
        <pb n="11" />
        A em

zweck gerichtete Gegensätzlichkeit der Geschäfte: Auf der
einen Seite zahlreiche Geschäfte sehr verschiedener Art, aus denen
der Unternehmer zur Zahlung verpflichtet wird, indem er Werte er-
wirbt, Werte an Sachen und an Arbeit, Geschäfte, die ihm die Mög-
lichkeit schaffen für noch zahlreichere, den Betrieb kennzeichnende
Geschäfte entgegengesetzten Sinnes, aus denen er zum Zahlungs-
empfang berechtigt wird, indem er Werte gibt und mit ihnen. den
Entgelt seiner Unternehmertätigkeit einzuziehen trachtet. Wir
drücken den Gegensatz aus, indem wir die einen Geschäfte die W er-
bungsgeschäfte, die ‚anderen. „die Ver wmerlungs-
geschäfte nennen.

Wo der organische Zusammenhang gegensätzlich gerichteter
Geschäfte nicht vorhanden ist, führt der leitende Wirtschaftszweck
entweder nur zu Geschäften, die den werbenden, oder nur zu Ge-
schäften, die den verwertenden des Kaufmanns an die Seite gestellt
werden können. Im ersteren Falle fehlt die Absicht der Verwertung;
die Geschäfte. sind Anschaffungsgeschäfte zum Zwecke des Ver-
brauchs oder des verbrauchenden Gebrauchs. Im anderen Falle
fehlen die Werbungsgeschäifte, und es finden nur verwertende statt.
Indem sich der Gegenstand der letzteren nicht aus werbenden er-
gibt, kann er nur in der Person des Leistenden liegen, muß also eigene
Arbeit sein. Daß die Aneignung der Kenntnisse und die Ausbildung
der Fähigkeiten unter Umständen viel Geld gekostet hat, begründet
nicht die Werbungsgeschäfte im kaufmännischen Sinne, auch nicht,
daß die Ausübung der Tätigkeit gewisse Aufwandsgeschäfte mit sich
führt. So braucht ein Anwalt ein Sprechzimmer und eine Schreib-
stube, Einrichtung dafür und die Tätigkeit eines oder mehrerer An-
gestellten. Aber sein Erwerb geht nicht aus diesen Geschäften her-
vor. In dem Maße aber, als zu diesen Geschäften solche hinzukom-
men, die für den Erwerbszweck bestimmend sind, treten die Merk-
male des kaufmännischen Betriebes hervor. Errichtet z. B. ein Arzt
eine Heilanstalt, so daß sich mit der ärztlichen Tätigkeit die entgelt-
liche Darbietung sachlicher Güter, die in größeren Mengen beschafft
und bereitgestellt werden müssen, überhaupt ein wirtschaftlicher
Betrieb größeren Umfanges vereinigt, so sind das rein werbende Ge-
schäfte, die den Arzt zum Kaufmann machen. ;

Begründet somit der organische Gegensatz von Werbungs- und
Verwertungsgeschäften den Kaufmannsbegriff, so macht folgerichtig
das auf diesem Gegensatz beruhende Kontensystem die Buchhaltung
zur kaufmännischen, Man pflegt die kaufmännische Buchhaltung die
doppelte zu nennen wegen ihrer doppelten Kontenführung im Gegen-
satz zur einfachen, die nur die nach außen gerichtete Rechnung
kennt. W eil diese Buchhaltung eine kaufmännische ist, so ist sie
eine doppelte. Wendet man sie an, wo jener organische Zusammen-
hang zwischen Werbungs- und Verwertungsgeschäften fehlt, so ent-
steht, indem man die Einnahmen als Gewinne, die Ausgaben als Ver-
luste behandelt, eine kaufmännisch zugestutzte Einnahmen- und
Ausgabenrechnung.
        <pb n="12" />
        Leistung, Wert.

Die Leistung bringt zwei Personen in Erfüllungsbeziehung zu-
einander. Sie können beide Kaufleute sein; wenigstens eine muß,
wenn es sich um ein Handelsgeschäft handeln soll, Kaufmann sein.
(Zweiseitiges, einseitiges Handelsgeschäft.) Der leistende Teiltist
der Leistungsgeber;. ‚der, dem. geleistet wird, (der Lei-
stungsnehmer. Das, was ersterer letzterem leistet, das  Ge-
genständliche der Leistung, nennen wir den Leistun gsgegen-
stand. In Beziehung zur Gegenleistung wird die Leistung gebracht
durch ihren vereinbarten Wert, den Leistun gs wert.) Somit
ergibt sich folgendes Gerüst der Leistungsbuchung:

Leistungsgeber
Leistungsnehmer
Leistungsgegenstand
Leistungswert (Preis).

Gegenstand jeder Leistung ist ein Wert. (Der Begriff ist hier
allgemein als Mittel zur Leistung genommen.) Wir unterscheiden
den Wert der Zweckleistung und den Wert der Entgeltleistung : Ge-
genstand der Zweckleistung ist ein Handelswer t, Gegenstand
der Entgeltleistung ein Zahlung swert. Das Werbungsgeschäft
ist gerichtet auf die Erlangung eines Handelswertes gegen Hingabe
eines Zahlungswertes. Das Verwertungsgeschäft ist gerichtet auf die
Erlangung eines Zahlungswertes gegen Hingabe eines Handels-
wertes.

Die Handelswerte zerfallen in Sache und Arbeit.

Sachen sind die körperlichen Dinge, die zum Zwecke der
Weiterveräußerung, gegebenenfalls nach einer Be- oder Verarbei-
tung angeschafft oder gewonnen werden, auch Häuser und Grund-
stücke, dann die Wertpapiere, auch das Recht auf Benutzung einer
Sache, wenn es Gegenstand eines Verwertungsgeschäftes ist, im
weiteren Sinne Zahlungsrechte, schließlich. die Geldnutzung.

Arbeit wird durch Entgelt zum Handelswert. Sie ist das den
Handel ermöglichende Element, als solches ein vielgestaltiger Wer-
bungswert, ein dem Handelswert Sache zuwachsender, der ihr an -
hangende Wert. Nicht nur persönliche Tätigkeit, auch das, was
zu ihr erfordert wird und sie ermöglicht, Raumbenutzung, Licht,
Wärme, Abnutzung der Arbeitsmittel, die Arbeit der Post und der
Eisenbahn, der Zeitung, kurz alle die Aufwandswerte, die ein kauf-
Männischer Betrieb erfordert, um die Sache zum Ziel der Verwer-
(ung zu führen, fassen wir unter dem Begriff Arbeit zusammen und
nennen sie, weil sie allen kaufmännischen Betrieben eigen und ge-
meinsam ist, die kaufmännische Arbeit. Der Wert nimmt
        <pb n="13" />
        zn I —

mit der Sache, deren anhangender Wert er geworden ist, in den Ver-
wertungsgeschäften seinen Ausgang. Die Auffassung der Arbeit als
eines Wertes lehnt daher den Begriff Unkosten, Verlust, ab. Ein sei-
nen Zweck erfüllendes Werbungsgeschäft kann nicht Verlust be-
deuten. Ihm fehlte sonst der Gegenstand, den jedes Geschäft haben
muß. Der Gegenstand aber muß ein Wert sein, denn er trat an die
Stelle eines anderen Wertes, des Geldes, und soll im Verwertungs-
geschäft wieder zu Geld werden.

Im Allgemeinen erwirbt der Mensch, wenn er eine Sache kauft,
in der Hauptsache Arbeit. Das Holz vom Eichbaum im Walde wurde
zum Schreibtisch; wieviele Arbeit der verschiedensten Art war
nötig, um das Holz bis zu dieser Wertstufe und in das Lager des Mö-
belhändlers zu bringen! So kauft der Kaufmann mit der Sache Ar-
beit, fügt seine Handelsarbeit hinzu, und der Käufer erwirbt wieder-
um Sache. Nicht immer aber fügt der Kaufmann einer gekauften
Sache lediglich Handelsarbeit hinzu; vielmehr, indem er zunächst
Techniker ist, formt, bildet er aus Bestandteilen, aus Grund- und
Hilfsstoffen die zu verkaufende Sache, schafft ein Werk unter Zu-
hilfenahme von gekaufter Arbeit, welche nötig ist, gekaufte oder der
Natur abgewonnene Stoffe zur Handelssache, zur Ware umzuwan-
deln, kennzeichnet die Industrie. Auch die Werkarbeit ist nicht allein
Menschenarbeit, sondern auch das, was sie fördert, ermöglicht, er-
setzt. Daher sind Werkarbeit im weiteren Sinne die technischen Ar-
beitsmittel. Der Kauf einer Maschine bedeutet den Kauf von Arbeit.
Nur in diesem Sinne hat sie für den Betrieb Bedeutung, sonst wäre
sie eine Sache und müßte veräußert werden, als Arbeitsmittel, falls
ihr diese Bedeutung für einen anderen Betrieb noch zukommt, als
Rohmaterial im anderen Falle. Arbeitsmittel ist auch der Raum, in
dem sich die Werkarbeit vollzieht. Als gekaufte Arbeit ist das Ar-
beitsmittel ein Wert, der in die Arbeitserzeugnisse übergeht, nach
und nach aufgebraucht wird. Nur der Grund und Boden macht hier-
von eine Ausnahme. Die Arbeitsmittel, als nicht zur Veräußerung
bestimmt, pflegen als Anlagewerte bezeichnet zu werden. Die Werk-
arbeit zerfällt nach dem Gesagten in die persönliche, die Lohnarbeit,
und in die die persönliche Arbeit teils unterstützende, teils erset-
zende Arbeit der Arbeitsmittel, die wir als die allgemeine Werk-
arbeit bezeichnen wollen (Betriebskosten der Praxis).

Arbeit kann Gegenstand sowohl des werbenden, wie des ver-
wertenden Geschäfts sein. Hier liefert der Unternehmer Arbeit,
läßt sie durch seinen Betrieb leisten, indem er sie im Wege werben-
der Geschäfte kauft. Diese den Betrieb durchlaufende Arbeit wollen
wir die Betriebsarbeit nennen. Wo die Zweckleistung des
Verwertungsgeschäftes nicht eine Sache (Ware, Werk) zum Gegen-
stande hat, muß sie Betriebsarbeit sein. Sie ist daher vielartig. Nur
in der einfachsten Form betätigt sie sich an dem Unternehmer zur
Bearbeitung übergebenen Sachen. Betriebsarbeit liefert u. a. die
Versicherungsgesellschaft. Versicherung läuft darauf hinaus, daß
aus einer Vielheit von Personen einem Teile Vorteile gewährt wer-
        <pb n="14" />
        A

den auf Kosten der übrigen. Den Anreiz zu der Versicherung bildet
der Wunsch, zum ersteren Teile zu gehören, falls ein wirtschaftlich
schädigendes Ereignis eintritt oder verfrüht eintritt. In den Prämien,
aus denen die Summen angesammelt werden, woraus im Versiche-
rungsfalle die Berechtigten befriedigt werden, werden die Werbungs-
kosten der Gesellschaft neben dem Unternehmerverdienst einge-
zogen. Wir haben es also mit dem Handelswert Betriebsarbeit zu
tun. Beim Bankier ist die Provision als Arbeitsvergütung aufzufas-
sen, und da ein Bankgeschäft einen größeren Apparat benötigt, der
Werbungsarbeit darstellt, so ergibt sich als Handelswert außer der
Sache (Wertpapiere, Wechsel, Geldnutzung) die Betriebsarbeit. Die
Gewerbe der Handelsmäkler und der Handlungsagenten führt das
Gesetz unter den Grundhandelsbetrieben des $ 1 auf, wohl nur
wegen ihrer engen Beziehung zum Kaufmannswesen, denn an sich
sind diese Personen, weil sie keine eigenen Geschäfte machen, son-
dern Vermittlungsarbeit gegen Provision liefern, keine Kaufleute. Zu
diesem Range würde der Makler erst durch &amp; 2 erhoben, wenn er
seine Geschäfte durch zahlreiche Hilfspersonen in seinem Namen
ausführen läßt, also Betriebsarbeit liefert. Bei gewissen Unterneh-
mungen der Betriebsarbeit spielen die Arbeitsmittel eine große
Rolle, Bearbeitungsmaschinen, Beförderungsmittel usw., bezüglich
derer das bei der Werkarbeit Gesagte gilt;

Es lassen sich hiernach die kaufmännischen Unternehmungen
nach der Art der Handelswerte in folgende Dreiteilung bringen, wo-
bei wir auf die Werbungsseite auch die Unternehmerarbeit als den
beide Seiten zum Ausgleich bringenden Werbungswert. einzustellen
haben:

Werbung Verwertung
() Sachen |
Kaufmännische Arbeit ( Sachen (Ware)
Unternehmerarbeit i
2) Sa
erkarbeit |
Kaufmännische Arbeit | Werk-Ware
Unternehmerarbeit /
9 SU EEE Arbeit | Betriebsarbeit
Unternehmerarbeit |

Dem Handelswert entgegengesetzt ist der Gegenstand der
Entgeltleistung, der Zahlungswert. Zahlungswert ist das Geld
oder die Anweisung auf Geld, welche sofort oder später, am Platze
des Empfängers oder auswärts einlösbar sein kann. Zahlungswerte
sind stetige Werte; ihr Nennwert fällt mit ihrem Leistungswert zu-
sammen. Der Kauf oder Verkauf eines Wechsels, die Einlösung
einer Tratte gegen bar bildet einen Tausch von Zahlungswerten. Ist
der Einzug eines Wechsels mit Kosten verknüpft, so stellt sich der
Einzug als ein selbständiges Geschäft dar und die in Anspruch ge-
nommene Einziehungs- und Übermittlungsarbeit bildet dessen Han-
delswert. Geld kann Handelswert nur sein, wenn es als Zahlungs-
mittel untauglich ist, z. B. die ausländische Banknote in Deutsch-
        <pb n="15" />
        — 2 —

land, die deutsche im Ausland. Geld ist auch nicht Handelswert beim
Geldborg- oder Leihgeschäft. Der Darleihende überläßt, der Bor-
gende erlangt die zeitweilige Verfügung über das Geld. Die Ver-
fügung bildet den Handelswert, dessen Leistungswert im Zins zum
Ausdruck kommt. Das Geld aber ist nicht Gegenstand des Geschäftes
und kann es als Zahlungsmittel nicht sein. Der Darleiher kann die
entstandene Forderung verkaufen; aber der Handelswert auch die-
ses Geschäfts ist nicht Geld, sondern das Recht, den Verpflichteten
für die abgetretene Summe in Anspruch zu nehmen. Setzt der Bor-
ger den Darleiher wieder in die Verfügung über das: Geld, so findet
das Geschäft durch die Abrechnung und Zahlung der Zinsen seine
Abwicklung. Zwar entsteht, solange die Zahlung nicht erfolgt ist,
ein Rechnungsverhältnis, demienigen ähnlich, das durch-ein Handels-
geschäft entstanden ist, aber die Feststellung des Wertes der Lei-
stung findet erst durch den Rechnungsabschluß statt. Das trifft im Be-
sonderen auf den Geldverkehr mit der Bank zu. Zweck und Entgelt-
leistungen mit ihren Ausgleichsbeziehungen treten zurück. Es tritt
die laufende Rechnung des 8 355 H.G.B. in Kraft. „Steht jemand mit
einem Kaufmann derart in Geschäftsverbindung, daß die aus der
Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen
nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnit-
ten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder an-
deren Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (lau-
fende Rechnung, Kontokorrent), so kann Derienige, welchem bei
dem Rechnungsabschlusse ein Überschuß gebührt, von dem Tage
des Abschlusses an Zinsen von dem Überschusse verlangen, auch
soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind usw.‘ Mit der Berech-
nung des Wertes der Geldnutzung (der Zinsen) verbindet sich gege-
benenfalls die Berechnung des Wertes der Tätigkeit des Bankiers
(die auch sein Kreditrisiko in sich schließt) nach auf den Umsatz be-
zogenen Sätzen (Provision). Geldnutzung (Zinsen) und Provision
sind Handelswerte.

Aus den Begriffen Leistung und Wert ergibt sich eine Teilung
der Buchhaltung in zwei. Gebiete, in dasienige, das die Leistungen
verrechnet, die persönlichen Rechnungsverhältnisse ins Auge faßt,
die Kontenführung zur Aufgabe hat, die BuchhaltungderLei-
stungspersonen, und in das andere, das die Werte nach Ein-
gang und Ausgang aufzeichnet, also das Gegenständliche der Lei-
stungen betrifft, die Buchhaltung des Leistungsgegen-
standes,

Außerhalb der eigentlichen Buchhaltung sind noch mancherlei Bücher zu
Aufzeichnungen nötig, die sich auf kommende Leistungen (z. B. Bestellungsbuch,
Verfallbuch) cder auf andere mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängende Dinge
beziehen. Man kann diese Bücher als Vormerkbücher bezeichnen. ;

Jede Leistung muß einen Beleg haben. Beleg ist ein Schrift-
stück, das von dem Leistenden ausgestellt in die Hände des Lei-
stungsempfängers gelangt, also Briefe und Rechnungen, Quittungen
und quittierte Wechsel, Zahlungsbegleitscheine und dgl.
        <pb n="16" />
        Buchhaltung der Leistungspersonen.
(Leistung.)

Mit der Leistung ist der Buchungsfall gegeben. Man kann die
Leistung von zwei Gesichtspunkten ansehen, einmal in Beziehung
auf die Fremdperson: Die Fremdperson leistet oder empfängt Lei-
stung; sodann in Beziehung auf den Buchhaltungsträger, die Firma:
Die Firma leistet oder empfängt Leistung. Jede dieser beiden einan-
der ergänzenden Auffassungen ist der Ausgangspunkt eines Konten-
systems, einer Rechnung. Man kann nun die Leistung nicht unmittel-
bar auf die Konten buchen aus mancherlei Zweckmäßigkeitsgründen.
Die Beschreibung des Leistungsgegenstandes in seinen Einzelheiten
erfordert oft sehr viel Raum. Das Konto verlangt seiner Natur nach
Gedrängtheit, Übersichtlichkeit. Die Arbeitsteilung nötigt dazu, die
Ausrechnung der Leistung zu trennen von der Eintragung auf das
Konto. Die Kontenbücher müssen des Abschlusses wegen mit der
Eintragung zeitweise zurückbleiben; eine geordnete Buchhaltung
verlangt aber die sofortige Buchung einer jeden Leistung. Will man
nach einer Buchung sie aufheben, so ist es erwünscht, wenn das nicht
auf dem Konto zu geschehen braucht. Aus diesen Gründen macht
man mit einer aneinanderreihenden Aufzeichnungsweise den Anfang,
die die Leistungen in der Folge der Tage, an denen sie stattfinden (in-
nerhalb des Tages kommt es auf die Zeitfolge nicht an), mit der dem
Leistungsfall zukommenden Ausführlichkeit zur Darstellung bringt.
Auf diesen Aufzeichnungen baut sich dann das Rechnungswesen auf,
und das Buch oder die Bücher, ‚in denen sie erfolgen, werden zum
Grundbuch oder den Grundbüchern. Es kommen auf diese Weise
noch zwei systematische. Gesichtspunkte zur Geltung:. Für zahl-
reiche sofort abgewickelte. Geschäfte. wird die Eintragung auf ein
Fremdkonto überflüssig; die Konten liegen gewissermaßen schon in
der Grundbuchung. Sodann gewährt die geschlossene Zeitfolge der
Aufzeichnung aller Leistungsvorgänge (leere Zwischenräume ver-
bietet das Gesetz) dem Grundbuch eine gewisse urkundliche Bedeut-
samkeit. Die Gesetzgebungen mancher Länder schreiben daher die
Führung eines „Tagebuches‘“ vor.

Das Grundbuch.

Die Grundbuchung muß die Merkmale der Leistung, also. den
Leistungsgeber, den Leistungsnehmer, den Leistungsgegenstand und
den Leistungswert ersichtlich machen. Man kennzeichnet die Per-
son des Leistungsgebers, indem man seinem Namen und Wohnort
das Wort „Haben‘, den Leistungsnehmer, indem man das Wort
        <pb n="17" />
        EI

„Soll“ hinzusetzt. Das Geben geht dem Nehmen vorher, weswegen
die übliche Wortfolge „Soll und Haben“ eigentlich umgekehrt wer-
den müßte. Die Kennworte „Haben“ und „Soll“ beziehen sich auf
das. aus der gebuchten Leistung entspringende Recht auf, bezie-
hungsweise die Pflicht zur Gegenleistung und bezeichnen die Stel-
lung des Leistungspostens auf dem Konto. Die Grundbuchung muß
den Gegenstand der Leistung genau angeben. Wenn man die
Buchung abkürzt durch Bezugnahme auf den zu Grunde liegenden
Beleg, Rechnung, so bildet er ein Zubehör zur Grundbuchung. Der
Leistungswert muß in der Währung angegeben werden, bzw. in sie
umgerechnet werden, die in dem Rechnungswesen des Betriebes
Geltung hat. Es kann auch eine fremde Währung sein unbeschadet
dessen, daß in Deutschland der Kaufmann seine Bilanzen in Reichs-
währung aufzustellen hat. Zur Grundbuchung gehört das Datum, an
dem sie bewirkt wurde, sowie das Datum der Leistung, sofern beide
Daten nicht zusammenfallen. Man sagt, der Leistungsgeber wird
durch die Buchung „erkannt“, es wird ihm etwas „gutgeschrieben“,
der Leistungsnehmer wird für etwas „belastet“.

Es ergeben sich somit, auf verschiedenartige Beispielsfälle an-
gewandt, an die eine kurze Erläuterung geknüpft ist, folgende Bu-
chungsbilder:

Warenkauf. Gebrüder Reinfeld in Düren senden an Karl Geb-
hardt in Kassel 5 Kisten einer bestimmten Ware im Rechnungs-
betrage von M. 1185.—. Die Ware wird nach Ankunft bestellungs-
gemäß, die Berechnung richtig befunden. Die Leistung ist damit er-
folgt. Der Leistungsgeber bucht bei Absendung, der Leistungsneh-
mer bei Empfang.

Gebrüder Reinfeld, Düren 2. deu u ul Haben
Karl Gebhardt, Kassel... . N Soll
5: Kisten Ware!X’ 197% LA MONTHS
Kisten . - 35.— 1185.—

Zahlung. Karl Gebhardt sendet die Kisten, die der Absender für
den halben in Rechnung gestellten Preis zurücknimmt, durch die
Bahn zurück und überweist in Bar M. 1167.50.

Karl Gebhardt, Kassel. 21V Ci Haben
Gebrüder ‚Reinfeld, Düren... Wr Soll

Bar durch die Reichsbank . ı 8 a aM 167,50

5 Kisten zurück 17.50 1185.—

Die M. 1167.50 sind Zahlungswert, die M. 17.50 Handelswert;
um soviel stellt sich die Ware niedriger, als M. 1185.—.

Rückware. Angenommen der Inhalt einer Kiste hätte sich als
mangelhaft erwiesen. Gebhardt läßt sie zurückgehen und kürzt den
Betrag an der Rechnung.

Karl. Gebhardt, Kassel Le GEN Haben
Gebrüder‘ Reinifeld, Düren N en Soll
Bar. durch die Reichsbank, u. Du M. 939.—
4'1eere Kisten zurück „14 ee 1
Rückware 1 Kiste. GR A ee BE
Kiste 1155.

“x
        <pb n="18" />
        5 155

Die M. 939.— sind Zahlungswert, die drei anderen Posten als
teilweise Aufhebung der Zweckleistung Handelswerte. Gebhardt
hätte auch nur 4 Kisten gutschreiben können, wodurch die Belastung
der nicht angenommenen Ware wegfiele. Der andere Weg hat den
Vorzug, daß der Hergang auf dem Konto Reinfelds ersichtlich wird.

Warenkauf gegen fremde Währung. Karl Gebhardt erhält von
A. Driessen in Rotterdam 500 Kilo Kakao zum Preise von 1065 Gul-
den holländischer Währung. Gebhardt hat holländische Gulden zu
bezahlen, muß aber für seine Buchhaltung die ausländische Währung
in Reichmark umrechnen. Dies geschieht zu dem Preise, den er für
die Guldendeckung zu zahlen hat. Hat jedoch die Zahlung erst nach
einem bestimmten Ziel zu erfolgen, so ist dieser Preis einstweilen
unbekannt und es wird der Umrechnung der Kurs des Buchungs-
tages zugrunde gelegt. Derselbe sei 169.80. *)

A. Driessen, Rotterdam . . “= Haben
Karl Gebhardt, Kassel. 7 EC Soll
500 Kilo Kakao It. Fakt. Ve... 11. 1065.— A 169.80 M. 1808.40

Deckung durch Rimesse auf das Ausland. Karl Gebhardt läßt

durch'seine Bank il 1065.— Scheck a/Rotterdamian A. Driessen
senden. Er erkennt die Bank, belastet Driessen.

Vereinsbank, Kassel... . cat Haben
Karl Gebhardt, Kassel... Soll
an A. Driessen remittierte
Scheck a/Rotterdam il 1065.— A 170.05 M. 1812.10
Karl Gebhardt, Kassel... ; Haben
A. Driessen, Rotterdam...” A _ Soli
durch Vereinsbank remittierte Scheck a/Rotterdam {fl 1065.— M. 1812.10

Die M. 1812.10 sind für die Bank, zu deren Geschäften der Kauf
und Verkauf von Wechseln und Schecks gehört, Handelswert. Für
Gebhardt sind sie Zahlungswert.

Währungsausgleich. Die Verbindlichkeit gegenüber Driessen
ist beglichen. Jedoch weichen wegen der Verschiedenheit der Kurse
die Markposten von einander ab. Driessen ist mit M. 3.70 zu erken-
nen. Diese sind Handelswert, denn um soviel war der Leistungs-
wert der Ware zu niedrig berechnet.

A. Driessen, Rotterdam .. . ; DA Haben
Karl Gebhardt, Kassel . . .. N Soll
Währungsausgleich fl——. *M. 3.70

Bei Konten in iremder Währung, die unter den Begriff der lau-
fenden Rechnung fallen, wird man zweckmäßiger der Umrechnung in
Mark feste Umsatzkurse zu Grunde legen und den Währungsaus-
gleich auf den Saldo rechnen.

Fracht. Karl Gebhardt zahlt der Eisenbahn M. 27.45 Fracht,

Eisenbahn-Güterexpedition, Kassel ........ Haben
Karl Gebhardt, Kassel. ... , " =. en Soll
Fracht a/Kakao von Driessen. . M. 27.45
*) Preise und Kurse vor dem Weltkrieg.
        <pb n="19" />
        A a
Karl Gebhardt; Kassel) LE Haben
Eisenbahn-Güterexpedition, Kassel . . . Soll
Bali A N M. 27.45

Die Fracht ist Handelswert; sie verteuert das Gut.dem Emp-
fänger. Die Verteuerung ist bereits im Preise erfolgt, wenn der Ab-
sender vereinbarungsgemäß frachtfrei liefert. Das Gleiche, wie von
der Fracht, gilt vom Zoll und sonstigen mit dem Bezug der Ware un-
mittelbar verbundenen Ausgaben.

Kauf von Aufwandswerten. Karl Gebhardt zahlt an Gebrüder
Vogel deren Rechnung für Geschäftsbücher und Briefpapier.

Gebrüder, Vogel, Kassel... N One am Haben
Karl Gebhardt, Kassel 0. u a Soll

für ihre Rechnung vom..... a M. 285:—
Kar] Gebhardt, Kassel Haben
Gebrüder Vogel, Kassel . . Soll

Dan SEM IN M. 285.—

Für Gebrüder Vogel sind die Geschäftsbücher usw. Ware,
Haupthandelswert. Gebhardt will die Bücher und das Papier nicht
verkaufen, sondern in seinem Betrieb gebrauchen. Für ihn sind es
Hilishandels-, Aufwandswerte, die zur kaufmännischen Arbeit des
Anschaffungsjahres dienen.

Kauf eines Anlagewertes.

Fritz: Wernau, Kassel ..0. Soll
Karl Gebhardt, Kassel... Soll
1 Kassenschrank D 1 nebst Aufstellung M. 1450.—
KarliGebhardt Kassel a a ET min Haben
Eritz Wera ar AN Soll
Bar“ durch die Vereinsbank 4A M. 1450.—

Der Kassenschrank, für Wernau Ware, Handelswert-Sache,
soll Gebhardt zum Gebrauch dienen, ist für ihn also Handelswert
kaufmännische Arbeit. Er gehört zur Büroeinrichtung, zu den sog.
Mobilien. Zum längeren Gebrauch bestimmt, unterscheiden sie sich
von den Aufwandswerten engeren Sinnes, deren Merkmal die volle
Wertabgabe an die Werbungsgeschäfte des Anschaffungsjahres ist,
dadurch, daß der Anschaffungspreis auf eine Reihe von Jahren ver-
teilt wird.

Kauf von Wertpapieren. Um zeitweise flüssiges Geld anzulegen
oder eine Sicherheit für Zoll und dergl. stellen zu können, läßt Geb-
hardt. durch seine Bank M. 12 000.— 4% X-Staatsanleihe kaufen. Sie
wird ihm in laufender Rechnung belastet.

Vereinsbank. Kassel... . . - .. - „ben mal Haben
Karl Gebhardt, Kassel Ve A AA N SON
M. 12 000.— 4%! X-Staatsanl. ä 100.40 M. 12 048.—
4% Zinsen vom 1. April.90. Tage2228.: „uU 120—
Courtage ir. u 100 6.—
Provision LK „AfL HOF RAR w 06.00 12 180.10
val- 1 Juli.

Für die Bank Handelswert. Für Gebhardt sind die M. 12 048.—

nach strenger Auffassung Zahlungswert. Er kaufte die Papiere nicht,
        <pb n="20" />
        IS —
um damit Geschäfte zu machen, sondern um Geld verzinslich an-
zulegen. Handelswert sind die Zinsen, vermindert um die Kaufs-
und Verkaufskosten und etwaigen Kursverlust, vermehrt um
etwaigen Kursgewinn. .

Die Bank schreibt Gebhardt am 1. Nov. die Zinsscheine der
Papiere gut.

Karl Gebhardt, Kassel ‘=... . P Haben
Vereinsbank, Kassel 1 Soll
Coupons pr. 1. 11. von deponierten M. 12 000.— 4% X-
Staatsanleihen V M. 240—

Gebhardt läßt die Papiere am 1. Februar des nächsten Jahres

verkaufen.
Karl Gebhardt, Kassel... DS Haben
Vereiusbank, Kassel eh er ee en RR Soll
M. 12 000.— 4% X-Staatsanl. ä 100.20 M. 12 024.—
4% Zinsen vom 1. November 120 Tage 160.—
M. 12.184.—
Courtage Van E M. 6.:—
Provision Ü DS 6.10 1210. 12 171.90
val. 2. Februar.
Gebhardt hat also an Zinsen eingenommen M. 240 + 160 weniger
M. 120.— + 48.20 = M. 231.80. Die Kaufs- und Verkaufskosten mit
M. 24.20 und der Kursrückgang von M. 24.— mußten bezahlt werden,
um die Zinsen zu erzielen. Die Papiere, als Zahlungswert aufgefaßt,
sind auf beiden Seiten gleich zu setzen, M. 12 000.— oder M. 12 048.—
Wurden Aktien gekauft, um damit zu spekulieren, so muß man sie
als Handelswerte betrachten.

Zinsen. Hat der Kaufmann nicht genügend Geld für seine
Werbungsgeschäfte, so muß er die Benutzung fremden Geldes kau-
fen und dem Gelddarleiher, in der Regel einer Bank, bei Halbijahres-
schluß Zinsen, Provision und Porti bezahlen.

Vereinsbank, ‘Kassel 229. S ur Haben
Karl Gebhardt, Kassel er Soll
für It. Rechn.-Abschl. pr. 31. 12. zu zahlende
5%‘ Zinsen En a er ea Mi 109,00
%“.% Provision v. M. 150 000.— 2 Ka 375.
Porti und Spesen . . ; 9.60 7 1490.—

Die Provision, für den Bankier Handelswert, Arbeitsverdienst,
hat der Kreditnehmer als Beschwerung der Zinsen zu betrachten.
Solche Borgzinsen gehören für den Nichtbankier nicht eigentlich zu
den Handelswerten des werbenden Geschäfts, da das erborgte Geld
werbende Geschäfte erst ermöglichen soll. Zinsen sind nachbezahl-
ter Geldnutzungswert. Dem gegenüber ist

Diskonto (wörtlich = Abzug) vorausgezahlter Geldnutzungs-
Wert. Diskonto wird gezahlt beim Umtausch eines später fälligen
Zahlungsmittels in ein bares. Gebhärdt hat einen Wechsel von
10 000 Mark, der drei Monate läuft, und will dafür bares Geld. Die
Bank hat 10.000 Mark in Bar und ist geneigt, mit ihm zu tauschen,
WENN er ihr die Zinsen vergütet, die die Bank mit ihrem Gelde in den
drei Monaten würde machen können. Gebhardt ist dies recht.
        <pb n="21" />
        — 18 —

Karl Gebhardt, Kassel er He U LE Haben
Bank, Kassel ee u AA Soll

pr; 15. März a/hier” „177 M-10000—

4% Diskonto a/90 Tage 100.— 9900.—
Bank, Kassel. Haben
Karl Gebhardt, Kassel . . Soll

Bat a ar 9900.—

Die Zinsen als Geldnutzung sind Handelswert. Die Bank hätte
sie eigentlich erst nach drei Monaten zu beanspruchen. Statt dessen
zieht sie die Zinsen bei der Geldhingabe ab, wodurch der Vorgang,
die Diskontierung, sein Gepräge erhält.

Rimessen zum Diskonto. Karl Gebhardt hat auf verschiedene
Kunden sein Guthaben durch Tratte gezogen und sendet die Wechsel
am 15. 4. an seine Bank zur Gutschrift abzüglich Diskonto.

Karl Gebhardt, Kassel . .. Haben
Vereinsbank, Kassel‘ „aa re ht EEG Soll
M. 715.— pr.-31. Mai a/Berlin 45 393
412.50 pr. 15. Juni a/Köln 60 247
1247.30 pr. 20. Juni a/ Dresden 65 810
965.80 pr. 30. Juni a/Hannover 75 724 3340.60
4%: Diskonto v/Zahlen 2174 24.15 3316.45
val. 16. April.

Die M. 24.15 sind für Gebhardt Handelswert, aber nicht Geld-
nutzungswert. Der Verfalltag der Wechsel ist das Ziel, auf das die
Handelswerte verkauft worden sind. Bei Barverkauf würde der
Preis entsprechend niedriger gestellt worden sein. Daher hat Geb-
hardt den Diskonto dem sog. Skonto gleich zu setzen. Die Bank da-
gegen behandelt ihn als Zinsen.

Skonto - Abzug vom Rechnungsbetrag, falls der Käufer,
statt das Ziel auszunutzen, von der ihm eingeräumten Befugnis, bei
Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist nach Verkäufersleistung,
in der Regel einem Monat, von der Rechnung einen Abzug zu machen.
der meist 1. bis 2 % beträgt.

Lange &amp; Freund, Gießen in u Haben
Karl Gebhardt, Kassel er A Soll
Dar Are ne M. 588. —
2% Skonto von M. 600.— . Ms 600.—

Skonto ist also als eine Prämie auf frühere Zahlung zu be-
trachten, die dem Kaufmann angenehm ist, weil er dadurch um so
eher Geld zu werbenden Geschäften erlangt, auch selbst in den
Stand gesetzt wird, Skonto in Anspruch zu nehmen. Skonto ist als
Preisnachlaß aufzufassen. Frühere Zahlung macht öfteren Umsatz,
Öfterer Umsatz niedrigere Preise möglich.

Rückwechsel. Ist ein Wechsel vom Bezogenen nicht ein-
gelöst worden, so wird er als untaugliches Zahlungsmittel kraft des
wechselmäßigen Rückgriffsrechts an den Geber zurückgesandt und
samt Kosten von ihm eingezogen, bezw. ihm belastet.
        <pb n="22" />
        EAN I
Vereinsbank, Kassel. an Haben
Karl Gebhardt, Kassel... Soll
M/Z protestierte
pr. 14. Juli a/Leipzig‘.). M. 500.—
Protestkasten“ LA . 3.50 | 503.50
O6 Provision 7, 1.65
Porto des Einschr.-Briefes —.30 505.45
val. 14. Juli
Karl Gebhardt, Kassel Haben
Moritz Berend, Mainz ... . Soll
M/Z zurückfolgende
pr. 14. Juli a/Leinzig‘ AM: 500.—
Protest: und Kosten des Vormanns . . 5.45 505.45
% % Provision . 1.70
Porto dieses... __—.30_ 507.45
Die M. 500.— sind Zahlungswert, auch die M. 505.45, weil auf
beiden Seiten einander ausgleichend, können als Zahlungswert auf-
gefaßt werden. Die M. 2.— sind Handelswert.

Kauf von Arbeit. Karl Gebhardt zahlt seinem Buchhalter Emil

Scholl den Monatsgehalt von M. 350.—.
Emil Scholl, Kassel! 7 Haben
Karl‘ Gebhardt, Kassel: 4 TE Soll
für buchhalterische Tätigkeit August 19.. M. 350.—
Karl eGebhardt,5 Kassel A ME DLR Haben
Emil eSchol a Kassel Hr EST AUN RE e EMELEA Soll
Ban ee M. 350.—
_ Die Tätigkeit des Buchhalters gehört zur kaufmännischen Ar-
beit, zu den Aufwandswerten, wie die Tätigkeit der kaufmännischen
Angestellten. Bürodiener, Markthelfer usw. überhaupt. Ebenso ge-
hört dazu als Werbungswert die Tätigkeit der Reisenden und Agen-
ten, mag sie auch den Verwertungsgeschäften gewidmet sein.

Kauf eines Rechts. Miete. Das Recht zur Benutzung fremder
Räume zum kaufmännischen Gewerbebetrieb stellt einen Wert dar,
der unter die Aufwandswerte, die kaufmännische Arbeit, fällt.

Adolf Wörl, Kassel. WE de Haben
Kart Gebhardt, Kassel er Soll
Vermietung des 1. Stockes in seinem Hause
:... Str745-jür 3. Quartal" M. 1250.
Karl‘ Gebhardt, Kassel .'.. S Haben
Adolf: Wörl, Kassel. HD Soll
Bar aka A BER ne M. 12530:

Die Miete der Privatwohnung des Kaufmanns gehört nicht zum
Geschäftsaufwand. Nimmt er einen Teil der von dem Unternehmen
gemieteten Räume für seine Privatwohnung in Anspruch, so muß er
dem Unternehmen dafür Miete zahlen. Umgekehrt hat er einen An-
Spruch auf Miete, wenn er einen Teil seines Hauses oder seiner
Wohnung zu Geschäftszwecken hergibt. Gehört zum Eigentum des
Unternehmens ein Haus, so bildet es vermöge der aus ihm erwachsen-
den Rechte und Pilichten einen selbständigen Teilrechnungskörper.
        <pb n="23" />
        Al)
Arbeit der Post. Karl Gebhardt läßt von dem Postamt für
M. 205.— Briefmarken holen. Er erwirbt damit das Recht auf Arbeit
der Post, bestehend in der Beförderung seiner Briefe und Päckereien
bis zu diesem Entgelt.
Postamt, Kassel 04 1. . Haben
Kar!‘ Gebhardt, Kassel‘. ‘MW Soll
postalisches Beförderungsrecht
200 Marken zu 50 Pf. °1.100.—
200 Marken zu 20 Pf. I
500 Marken zu 10 Pf. =
300 Marken zu 5 Pf. E 205:-—
Karl Gebhardt, Kassel... . Haben
Postamt. Kassel |... A Soll
Barı. . M. 205.—
Steuern, Abgaben. Die Zweckleistungsnahme und Entgelt-
leistungsgabe kann auch auf Zwang beruhen, wie es bei Steuern und
anderen öffentlichen Abgaben der Fall ist... Es erscheint auf den
ersten Blick unmöglich, hier eine Zweckleistung und einen Wert
derselben herzustellen. Sieht man aber von dem Zwang ab, so wird
man anerkennen, daß in den Einrichtungen und in dem Rechts-
schutz, die ein geordnetes Staatswesen seinen handeltreibenden
Bürgern gewährt, ein Wert liegt, den vermutlich der besonders
schätzen wird, der seine Geschäfte in einem Staate zu‘ betreiben ge-
zwungen ist, in dem Willkür, Unordnung und Bestechungswesen
herrschen. Daher
Staat oder Gemeinde oder Handelskammer x. Haben
Karl“ Gebhardt, Kassel HER ER Soll
Staats-, Gewerbesteuer, Handelskammer-
beitrag! al far. u. m. nF Mill de
Karl Gebhardt, Kassel ee Haben
Staat, Gemeinde, Handelskammer Soll
Bars Mena
Steuern, die durch die Ausübung des Handelsgewerbes an sich
bedingt sind, wie die Gewerbesteuer, gehören zu den Aufwandsaus-
gaben, sind Werbungswert. Die Einkommensteuer gehört dazu
nicht, denn sie wird von dem Ertrage, dem Überschusse der Ver-
wertungsgeschäfte über die verwertenden erhoben. Dies gilt auch
von der Einkommensteuer der unpersönlichen, der Kapitalgesell-
schaften (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haf-
tung). Einzelne Handelsunternehmungen unterliegen besonderen
Steuern, wie die Zigarren- und Zigarettenfabriken, Brauereien.
Diese Steuern können nicht als Aufwandsgeschäfte betrachtet wer-
den. Der Kaufmann ist hier zum Steuereinnehmer des Staates ge-
macht und erhebt die Steuer von seinen Abnehmern. Das Gleiche
findet. statt bei den Abgaben, denen bestimmte Geschäfte unter-
liegen, Wechsel-, Effekten-, Schlußnotenstempel. Wo der Kauf-
mann diese Steuern auf eigene Rechnung übernehmen muß, z. B.
        <pb n="24" />
        „1
den Wechselstempel eigener Tratten, beschweren die Abgaben das
zugrunde liegende Geschäft.

; Konsortien. Gelegenheitsgesellschaften zur gemeinsamen Er-
reichung eines Erwerbszwecks. Häufig im Bankgewerbe. z. B.:
Das Bankhaus L. Sp.-E. in F. bietet anderen Bankhäusern Unter-
beteiligung an bei dem Geschäft: Unterbringung von $ 1,000,000 5%
X-Eisenbahn-Bonds. Das Bankhaus Gebr. Sch. in F. erklärt, sich
mit $ 50,000 zu beteiligen. Es erhält später von dem führenden
Bankhause die Mitteilung, daß ihm auf seine Beteiligung ein Gewinn
von M. 2925.— zur Verfügung stehe. Anscheinend fehlt auf seiten
des Hauses Gebr. Sch. die Gegenleistung, da es bei der Unterbrin-
gung der Bonds nicht mitzuwirken, auch Geld nicht auszugeben
brauchte. Dennoch liegt eine Leistung vor in der Beteiligung und
der sich daraus ergebenden Verpflichtung, die etwa nicht unter-
gebrachten Bonds anteilsweise in natura zu übernehmen. Der Wert
der Leistung bestimmt sich nach dem Ergebnis der Konsortial-
tätigkeit.

Gebr. Sch. in F. Haben

ES Soll

Unterbeteiligung mit $ 50,000.— an dem Kon-
sortium zur Unterbringung von $ 1,000,000
5% X-Eisenbahn-Bonds It. Abrechnung . M. 2925, —
E. SD En N Haben
Gebr Sch m Fi DE . Soll
Bar durch Abrechnungsstelle . M. 2925. —

Zusammenfassung von Verwertungsgeschäften. Wo sehr viele
Verwertungsgeschäfte geringeren Leistungswertes gegen sofortige
Entgeltnahme, zum Teil an unbekannte Fremdpersonen, stattfinden,
lassen Sich persönliche Einzelbuchungen, wie die beschriebenen,
nicht ausführen. Dies ist der Fall bei offenen Verkaufsstellen, Lä-
den, Apotheken, Gastwirtschaften, ferner bei Unternehmungen, die
Betriebsarbeit an viele ständig wechselnde Personen liefern, wie
Straßenbahn, Theater usw. Hier wird eine Zusammenfassung aller
in einer bestimmten Zeit, meist an einem Tage, geschlossenen Ge-
schäfite der Buchung zugrunde gelegt werden. Dabei sind die
Zweckleistungen nach Möglichkeit selbständig zu ermitteln, so daß
danach die Entgeltleistungen — die Summe der vereinnahmten Gel-
der — auf ihre Richtigkeit geprüft werden. Dies wird durch Ver-
kaufszettel oder durch Registrierung der einzelnen Verwertungs-
geschäfte geschehen; in den Fällen, wo gegen die Zahlung ein Aus-
weis ausgehändigt wird, durch den Vergleich der am Ende der Zeit
noch vorhandenen Ausweise mit dem Bestande derselben zu Anfang
der Abrechnungszeit.

Karl Gebhardt, Kassel“ 2 4. S A Haben

Verschiedene 1.1 00 3a i Soll

Tagesladenverkauf am . . .... M. 845.—

Verschiedene 4. u Haben

Karl’ Gebhardt, Kasseli a ; Soll

Tagesbarerlös am ) M. 845.—

9;
        <pb n="25" />
        EA

Stornobuchung, Stornierung. Die Aufhebung eines Postens,
der ungültig sein soll, durch eine Buchung im entgegengesetzten
Sinne. In den Handelsbüchern soll nicht radiert werden. Eine Be-
lastung wird also durch Gutschrift, eine Gutschrift durch Belastung
aufgehoben. Gegebenenfalls kommt als dritter ein neuer, der rich-
tige Posten hinzu. Beispiel: Karl Gebhardt hat seine Bank u. a. mit
M. 300.— pr. 31. März a/’Berlin belastet. Vor Abgang der Post langt
ein Brief des Wechselgebers an, der den Wechsel zurückfordert.
Die Bank ist daher wieder zu erkennen.

Vereinsbank, Kassel!‘ 0. Mae Haben
Karl: Gebhardt, Kassel 5 U Soll
Storno der Belastung a/fol. 423 pr. 31. März
a/Berlin. _. M. 300.—

Dem stonierten Posten fügt man zweckmäßig den Vermerk
bei; Storniert auf 1ol.,. ...

Auf diese. Weise lassen sich alle Geschäftsvorfälle, welcher
Art sie auch sein mögen, zerlegt in Leistung und Gegenleistung, dar-
stellen; und wenn wir uns denken, daß dies in einem einzigen Buche
geschehe, so stellt dieses Buch das rechnerische Tagebuch des Un-
ternehmens im erschöpfenden Sinne dar. Die ausübende Buchhal-
tung vereinfacht die Grundbuchung und gliedert sie dem Bedürfnis
gemäß in mannigfacher Weise. Wir halten zunächst die systema-
tische Darstellung, als die fundamental maßgebende, fest, weil sie
für die Durchdenkung des Vorfalles und für das Verständnis der
Rechnungen von Vorteil ist.

Die Grundbuchung zeichnet die Leistungen nach der Zeitfolge
auf. Da nun die Einzelleistung nichts Selbständiges ist, sondern als
Bestandteil eines Rechnungsverhältnisses in Beziehung zur Gegen-
leistung betrachtet werden muß, so ist eine Heraushebung des Zu-
sammengehörigen, die Bildung von Konten, nötig. Indem bei jeder
Leistung zwei Leistungspersonen beteiligt sind, die Fremdperson
und das Unternehmen, die Firma, so ergeben sich daraus zwei Kon-
tensysteme, der Inbegriff der Fremdkonten, die Fremdrechnung, und
das Konto der Firma, die Eigenrechnung.

Die Fremdrechnung.

Die Fremdperson entnimmt ihre Stellung im System der Be-
ziehung zum Unternehmen, dem sie durch Leistungen wertgebend
und wertempfangend gegenübertritt.

Stellen wir die auf eine bestimmte Fremdperson sich beziehen-
den Leistungsfälle zusammen, so ergibt sich ihr Konto, das Fremd-
konto. Die Vereinigung der Fremdkonten bezeichnen wir als
Fremdrechnung. Rechnung ist zwar die Verdeutschung des
Wortes Konto; da aber dieses Wort stets seinen Platz in der Buch-
haltung behaupten wird, so mag das Bedürfnis in Verbindung mit
einer leisen Unterstützung des Sprachgefühls es rechtfertigen, dem
Begriff Rechnung eine zusammenfassende, übergeordnete Bedeu-
tung zu geben.
        <pb n="26" />
        Maker

Wesen des Kontos ist Ausgleich, Zweck der Fremdrechnung
daher, über die Leistungsbeziehungen Aufschluß zu geben, um ge-
gebenenfalls den Ausgleich herbeizuführen, Auszüge des Kontos
einer Fremdperson zu geben, erhaltene auf Richtigkeit zu prüfen,
der Bilanz die offenen Konten aufzugeben, schließlich Auskunft von
Mmancherlei Art zu liefern.

Wollen wir die Fremdkonten ihrem Wesen nach einteilen,
So bietet dazu einen Anhalt der Gegenstand der Zweckleistung. Die
Sache im Werbungsgeschäft ergibt die Konten der Lieferer, die
Sache im Verwertungsgeschäft die Konten der Abnehmer, der Kun-
den. Diese Konten, in großer Anzahl vorhanden, stellen, da sich der
eigentliche Handelsbetrieb auf ihnen abspielt, die Handels-, die Ge -
schäftskonten im engeren Sinne dar. Die Begleichung der
Konten der Lieferer entzieht dem Unternehmen ständig Zahlungs-
werte, diejenige der Abnehmerkonten führt ihm solche ständig zu.
Beides im rechten Verhältnis zu halten, gehört zu den wichtigsten
Aufgaben der Geschäftsleitung.

Die Verwertung von Sachen gegen Bar im Kleinhandels- und
Ladenverkehr führt nicht.zur Bildung von Fremdkonten wegen der
großen Zahl der Abnehmer, die dem Kaufmann in den meisten Fällen
unbekannt sind. Fremdkonten werden ebenfalls nicht errichtet für
die Abgabe von Betriebsarbeit gegen Bar. Die Werbungsgeschäfte,
die Arbeit zum Gegenstande haben, pflegen zur Errichtung von
Fremdkonten nicht zu führen, weil mit der Zweckleistung die Ent-
geltleistung zeitlich zusammenfällt, ein Rechnungsverhältnis daher
nicht in Schwebe gelangt. Zwar erstrecken sich die Zweckleistungen
an Arbeit nicht selten über Zeiträume (persönliche Dienstleistungen,
Raumbenutzung), aber sie sind gebunden an den Begriff der Fällig-
keit, deren Eintritt die Entgeltleistung herbeiführt. Auch die An-
Schaffung dinglicher Aufwands- oder Arbeitswerte. z. B. von Ge-
Schäftsbüchern, Feuerungsstoffen, macht die Errichtung von Fremd-
konten nicht nötig, da der Lieferung die Entgeltleistung bald zu
folgen pflegt. Wo jedoch Werte vereinbarungsgemäß gestundet
werden, z. B. Fracht, Zoll, müssen für diese Leistungen den berech-
tigten Stellen Konten eingerichtet werden. Bei solchen Posten, die
zur Errichtung eines Fremdkontos nicht führen, kann die Grund-
buchung Zweckleistung und Entgeltleistung zu einem Posten ver-
einigen. Z. B.:

Firma (Entgeltleistungen) 1.4... a t Haben
Firma (Zweckleistungen) ee Soll

an Emil Scholl für buchhalterische Tätigkeit im August M. 350.—

Man kann den Namen Geschäftskonten auch davon ableiten,
daß auf ihnen die einzelnen Geschäfte durch auf sie bezogene Gegen-
leistungen ausgeglichen werden. Andererseits gibt es Fremdkonten,
die die Leistung selbst begründen, indem ihr Wert durch einen „Ab-
Schluß“ festgestellt wird. Da der Gegenstand, auf dem die Leistung
beruht, fast immer Geld ist, so kann man diese Konten als Geld-
konten bezeichnen. Es sind die Konten der Fremdpersonen, welche
        <pb n="27" />
        ED —
dem Unternehmen Geld gegeben oder von ihm Geld empfangen
haben, die Konten der Geldgeber und der Geldbewahrer.
Geldgeber ist in erster Linie der Unternehmer selbst; er liefert
die Mittel, mit denen der Betrieb in Gang gesetzt und erhalten wird.
Diese Leistung des Unternehmers muß gebucht, als Gebender muß
er erkannt werden. Das begründet die Errichtung des Unter-
nehmerkontos. Dieses Konto ist, indem der Unternehmer
durch Hingabe von Geld oder Geldeswert den Betriebsstock des
Unternehmens, sein „Kapital“ liefert, das Kapitalkonto. Die Kapital-
leistung ist nicht die einzige, vielleicht nicht einmal die wichtigste
Leistung des Unternehmers. Es ist, vom Standpunkt des Unter-
nehmens betrachtet, nicht. so sehr Aufgabe des. Unternehmers,
eigenes Geld dem Unternehmen zu widmen, als ihm überhaupt die
erforderlichen Mittel zu..beschaffen und zu erhalten. Der Unter-
nehmer sieht nur, wenn er mit fremdem Gelde arbeitet, seinen Un-
ternehmerverdienst durch die Vergütung für die Geldbenutzung ge-
schmälert. Von zwei Gesellschaftern kann der eine gar kein Geld
eingebracht haben, dagegen die dem Unternehmen unentbehrlichen
umfassenden Fachkenntnisse besitzen. Auch er leistet dem Unter-
nehmen. Die Unternehmerleistung beschränkt sich also nicht auf
die Hingabe von Geld, sie besteht in der Gesamtsumme aller Ein-
wirkungen des Unternehmers auf die Erzielung seines Unternehmer-
verdienstes, des Reinertrages. Wäre also das Unternehmerkonto
nicht bereits durch die Kapitalleistung eröffnet, so müßte es für die
Unternehmerleistung errichtet werden. Wenn wir nun den Unter-
nehmer als leistend anzusehen haben, so muß notwendig ein Leı-
stungsnehmer da sein, und dieser kann nur das Unternehmen sein.
Damit gelangen wir zu der wichtigen Feststellung, daß die kauf-
männische Buchhaltung rechnerisch das Unternehmen verkörpert,
daß dieses, die Firma, Buchhaltungsträger ist, nicht der Geschäfts-
inhaber, der vielmehr Leistungsperson dem Unternehmen gegen-
über, Fremdperson, ist.. Daß in dem Unternehmen ein selbständiger,
umfassender Rechnungsbegriff aufgerichtet wird, ist.ebenso not-
wendig, wie berechtigt. Ein kaufmännischer Betrieb ist ein in sich
abgeschlossener Organismus, sowohl hinsichtlich seiner Aufgaben,
als hinsichtlich der in ihm gebundenen Werte. Er stellt daher einen
in sich abgeschlossenen Rechnungskörper dar, was er nicht sein
könnte, wenn er nicht in der Verrechnung mit dem Unternehmer
über den Wert seiner Leistung seinen Abschluß hätte. Ein Kauf-
mann kann noch andere Einnahmequellen haben, sogar aus einem
zweiten Handelsgewerbe. Ein Unternehmen kann als ein Ganzes
Handelswert sein, gekauft und verkauft werden. Alles dies verlangt
eine auf das Unternehmen bezogene und beschränkte Buchhaltung.
Da diese sich aus Leistungen zusammensetzt, so hat sie auch die
Beziehungen zum Unternehmer unter dem Gesichtspunkt der Lei-
stung zu betrachten, ihn zu erkennen für das, was er an Werten dem
Unternehmen gibt, an Geld, Waren, Arbeit, ihn zu belasten für das,
was er dem Unternehmen an Geld oder Sachen entzieht. Das Sub-
        <pb n="28" />
        nn a 3 in

jekt, das belastet und erkennt, ist die Firma als Buchhaltungsträger.
Das leuchtet ohne weiteres ein bei einer Aktiengesellschaft, die eine
juristische Person ist und zu ihren Kapitalgebern in dem Verhält-
nis steht, daß zwischen ihnen geklagt werden kann, bei gesellschaft-
lichen Unternehmungen überhaupt, wo vertraglich begrenzte Wert-
Mengen einzubringen sind. Es findet aber auch Anwendung auf den
Einzelkaufmann. Die Auffassung eines kaufmännischen Unterneh-
mens als eines selbständigen wirtschaftlichen Ganzen genügt, den
Inhaber in das Leistungsverhältnis zu ihm zu setzen. Wenn hinter
dem Einzelkaufmann auch nicht eine vertraglich begrenzte Einlage
steht, sondern sein ganzes Vermögen (wie schließlich auch hinter
dem Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft, dem persönlich
haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft), so sind es
doch gewisse Werte an Geld, Sachen, Arbeit, die er in das Unter-
nehmen einsetzt und in ihm bindet, die es bestimmen und womit er
die Unternehmerarbeit leistet. Die Auffassung des Unternehmens
als des Buchhaltungsträgers, als Leistungsperson auch dem Unter-
nehmer gegenüber, und die Aufnahme des Begriffs der Unternehmer-
leistung in das System machen die kaufmännische Buchhaltung zu
einem abgeschlossenen Ganzen und bewirken eine ungezwungene
Formulierung ihrer Grundbegriffe.

Die Bedeutung des Unternehmerkontos pflegt man durch den
Zusatz „Kapitalkonto‘“ erkennbar zu machen. Wenn also z. B.
Alexander Schmidt in Halle unter gleicher Firma ein Handels-
gewerbe als Einzelkaufmann errichtet, so wird, mag er nun das
Kapital sogleich in einem großen Posten oder erst nach und nach
einbringen, jede Leistung in die Form zu bringen sein:

Alexander Schmidt, Halle (Kapitalkonte) . .. . .. Haben
Firma Alexander Schmidt, Halle . . .. Wende Soll

Einlage an Bar, Sachen, Recht, Arbeitsmitteln. ... Die der-
gestalt in dem Unternehmen gebundenen Werte begründen das
Kapital desselben. Kapital ist Zweck-, Betriebsvermögen, ein auf
das Unternehmen bezogener Gesamt-Wertbegriff, Daher sollte man
bei kaufmännischen Unternehmungen nicht von Vermögen schlecht-
hin reden.

Bei einer offenen Handelsgesellschaft wird einem jeden Ge-
sellschafter ein Kapitalkonto errichtet. Der Gesellschaftsvertrag
bestimmt Höhe und Art der Einlage.

Entnimmt der Kaufmann oder ein Gesellschafter Geld oder
Sachen aus den Beständen des Unternehmens, so muß er dafür be-
lastet werden. Kommen derartige Entnahmen häufiger vor, so wird,
um das Kapitalkonto nicht mit zu vielen Eintragungen zu beschwe-
ren, ein Zwischen- oder Übergangskonto, Privatkonto oder Haus-
haltungskonto genannt, eingerichtet, das beim Jahresabschluß durch
Übertrag auf das Kapitalkonto ausgeglichen wird.

Alexander Schmidt; Halle + X. 740 0 at Privatkonto Haben
Alexander Schmidt, Halle +... 04. Kapitalkonto Soll
Entnahmen im Jahre wc vw

Zr
N
        <pb n="29" />
        — 026 —

Für die Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft be-
stimmt der 8 122 des Handelsgesetzbuches: „Jeder Gesellschafter
ist berechtigt, aus der Gesellschaftskasse Geld bis zum Betrag von
vier vom Hundert seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten
Kapitalanteiles zu seinen Lasten zu erheben, und soweit es nicht
zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht, auch die Aus-
zahlung seines den bezeichneten Betrag übersteigenden Anteils am
Gewinn des letzten Jahres zu verlangen. Im übrigen ist ein Gesell-
schafter nicht befugt, ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter
sein Kapitalkonto zu verringern“.

Ein Privatkonto kann auch dadurch begründet sein, daß der
Unternehmer Geld in die Kasse des Unternehmens legt oder in ihr
I das er dem Kapital, also dem Kapitalkonto, nicht einverleiben
will...“

Gehört das Unternehmen zu den sogenannten Kapitalgesell-
schaften, wo ein nach außen erkennbares, von den Gesellschaftern
ohne Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften nicht angreifbares
Kapital haftet, so treten die Gesellschafter als Gesamtheit dem
Unternehmen leistend gegenüber. Das Unternehmerkonto wird ein
Gesellschafter-Kapitalkonto, Aktien-Kapitalkonto der Aktiengesell-
schaft, Stamm-Kapitalkonto der Gesellschaft mit beschränkter Haf-
tung. Die unpersönliche Bezeichnung dieser Konten hängt damit
zusammen, daß sie den dem Gesellschaftsvertrage entsprechenden
Kapitalgrundstock aufweisen und daß noch weitere (Rücklage-)
Kapitalkonten bestehen können, wie auch andererseits durch Ver-
ljuste das tatsächliche Guthaben der Gesellschafter verringert sein
kann.

Nicht selten findet bei der Errichtung von Kapitalgesellschaften
nur eine Teileinzahlung der Geschäftsanteile statt; weitere Ein-
zahlungen werden später nach Maßgabe des Bedürfnisses eingefor-
dert. Dies pflegt namentlich der Fall zu sein bei Versicherungs-
gesellschaften, die der Natur ihres Gewerbes nach. kein großes
Kapital brauchen und die sich von den Aktionären für den nicht
gezahlten Teil des Kapitals Solawechsel ausstellen lassen. Diese
bilden einen Leistungsgegenstand, Zahlungswert, und sind gleich
der Barzahlung den Aktionären gut zu schreiben.

Aktien-Kapitalkonto Sn Haben
Firma) 00 SO aa ; Soll
10% Bareinzahlung auf das Aktienkapital
von M:- 1,000,000 A „3 M. 100,000

90 % Solawechsel der Aktionäre __900,000_ 1,000,000 &gt;

Eine solche wechselmäßige Haftung pflegt von den Aktionären
nur in den Ausnahmefällen gefordert zu werden, wo die Forderung
weiterer Einzahlungen voraussichtlich nicht oder wenigstens erst in

*) Ein Privat- oder Sonderkonto entsteht, wenn ein Kommanditist ein seine
vertragliche Einlage übersteigendes Guthaben hat Mit dem Unterschied kann der
Kommanditist im Kenkursfalle als Gläubiger auftreten.
        <pb n="30" />
        CE
ferner Zeit erfolgen wird und in den Solawechseln nur ein Garantie-
kapital gesichert werden soll. Im Allgemeinen beruht die Verpflich-
tung der Aktionäre zur Vollzahlung auf dem Gründungsvertrage
oder der Zeichnungserklärung. Um auch hier den ganzen Nenn-
betrag des Aktienkapitals in der Buchhaltung ersichtlich zu machen,
ist den Aktionären außer der Bareinzahlung die übernommene Ver-
pflichtung zur Zahlung des Restes auf Aktien-Kapital-Konto gutzu-
schreiben, und gleichzeitig sind die Aktionäre für die Leistung des
Unternehmens, die in dem Zahlungsaufschub liegt, auf einem beson-
deren Fremdkonto, dem Aktionäre-Resteinzahlungskonto, zu be-
lasten.
Aktien-Kapitalkonto . . . A Haben
a Et Soll
25% Einzahlung /a/M.  3,000,000 0 2 M. 750,000
Verpflichtung der Aktionäre für restliche 75 %: . 2,250,000 3,000,000
Pina Haben
Aktionäre-Resteinzahlungskonto . . . . Soll

Anspruch a/75 %' von M. 3,000,000 . 2,250,000

Werden weitere Einzahlungen eingefordert und geleistet, so
werden die Aktionäre auf dem Resteinzahlungskonto erkannt, das
daher immer den Betrag des noch nicht eingezahlten Aktienkapitals
angibt. Z. B. es werden weitere 25 % einbezahlt.

Aktionäre-Resteinzahlungskonto AP Haben
Firma LSA % Soll
25 % bare Einzahlung a/M 3,000,000 - M. 750,000
; Die Einschiebung eines Aktionäre-Einzahlungskontos empfiehlt
Sich auch im Falle der sofortigen Vollzahlung der Aktien, nament-
lich wenn sich die Einzahlungen in zahlreiche Posten zerlegen.

Bei den Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird, falls
die Stammeinlagen der Gesellschafter, die zusammen das Grund-
oder Stammkapital der Gesellschaft darstellen, bei der Errichtung
nicht voll eingezahlt werden, ein Stammeinlage-Resteinzahlungs-
konto eröffnet, welches bei geringer Gesellschafterzahl in einzelne
für jeden Gesellschafter aufgelöst werden kann. Auch in dem Falle,
wo sofortige Vollzahlung stattfindet, kann man jedem Gesellschafter
ein Stammeinlage-Einzahlungskonto, kürzer Stammeinlagekonto,
errichten, wodurch die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter
aus der Buchhaltung ersichtlich sind. Das Stammkapitalkonto ent-
steht durch die Übernahme der Zahlungspilicht seitens der Gesell-
schafter, das Stammeinlagekonto durch den Anspruch des Unterneh-
mers auf die einzelnen Einlagen.

Beispiel: Albert Wendland und Fritz Maßmann vereinigen sich
zu einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma
Chemische Vertriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung in Gör-
litz mit einem Stammkapital von M. 50,000. Wendlands Einlage soll
M. 30.000, dieienige von Maßnahmen M. 20,000 betragen, und die Ein-
        <pb n="31" />
        E28 —
lage bei Errichtung der Gesellschaft zur Hälfte in Bar bewirkt wer-
den. Grundbuchungen:
Stammkapitalkonto ... . WE Haben
Chemische Vertriebsgesellschaft m. b. H., Görlitz . Soll
Geschäftsanteile der Gesellschafter . . M. 50,000.—
Chemische Vertriebsgesellschaft m. b. H., Görlitz . Haben
Albert Wendland, Stammeinlagekonto ... . .. Soll
Anspruch a/ dessen Kapitaleinlage ... . M. 30,000.—
Albert Wendland, Stammeinlagekonto ...... Haben
Chemische Vertriebsgesellschaft m. b. H., Görlitz Soll
Bareinzahlung:‘.. M. 15,000.—

Ebenso Maßmann, Das Stammkapitalkonto weist das haftende
Grundkapital der Gesellschaft, die Stammeinlagekonten die Anteile
der Gesellschafter und die darauf bewirkten Leistungen aus. Durch
die Resteinzahlungen werden letztere Konten beglichen.

Die Auffassung, die bereits in der Übernahme der Verpflich-
tung zur Kapitalleistung eine Leistungsgabe des sich verpflichten-
den Teils und in der Offenhaltung des sich daraus ergebenden An-
spruchs auf Kapital eine Leistungsgabe des anderen Teils herstellt,
hat den formellen Zweck, die Kapitalverhältnisse des Unternehmens
in der Buchhaltung und der daraus gezogenen Bilanz ersichtlich zu
machen. Sachlich hierhergehörend ist die Bestimmung des Gesetzes
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in 8 42,3:
„Das Recht der Gesellschafter zur Einziehung von Nachschüssen
der Gesellschafter ist als Aktivum in die Bilanz nur insoweit einzu-
stellen, als die Einzahlung bereits beschlossen ist und den Gesell-
schaftern ein Recht, sich durch Verweisung auf den Geschäftsanteil
zu befreien, nicht zusteht. Den in die Aktiva der Bilanz aufgenom-
menen Nachschußansprüchen muß ein gleicher Kapitalbetrag in den
Passiven gegenübergestellt werden.‘“ Hier wird also das Ein-
ziehungsrecht als Aktivum eingestellt, die Verpflichtung des Unter-
nehmens aus der Einziehung als Passivum. Die Einstellung in die
Bilanz hat wiederum die entsprechenden Grundbuchungen zur Vor-
aussetzung. Auf dem Konto der Firma, der noch zu behandelnden
Eigenrechnung, brauchen Anspruch und Verpflichtung als sich aus-
gleichende Posten nicht zu erscheinen.

Bei der Kommanditgesellschaft ist der Kommanditist, indem
er den Gläubigern mit seiner Vermögenseinlage haftet, Mitunter-
nehmer, wenn er auch von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist.
Es tritt zu dem Kapitalkonto des unbeschränkt haftenden Gesell-
schafters das Kommandit-Kapitalkonto des Kommanditisten.

Geldkonto, aber nicht Unternehmerkonto, ist das Konto des
stillen Gesellschafters, der sich an dem Handelsgewerbe eines An-
deren, Einzelkaufmann oder Gesellschaft, mit einer Vermögensein-
lage beteiligt. „Eines Anderen‘, der stille Gesellschafter ist also
nicht Mitinhaber der Firma, wenn er auch Anteil am Gewinn und
(falls dies nicht vertraglich ausgeschlossen ist) am Verlust hat.
        <pb n="32" />
        2 20

Ebenfalls Geldkonto, aber nicht Unternehmer-, Kapitalkonto,
ist das Konto der Ehefrau des Kaufmanns oder eines Gesellschaf-
ters, auf dem ihr eine Einlage aus Mitgift usw. gutgeschrieben wor-
den ist, bezüglich deren keine Gütergemeinschaft mit dem Ehemann
stattfindet.

Weitere Geldkonten werden begründet durch die Notwendig-
keit, dem Unternehmen fremdes Geld zuzuführen. Die häufigste
Form der Geldbeschaffung ist der Bankkredit, vielfach ein ganz
Oder teilweise durch Sicherheiten gedeckter. Werden Kapitalteile
des Unternehmens mit dem Pfandrechte eines Geldgebers belastet,
so sollte dies aus der Buchhaltung ersichtlich sein. z. B. Karl Geb-
hardt bestellt seinem Bankier als Deckung für einen Kredit von
M. 40 000.— eine Sicherungshypothek auf seinem Geschäftsgrund-
stück in gleicher Höhe. Wenn das Pfandverhältnis in der Buchhal-
tung von Gebhardt zum Ausdruck kommen soll, so müssen, außer
der laufenden Rechnung des Bankiers, noch zwei Konten eingerich-
tet werden, eines, auf dem der Bankier erkannt wird für seine Lei-
stung: Kreditgabe, und ein anderes, auf dem er belastet wird für
die Leistung der Firma: Pfandgabe. In beiden Fällen ist Leistungs-
gegenstand ein Recht, das Recht, sich aus dem Pfande bezahlt zu
machen, in dem einen Falle, das aus der Pfandgabe erwachsende
Recht auf Kredit im anderen Falle.

Geldgeber kann auch eine Vielheit von Personen sein; zum
Beispiel, wenn eine Obligationenschuld eingegangen wird, wie es
bei Aktiengesellschaften nicht selten der Fall ist. Es kann somit
auch diese in ihren einzelnen Personen nicht bekannte Mehrheit,
die Eigentümer der Schuldverschreibung, Inhaber eines Fremd-
kontos sein.

„Allen diesen Konten entgegengesetzt, Geldkonten im aktiven
Sinne sind die, wo das Unternehmen selbst Geldgeber ist. Entweder
sind es Konten, die durch Darleihen von Geld, meist an Unterneh-
Mungen mit verwandten Handelszwecken, entstehen. Beruht die
Geldhingabe jedoch auf einer Beteiligung, die das gebende Unter-
nehmen zum Mitunternehmer beim Empfangenden macht, so fehlt
das Merkmal des Geldkontos; mit der Geldleistung ist die Gegen-
leistung „Beteiligung“ erkauft; diese ist Handelswert. Oder es sind
Geldbewahrungskonten. Sie entstehen durch Hinterlegung von
Geld bei Banken, auch bei der Postanstalt, zum Zwecke der Ab-
hebung bei Bedarf, namentlich in Form der Überweisung an Dritte.
Es sind die Konten des Zahlungsverkehrs. Dies führt uns zum
Übertrag. Übertrag ist die Verschiebung eines Betrages von
einem Konto auf. ein anderes Konto derselben Rechnung, in der
Fremdrechnung also von einem Fremdkonto auf ein anderes Fremd-
konto. Eine Fremdperson leistet auf diese Weise einer anderen für
Rechnung der Firma, die durch den Übertrag in ihrer Fremdrech-
nung zwei Rechnungsverhältnisse verändert sieht. Die eine Fremd-
person ist in der Regel eine der Firma und der anderen Fremdper-
son gemeinsame Geldbewahrungsstelle. Es ergibt sich der Über-
        <pb n="33" />
        — O0
weisungsverkehr, durch den Zahlungsmittel nicht in Bewegung ge-
setzt werden. Die folgende Figur veranschaulicht die Überweisung:
B Soll »—&gt; &lt;—« Haben CC
„A )

A sei Geldbewahrungsstelle von B und C. B will C Geldlei-
stung machen: A. belastet B, der ihn erkennt, erkennt C, der ihn be-
lastet; C erkennt B, der ihn belastet. Die Grundbuchung kann auf
folgende zusammengezogene Form gebracht werden.

(B sei die Firma):

Fremädperson AH Haben

Fremdperson GC HL. ku zz. nn Soll
Überweisung an letztere . . AS
(C sei die Firma):

Fremdperson BL Haben

Freindperson A en ne Soll
Überweisung der ersteren

Auch wenn B und C verschiedene Geldbewahrungsstellen A*
und A* haben, bleibt das Verhältnis das gleiche, sofern die letzteren
sich einer gemeinsamen Vermittlungsstelle bedienen können.

Selten ist der Übertrag einer Verpflichtung zur Leistung zwi-
schen zwei Fremdpersonen. Er kommt vor, wenn ein mit dem
Recht eines Dritten belastetes Unterpfand veräußert wird und der
Käufer in die Verpflichtung eintritt. Die Buchungen verlaufen um-
gekehrt: Pfandgläubiger A erkennt den bisherigen Schuldner B,
der ihn belastet, und belastet als neuen Schuldner C, der ihn er-
kennt. C belastet B für die Schuldübernahme, wofür B ihn erkennt.

Ein Übertrag kann stattfinden zwischen zwei Konten einer
und derselben Fremdperson. Die Firma läßt von ihrem Guthaben
bei ihrer Bank auf Scheckkonto M. 5000.— auf ihr Kreditkonto
übertragen:

Bank Kreditkonto . . 5 Se Soll
Bank Schekkonto . . nt Haben
Übertrag er er re HE a A AM. 5,000.

Auf dem Wege zahlreicher Überträge entsteht das Konto der
Wechselgläubiger. Wenn eine Fremdperson ihr Guthaben
mittels Tratte auf die Firma zieht, so ist es Regel, daß sie die Firma
bei der Ausstellung in ihren Büchern erkennt, und die Firma macht
die entsprechende Gegenbuchung. Die Firma hat dem Aussteller
dadurch geleistet, daß sie die Zahlungspflicht gegenüber dem In-
haber des Wechsels eingegangen ist. Dieser also wäre zu erken-
        <pb n="34" />
        a —

nen. Die Firma kennt ihn aber nicht; die Tratte kann den Inhaber
wechseln. Da solche Fälle der Ausstellung von Tratten im kaufmän-
nischen Leben häufig vorkommen, so errichtet die Firma ein all-
gemeines Konto, das Konto der Wechselgläubiger, dem sie die
Tratte gutschreibt, wodurch die Leistungspflicht gegenüber dem un-
bekannten Wechselinhaber zum Ausdruck kommt. Die Buchung ist
Übertragsbuchung zwischen zwei Fremdkonten.

Konto der Wechselgläubiger ..... .. Haben

Fremdperson N. N... HH En Soll

deren Tratte pr.) 2 MC
Wird die Tratte eingelöst, so wird das Konto der Wechsel-
gläubiger belastet:
PEACE Haben
Konto der Wechselgläubiger . . Soll
eingelöste Tratte . Me

Das Konto der Wechselgläubiger weist auf diese Weise die
Schwebenden Verbindlichkeiten des Unternehmens aus Akzepten
bzw. Tratten nach. Zögen aber die Fremdpersonen, wie es oft ge-
Schieht, nicht auf die Firma selbst, sondern auf deren Bank, so hat
die Firma die Bank zu erkennen, nicht das Konto der Wechselgläu-
biger. Tratten der Firma auf die eigene Bank werden selten zur
Einziehung eines Guthabens ausgestellt; in der Regel dienen sie
als Mittel, sich Geld zu verschaffen auf Grund eines Kredits, der die
ausstellende Firma verpflichtet, die Tratte vor Verfall zu decken.
Auch in diesem Falle belastet die Bank den Aussteller sofort auf
Grund seiner Anzeige zugunsten des Kontos der Wechselgläubiger.
Leistungsgegenstand für die Bank: Die Übernahme der Einlösungs-
pflicht. Für den Aussteller, der durch die Ausstellung in den Besitz
des Wechsels kommt, ist der Leistungsgegenstand ein Zahlungs-
wert. Er leiht sich auf diese Weise das Geld, das er bis zur Fällig-
keit des Wechsels zurückgezahlt haben muß. — Schecks werden der
Bank, auf die sie ausgestellt werden, meist nicht avisiert. Sie kann
dieselben auch in diesem Falle über das Konto der Wechselgläu-
biger laufen lassen. Einfacher ist es, die Schecks dem Konto des
Ausstellers wie eine Barabhebung zu belasten. Entgegengesetzt
ist der Fall, wenn der Bank ein Scheck zum Einzug übergeben wird.
Sie kann ihn, namentlich wenn er an einem anderen Platze zahlbar
ist, als Wechsel buchen, ihn aber auch der Einfachheit halber wie
eine Barzahlung behandeln.

Zu den Wechselverpflichtungen des Bankiers gehört die
Bürgschafts(Avallannahme,«d, h. die Annahme eines von
einem Anderen ausgestellten Solawechsels zu mehrerer Sicherheit
für den Wechselnehmer. Der Bankier belastet den Bürgschaftsneh-
mer in der Regel auf einem besonderen zinsfreien, aber PrOvisions-
pflichtigen Fremdkonto (Avalkonto) und erkennt das Konto der
Wechselgläubiger oder ein besonderes Konto der Avalwechsel-
gläubiger.
        <pb n="35" />
        =
Konto der Avalwechselgläubiger ...... . Haben
Fremdperson‘ N..N. (Avalkont6) x. Soll
Avalakzept pr. 3 Tage nach Sicht . M. 5,000.—

Auch Bürgschaften in anderer als Wechselform werden in
gleicher Weise auf dieses Konto gebucht, das damit zum Konto der
Avalverpflichtungen wird. Die Buchung ist umgekehrt, wenn der
Bürgschaftnehmer die Bürgschaft zurückgibt.

Formales über die Fremdkonten. Das Fremdkonto muß mit
dem Namen oder der Firma und dem Wohnort der Fremdperson,
für die es errichtet wurde, des Kontoinhabers, in Verwechslungen
ausschließender Vollständigkeit überschrieben werden. Es muß die
Sollbuchungen und die Habenbuchungen getrennt erkennen lassen,
was der Übung nach in der Weise geschieht, daß man die ersteren
auf die linke, daher mit Soll überschriebene Hälfte, die anderen auf
die rechte, daher mit Haben überschriebene Hälfte des Kontos ein-
trägt, wodurch es die Sollseite und die Habenseite, auf ihnen die
Sollposten und die Habenposten erhält. Die Eintragungen erfolgen,
weil im Grundbuch die Leistung bereits in aller Ausführlichkeit dar-
gestellt ist, in verkürzter Form. Man beschränkt sich auf das Da-
tum, auf die Grundbuchseite, den Leistungsgegenstand in kurzer
Benennung und den Leistungswert, der in die Betragsspalte einge-
stellt wird. Unter Umständen treten noch andere Bemerkungen,
namentlich solche, die sich auf Ziel und Fälligkeit beziehen, hinzu.
Die Ausdrücke „belasten“ und „gutschreiben“ pflegt man auch auf
das Konto anzuwenden. Man belastet das Konto mit M. 5000.—
cder überhaupt mit einem Gegenstand usw. Durch die erste Ein-
tragung wird der Fremdperson ein Konto eröffnet, errichtet. Das
Konto ist ein offenes, solange kein Augleich zwischen Soll und
Haben stattfindet und weist in diesem Falle in dem Unterschiede
beider seinen „Saldo‘“ auf, der ein Sollsaldo, ein Saldo zu Lasten
des Kontoinhabers, oder ein Habensaldo, ein Saldo zu seinen Gun-
sten sein kann. Das offene Konto wird durch eine Gegenleistung
in Höhe des Saldos ausgeglichen, saldiert. Ein Konto wird „abge-
schlossen‘, indem man den Saldo ermittelt und ihn, gewissermaßen
eine Ausgleichsleistung unterstellend, auf die „kleinere“ Seite ein-
stellt, wodurch nun beide Seiten dieselbe Addition erhalten. Man
verfährt also nicht so:

Satl Name und Wohnort der Fremdperson Haben
4“ ; 190 |
OL Waren | 40— Nov. 1 Cassau. Sk. | 182. | 490=—
Dez. dto. = PU Ben

| 850.— an

; ab Haben | SO
Tan: Saldo 360.— Il

sondern in folgender Weise:
        <pb n="36" />
        So11 Name und Wohnort der Fremdperson Haben
19
SOKTAM | Waren ®sa u. Sk. 1 &gt; 490.—
Dez. 24 dia 19  860.—
nn |_850.— 'ı
1°
‚Jan. 1 Saldo 2

Durch Vortrag des Saldos auf „neue Rechnung“ wird das
Konto wieder eröffnet. Wo bestimmte Entgeltleistungen bestimmte
Zweckleistungen ausgleichen sollen, kann man dies durch den be-
treffenden Posten. beigesetzte Zeichen oder Buchstaben deutlich
machen; man erkennt an dem Fehlen der Zeichen die noch unbe-
glichenen Posten. Ein Register, meist nach Namen, manchmal
nach Wohnorten, unter Umständen innerhalb des Wohnortes nach
Namen geordnet, dient zum Auffinden der Konten. Ein und dieselbe
Fremdperson kann mehrere Konten haben, wenn die Geschäfte mit
derselben aus Sachgründen getrennt geführt werden sollen; z. B.
Konto A, Konto B; gewöhnliches, Scheckkonto usw. Besorgen
zwei Firmen einander gegenseitig ihre Geschäfte, so können sie
darüber getrennte Konten führen, die dann mit mein (unser) Konto
und sein (ihr) Konto von einander unterschieden werden. Wo bei
einer Fremdperson mehrere Konten bestehen, muß in der Grund-
buchung das Konto benannt werden.

Die Konten, die wir als Geschäftskonten bezeichneten, zeigen
auf ihren beiden Seiten eine gewisse Einförmigkeit des Gegenstan-
des; die Konten der Lieferer den Gegenstand „Sache“ im Haben,
die Konten der Abnehmer denselben Gegenstand im Soll; die er-
Steren Konten die Zahlungswerte im Soll, die anderen im Haben. Es
ist also möglich, durch Zusammenziehung aller dieser Konten glei-
chen Sinnes den Gesamteinkauf und den Gesamtverkauf von
Sachen, soweit die Geschäfte über Konto gegangen sind, desgleichen
die Kontozahlungen festzustellen. Dazu müssen die Kontoseiten
„rein“ geführt werden, d. h. es darf kein anders gearteter Gegen-
stand unterlaufen. Dies bietet einige Schwierigkeiten, indem Rück-
waren, Abzüge, Storni, zurückgegangene Verpackung usw. auf der
Seite der Zahlungswerte, zurückgegebene Zahlungswerte auf der
Seite der Handelswerte erscheinen können. Zur Erreichung des
genannten Zweckes muß das Konto dann „bereinigt“ werden, d. h.
die abzugsweise auf die andere Seite gehörigen Posten müssen ge-
kennzeichnet werden durch Häkchen oder noch besser durch noch-
maliges Auswerfen vor der Spalte, wodurch ausgedrückt wird, daß
die ausgeworfenen Beträge sich zu den Werten der Seite gegen-
sätzlich verhalten, also abzuziehen sind. Beispiel:

33
        <pb n="37" />
        — OL
So1} Name und Wohnort der Fremdperson Haben
Rückware { 100 | 100— Ware 1000.—
Wechsel 380.— RWechsel | 385 | 385.—
Bar | ı 1502,
Abzug 15 18.—
ı_Bar {385 |_385—_ m
] 1385 - |

Haben: 1385 — (100 +18 + 385) =882 Handelswert, Sache.
Soll: 1385 — (100 + 18 -- 385) = 882 Zahlungswert. Es ist ange-
nommen, daß die Kosten des Rückwechsels zu Lasten des Wech-
selvormannes gehen, also die Ware nicht belasten. Andernfalls
wären nur M. 380.— auf beiden Seiten auszuwerfen.

Eintragung auf die Konten. Im Grundbuch wird durch Bei-
setzung des Blattes der Fremdrechnung, des „Folios‘“ derselben,
auf dem sich das Fremdkonto befindet, die geschehene Eintragung
ersichtlich gemacht. Erfordern gewisse Posten keine Eintragungen
auf das Fremdkonto, weil sich die Leistungen sofort ausgleichen,
so werden anstelle des Folios Striche gemacht. Übertragungsfehler
können geschehen erstens, indem man einen Posten auf ein falsches
Konto überträgt. Diese Fehler entdeckt man durch Vergleichen
(Ablesen), ferner durch eine Kontrollkontenführung, die nicht das
Grundbuch zur Grundlage hat, sondern die Korrespondenz. Die
häufigsten Übertragungsfehler bestehen im Eintragen falscher Sum-
men, namentlich durch Umstellen von Ziffern: 398 statt 389. Durch
Ablesen und Kontrollkonten werden auch solche Fehler entdeckt.
Im übrigen kontrollieren sich Zahlenübertragungen, falls sich nicht
zwei Fehler ausgleichen, durch Kontrolladditionen. Es müssen zu
diesem Zwecke das Grundbuch und die Fremdrechnung addiert
werden. Führt man das Grundbuch mit zwei Spalten für Soll und
Haben (diese Begriffe auf die Fremdperson bezogen), so kontrol-
lieren sich Soll und Haben selbständig. Dies setzt jedoch voraus,
daß keine nicht auf das Konto übertragene Ausgleichsposten vor-
handen sind. Ist dies, wie meist, der Fall, dann kontrolliert sich nur
der Unterschied zwischen Soll und Haben. Die Differenz der Bu-
chungen im Grundbuch muß dann übereinstimmen mit dem Unter-
schied der gesamten Kontensalden. Diese Fremdkontensalden zu
kennen, ist zu gewissen Zeiten notwendig, hauptsächlich für den
Bücherabschluß, die Bilanz. Es wird ein „Auszug“ der Fremdrech-
nung gemacht, der systematisch zusammengefaßt, das folgende Bild
ergibt: (Tabelle siehe nächste Seite!)

Diese Aufstellung kann sich nicht ausgleichen. Die Konten sind
offene, beweisen schwebende Rechnungsverhältnisse. Wären sie
aber ausgeglichen, so verbliebe noch ein auf das Unternehmerkonto
zu buchender Posten, der den Reinertrag des Unternehmens, den
Wert der Unternehmerleistung, darstellt. Die Ertragsermittelung
unterstellt daher die Begleichung der Konten einschließlich der
Rückgabe des Unternehmerkapitals, wonach der von der Eigen-
        <pb n="38" />
        Umsätze Salden
Soll {Haben Soll A| Haben
Konten d. wer- Verbindlich-
benden Handels: L, A eSlungen 5 Kelten aus
geschäfte DB Sachempfg.
Konten d: ver ES SA Zweck- Entgelt- Ausstehende
CAP ' 25 | leistungen leistungen AABES 5
Konto d. Wech- Eingelöste Ausgestellte N Zu zahlende |
selgläubiger Tratten Tratten Tratten
Konten der ! Zurückge- Empfangen. Verbindl. aus
Gelddarleiher ‚ = ‘zahltes.Geld Geld + Zins Geldempig.
Konten der 22 'Eingezahltes Erhobenes Ausstehende
Geldbewahrer | 35 Geld + Zins Geld Zahlungsw.
ehren ; Abhebung Einlage = Kapital
rechnung ermittelte Reinertrag dem Unternehmerkonto gutgeschrie-
ben wird und die Verfügung darüber auch diese Gutschrift aus-
gleicht.
Die Eigenrechnung.

Wie die Gegensätzlichkeit der Geschäfte den Begriff des kauf-
männischen Unternehmens bestimmt, so bestimmt ihr gegensätz-
liches Wertverhältnis den Erfolg desselben. Da wir in der kauf-
männischen Buchhaltung jede Buchung aus dem Gesichtspunkte der
Leistung zu betrachten haben, so ist der Erfolg der Wert der in einer
bestimmten Zeit dem Unternehmen gewidmeten Unternehmerarbeit.
Diese unterscheidet sich von der kaufmännischen Arbeit dadurch,
daß ihr Wert sich nicht aus den Werbungsgeschäften ergibt, son-
dern daß er durch eine Vergleichung von Werbungs- und Verwer-
tungsgeschäften gewonnen wird. Um den Wert der Unternehmer-
leistung zu ermitteln, müssen daher die Werbungsleistungen der
Firma ihren Verwertungsleistungen gegenübergestellt werden, es
muß je ein Konto der Firma für die Zweckleistungen und für die
Entgeltleistungen geführt werden.

Im Werbungsgeschäft werden Handelswerte gekauft, im Ver-
wertungsgeschäft werden sie wieder verkauft. Über ihren Wer-
bungswert hinaus zieht das Unternehmen hierbei einen Mehrwert
ein, welcher, auf das Geschäft bezogen, den Reinertrag, auf den
Unternehmer bezogen, den Wert seiner auf das Geschäft ver-
wandten Arbeit, der Unternehmerleistung darstellt. Hierbei kommt
es nicht in Betracht, ob der Unternehmer die Tätigkeit selbst aus-
übt oder durch beauftragte Leiter ausführen läßt. Um jenes Mehr
zu finden, ist zu vergleichen, was das Unternehmen für die Wer-
bungswerte zu leisten hatte, mit dem, was ihm im Verwertungs-
geschäft geleistet wurde. Nehmen wir z. B. an, die Firma hätte eine
von ihr hergestellte Maschine für M. 1500.— verkauft, und es ließe
sich genau feststellen, daß die zu ihrer Herstellung benötigten

35
        <pb n="39" />
        —Z  36.—
Sachen M. 700.—, die Werkarbeit M. 400.—, die kaufmännische Ar-
beit M. 200.— gekostet haben, so ergeben die Zweckleistungen und
-Gaben der Firma auf Grund der bezüglichen Grundbuchungen {fol-
gendes Gesamtbild:
Soll Firma (Zweckleistungen) Haben
(aus Werbung) (aus Verwertung)
An Verschiedene Von Fremdperson Z.
für Sachen M. 700.— für Maschine M. 1500.

„ Verschiedene

für Werkarbeit 400. -

Verschiedene

f. kaufmännische Arbeit  200.-

Unter der Annahme, daß diese Zweckleistungen alle bezahlt
seien, ergeben die bezüglichen Entgeltleistungen der Firma folgende
Zusammenstellung:

Soll Firma (Entgeltleistungen) Haben
(aus Verwertung) (aus Werbung)
An Z. für Zahlung M. 1500.— Von Verschiedenen für
Zahlungen M. 700.—
” do. für
Zahlungen 400.—
„ do. für
Zahlungen 200.—

Die erstere Zusammenstellung zeigt, da das Unternehmen
nicht Werte schaffen, sondern nur empfangene nach darauf ver-
wandter Arbeit weitergeben kann, die Notwendigkeit, noch einen
Restwert auf die kleinere, hier die Werbungsseite, einzustellen.
Dieser Wert ist die sich auf M. 200.— errechnende Unternehmer-
leistung, was geschieht mittelst der Grundbuchung:

Unternehmer (Kapitalkonto) . . BO Haben
Firma HZ er A en a Soll

Unternehmerleistung beim Geschäft mit Z. . M: 200:—

Damit ist. die erste Zusammenstellung ausgeglichen. Auch die
andere Zusammenstellung, die der Entgeltleistungen, zeigt einen
Unterschied von M. 200.—, und dieser Unterschied sagt, daß die
Firma noch M. 200.— an Zahlungswerten zu leisten habe und zwar
an den Unternehmer für die ihm gutgeschriebene Unternehmer-
leistung. Und wenn der Unternehmer sich die M. 200.— auszahlen
ließe, so würde durch die Buchung

EA Ta ES a © 7 Haben

Unternehmer (Kapitalkonto) . . . Soll

Bar SE M. 200.—

auch die Ausgleichung der Entgeltleistungen herbeigeführt sein. Es
wird klar, daß die eine Zusammenstellung durch die andere auf ihre
Richtigkeit geprüft wird. Es wird ferner klar die Bedeutung des
Begriffs der Unternehmerleistung, die den Schlußstein der kaufmän-
nischen Rechnungsführung bedeutet.
        <pb n="40" />
        a
Könnte man auf diese Weise bei jedem Verwertungsgeschäft
verfahren, so wäre auf dem Unternehmerkonto jederzeit der Rein-
verdienst an den bisher gemachten Verwertungsgeschäften zu er-
sehen. Nun ist aber ein kaufmännischer Betrieb auf die Vornahme
zahlreicher Verwertungsgeschäfte gerichtet, und die Annahme, von
der bei dem Beispiel ausgegangen wurde, daß die Werbungswerte,
die in den Verwertungsgeschäften ausgehen, rechnerisch genau
festzustellen seien, trifft in Wirklichkeit nicht zu. Es geht eben jedes
Verwertungsgeschäft auf mehrere Werbungsgeschäfte zurück, deren
Gegenstand Sache und Arbeit oder nur Arbeit ist. Der Werbungs-
wert Sache läßt sich bestimmen, wenn sie restlos im Verwertungs-
geschäft zum Ausgang kommt. Ist dies nicht der Fall, so weiß man
nicht, ob nicht der Rest infolge Entwertung den Gestehungspreis des
verkauften Teiles erhöht, wie man auch bei einem Werk nicht weiß,
ob und wie sich Abfälle und Nebenerzeugnisse werden verwerten
lassen. Je mehr ein Werbungswert sich verteilt, desto schwieriger
ist es, ihn auf die Verwertungsgeschäfte, in die er ausläuft, auszu-
schlagen. Dies trifft vor Allem auf den Werbungswert kaufmän-
nische Arbeit zu. Man kann das Verhältnis der Werbungsgeschäfte
am kaufmännischer Arbeit zu den Verwertungsgeschäften im be-
stimmten Zeitraum nicht vorher kennen, somit nicht wissen, in wel-
cher Höhe sich das einzelne Verwertungsgeschäft an der Deckung
der kaufmännischen Arbeit beteiligt. Daher muß der Kaufmann bei
seiner „Kalkulation“, d. h. bei der Bestimmung des Verkaufspreises,
schätzungsweise verfahren, indem er sich auf die Ergebnisse der
zurückliegenden Zeit stützt. Dieser Schätzung wegen kann die
Selbstkostenberechnung nicht zur Ermittlung des Reinertrages die-
nen; sie muß vielmehr durch die letztere nachgeprüft werden.
Nun braucht dem Kaufmann nicht so viel daran zu liegen, den
Reinertrag jedes einzelnen Geschäftes genau zu kennen, was — die
Möglichkeit selbst vorausgesetzt — mit viel Arbeit verbunden wäre;
der Absatz in Verbindung mit der Selbstkostenberechnung zeigt
ihm, welchen Fortgang im Allgemeinen das Unternehmen nimmt.
Er kann sich damit begnügen, den Reinertrag eines größeren Zeit-
raumes zu ermitteln, indem er alle in demselben gemachten Ver-
wertungsgeschäfte mit den gegenstehenden Werbungsgeschäften
vergleicht. Auf zahlreiche Verwertungsgeschäfte entfallen dann
zahlreiche Werbungsgeschäfte, deren Einzelverteilung erspart wird.
Zweckmäßig wird ein Zeitraum gewählt, der mit den Fälligkeiten
der allgemeinen Werbungsgeschäfte — Miete, Gehälter, Zinsen usw.
— gzusammentrifit und dessen Ende in die stille Geschäftszeit des
Unternehmens fällt. Der gewählte Zeitraum wird beizubehalten sein,
um mehrere Betriebsabschnitte miteinander vergleichen zu können.
Als ein solcher Zeitraum bietet sich das Jahr dar. Ihn schreibt das
Handelsgesetzbuch als Maximalzeit für die Bilanz des Kaufmanns
vor. Dieses Geschäfts- oder Rechnungsjahr braucht nicht mit dem
Kalenderjahr zusammenzufallen.
Somit ist die Aufgabe gestellt, den Wert der Unternehmer-
        <pb n="41" />
        ZZ a38

leistung für ein Jahr, das Rechnungsiahr, zu ermitteln und zu diesem
Zweck die in ihm gemachten gegensätzlichen Geschäfte einander
gegenüberzustellen. Dies geschieht, wozu uns bereits unser Bei-
spiel einen Fingerzeig gegeben hat, indem wir aus dem Grundbuch
alle Posten des Rechnungsiahres ausziehen und dabei die Zweck-
leistungen — erkenntlich an den Handelswerten — von den Entgelt-
leistungen — erkenntlich an den Zahlungswerten — und innerhalb
beider die Sollposten von den Habenposten (stets auf die Firma be-
zogen) trennen, mit anderen Worten, die Zweckleistungen an die
Firma ihren Zweckleistungen, die Entgeltleistungen an die Firma
ihren Entgeltleistungen gegenüberstellen. Daraus ergibt sich ein
zweiteiliges Konto der Firma. Fassen wir zunächst den Teil ins
Auge, der die Zweckleistungen umfaßt, und nehmen wir an,
wir hätten auf die Sollseite alle die einzelnen Leistungsnahmen der
Firma an Handelswerten, desgl. auf die Habenseite alle die einzel-
nen Leistungsgaben der Firma an Handelswerten während des Ge-
schäftsiahres eingetragen, und es ergäben sich beispielsweise aus
der Addition der beiden Seiten die Summen:

Soll Firma (Zweckleistungen) Haben
| Aus Werbungsgeschäften M. 460.000 | Aus Verwertungsgesch, M. 510.000 |
so würde sich in dem Habensaldo von M. 50,000.— der Wert der
Zweckleistung „Unternehmerleistung‘“, der Reinertrag des Ab-
schlußiahres, ausdrücken, und durch die Einstellung auf die Soll-
seite — womit die Gutschrift auf Kapitalkonto verbunden ist —
würden beide Seiten ausgeglichen, der Rechnungsabschnitt zur Er-
ledigung gekommen sein.

Soweit wäre die Ermittlung des Reinertrages eine einfache
Sache, wenn wir nämlich von der Voraussetzung ausgehen dürften,
daß die M. 510.000 im Haben tatsächlich einen Werbungsinhalt von
M. 460.000 besitzen, was so viel heißt, als daß sämtliehe im Rech-
nungsjahre angekauften Werte zur Verwertung gekommen sind. In
Wirklichkeit ist das nur der Fall bei einer entsprechend weit vor-
geschrittenen Liquidation, trifft aber bei einem im Fortgang befind-
lichen Unternehmen nicht zu, denn bei einem solchen werden, da es
stets für die kommende Zeit gerüstet sein muß, zur Zeit der Ertrags-
ermittlung noch Handelswerte von mancherlei Art, Sachen, Arbeits-
mittel, unvollendete Werke vorhanden sein. Diese Werte sind in der
Sollsumme enthalten und müssen aus ihr ausgesondert werden. Wir
wollen annehmen, daß die Additionen lauten:

Soll Firma (Zweckleistungen) Haben
| Aus Werbungsgeschäften M. 560.000 | Aus Verwertungsgesch. M. 510.000 |
Es muß also der Ertragsermittlung vorausgehen die genaue Fest-
stellung des Bestandes an Handelswerten und seines Wertes. Ergab
beispielsweise diese Feststellung einen Gesamtwert des Bestandes
        <pb n="42" />
        — 139.
an Handelswerten von M. 100.000.—, so hätten wir diesen Betrag
von der Sollseit abzuziehen oder — wie es die ausübende Buch-
haltung, die Abzüge an einer Kontoseite nicht vornimmt, mit glei-
cher Wirkung tut — auf die Habenseite einzustellen:

Soll Firma (Zweckleistungen) Haben
| Aus Werbungsgeschäften M. 560.000 | Aus Verwertungsgesch. M. 510.000 |
Unternehmerleistung 50.000 | Aussonderung d. Bestände 100.000

Es ergibt sich aus Wesen und Zweck der Ertragsermittlung,
daß die Aussonderung der Bestände an Handelswerten zu ihren An-
schaffungswerten erfolgen muß, denn wir wollen nicht vergessen,
daß wir den Weg der Aussonderung eigentlich aus Bequemlichkeits-
rücksichten gehen, nämlich um die M. 510.000.— Verwertungs-
geschäfte nicht im Einzelnen auf ihren Werbungsinhalt und damit
auf ihren Inhalt an Unternehmerleistung analysieren zu müssen.
Unterzögen wir uns dieser Arbeit — und sie wäre jetzt möglich,
weil der Anteil an kaufmännischer Arbeit nun bekannt ist —, so
würde die Analyse zusammen M. 400.000 ergeben müssen, wonach
die vorhandenen Handelswerte mit ihrem Werbungswert von
M. 100.000 herausfallen müssen, welcher dann noch selbständig auf
seine Richtigkeit nachzuprüfen wäre. Da wir aber diesen Weg nicht
gehen, so erhellt, wie wichtig es für die Ertragsermittlung ist, den
Werbungswert der auszusondernden Handelswerte genau zu er-
mitteln. Ist die Aussonderung zu klein, so wird der Ertrag geringer,
nn En zu groß, so wird der Ertrag größer ausgewiesen, als er in der

at ist.

Dieses so geführte Teilkonto der Firma zieht die Geschäfte
nur nach einer Seite, der Zweckleistung, in Betracht, zeigt aber in
seinem Ergebnis den Sollertrag. Die Geschäfte werden aber erst
durch die Entgeltleistungen vollendet. Um den Sollertrag nach-
prüfen zu können, ob er auch in der Tat eingegangen ist, müssen
wir die Geschäfte in ihrer Ganzheit kontenmäßig erfassen und haben
daher auch das zweite Konto der Firma, das der Entgelt-
leistungen, zu führen. Nehmen wir, auf das letzte Beispiel
zurückgreifend, an, es seien alle Entgeltleistungen in Bar erfolgt,
so ergibt sich folgende Umkehrung des Kontos der Zweckleistungen:
Sol! Firma (Entgeltleistungen) Haben
| Aus Verwertungsgesch. M. 510.000 | Aus Werbungsgeschäiten M. 560.000 |
d. h., es wurden der Firma gezahlt M. 510.000, wofür sie gegenleisten
Sollte; sie zahlte, wofür sie Gegenleistung zu erhalten hatte,
M. 560.000. Dies hätte sie nicht tun können, wenn ihr nicht noch an-
deres Geld zur Verfügung stand. Wie viel das sein mußte, kam
darauf an, wie sich die Geschäfte gegensätzlich zueinander voll-
zogen. Es mußte mehr sein, wenn auf längere Zeit hinaus Handels-
werte erworben wurden; es durfte weniger sein, wenn die Firma,
aus der Hand in den Mund lebend, ihre Zahlungsverpflichtungen vor-
        <pb n="43" />
        — 407 —
wiegend aus den Eingängen bestritt. Des Unternehmers Aufgabe
war es, für das erforderliche Geld zu sorgen, das Kapital des Unter-
nehmens, den Grundstock zu stellen, aus dem die Entgeltleistungen
aus Werbungsgeschäften soweit zu bestreiten waren, als nicht der
Eingang aus Verwertungsgeschäften dazu dienen konnte.

Wir sehen, daß die Höhe des Kapitals unbestimmt sein kann,
wir wollen es daher allgemein K nennen. Der Unternehmer gab K
in Zahlungswerten, was die Grundbuchung veranlaßte:

Unternehmer (Kapitalkonto) . . . ni Haben

Firma N Rn Soll

Bareinlag2 * * OK

wodurch das Teilkonto der Firma, Engeltleistungen, den ersten,
einen Sollposten, empfing. K ist Entgeltleistung in dem Sinne, als es
das Unternehmen in den Stand setzen soll, Entgeltleistungen zu be-
wirken.
Soll Firma (Entgeltleistungen) Haben

Unternehmereinlage K | Aus Werbungsgeschäiten M. 560.000
| Aus Verwertungsgeschäften M. 510.000
Nun erinnern wir uns, daß wir auf dem Teilkonto „Zweckleistungen“
M. 100.000 der neuen Rechnungsperiode zu überliefernde Handels-
werte ausgesondert haben. Dies muß notwendigerweise auch auf
dem Teilkonto „Entgeltleistungen‘“ zur Geltung kommen, denn
haben wir mit der Aussonderung der Handelswerte diese als in den
Abschlußzeitraum nicht angeschafft betrachtet, so müssen folge-
richtig die M. 100.000 auch als nicht in diesem geleistet angesehen
werden. Daher sind die M. 100.000 auf die Sollseite zu setzen.
Soll Firma (Entgeltleistungen) Haben

Unternehmereinlage K Aus Werbungsgeschäften M. 560.000

Aus Verwertungsgesch. M. 510.000
ı Werbungswert des Be-
| standes an Handelswerten 100.000 '
Nunmehr ergibt das Konto der Entgeltleistungen, wenn wir K, als
sei es zurückgezahlt, in das Haben einstellen, als Saldo den Rein-
ertrag von M. 50.000, durch deren Erhebung das Konto beglichen
wird.

Es sind nun aber bei der Ausdehnung, die das Kreditwesen im
kaufmännischen Verkehr gewonnen hat, zur Zeit der Ertragsermitt-
lung noch zahlreiche Entgeltleistungen nicht vollzogen; teils hat die
Firma noch solche zu erfüllen, teils hat sie Anspruch auf Entgelt-
leistung. Wir müssen daher bei der Ertragsermittelung zur Unter-
stellung von Entgeltleistungen greifen. Nehmen wir an, die Firma
habe aus den M. 560.000 Werbungsgeschäften noch M. 60.000 zu
zahlen, aus den M. 510.000 Verwertungsgeschäften noch M. 70.000
zu erhalten, so ergibt sich für das Konto der Entgeltleistungen die
folgende Form:
        <pb n="44" />
        —  4BR-—

Soll Firma (Entgeltleistungen) Haben
Kapitaleinlage K Aus Werbungsgeschäften M. 500.000
Aus Verwertungsgesch. M. 440.000 Unterstellte Begleichung
Unterstellter Rückempfang der Verbindlichkeiten 60.000

des Werbungswertes der Unterstellte Kapital-
Bestände 100.000 Rückgabe K
Unterstellter Eingang dere | Saldo-Zahlung an den
— Außenstände Ha 70.000 Unternehmer 50.000 |
Die Ertragsermittelung durch das Konto der Entgeltleistungen
bedient sich somit der folgenden Unterstellungen: 1) Die vorhande-
nen Handelswerte werden als wieder in die dafür verausgabten

Zahlungswerte überführt gedacht. 2) Die ausstehenden Entgeltlei-

stungen in Soll und Haben werden als bewirkt angesehen. 3) Die

Kapitalleistung wird dem Unternehmer zurückgegeben. Es verbleibt

danach der Ertrag, durch dessen Abhebung alle Konten, die Fremd-

konten sowohl, wie die beiden Konten der Firma, ausgeglichen sind.

Dieser Ausgleich bedeutet den .„Abschluß‘“ der Bücher. Natürlich

werden die unterstellten Ausgleichsbuchungen in neuer Rechnung

aufgehoben und die Konten damit aufs Neue eröffnet.
Angenommen, die Firma führe die zwei Teilkonten für die
Zweck- und die Entgeltleistungen, so ergäben sich für den Abschluß
die folgenden Grund- und Kontenbuchungen, bei denen wir die Un-
terstellungen auf dem Konto der Entgeltleistungen mit „Bilanz“ be-
zeichnen.
Grundbuchungen.
Firma (Zweckleistungen) . . „8 Haben
Firma (Entgeltleistungen)  . U a Soll
Bilanz, Aussonderung der Bestände an Han-
delswerten .. . Er M. 100,000.—
Verschiedene Fremdkonten . 3} a a Haben
Firma (Entgeltleistungen) Soll
Bilanz, Schuldner *) 70,000
Firma (Entgeltleistungen) . Haben
Verschiedene Fremdkonten „ # Soll
Bilanz, Gläubiger *) L ® 60,000
Firma (Entgeltleistungen) en Haben
Unternehmer, Kapitalkonto : Sl
Bilanz, Anfangskapital Pa, K
Unternehmer, Kapitalkonto a Jh Haben
Firma (Zweckleistungen) .. .. a Soll
Wert der Unternehmerleistung . . 50,000
Firma (Entgeltleistungen) . .. fe Haben
Unternehmer, Kapitalkonto . ...... Soll
Zahlung an (Zur Verfügung des) Unternehmers 50.000
N Die Aufführung der einzelnen Fremdkonten kann erspart werden durch
den Hinweis auf die einen selbständigen Teil der Bilanz bildende Kapitalnach-
WweIsunNg.
        <pb n="45" />
        zn © a
Eigenkonten.

Soll Firma (Zweckleistungen) Haben
Aus Werbung M. 560.000 Aus Verwertung M. 510.000
An Unternehmer (Kapital- Von Konto der Entgelt-

konto) 50.000 leistungen 100.000
610.006 Ay, 610.000
An Konto der Entgelt- )
leistungen 100.000 ı

Sol Firma (Entgeltleistungen) Haben
Kapital K Aus Werbung M. 500.000 ı
Aus Verwertung M. 440.000 Bilanz, Gläubiger 60.000 |
Bilanz, Schuldner 70.000 „ Kapital K

„. Unterstellter Ein- Zahlung an (zur Verfügung
gang d. Bestände des) Unternehmers 50.000
an Handelswerten 100.000 K + 610.000
K + 610.000 Bilanz, Schuldner 70.000 {|
Bilanz, Kapital K Von Konto der Zweck-
„ Gläubiger 60.000 | leistungen 100.000 |
Fremdkonten.

Soll Fremdperson X (Beispiel der Schuldner) Haben

Addition vor Abschluß M. 3.647 Addition vor Abschluß M. 2.917

Bilanz 930

3.647 m

Bilanz 730 607
Schuldner insgesamt 70.000

Soll Fremdperson Y (Beispiel der Gläubiger) Haben
Addition vor Abschluß M. 8.542 Addition vor Abschluß M. 14.027
Bilanz 5.485 Te

m 14.027
14.027 Bilanz 5.485
| Gläubiger insgesamt 60.000 |

Soll Unternehmer (Kapitalkonto) Haben
Zahlung an (Zur Verfügung Bilanz, Kapital K

des) Unternehmers M. 50.000 WUnternehmerleistung M. 50.000
Bilanz, Kapital K K + 50.000
K_-— 50.000 | Bilanz, Kapital K
Der Unternehmer, verfügt über den. Ertrag.. Die Verfügung
kann darin bestehen, daß er ihn ganz oder zum Teil dem Unterneh-
men beläßt. Damit erhöht er das Kapital des nächsten Zeitraums.
Die M. 70,000, die wir unterstellungsweise als eingegangen
eingesetzt haben, waren an dem Tage, auf den die Ertragsermitte-
        <pb n="46" />
        A 437

lung stattfand, tatsächlich noch nicht bezahlt, daher auch nicht der
in ihnen enthaltene Reinertrag, der in unserem Beispiel durch-
schnittlich *'/s ausmacht. Über diesen Teil seines Verdienstes darf
der Unternehmer eigentlich erst nach Maßgabe des Eingangs ver-
fügen. Indessen wird die Ertragsermittelung nicht auf die Unter-
Scheidung zwischen bereits verfügbarem und noch ausstehendem
Reinertrag ausgedehnt. In der Zeit, die die Abschlußarbeit erfor-
dert, gehen die ausstehenden Entgeltleistungen zum Teil ein. So-
lange dies nicht der Fall ist, schmälert die Entnahme des bezüg-
lichen Ertrags allerdings die arbeitenden Mittel.

Von der Führung dieser zwei Teilkonten der Firma, mittels
derer man den Ertrag des Rechnungsiahres im Ganzen ermittelt,
ist nun offenbar kein großer Schritt dahin, diese Konten zu zerlegen
und damit ein Kontensystem, eine Rechnung, aus dem zweiteiligen
Eigenkonto der Firma ihre Eigenrechnung zu schaffen. Der
Zweck der Zerlegung ist, den Ertrag nicht nur als ein Ganzes, Son-
dern auch in den Größen, die ihn bilden und deren Verhältnis zu ein-
ander kennen zu lernen, gewisse Geschäfte rechnungsmäßig zu
trennen, Einblicke in die einzelnen Umsätze und sonstige Einzelhei-
ten des Betriebes zu gewinnen, die rechnungsmäßige Kontrolle zu
erweitern. Man geht bei der Zerlegung von dem Gegenstande der
Leistung aus, und da der Gegenstand der Zweckleistung die Han-
delswerte, der Gegenstand der Entgeltleistung die Zahlungswerte
sind, so schafft man aus dem einen Konto der Zweckleistungen ver-
schiedene Konten für einzelne Arten der Handelswerte, aus dem
einen Konto der Entgeltleistungen verschiedene Konten für einzelne
Arten der Zahlungswerte. Die Zahl und Art der Konten, namentlich
derjenigen der Handelswerte, richtet sich nach der Eigenart des
Unternehmens, hängt zum Teil vom Ermessen des Geschäftsleiters
ab. Wenige Konten erleichtern den Überblick, viele Konten ge-
währen Einblick; beides muß im richtigen Verhältnis stehen. Im
Folgenden soll der Versuch gemacht werden, gewisse allgemeine
systematische Grundsätze für die Kontenbildung zu geben. Wir be-
sprechen zunächst die Konten der Handelswerte und halten uns am
besten an die Dreiteilung der Unternehmungen in Warenhandel,
Fabrik und Unternehmungen der Betriebsarbeit.

Beim Warenkaufmann ist die nächstliegende Trennung
der Handelswerte die in Sachen (Waren) und kaufmännische Ar-
beit (Aufwand). Es ist für den Kaufmann von Wichtigkeit, das Ver-
hältnis beider und damit den verteuernden Einfluß des Geschäfts-
aufwandes auf die Ware kennen zu lernen. Es teilt sich somit das
Konto der Firma für Zweckleistungen in zwei Konten, das eine für
solche, die Waren zum Gegenstande haben, und in das andere, das
die Aufwandswerte zum Gegenstande hat. In schematischem Bilde:
        <pb n="47" />
        Ad
Soll Firma (Waren) Haben
Aus Werbungsgeschäften M. 500.000 | Aus Verwertungsgeschäften M. 510.000
Aussonderung (Bilanz) 80.000 \
Soll Firma (Aufwandswerte) Haben
| Aus Werbungsgeschäften M. 60.000 | Aussonderung (Bilanz) M. 20.000 |

Ersteres Konto zeigt uns in seinem Habensüberschusse von
M. 90,000 den Rohertrag, die Summe dessen, was die Waren über
den Anschaffungspreis und die denselben unmittelbar beschweren-
den Kosten (Fracht, Zoll usw.) hinaus gebracht haben. Dieser Roh-
ertrag vermindert sich um den Sollsaldo des Kontos der Aufwands-
werte von M. 40,000, dem Verwertungsposten nicht gegenüber-
stehen, auf den Reinertrag von M. 50,000, den Wert der Unter-
nehmerleistung. Diese beiden Werte, M. 40,000 und M. 50,000 wur-
den im Einzelnen in die Verwertungsgeschäfte einbezogen. Ziehen
wir sie von diesen, den M. 510,000 ab, so verbleibt mit M. 420,000
der Anschaffungspreis der verkauften Waren.

Was bedeutet nun auf dem Konto der kaufmännischen Arbeit,
der Aufwandswerte, die Aussonderung von M. 20,000? Aussonde-
rung ist zugleich Vortrag auf neue Rechnung; was ist hier an kauf-
männischer Rechnung vorzutragen? Vorzutragen sind zunächst die
Arbeitsmittel, hier, wo wir ein Handelshaus mäßigen Umfanges an-
nehmen wollen, die Büroeinrichtung, der Kassenschrank usw., das,
was man als die Mobilien zu bezeichnen pflegt. Vorgetragen
müssen sie werden, weil es nicht Aufwandswerte in dem Sinne sind,
daß sie die Werbungsseite eines Jahres mit ihrem ganzen An-
schaffungspreis beschweren, sondern für längeren Gebrauch ange-
schafft, verteilen sie ihren Arbeitswert auf entsprechend viele Jahre
und beteiligen sich am einzelnen Jahre mit der Abnutzung, mit der
Wertabgabe. Mit dem jeweils verbleibenden, naturgemäß
immer kleiner werdenden Rest sind die Mobilien bei. der Ertrags-
ermittelung auszusondern. Wir wollen annehmen, die Mobilien
hätten noch, nachdem sie M. 1000 an die Werbungsgeschäfte des
Abschlußijahres. als Arbeit abgegeben haben, einen Restwert von
M. 14,000, mit dem sie ausgesondert, vorgetragen werden. Es blei-
ben nun noch die restlichen M. 6.000 unseres Beispiels zu erklären.
Die Erklärung ergibt der Warenvortrag. Kaufmännische Arbeit ist
ein der Sache, der Ware anhangender Wert; daher ist mit der ab-
zusondernden Sache auch ihr Anteil an der. Jahresarbeit auszuson-
dern. Die M. 6,000 sollen erst durch die Verwertung des Waren-
bestandes von M. 60,000 hereingebracht werden. Inzwischen stellen
sie einen selbständigen Wert dar. Der Werbungswert Geld hat sich
umgewandelt in den Werbungswert Arbeit.

Es empfiehlt sich, den Arbeitsmitteln, hier den Mobilien, als
einem ständigen, wenn auch durch die Wertabgabe sich nach und
nach verringerndem Werte ein besonderes Konto zu errichten, von
dem jeweils die Wertabgabe auf das Konto der kaufmännischen
Arbeit übertragen wird.
        <pb n="48" />
        Da
Soll Firma (Mobilien) Haben
' Aus Werbungsgeschäften M. 15.000 | Wertabgabe an Firma
(Aufwandswerte) M. 1.000
ı Aussonderung des Rest-
wertes bei Bilanz 14.000 |
S.o11 Firma (Aufwandswerte) Haben
Aus Werbungsgeschäften M. 45.000 | Aussonderung von Arbeit
Wertabgabe der Arbeits- bei Bilanz M. 6.000

mittel (der Mobilien) 1.000 ı

Befindet sich unter den Arbeitsmitteln des Warenhandels-
hauses auch ein Geschäftshaus, so wird auch im ein besonderes
Konto eingerichtet, von dem gleichfalls die Wertabgabe auf das
Konto der kaufmännischen Arbeit, der Aufwandswerte, hinüber-
gebucht wird. Das letztere Konto läßt sich selbst wiederum tren-
nen, z. B. in ein Konto für die persönliche Arbeit (Gehälter) und ein
anderes für die unpvpersönliche (Sachaufwand, Geschäftsaufwands-
werte im Besonderen). Auch der Gegenstand Sache, die Waren,
kann auf verschiedene Konten verteilt werden, die ihre Bezeich-
nung der bestimmten Ware oder Gattung entnehmen, wenn man
den Umsatz und Rohertrag im Einzelnen kennen lernen will. Eine
zu weitgehende Vereinzelung ‘empfiehlt sich weder im ersteren
noch im anderen Falle, vielmehr sollte sie der Buchhaltung des
Leistungsgegenstandes überlassen bleiben.

Aus dieser Verteilung der Zweckleistungen der Firma auf ein-
zelne Konten von Handelswerten, die den Reinertrag in seiner Ent-
Stehung nachweisen, ihn gewissermaßen auflösen sollen, folgt die
Notwendigkeit, ein vereinigendes Konto zu errichten, welches die
— Nach geschehener Aussonderung — sich ergebenden Salden der
einzelnen Konten der Handelswerte durch Übertrag aufnimmt und
in seinem Habenüberschuß die Reinertragsziffer 'angibt. ' Dieses
Konto nennen wir das Ertragskonto. Es ist gleichbedeutend
mit dem Konto der Unternehmerleistung.

Schematisches Beispiel (es sollen vier Konten der
Waren und zwei Konten der kaufmännischen Arbeit bestehen):
Soll Firma (Ware A) Haben

Aus Werbung M. 230.000 Aus Verwertung M. 250.000
! Rohertrag aus Ware A 50.000 | Aussonderung des Be-

SS 50 standes von Ware A 30.000
Son Firma (Ware B) Haben
; | n

Aus Werbung M. 140.000 Aus Verwertung M. 150.000
Rohertrag aus Ware B 30.000 Aussonderung des Be- .
standes von Ware B 20.609

AF
        <pb n="49" />
        I) —

Soll Firma (Ware C) Haben
Aus Werbung M. 86.600 Aus Verwertung M. 85.006
Rohertrag aus Ware C 15.000 Aussonderung des Be-

standes von Ware C 10.000 ı
Soll Firma (Ware D) Haben
Aus Werbung M. 50.000 Aus Verwertung M. 25.000 |
Aussonderung des Be-
standes von Ware D 20.000 |
Rohfehlertrag aus Ware D 5.000

Soll Firma (Gehälter) Haben

Aus Werbung M. 17.000 Aussonderung wegen
Bilanz M. 2.000
Auf Ertragskonto 15.000

Soll Firma (Sachl. Aufwandswerte) Haben

Aus Werbung M. 29.000 | Aussonderung weg. Bilanz M. 4.000
Auf Ertragskonto 25.000 |

Soll Firma (Ertrag) Haben
Konto der Ware D M. 5.000 Konto der Ware A M. 50.009
Konto der Gehälter 15.000 Konto der Ware B 30.000
Konto d. sachl. Aufwandsw. 25.000 Konto der Ware C 15.000
Reinertrag 50.000 95.000

95.000 |

Wir sehen, daß an der Ware D nichts verdient wurde; es
konnte in den Verwertungsgeschäften nicht einmal der Einkauts-
preis erzielt werden. Dieser Fehlertrag oder Verlust an D mindert
den Rohertrag an A,B,C. Vielleicht war es eine Neuheit, die nicht
einschlug trotz großer Empfehlungsarbeit, die das Konto der Auf-
wandswerte beschwerte, in welchem Falle der Verlust an D noch
größer ist, als ihn das Konto ausweist. Auch die Waren A, B, C kön-
nen an der kaufmännischen Arbeit verschiedenen Anteil haben. Die
Vertiefung in das Selbstkostenwesen der einzelnen Warengattungen
ist Sache der Buchhaltung-des Leistungsgegenstandes.

Anders wie in einem Unternehmen des Warenhandels, wo der
Handelswert Sache = Ware den Betrieb durchläuft, Gegenstand
sowohl des Werbungs-, wie des Verwertungsgeschäfts st, werden
die Konten eines Fabrikunternehmens einzurichten sein,
wo die Sache, im Sinne von Ware genommen, im Betrieb hergestellt
wird, der Gegenstand der Werbungsgeschäfte also nicht der gleiche
ist, wie der der Verwertungsgeschäfte. Fragen wir nach der ein-
fachsten Form der Kontenbildung, so besteht diese darin, — abge-
sehen von einem Konto der sich nicht auf die Erzeugung selbst be-
ziehenden, also einem Konto der kaufmännischen Arbeit, und einem
Konto der kaufmännischen Arbeitsmittel, der Mobilien —, ein Konto

xt
        <pb n="50" />
        A en
zu führen, das alle durch die Erzeugung veranlaßten Zwecklei-
stungen in Werbungs-Soll und Verwertungs-Haben einander gegen-
überstellt. Dieses Konto, welches also alle Zweckleistungen des
Erzeugungskreises aufnimmt, würde das Fabrikbetriebskonto oder
Fabrikationskonto darstellen. Schema desselben:
Soll Firma (Fabrikbetrieb) Haben
Aus Werbung zusammen M.. . . Aus Verwertung zusammen M...
Gegenstand kann sein: Gegenstand kann sein:
Sache Erzeugte Werke
Werkarbeit Verkaufte Rohstoffe
Saldo = Rohertrag Bilanzaussonderung MOOS.
Ihr unterliegen:
Bestand an Rohstoffen
Bestand an fertigen Werken
Bestand an unfert. Werken
Restwert der technischen
Arbeitsmittel

Dieses Konto zeigt uns das Ergebnis des Betriebes, nämlich
den Rohertrag aus den verkauften Erzeugnissen, der gegebenen-
falls auch Rohertrag aus verkauften Rohstoffen enthalten kann. Der
Rohertrag wird durch das Konto der kaufmännischen Arbeit auf den
Reinertrag zurückgeführt.

Die technischen Arbeitsmittel sind an dem Betriebsergebnis

nur mit der Wertabgabe beteiligt, der Restwert wird vorgetragen.
Da sie nun in einem industriellen Unternehmen eine überaus wich-
tige Rolle spielen, indem in ihnen ein großer Teil des Kapitals
dauernd angelegt ist, so empfiehlt es sich, ihnen ein besonderes
Konto zu geben, gegebenenfalls mehrere — für Grund und Boden,
Gebäude, Maschinen, Werkzeuge, Transportmittel, überhaupt für
alle der Arbeit unmittelbar oder mittelbar dienenden Anlagewerte
— Oder auch nur ein „Anlagenkonto“ zu führen, es aber in beson-
derem Buche nach den einzelnen Arbeitsmitteln aufzulösen. Die in-
dustriellen Arbeitsmittel erscheinen nunmehr auf der Werbungs-
seite des Fabrikbetriebkontos nur mit der Wertabgabe.
; Auch die zu verarbeitenden Stoffe und Halbfabrikate betei-
ligen sich an dem Fabrikbetrieb nur mit den Mengen, die in die Er-
ZeUugung gegeben werden, und wenn sie vorratsweise in größerer
Menge angeschafft werden und ein „Lager“ bilden, so ist es zweck-
mäßig, ihnen ein oder mehrere selbständige Konten einzurichten,
denen jeweils die in die Erzeugung gegebenen Mengen auf dem
Wege des Übertrags zu Lasten des Fabrikbetriebskontos gutge-
schrieben werden. Diese getrennte Kontenführung ist notwendig,
wenn von dem Lager Rohstoffe verkauft werden.

Aber auch nach diesen Entlastungen bleibt das Fabrikbetriebs-
Konto unvollkommen, weil es begrifflich keine Einheit bildet. Es ist
kein Konto der Erzeugnisse, denn nur im Haben finden wir sie als
Gegenstand der Verwertungsgeschäfte; im Soll finden wir die zu
verwertenden Stoffe, die als solche nicht verkauft werden sollen,
ferner die Werkarbeit, die nicht im Sinne der kaufmännischen Ar-
        <pb n="51" />
        u
beit einen der verkauften Sache anhangenden Wert darstellt. Es ist
auch kein Konto der Erzeugung, denn ein solches müßte die Wert-
übergänge, im Haben also die sämtlichen fertiggestellten Werke zu
ihren in die Erzeugung gegebenen Werte anzeigen; statt dessen
sehen wir aber im Haben nur die verkauften Werke und diese zum
Verkaufspreise, der kaufmännische Arbeit und Unternehmerleistung
in sich schließt. Es .kann das Konto auch gar kein Konto. der Er-
zeugung sein, weil diese ein Fließendes, eine Sache des inneren Be-
triebes ist, den die Kontenführung, die sich auf Leistungen aus Ge-
schäften stützt, nicht erfassen kann. Wir können uns nun in der
Weise helfen, daß wir eine innere Leistung unterstellen, indem wir,
da ja im Industriellen sich der Techniker mit dem Kaufmann ver-
einigt, den Techniker an den Kaufmann leisten lassen in dem Sinne,
daß ersterer dem letzteren die fertiggestellten Werke zu ihrem Her-
stellungswerte übergibt, also zu dem Werte, den sie als Inbegriff
der in sie übergegangenen Werbungswerte darstellen, so daß der
Techniker von diesen entlastet wird. Zum genauen Herstellungs-
preise übernimmt die Werke der Kaufmann. Dann lassen sich zwei
Konten einrichten, nämlich ein Konto der Erzeugung und ein
Konto der Erzeugnisse. Dem Konto der Erzeugung werden
die in die Erzeugung gegebenen Werte an Sache und Werkarbeit
belastet, dagegen werden ihm die fertigen und dem Verkauf über-
gebenen Werke gutgeschrieben zu ihren vom Betrieb aufgegebenen
einzelnen Herstellungswerten, wodurch sich unter der Vorausset-
zung, daß alle in die Erzeugung gegebenen Werte zu fertigen ver-
kaufsfähigen Werken geworden sind, Ausgleichung ergeben muß.
In dieser Ausgleichung liegt der Wert des Erzeugungskontos, der
ein Kontrollwert ist. Soweit nun bei der Ertragsermittelung die
erwähnte Voraussetzung nicht zutrifft, indem Sachen noch nicht
verbraucht wurden und Werke noch in der Erzeugung begriffen
sind, muß sie dadurch hergestellt werden, daß die unverbrauchten
Sachen dem Lagerkonto zurückbelastet und die unfertigen Werke
mit den von ihnen aufgenommenen Werten auf dem Konto der Er-
zeugung ausgesondert und vorgetragen werden. Das andere Konto,
das der Erzeugnisse, hat den Charakter eines Warenkontos, Die zu
Waren gewordenen Werke haben ihren Einzelanschaffungspreis,
der gleich dem Herstellungswert ist. Zu ihm werden bei der Er-
tragsermittlung die unverkauften Werke ausgesondert, wonach sich
der Rohertrag aus den verkauften ergibt. Bei der Führung eines
einzigen Betriebskontos ist dieser Aussonderungswert nicht derar-
tig gegeben, und es besteht die Gefahr, daß, indem der Industrielle
sich beim Verkauf von der Marktlage und dem Wettbewerb leiten
läßt, die Berechnung des Herstellungswertes erst bei der Aufnahme
der Bestände einsetzt oder auch dann nicht und daß die Feststel-
lung des Herstellungswertes willkürlich und zu hoch bewirkt wird.
Dadurch wird einerseits auf dem Wege zu hoher Aussonderung der
Rohertrag der verkauften Erzeugnisse zu hoch ausgewiesen, an-
dererseits wird dem Bestand an Werken ein zu hoher Buchwert
beigelegt, was ihre Verkäuflichkeit erschweren muß, sodaß sich
        <pb n="52" />
        = 40

der Unternehmer genötigt sieht, will er sein Lager nicht übermäßig
anschwellen lassen, mit geringem oder gar keinem Reinertrag zu
verkaufen. Dem tritt das Konto der Erzeugung in den Weg, indem
es unerbittlich zur rechnerischen Feststellung des Herstellungs-
Wertes zwingt, weil nur dadurch seine Ausgleichung erfolgen kann.
Es muß nun allerdings gesagt werden, daß die Ausgleichung eine
theoretische Forderung ist, die eine ganz genaue Ermittlung des
Herstellungswertes voraussetzt. Diese wird sich tatsächlich nicht
erzielen lassen, so daß auf dem Konto der Erzeugung der verlangte
Ausgleich nicht eintritt und sich ein Unterschied zwischen Soll und
Haben ergibt, der den „Kalkulationsfehler‘“ darstellt. Er dient als
Prüfstein der Herstellungsabrechnung; sie hat ihre Probe um so
besser bestanden, je geringer jener Unterschied sich ausweist. Aus-
geglichen wird das diesen Unterschied aufweisende Erzeugungs-
konto durch seinen Übertrag auf das Konto der Erzeugnisse. Auf
diesem wirkt er einerseits auf den Aussonderungswert des Be-
Standes, der eine Berichtigung erfährt, andererseits auf den Roh-
ertrag aus verkauften Erzeugnissen, ihn mehrend oder mindernd.
Der Unterschied gibt Anlaß zur Berichtigung der Grundlagen spä-
terer Berechnungen. Derartige Nachprüfungen der Selbstkosten-
berechnung sind unerläßlich.

An der Ertragsbildung beteiligt sich also nur das Konto der
Erzeugnisse. Die Konten der Stoffe und der Arbeitsmittel, die letz-
teren nach gebuchter Wertabgabe, werden durch die Aussonderun-
gen ausgeglichen. Dies kann auf dem Konto der Stoffe, da sich die
Aussonderung natürlich nicht maschinenmäßig auf den Saldo er-
Strecken darf, sondern auf selbständiger Werterfassung sich grün-
den muß, dadurch verhindert werden, daß durch Verderb, Wäge-
verluste usw. ein Fehlbetrag auftritt. Dessen Ausgleich findet zu
Lasten des Kontos der Erzeugnisse statt, deren Rohertrag vermin-
dert wird. Waren Rohstoffe verkauft, so ist das Konto der Stoffe
natürlich am Gesamtertrage mit dem Rohertrage der bezüglichen
Geschäfte beteiligt.

Die Werkarbeit, das erzeugende Element, wird entweder dem
Konto der Erzeugung unmittelbar belastet oder man führt zunächst
Lohn- und allgemeine Werkarbeit auf selbständigen Konten, die sich
durch Überträge auf das Konto der Erzeugung ausgleichen. Das
Konto der Lohnarbeit wird zweckmäßig in der Weise geführt, daß
es erkannt wird für die geleistete Arbeit zu Lasten des Kontos der
Erzeugung, dagegen belastet für die gezahlten Löhne zugunsten des
Kassakontos. Dies hat den Vorteil, daß dem Konto der Erzeugung
auch diejenige geleistete Arbeit belastet wird, die am Tage der Er-
tragsermittlung noch nicht zahlungsfällig war. Auf dem Konto der
Lohnarbeit bildet die von den Arbeitern verdiente, aber ihnen noch
Nicht bezahlte Arbeit eine Lohnschuld des Unternehmens. Sie wird
zur Ausgleichung des Lohnarbeitskontos in das Soll gesetzt und
auf neue Rechnung ins Haben vorgetragen.

Es wird also nicht gebucht:
        <pb n="53" />
        Or KL
Firma (Konto des Geldes)‘ 1 Ten 0 Haben
Firma (Konto der Löhne) 0, ee . Soll
gezahlte Arbeitslöhne vom... bis...
sondern in Zerlegung:
Firma (Konto der ‚Lohnarbeit) Lu. u Haben
Firma. (Konto der Erzeugung), .. 7... Soll
für geleistete Werklohnarbeit vom... bis...
Firma (Konto des‘ Geldes)... 5 RA Haben
Firma (Konto der Lohnarbeit) 2... he Soll
für Bar CA . 5 KA
Alle aus der Bildung des Kontos der Erzeugung sich ergeben-
den Überträge erfolgen auf Grund rechnerischer Betriebsnachweise
in regelmäßigen Zeitabschnitten. Schematische Beispiele:
Soll Firma (Rohstoffe) Haben
Aus Werbung Auf Konto der Erzeugung:
die in die Erzeugung gegebenen
Rohstoffe
Auf Konto der Erzeugnisse:
Fehlbetrag an Rohstoffen
Bilanzaussonderung der
vorrätigen Rohstoffe
So11 Firma (Lohnarbeit) Haben
‚ Aus Werbung | Auf Konto der Erzeugung:
ı Bilanz, Lohnschuld | ‚geleistete Lohnarbeit
Soll Firma (Allgemeine Werkarbeit) Haben
ae 7
| Aus Werbung | Auf Konto der Erzeugung .
Soll Firma (Konto der Erzeugung) Haben
Vom Konto der Rohstoffe Auf Konto der Erzeugnisse
Vom Konto der Lohnarbeit (errechnet)
Vom Konto der allgem. Werkarbeit Auf Konto der Erzeugnisse
Vom Konto der Arbeitsmittel (angenommen, die Werke
(Wertabgabe) seien zu niedrig errechnet
worden)
Bilanz, Aussonderung der
unfertigen Werke
Soll Firma (Konto der Erzeugnisse) Haben
Vom Konto der Erzeugung Aus Verwertung
(Herstellungswerte der (verkaufte Werke) :
fertigen Werke) Bilanz, Aussonderung der
Vom Konto der Erzeugung unverkauften Erzeugnisse
(Errechnungsfehler)
Auf Ertragskonto,
Rohertrag aus verkauften
Erzeugnissen

56
        <pb n="54" />
        Je nach Art und Umfang des industriellen Unternehmens kann
das Kontensystem eine größere Ausdehnung erfahren — durch
Teilung des Kontos der allgemeinen Werkarbeit, durch Einrichtung
von Konten für den Betrieb von Anlagen usw., durch Trennung des
Kontos der Erzeugnisse in mehrere nach rechnerisch auseinander
Zu haltenden Einzelbetrieben usw.

Ein Unternehmen kann die Sachen, die es verkauft, oder die
Stoffe, die es für die Erzeugung benötigt, selbst dem Boden abge-
winnen. Es hat dann entweder das die Bodenschätze enthaltende
Gelände gekauft oder es hat die Berechtigung zur Ausbeute (Ge-
rechtsame) gegen Entgelt erworben. Diese Werbungsgeschäfte
geben Anlaß zur Bildung der entsprechenden Konten: Konto der
Grubenfelder, der Steinbrüche usw. oder Konto der Gerechtsame.
Diese Handelswerte nehmen am Betrieb des Jahres mit dem Teil
des Anschaffungswertes, der der Förderungsmenge des Jahres im
Verhältnis zu dem schätzungsweise festgestellten Gesamtinhalt ent-
spricht, teil. In der Höhe dieses Betrages und der Arbeit der Aus-
beute sind die Stoffe als angeschafft zu betrachten.

Es kann der Fall sein, daß ein Unternehmen des Warenhan-
dels gewisse Waren selbst herstellen will. Dann muß durch die Ein-
stellung eines Kontos der Erzeugung, gegebenenfalls auch eines Kon-
tos der Arbeitsmittel, ein Urteil darüber ermöglicht werden, ob sich
das Unternehmen bei der Selbsterzeugung der Waren besser stellt,
als beim Ankauf im Großen. Um dieses Urteil zu gewinnen, ist das
Konto der Erzeugung zu Lasten des Warenkontos mit dem Betrage
zu erkennen, den der Unternehmer für seinen Erzeugnissen gleich-
Wertige Waren hätte zahlen müssen, wonach sich der Mehrertrag
der Erzeugung ergibt. Vermehrt die Erzeugung auch die kaufmän-
nische Arbeit, so muß ein Anteil daran dem Konto der Erzeugung
belastet werden. Wird auf die kalkulatorische Kontrolle des Er-
zeugungskontos Wert gelegt, so überträgt man die Werke zunächst
auf ein Konto der Erzeugnisse und von diesem mit dem Betrage, den
der Unternehmer für gleichwertige Waren zahlen müßte, auf Waren-
konto. Das Mehr an kaufmännischer Arbeit, das die Selbsterzeu-
gung etwa verursacht, wird dann auf dem Konto der Erzeugnisse
eingestellt.

Bei der letzten und vielgestaltigsten der drei Klassen, in die
wir die kaufmännischen Unternehmungen auf Grund des Gegen-
standes der Verwertungsgeschäfte eingeteilt haben, denjenigen Un-
ternehmungen, die Betriebsarbeit kaufen und verkaufen,
wird neben dem Konto der Arbeitsmittel, die bei vielen dieser Un-
ternehmungen naturgemäß eine große Rolle spielen und unter Um-
ständen eine weitgehende Kontenteilung bedingen, die einfachste
Form ein Konto der Betriebsarbeit sein, auf dessen Sollseite die
werbende, auf dessen Habenseite die verwertende Betriebsarbeit
sich vereinigt, sodaß der Überschuß der letzteren den Rohertrag
aufweist, der durch die kaufmännische Arbeit auf den Reinertrag
zurückgeführt wird. Bei dem etwas losen Zusammenhang mancher

Ai
        <pb n="55" />
        De —

dieser Unternehmungen mit dem eigentlich kaufmännischen Wesen
wird die kaufmännische Arbeit sich vielfach als Verwaltungsarbeit
darstellen und unter Umständen von der Betriebsarbeit schwer zu
trennen sein, also mit über das Betriebskonto laufen. Die Wer-
bungsarbeit zerfällt im Allgemeinen in die persönliche Arbeit (Lohn-
arbeit), in die Werte, die der Betrieb der Arbeitsmittel laufend er-
fordert, und in die Wertabgabe der Arbeitsmittel. Hinzu kommen
noch Sachen, wenn die Arbeit nicht ohne Anwendung solcher zu
liefern ist. Daraus ergibt sich die Anlage verschiedener Wer-
bungskonten, denen auch verschiedene Konten der verwerteten Ar-
beit gegenübergestellt werden können. Die Bezeichnung der letz-
teren wird häufig derjenigen der Vergütung entnommen werden:
Prämienkonto, Provisionskonto, Konto der Fahrkartengelder, der
Eintrittsgelder. Da vielfach das kalkulatorische Band zwischen
Werbung und Verwertung fehlt, so stellen die Konten Einnahme-
und Ausgabeübersichten und der aus der Gegenüberstellung sich
ergebende Überschuß den Betriebsüberschuß dar, der, in Beziehung
zum Kapital gebracht, ein Urteil darüber ermöglicht, ob der Betrieb
mit Nutzen gearbeitet hat und ob die Tarife etwa zu ändern sind.

Kehren wir zurück zum Ausgangspunkt dieser Betrachtung,
die wir den Konten der Handelswerte im Einzelnen gewidmet
haben, so war.dieser die Zerlegung des einen Teilkontos der Firma,
des Kontos der Zweckleistungen, in verschiedene nach dem Gegen-
stande der Leistung sich unterscheidende Konten von Handels-
werten. Wir nahmen sie zu dem Zweck vor, den Ertrag, den das
eine Konto der Zweckleistungen nur in einer Gesamtsumme aus-
weist, zu analysieren, ihn in seine Bildungselemente aufzulösen.
Dieser Auflösung entsprechend müssen, wie bereits früher erwähnt,
die einzelnen Konten der Handelswerte dadurch zusammengefaßt
werden, daß sie ihre nach Aussonderung etwaiger Bestände sich
ergebenden . Überschüsse, Sollüberschüsse der Werbungskosten,
Habenüberschüsse der Verwertungskonten, auf ein Sammelkonto
übertragen, das nun auszugsweise das Konto der Zweckleistungen
darstellt und in seinem Saldo den Reinertrag des abgelaufenen Ge-
schäftsjahres angibt. Das Bild dieses Ertragskontos. richtet
sich nach der Anzahl der Konten der Handelswerte, die eingerichtet
wurden, und kann demnach ein sehr verschiedenartiges sein, von
der einfachsten Form, die den Rohertrag eines Kontos der Haupt-
geschäfte den Aufwandsgeschäften, einem Konto der kaufmänni-
schen Arbeit, gegenüberstellt, bis zu der Form, die eine weitgehende
Zerlegung sowohl der Hauptgeschäfte wie der Aufwandsgeschäfte
zeigt. Der Ertrag stellt die Summe der in den Verwertungsgeschäf-
ten enthaltenen, Unternehmerleistung dar, die sich aus den gegen-
sätzlich aufeinander zu beziehenden Geschäften errechnet,

Nehmen wir nun an, daß zwei Kaufleute A und B in einem
Jahre ganz die gleichen Geschäfte gemacht haben, so müssen beide
zu gleichem Ertrage gelangen. Daran ändert der Umstand nichts,

Pa
        <pb n="56" />
        SS

daß A zur Anschaffung der Werbungswerte sich vielleicht geborg-
ten Geldes bedienen mußte. Dieser Umstand steht außerhalb der
Ertragsbildung. A muß dem Geldgeber einen Teil von dem Ertrag
abgeben; es besteht zwischen dem Kaufmann und dem Geldgeber
in gewissem Sinne Gesellschaft. Wir sehen hier also, daß neben den
Geschäften, die den Ertrag bilden, noch andere laufen können, die
außerhalb der den Ertrag bildenden gegensätzlichen Geschäfte
stehen. Dies sind in erster Linie die Geldborggeschäfte.‘ Es kann
aber auch umgekehrt A überflüssiges, d. h. zu Anschaffungsgeschäf-
ten des Unternehmens nicht erforderliches Geld verliehen haben,
sodaß die Leihzinsen zu dem Ertrag aus dem eigentlichen Handels-
geschäften hinzutreten. (Beim Bankier ist dies anders; Geldzins-
geschäfte gehören zu seinem Handelsgewerbe.) Zum Ertrag können
weiter hinzutreten Erträgnisse aus, dem Unternehmen gehörigen,
aber nicht zu seinem Betrieb verwandten Sachen oder Arbeits-
mitteln, z. B. der Ertrag aus Vermietung von Räumen. Derartige
nicht aus den gegensätzlichen Handelsgeschäften hervorgehende
Einnahmen und Ausgaben sollen, sofern sie nicht geringfügigen Um-
fanges sind, nicht über Ertragskonto gehen. Der Ertrag ist eine be-
grifflich genau umschriebene Größe, und regelmäßige rechnerische
Feststellungen, wie sie die Ertragsermittelung darstellt, werden zu
Vergleichen untereinander und die Vergleiche wiederum zu Schluß-
folgerungen benutzt. Um diese Schlußfolgerungen richtig ziehen zu
können, müssen die Ertragsbildungsgesetze gleichmäßig angewandt
werden. Dies führt zu einer strafferen Bestimmung des Begriffs der
Unternehmerleistung, indem Ausnahmegeschäfte, die einen außer-
gewöhnlichen Überschuß oder einen außergewöhnlichen Verlust
erbrachten, weil sie jener Vergleichung im Wege wären, außerhalb
des Ertragskontos, ihre Ergebnisse außerhalb des Ertrags, als Ge-
winn oder Verlust, zu bleiben haben. Ertrag und Gewinn bedeuten
also nicht dasselbe.

Das Ertragskonto und die etwas außerhalb desselben stehen-
den Ergebniskonten finden ihren Ausgleich durch das Ertragsver-
fügungskonto, kürzer Verfügungskonto, worüber später noch mehr
zu sagen sein wird.

Es gehört zu den geschäftlichen Unglücksfällen, daß einmal
ein Schuldner seiner Verpflichtung nicht oder nicht ganz nach-
kommt, daß der Anspruch aus einem Wechsel uneinbringlich ist,
daß ein gefälschtes Zahlungsmittel oder zu wenig Zahlungsmittel
angenommen wurden. In solchen Fällen, wo der Verpflichtete ver-
sagt, weil von ihm nichts oder nicht alles zu erlangen ist oder weil
man ihn überhaupt nicht kennt, liegt der Verlust durch Ausfall von
Zahlungswerten vor. Buchhalterisch kennzeichnet sich der Verlust
dadurch, daß ein Konto erkannt werden muß, ohne daß eine Leistung
vorliegt, ein Wert eingeht. Zur Glattstellung muß der Schuldner er-
kannt werden, ohne daß er das Gutgeschriebene gezahlt hat, ebenso
das Konto des Geldes, das Konto der Wechsel, obschon kein Geld,
kein Wechsel zur Entgeltleistung verwandt, kein Empfänger be-
        <pb n="57" />
        Za54 —
lastet wird. Indem der Gutschrift keine Leistung zu Grunde liegt,
fehlt ein Gegenstand derselben. Verlust ist Entgang von Werten, ist
Minderung der Kapitalsubstanz, ist daher dem Kapitalkonto zu be-
lasten. Die Buchhaltung bedient sich dazu eines Zwischenkontos.
Dies kann das Ertragskonto nicht sein: es ist untergegangenes Kapi-
tal, und durch die Buchhaltung auf Ertragskonto würde ebenso viel
tatsächlich eingegangener Ertrag rechnungsmäßig verschwinden.
Es können auch Verluste anderer Art eintreten: Durch Untergang
von Werten infolge von Feuer oder Veruntreuung, durch Abgabe
von Handelswerten zu außerordentlich verlustbringenden Preisen
usw. Es müßte daher zur Aufnahme solcher Fälle ein besonderes
Verlustkonto eingerichtet werden, zu dessen Lasten die in Frage
kommenden Konten erkannt werden. Indessen sind Verluste der
letzteren Art selten, Verluste durch Zahlungsausfälle treten da-
gegen häufiger auf, man kann sich daher auf ein Zahlungswerte-
Ausfallkonto, kurz Ausfallkonto genannt, beschränken, dem auch
Fehlbeträge bei Aufnahme des Geldes belastet werden, während
man eintretendenfalls die andern Verluste auf eigens dafür errich-
tete Konten verbucht. Dem Verlust entgegengesetzt ist der Gewinn,
die Entstehung eines Kapitalzuwachses, ohne daß eine werbende
anschaffende Leistung gegenübersteht. Gewinn liegt vor, wenn eine
Schenkung erfolgt, ein zum Kapital gehörendes Anlehenslos mit
einem Treffer gezogen wird, inländische Münzen einen den Nenn-
wert des papiernen Zahlungsmittels vielfach übersteigenden Wert
erlangen, zu Handelswerten werden, auch wenn Waren zu den
Werbungswert außerordentlich übersteigenden Preisen verkauft
werden. Hieraus ergibt sich entweder ein allgemeines Konto der
Gewinne oder es werden den einzelnen Gewinnquellen besondere
Konten eingeräumt.
Es erweitern sich somit die Möglichkeiten der Erträgnisse und
ihres Gegenteils zu folgendem Bilde:
Abgang Zuwachs

Fehlertrag im laufenden Betrieb Reinertrag des laufenden Betriebs
Borgzinsen Leihzinsen

Ausfall an Zahlungswerten Zweigbetrieb

Verluste an bestimmten Handels- Beteiligung an anderen Unter-

werten nehmungen
Gewinne verschiedener Art
Erträgnisse aus Haus und anderen
dem Unternehmen nicht dienenden
Kapitalteilen
Auch das Konto der Entgeltleistungen läßt eine Zer-

legung in verschiedene Konten zu, wenn auch, wie es in der Natur
des Gegenstandes der Entgeltleistung, der Zahlungswerte, liegt, in
beschränkterem Maße. In erster Linie ergibt die Zerlegung das Konto
der baren Leistungen, das Kassakonto genannt. Als Bar werden meist
wegen der raschen Greifbarkeit und der größeren Bequemlichkeit hal-
ber auch die bei der Reichsbank oder anderen Verrechnungstanstalten
        <pb n="58" />
        E99 —
liegenden Beträge behandelt. Ein bezügliches Fremdkonto be-
steht in diesem Falle nicht. Die Bank usw. ist gewissermaßen ein
besonderer Kassenschrank. Eine Kontrolle über die Zu- und Ab-
schreibungen muß aber dennoch geführt werden. Ein anderes Konto
der Zahlungswerte ergibt sich durch die Anweisungen auf Geld, die
Wechsel, sofern sie nicht Gegenstände des Handels sind, wie beim
Bankier, in welchem Falle die Wechsel Handelswerte sind. Die
Konten der Zahlungswerte kennzeichnen sich dadurch, daß ihr
Saldo mit dem Nennwert des Bestandes übereinstimmt. Die Wechsel
müssen daher mit gleichem. Werte über beide Seiten des Kontos
gehen; Abzüge und Kursdifferenzen gehören auf das Konto des-
jenigen. Handelswertes, den zu begleichen der Wechsel bestimmt
war. Im weiteren Sinne sind auch Anlagepapiere, außer wo der
Handel mit Wertpapieren Gegenstand des Gewerbebetriebes ist,
zu den Zahlungswerten zu rechnen, wenn bei der Anschaffung nicht
die Absicht bestand, damit Geschäfte zu machen, sondern Geld zeit-
weilig anzulegen, um es bei Bedarf wieder in die bare Form zurück-
zuführen. Kursunterschiede, Ein- und Verkaufsgebühren sind dann
als Mehrung bzw. Minderung des Zinserträgnisses zu behandeln.
Papiere, die starken Kursänderungen unterworfen sind, wie Aktien,
Kuxe, können nicht als Anlagepapiere, daher auch nicht als Zah-
lungswerte gelten. Es liegt begrifflich Beteiligung vor.

Wie die Konten der Handelswerte beim Abschluß zusammen-
gefaßt werden, indem nach Aussonderung der Bestände ihre Salden
auf dem Ertragskonto zusammenlaufen, so vereinigen sich die Kon-
ten der Zahlungswerte beim Abschluß gleichfalls auf einem Konto.
Dieses Konto übernimmt zunächst von den Konten der Zahlungs-
werte deren mit den Beständen übereinstimmende Salden an Bar,
Wechseln, Anlagepapieren, sodann den früher angegebenen Unter-
stellungen gemäß von den Konten der Handelswerte deren ausge-
sonderte, als bares Geld gedachte Bestände, es übernimmt ferner
die Salden der Fremdkonten, als Bareinnahme und Ausgabe ge-
dacht, und muß nach Einstellung des Anfangskapitals durch den Er-
trag und die sonstigen mehrenden oder mindernden Geschäfts-
ergebnisse ausgeglichen werden. Die Aufgabe dieses Kontos ist
Kontrolle der Ertragsermittlung und Abschluß der Buchhaltung der
Leistungspersonen. Der Abschluß hat an sich nur formelle Bedeu-
tung, ist aber deswegen notwendig, damit die einzelnen Rechnungs-
abschnitte nicht ineinanderlaufen, sondern voneinander geschieden
erscheinen. Der Abschluß vollzieht sich, indem alle offenen Konten
auf diesem Vereinigungskonto zusammenlaufen und durch dasselbe
ihre Ausgleichung erfahren, wonach sich auch dieses Konto
selbst ausgleicht. Dieser Bedeutung gemäß führt das Konto
den Namen Ausgleichs- oder Bilanzkonto. Das Bilanzkonto ist
das für den Abschluß ausgebildete Konto der ‚Zahlungswerte.
Es wird im Grundbuch ©oder besonderem Buch belastet mit
den in Bar gedachten Beständen, erkannt mit dem aus
ihnen getilgt gedachten Verbindlichkeiten, einschließlich Kapital
        <pb n="59" />
        56. —

und Ertrag. Zu Anfang des neuen Rechnungsijahres vollzieht das

Bilanzkonto die entgegengesetzte Aufgabe, den Ausgleich aufzu-

heben, die Konten wieder mit den Abschlußsalden zu eröffnen. Da

sich, wie nach dem Gesagten verständlich, auf dem Bilanzkonto ein
gedrängtes Bild der Kapitalzusammensetzung ergibt, so hat man die

Bezeichnung Bilanz auf das Ganze des Jahresabschlusses über-

tragen. Über die Bilanz sell später noch ausführlicher gesprochen

werden.

Formales über die Eigenkosten. Die Eigenrechnung, die ihrer
Entstehung gemäß mindestens aus zwei Konten bestehen muß, dem
Konto der Zweckleistungen und dem Konto der Entgeltleistungen,
zählt in der Regel eine größere Anzahl von Konten, und es muß
daher bei jedem Konto ersichtlich sein, für welchen Gegenstand es
errichtet wurde. Es würde z. B. das den Leistungen für Waren ge-
widmete Konto zunächst. die folgende Gestalt haben:

SoHl Firma Haben
(gegenleisten) (Gegenleistung zu erhalten)

An A für Waren M. 750.— | Von Z für Waren M. 300.—
BE A 430— |

ACH 28 NE a 90.—

Da nun andere Leistungen als solche, die Waren zum Gegen-
stande haben, auf dieses Konto nicht gebucht werden, so genügt es,
das Kennwort „Waren“ an den Kopf des Kontos zu setzen. Weiter-
hin ist es, weil alle Konten der Eigenrechnung Konten der Firma
sind, die bloße Nennung des Gegenstandes auch das Eigenkonto
schon kennzeichnet, nicht erforderlich, den Namen der Firma, der
unter Umständen ein langer sein kann, über jedes Konto zu schrei-
ben, wonach die Bezeichnung des Kontos der Firma, das Waren zum
Leistungsgegenstande hat, einfach lauten kann:

Sol Waren Haben
An A M.. 750: | Von Z M. 300.
„-B 1400.— * „ Y 430,—

] „GC 225) 90.—

4. © x .

Dementsprechend für alle anderen Leistungsgegenstände, für
die ein Eigenkonto geführt wird. Indem man dann von einem Konto
der Waren, kurz einem Warenkonto usw. spricht, ist es üblich ge-
worden, obschon der Kontobegriff aus den Gegensätzen Soll und
Haben zur Genüge hervorgeht, den Gegenstand in Verbindung mit
„Konto“ über die Kopflinie zu setzen: Warenkonto, Kassakonto,
Maschinenkonto, Aufwandskonto usw. Die Waren, das bare Geld,
die Maschinen usw. sind natürlich nicht Inhaber des Kontos: es soll
nur gesagt werden, daß die Leistungen der Firma bezw. an die
Firma, welche über das Konto geführt werden, zum Gegenstande
Waren, bares Geld usw. haben.

“SW usw
        <pb n="60" />
        SE E57  —

Derselbe Grund nun, der Veranlassung gibt, den Namen der
Firma über dem Eigenkonto wegzulassen, führt dazu, die g le iche
Vereinfachung schon bei der Grundbuchung vorzuneh-
men. Die Beteiligung der Firma, als des Buchhaltungsträgers, an
jeder Leistung ist selbstverständlich, ihre Stellung zu derselben, ob
Geber oder Nehmer, aus der der Fremdperson gegensätzlich zu ent-
nehmen. Damit verschwindet also der Name der Firma aus ihren
Büchern; man pflegt sie nicht einmal außen auf denselben zu ver-
merken. Man nimmt eben an, daß die in dem Tätigkeitsbereich der
Firma befindlichen Bücher ihre Geschäftsbücher sind. Immerhin
wäre es zweckmäßig, sie mit dem Namen der Firma zu versehen,
damit sie sich an anderer Stelle, z. B. an Gerichtsstelle, als die
Handelsbücher der und der Firma vorstellen können.

Die Grundbuchung kann daher nun einfach lauten:

Fremdperson N N... Sa Haben
Waren It. Fakturenbuch Nr. ... E M.325.—
Fremdperson N. N... au Soll

Bar M. 200.—

Der Buchhalter weiß, daß er in das Soll des Kontos der Waren
M. 325.—, in das Haben des Kontos des baren Geldes M. 200.— ein-
zutragen hat. Da aber die Grundbuchungen nicht immer so über-
sichtlich sind und, bei der Verschiedenartigkeit der Eigenkonten,
der Übertragende durch die Überlegung: Welches Eigenkonto
kommt hier in Betracht? aufgehalten werden kann, so ist es zweck-
mäßiger Brauch geworden, die Firma zwar wegzulassen, aber zur
rascheren Orientierung das Eigenkonto zu nennen und demnach
Z. B. zu buchen:

Fremdperson N. N. ...- Ar a, Haben
Warenkonto en Soll
Waren It. Fakturenbuch Nr. .... I M. 325.—
Kassakonto. 0 OLE  E Haben
Fremdperson N. N... +. 4 A Re . Soll
Barden M. 200.—
Die Einhaltung einer bestimmten Reihenfolge bei der Nennung
der Leistungspersonen erleichtert das Eintragen in die Fremd- wie
die Eigenrechnung. Systematisch wäre es am richtigsten, stets den
Leistungsgeber zuerst zu nennen, weil die Leistungsgabe der Lei-
stungsnahme vorausgeht, sie erst möglich macht . Es läßt sich auch,
und das wäre das Zweckmäßigste, ein Gesetz... in die Folge von
Fremdperson und Firma bringen. Man beginnt dann am besten mit
der Fremdperson, weil sie, dem Wechsel mehr unterworfen, dem
Posten die persönliche Kennzeichnung gibt. Es ist aber Gebrauch,
den Grundbuchposten mit dem zu belastenden Konto zu beginnen,
sei es Fremdkonto oder Eigenkonto, es mit dem nachfolgenden zu
erkennenden Konto durch das Wörichen „An“ im Verbindung zu
bringen und die Worte Soll und Haben, als durch die Reihenfolge
bezw. durch das Wörtchen „an“ versinnbildlicht, fortzulassen.
        <pb n="61" />
        —— 583 —
Warenkonto
An Fremdperson N. N.
Waren }t. Fakturenbuch Nr. ...... M. 325. =
Fremdperson N. N. a
An Kassakonto
Bar ah M. 200.—
Diese Art der Buchung hat ohne Zweifel den Vorzug einer
größeren Kürze. Klarer und folgerichtig erscheint es aber, die durch
das Konto geforderten Bezeichnungen Soll und Haben anzuwenden,
wenigstens wo das Verhältnis zwischen Fremdperson und Firma
dargestellt wird, während man die abgekürzte Buchungsweise in
Anwendung bringen kann in den zahlreichen Fällen der Verbindung
zweier Eigenkonten, wobei man beide Konten auf dieselbe Linie
setzen und den Zusatz „Konto“ weglassen kann. Z. B.:
Barposten.
Aufwandswerte an Kassa
An Emil Scholl Gehalt für Mai . M. 350.—
Kassa an Waren
Tageserlös RE 421.50
Übertragsposten.
Maschinen an Erzeugnisse
In den Betrieb gegebene Stoßmaschine SH? . 1800:—
Aufwandswerte an Hausertrag
Jahresmiete der Geschäftsräume ... N 8000.—
So Aufwandswerte-Konto Haben
| An Kassa-Konto M. 350.— | |
in Worten: Firma (Aufwandswerte) soll gegenleisten an Firma
(Kassa) für erhaltene Arbeit M. 350.—.
Soll Kassa-Konto Haben
| Von Aufwandswerte-Konto M. 350.— |
in Worten: Firma (Kassa) hat Gegenleistung zu erhalten v on Firma
(Aufwandswerte) für gezahlte M. 350.—.
Das „von“ im Haben des Kontos wird also, wie das „an“ im
Soll, auf zwanglose Weise erklärt, indem man sich erinnert, daß bei
jedem Eigenkonto die Firma zu ergänzen ist. Die Praxis, soweit
ihr dieser Zusammenhang fremd ist, bedient sich statt des „von
des Wörtchens „per“ (pr) = durch. Das wäre an sich nicht falsch,
Kassakonto hat durch Aufwandswertekonto. Da das per aber keinen
Bezug auf eine bestimmte Kontoseite hat, so wäre es auch nicht
unrichtig, es im Soll zu gebrauchen, Aufwandswertekonto soll per
— durch Kassakonto. Systematisch richtig sind allein an und von.
In den käuflichen Kontobüchern findet sich im Soll. „An“, im Haben
„Per“ vorgedruckt. Auch auf dem Fremdkonto wird das „Per“ im
Haben gebraucht.
Soll Fremdperson N. N. Haben
| An Waren M. 400.— | Per Wechsel M. 400.— |
        <pb n="62" />
        Entweder stellen die beiden Kennworte auch hier die Verbin-
dung zwischen den Konten her: Fremdperson N. N. soll an (Firma
für) ‚Waren, Hat von (Firma für) Wechsel, dann muß es ebenfalls
„An“ und „Von“ heißen, oder es soll nur der Gegenstand der Lei-
stung eingeführt werden, dann wäre auf beiden Seiten „Für‘ richtig
oder es können auf dem Fremdkonto diese Kennzeichnungen über-
haupt fortgelassen werden, da die Worte Soll und Haben am Kopfe
ausreichend sind.

Soll Fremdperson Haben
| Waren M. 400.— | Wechsel M. 400)

Es mag noch erwähnt werden, daß manche Autoren schon in
der Grundbuchung das „per“, das nach ihnen den „Debitor“ bezeich-
net, gebrauchen:

Per Warenkonto
An Fremdperson N. N.

für Waren It. Eingangsfakturenbuch Fol. ...... M. 325.—

Es können mehrere Leistungen zu einem Grundbuchposten
vereinigt werden, wenn verschiedene Fremdpersonen den gleichen
Gegenstand leisten. Es wird dann dem Eigenkonto nur eine Summe
zugeführt.

Beispiel: Die Fremdpersonen A, B, C senden Bar. Das Wort
„Verschiedene“ faßt sie als Leistungsgeber zusammen: sodann wer-
den sie einzeln genannt:

Verschiedene Haben
oder Kassa an Verschiedene
Kassakonto Soll
Bar von
A M. 300. —
B 127.40
T 11 68350 1110.90
Oder es werden mehrere Leistungsgegenstände bei einer
Fremdperson vereinigt:
Gebrüder Panzer, Krefeld Haben
oder Verschiedene an Gebr. Panzer
Verschiedene Soll
Wechselkonto
Ihr Akzept pr. 403.— SA
Skontokonto
2%, Abzug von 400.— Ar —

Anlaß zu derartigen Zusammenfassungen geben besonders die
Übertragungsbuchungen auf Ertrags- und Bilanzkonto beim Bücher-
abschluß. . | "

Was die Kontrollbeziehungen zwischen Grundbuch und Eigen-
rechnung und zwischen Eigenrechnung und Fremdrechnung anbe-

59
#00
        <pb n="63" />
        CE O0

langt, so muß, wenn das Grundbuch mit Soll- und Habenspalten ge-
führt wird, ein Auszug aus der Eigenrechnung, der die Kontensalden
zusammenstellt, mit dem Grundbuchsaldo übereinstimmen. Ebenso
muß der Saldo der Eigenrechnung mit dem Saldo der Fremdrech-
nung gleich sein, in beiden Fällen im entgegengesetzten Sinne.

Wertabgabe der Arbeitsmittel. Hätte das Unternehmen die
Arbeitsmittel gemietet, so stellte das erkaufte Benutzungsrecht
einen Werbungswert dar, der die Werbungsgeschäfte des Zeitrau-
mes, für den die Miete entrichtet wurde, um deren Betrag be-
schwerte. Ließe das Unternehmen Arbeit, statt von Maschinen, von
Menschenkräften verrichten, so würde das Gleiche bezüglich des
dafür gezahlten Arbeitslohnes der Fall sein. Stellen sich nun die
Erzeugnisse oder die Betriebsarbeit billiger um die Miete oder den
Arbeitslohn, wenn das Unternehmen, wie es die Regel ist, Ma-
schinenarbeit anstelle der Menschenarbeit verwendet und sich statt
gemieteter, eigener Arbeitsmittel bedient? Einer Bejahung dieser
Frage stellt sich ohne weiteres der Umstand entgegen, daß in den
Arbeitsmitteln erhebliche Beträge angelegt sind, die, wenn sie frei
wären, nutzbar gemacht werden könnten, Zinsen bringen würden.
Somit wäre der Zinsentgang zu berücksichtigen? Es können aber
entgangene Zinsen keinen Werbungswert darstellen; ein solcher
ergibt sich nur aus entgeltlicher Leistung. Es ist Verleihung gegen
Zins auch nur eine Form, Geld nutzbar zu machen. Wesen und Be-
deutung des Geldes bestehen an sich darin, daß es in den Stand
setzt, solche Werte, wie sie in dieser Arbeit als Handelswerte be-
zeichnet werden, zu erwerben. Leiht man einem Anderen Geld,
der es zu diesem Zwecke verwenden will, so ist die Vergütung für
die zeitweilig überlassene Geldnutzung Zins. Wenn aber der Eigner
des Geldes es sich unmittelbar nutzbar macht, indem er es selbst
zur Anschaffung von Handelswerten verwendet, so geht für ihn die
Geldnutzung in dem Gebrauch des Handelswertes auf. Inwieweit
zu einer bestimmten Zeit dieses Aufgehen eingetreten ist; bestimmt
sich nach der Wiederverkäuflichkeit des Handelswertes. Ist der
Handelswert ein Arbeitsmittel und findet der Gebrauch statt, um
Anderen Arbeitsergebnisse gegen Entgelt zu liefern, so beschwert
der Gebrauch, der nach dem Gesagten ein Wertaufwand ist, diese
Ergebnisse, verringert den Verdienst und muß bei Bestimmung des
Entgelts in Rechnung gestellt werden in der Weise, daß die Anderen
den Gebrauch anteilsweise zu vergüten haben. Wenn z. B. jemand
eine Molkerei betreibt, so darf er nicht Zinsen vom Anschaffungs-
wert der Kühe in den Gestehungswert der Erzeugnisse einrechnen,
sondern er muß davon ausgehen, daß von einem Ertrage nur die
Rede sein kann, insoweit das Anlagekapital unvermindert bleibt.
Das Kapital vermindert sich aber dadurch, daß die Kühe ihren Wert
als Melktiere nach und nach verlieren und auf den Wert von Zug-
oder Schlachttieren herabsinken, als welche sie für den Betrieb kei-
nen Wert haben und veräußert werden müssen. Der Unterschied
zwischen dem Anschaffungspreis und dem niedrigeren Veräuße-
        <pb n="64" />
        rungspreis der Kuh muß in die Gestehungskosten der Milch einge-
rechnet und auf den Literpreis ausgeschlagen werden. Werden diese
Aufschläge angesammelt, so bleibt das Kapital (Restwert der Kühe
plus, Aufschläge) auf seiner Höhe. Um den Aufschlag genau be-
wirken zu können, müßte jener Unterschied und die Gesamtzahl der
Liter Milch, die die Kuh gibt, bekannt sein. Da dies bei Bestim-
mung des Aufschlages nicht der Fall sein kann, so muß seine Höhe
nach der Erfahrung bemessen werden. Daß eine Ersatzkuh vor-
aussichtlich mehr kosten wird, berechtigt nicht, den Aufschlag höher
zu bemessen. Die Neuanschaffung bedeutet dann eine Kapitalver-
mehrung. Die Arbeitsmittel, als welches hier die Kuh zu betrachten
ist, sind also als Teil des Kapitals anzusehen, das, soweit sie in Be-
tracht kommen, durch die Wertabgabe unter der Annahme ihrer An-
sammlung auf seiner Höhe erhalten bleibt. Die Kapitalnutzung aber
liegt im Ertrag; sie ist die unmittelbare Form der Geldnutzung. Sie
vereinigt hier die Anschaffung des: Handelswertes mit der Unter-
nehmerleistung und dem Unternehmerrisiko. Die mittelbare Geld-
nutzung, die Verzinsung durch Ausleihen, die dem Borger die Un-
ternehmerleistung und das Risiko überläßt, kann nur zum Vergleich
herangezogen werden, um festzustellen, ob und um wieviel der Er-
trag eine solche Verzinsung überstiegen hat.

Bei den technischen Arbeitsmitteln ist die Bemessung der
Wertabgabe insofern eine schwierige, weil sie wegen ihrer Ver-
schiedenartigkeit nicht gleichmäßig auf die Arbeitsergebnisse be-
zogen werden können. Am einfachsten liegt die Sache bei den-
jenigen Arbeitsmitteln, die Arbeit leisten, die, in Gang und wieder
außer Gang gesetzt, eine Arbeitszeit nach Stunden oder Tagen meß-
bar ergeben, die man auf die ebenfalls nach Stunden oder Tagen
bemessene, durch fachmännische Erfahrung bestimmte Gesamt-
arbeitsleistung des Arbeitsmittels beziehen kann. Unbestimmter ist
die Beziehung zum Arbeitsergebnis bei jenen Arbeitsmitteln, die
nicht Arbeit leisten, sondern den Arbeitsvorgängen im Allgemeinen
dienen ohne Rücksicht auf ihren Umfang, wie die Baulichkeiten.
Wenn einer Maschine ein Wert von 30 000 Arbeitsstunden beigelegt
wurde, so hat sie, wenn diese Gesamtstundenzahl sich beispiels-
weise auf 600 Werke verteilt, an jedes — Gleichheit vorausgesetzt
— 50 Stunden abgegeben, gleich 5 Mark, wenn die Maschine 3000
Mark gekostet hat. Ist der Anschaffungspreis des Fabrikgebäudes
100,000 Mark und schrieb ihm fachmännisches Urteil 200,000 Ar-
beitsstunden zu, so stellt sich die Hausstunde auf 0,5 Mark und
jedes der 600 Werke hätte vom Hause 50:2 = 25 Mark zu ersetzen
gehabt, die zu der Maschinenarbeit von 5 Mark hinzutreten. Waren
10 gleiche Maschinen ständig im Gange, um die 600 Werke herzu-
Stellen, so wurde jedes Werk mit 50 Mark Maschinenleistung be-
lastet und die Wertabgabe des Hauses betrug, auf die einzelne Ma-
schine bezogen, 2,50 Mark. Waren die 10 Maschinen nicht ständig
im Gebrauch, so erhöhte sich die Wertabgabe des Hauses im Ver-
hältnis. Waren die Werke, waren die Maschinen verschieden, so

0
        <pb n="65" />
        62
muß die Verschiedenartigkeit berücksichtigt werden. Bezüglich der
anderen Arbeitsmittel liegt die Sache ebenso. Es ergibt sich dar-
aus, daß die rechnerischen Beziehungen der Arbeitsmittel zum Ar-
beitsergebnis schwer genau festzustellen sind. Daher greift man
zweckmäßigerweise zu einer Schätzung auf Grund angenommener
durchschnittlicher Beanspruchung. Man könnte allerdings die Schät-
zung auf die nicht unmittelbar arbeitenden Arbeitsmittel beschrän-
ken und deren Leistung durch Zuschläge auf die Maschinenarbeit,
als die unmittelbar meßbare Leistung, in Anschlag bringen, wenn
alle Arbeitsmittel lediglich unter dem Einfluß der Arbeit stünden.
Es stehen jedoch manche Arbeitsmittel noch unter anderen Einflüs-
sen, die den Verbrauch beschleunigen, so die Baulichkeiten unter
atmosphärischen. Es kann auch die genaue Bestimmung der Zeit
der Maschinenarbeit unter Umständen mit Schwierigkeiten verbun-
den sein. Man gelangt daher dazu, die angenommene Gesamtlei-
stungsfähigkeit des Arbeitsmittels oder der Kategorien derselben
auf eine gewisse Anzahl von Jahren zu übertragen ——z. Bi die
200 000 Arbeitsstunden des Fabrikgebäudes auf 80 Jahre, die 30 000
Arbeitsstunden der Maschine auf 12 Jahre — und auf diese Jahre
den Anschaffungspreis gleichmäßig zu verteilen. Also von dem
Fabrikgebäude des Beispiels jährlich 100 000:80 = 1250 Mark, von
den 10 Maschinen desselben 30 000:12 = 2500 Mark usw., mit wel-
chen Wertabgaben das Konto der Werkarbeit, im Besonderen das
Konto der allgemeinen Werkarbeit, belastet wird. Man erkennt,
daß die Wertabgabe sich nicht so sehr aus der Abnutzung ergibt, —
deren Einfluß auf den Wert des Arbeitsmittels mehr Bedeutung für
einen Verkauf hätte und im Einzelfalle durch sachverständiges Ur-
teil festgestellt werden müßte —, als aus der Benutzung an sich und
aus der Vorstellung, daß die Arbeitsmittel am Umsatz teilnehmende
Werbungswerte sind und durch denselben nach und nach zu Gelde
werden sollen. Dieses Geld wird, solange der Unternehmer nur
über den Reinertrag verfügt, im Kapital zurückgehalten. Es schadet
nichts, wenn das Arbeitsmittel früher gedeckt ist, als es tatsächlich
außer Benutzung gesetzt wird, oder wenn im Falle der Auflösung
des Unternehmens sein Veräußerungspreis den nach der Wertab-
gabe noch zu Buche stehenden Wert übersteigt. Das ist, da man
den tatsächlichen Veräußerungswert doch nicht genau treffen wird,
jedenfalls dem üblen Ausgang vorzuziehen, daß die in den Bilanzen
mit prunkenden Zahlen als Kapitalteile erscheinenden Arbeitsmit-
tel bei der Auflösung des Unternehmens diese Werte bei weitem
nicht erbringen.
Es ist ein in der Praxis vielfach geübter Brauch, die prozen-
tualen „Abschreibungen“ *) der Arbeitsmittel jeweils von dem
*) In dieser Arbeit wird ein Unterschied gemacht zwischen der Wertabgabe
der Arbeitsmittel, die sie in Beziehung zum Arbeitsvorgang setzt und das Ergeb-
nis desselben beschwert, und zwischen der Abschreibung als einer Maßnahme
der Bilanznachprüfung, über die an anderer Stelle gesprochen werden wird. Die
Praxis wirft Beides zusammen, daher ist die von ihr geübte Abschreibung oben
zwischen Anführungszeichen gesetzt.
        <pb n="66" />
        „0 SG —-

Restwert des vorigen Abschlusses vorzunehmen statt vom Anschaf-
fungswert. Dadurch werden die „Abschreibungen“, sich über lange
Zeiten hinstreckend, immer kleiner gleich dem Wüstenifluß, der sich
im Sande verliert, und es wird an dem Arbeitsmittel um so weniger
abgeschrieben, je klapperiger es wird. Diese Methode ist als sinn-
los durchaus zu verwerfen. Zu verwerfen ist aber auch die andere,
die Arbeitsmittel willkürlich auf ganz geringe Beträge herunterzu-
Schreiben oder die „Abschreibung“ nach dem Ertrag des Jahres zu
bemessen. In beiden Fällen werden die Beziehungen der Wer-
bungswerte zum Verwertungsgeschäft außer acht gelassen.

Die laufende Instandhaltung der Arbeitsmittel geht zu Lasten
des Jahres, also auf Konto der Werk- oder Betriebsarbeit. Der Be-
griff ist nicht zu eng zu ziehen und auch auf kleinere Ausbesserungen
auszudehnen. Instandsetzungen größeren Umfanges und Ande-
rungen sind dem Konto der Arbeitsmittel zu belasten. Sie erhöhen
den Anschaffungspreis. Die Frage, ob die Instandsetzung oder Um-
änderung auch den Veräußerungswert erhöht, ist nicht so sehr von
Belang, als die, ob die Gesamtbenutzungszeit des Arbeitsmittels für
das Unternehmen verlängert wird, weil dadurch die Wertabgabe
berührt wird. Mußte die Maschine, die 3000 Mark kostete, nach
siebenjähriger Benutzung, nach der sie noch mit ”)® von 3000 Mark
= 1250 Mark zu Buche stand, einer Instandsetzung unterzogen wer-
den, die 900 Mark kostete, so stellt sich ihr Werbungswert jetzt auf
2150 Mark, und wenn ihr Arbeitswert zeitlich dadurch nicht ver-
mehrt wurde, so muß sie in jedem der übrigen 5 Jahre jetzt 430 Mark
abgeben, statt wie früher 250 Mark. Der Unterschied von 180 Mark
trifft die 900 Mark Instandsetzung, die in 5 Jahren getilgt sein müs-
sen. Bewirkte aber die Instandsetzung, daß die Maschine, statt noch
5 Jahre, nun noch 10 Jahre Arbeit leisten kann, so ist die jährliche
Wertabgabe nur auf 215 Mark zu bemessen. Mußte das Fabrik-
gebäude nach vierzigjähriger Benutzung, nach der es noch mit
50,000 Mark, der Hälfte des Anschaffungspreises zu Buch steht, eine
neue Bedachung erhalten, die 6000 Mark kostete, aber die Benut-
zungsdauer des Hauses nicht erhöhte, so erstreckt sich die Wertab-
gabe der weiteren 40 Jahre auf 56,000 Mark und beträgt jährlich
1400 Mark statt, wie bisher, 1250 Mark. Wenn aber das Gebäude
nach vierzigjähriger Benutzung einem gründlichen, 25,000 Mark
kostenden Umbau unterzogen wurde, durch den die fernere Benut-
zungsdauer, die Arbeitsleistung des Hauses in unserem Sinne, von
40 auf 60 Jahre erhöht wurde, so sind nunmehr 75,000 Mark auf 60
Jahre zu verteilen; die jährliche Wertabgabe bleibt auf ihrer bis-
herigen Höhe, es ändert sich nur der Prozentsatz, der vorher 14%
betrug, jetzt aber, nachdem sich der Werbungswert des Hauses
ım Ganzen auf 125,000 Mark stellt, 1% beträgt.

Eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitsmittel auf Grund
ihrer Lebensdauer und auf Grund von Instandsetzungen ist nötig,
um den Kapitalwert auf der richtigen Höhe zu erhalten. Werden
Instandsetzungen, die den Gesamtzeitwert nicht erhöhen, dem Ar-

RS
re
        <pb n="67" />
        E04

beitsmittel zugeschrieben, ohne daß eine höhere Wertabgabe ein-
tritt, so werden die Arbeitsmittel zu hoch ausgewiesen, es wird
Scheinkapital erzeugt. In hohem Grade ist dies begreiflicherweise
bei dem System der fallenden „Abschreibung“ der Fall. Wurde auf
die Maschine von 3000 Mark Anschaffungswert nach diesem System
jährlich 12 des Restwertes abgeschrieben, so steht sie nach dem 7.
Jahre noch mit 1600 Mark zu Buch. Die Instandsetzung bringt den
Werbungswert auf 2500 Mark, von denen bei weiterer fallender
„Abschreibung“ von '1 des Buchwertes nach 12 Jahren, d. h. der
der Maschine zugeschriebenen und durch die Instandsetzung nicht
verlängerten Arbeitsleistung, immer noch 1500 Mark übrig Sind.
Wurde aber die Arbeitsdauer der Maschine durch die Instandset-
zung auf weitere 10 Jahre verlängert, so bleibt sie unter dem Sy-
stem der fallenden „Abschreibung“ zu gleichbleibenden Sätzen nach
17 Jahren immer noch mit 973 Mark bewertet. Die Kuh ist tot, aber
in der Bilanz lebt sie noch.

Wird ein Arbeitsmittel den eigenen Erzeugnissen entnommen,
indem z. B. eine Maschinenfabrik ein Stück zur Arbeitsmaschine be-
stimmt, so ist das Konto der Arbeitsmittel zugunsten des Kontos der
Erzeugnisse mit dem Selbstkostenpreise — Herstellungspreis plus
kaufmännischer Arbeit — zu belasten, also nicht mit dem Preise, zu
dem man das Erzeugnis hätte verkaufen können, der Unternehmer-
verdienst einschließt. Dieser wird erst nach und nach dadurch her-
eingebracht, daß das Arbeitsmittel, weil es billiger zu stehen kam,
wie ein gekauftes, die Erzeugnisse mit einer geringeren Wertab-
gabe belastet. Läßt das Unternehmen Arbeitsmittel auf eigene
Rechnung herstellen, z. B. einen Neubau errichten, so wird Zu-
nächst ein Baukonto des Arbeitsmittels gebildet, dessen Gesamt-
betrag später dem Konto des Arbeitsmittels belastet wird.

Zu den Arbeitsmitteln gehört auch ein gegen Entgelt erwor-
benes Herstellungsverfahren, im Besonderen ein durch Patent ge-
schütztes; ebenso eine in Bausch bezahlte Herstellungserlaubnis
(Lizenz). Mit dem Erwerbspreis wird ein entsprechend zu benen-
nendes Konto belastet, z. B. Patentkonto. Die Wertabgabe muß die
Geltungsdauer des Patentes oder der Erlaubnis in Betracht ziehen,
auch den Umstand, daß das Verfahren durch ein besseres überholt
werden kann, wie auch der Verdienst an geschützten Erzeugnissen
eine höhere Wertabgabe verträgt.

Zu den Arbeitsmitteln sind auch zu rechnen gegen Entgelt er-
worbene ideelle Werte, wie Kundschaft, Firmenrecht, die ebenfalls
ihren Wert nach und nach an die Verwertungsgeschäfte abgeben,
falls man nicht vorzieht, sie außerhalb der Ertragsberechnung auf
dem Wege der noch zu besprechenden Kapitalabschreibung zu be-
seitigen.

In weiterem Sinne gehört zu den Anlagen der Grund und
Boden, auf dem sich der Betrieb des Unternehmens vollzieht. Er
unterscheidet sich von den übrigen Arbeitsmitteln dadurch, daß eine
Wertabgabe an die Erzeugnisse nicht stattfindet, weil er durch den
        <pb n="68" />
        II —

Betrieb keine Wertminderung zu erfahren pflegt. Es ist wegen die-
ser Verschiedenheit nicht zu empfehlen, den Grund und Boden zu-
sammen mit den Gebäuden auf einem gemeinsamen Konto der Im-
mobilien zu führen, sofern eine zuverlässige Trennung möglich ist.

Zweigbetrieb. Beteiligung liegt vor, wie wir sahen, wenn die
Firma einem anderen Unternehmen Geld in der Weise gibt, daß
das Geld den Gläubigern des empfangenden Unternehmens haftet.
Das letztere ist Leistungsnehmer hinsichtlich des Geldes, Leistungs-
geber hinsichtlich der dem Beteiligten entstehenden Unternehmer-
rechte. Diese, die Beteiligung, werden also selbst Handelswert und
begründen in der Eigenrechnung der gebenden Firma ein entspre-
chend zu benennendes Beteiligungskonto. Die Beteiligung kann
eine dauernde sein und in der stillen Gesellschaft oder in der Form
der Kommanditierung oder in dem Anschluß an eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung oder, einer Aktiengesellschaft gegenüber, in
der Übernahme von Aktien bestehen. Ist jedoch das empfangende
Unternehmen in seinen Geschäften und deren Verrechnung von der
gebenden Firma abhängig, so daß nicht nur Unternehmerkapital,
sondern auch Unternehmerleistung übertragen wird, so liegt der
Zweigbetrieb vor. Die buchhalterisch maßgebenden Ge-
sichtspunkte sind die rechnerische Kontrolle des abhängigen Unter-
nehmens und die Ermittlung seines Reinertrages. Der Zweigbetrieb
hat eine selbständige Buchhaltung einzurichten, in der das Fremd-
konto „Unternehmer‘“ durch das Fremdkonto „Hauptunternehmen“,
„Zentrale“ ersetzt wird. Das Hauptunternehmen geht bei der buch-
häalterischen Behandlung des Zweigbetriebes am richtigsten davon
aus, daß dieser ein Bestandteil des Hauptunternehmens ist, und da
es die ganze Buchhaltung des Zweigbetriebes nicht in die seinige
aufnehmen kann, so führt es sie in zusammengefaßter Form und
zwar in der Eigenrechnung ein Konto „Zweigbetrieb, Handels-
werte“, auf das die dem Zweighaus gegebenen Handelswerte zum
Selbstkostenpreise übertragen werden, und ein Konto „Zweig-
betrieb, Zahlungswerte‘“, auf dem die dem Zweigbetrieb gegebenen
und von ihm erhaltenen Zahlungswerte erscheinen, ferner in der
Fremdrechnung ein Konto, das die Rechnungsverhältnisse des
Zweigbetriebes zu den Fremdpersonen, mit denen es Geschäfte
macht, summarisch enthält. Das Hauptunternehmen nimmt die
Buchungen vor auf Grund der Aufstellungen, die ihm das Zweig-
unternehmen regelmäßig zu liefern hat. Beispiel: Das Hauptunter-
nehmen sendet der Zweigniederlassung in Bar 20,000 Mark, an Han-
delswerten (zum Selbstkostenpreise) 100,000 Mark. Das Zweig-
haus verkauft für 90,000 Mark. Es empfängt von seinen Abnehmern
75,000 Mark Zahlungswerte, sendet dem Haupthause 70,000 Mark
Zahlungswerte, erwirbt kaufmännische Arbeit gegen Bar für 16,000
Mark. Es verbleibt ihm ein Bestand von Handelswerten, ein-
schließlich Mobilien, von 40,000 Mark, die beim Abschluß als dem
Haupthause zurückgegeben betrachtet werden. Es hat ein Gut-

GE
FB
        <pb n="69" />
        SE —
haben bei seinen Abnehmern von 15,000 Mark und einen Barbestand
von 9,000 Mark. Kontobildung des Hauptunternehmens:
Eigenrechnung.
Soll Firma (Zweigbetrieb, Handelswerte) Haben
| An Hauptunternehmen Von Fremdpersonen für
für Handelswerte M. 100.000 Verkauf M. 90.000
An Zweigbetrieb (Zahlungs- Von Bilanz, unterstellte
werte) Übertrag gezahl- Rückgabe des Bestandes
ı ter kaufm. Arbeit 16.000 an Handelswerten 40.000
An Ertrag des Zweigbetriebs 14.000
M. 130.000 M. 130.000
Soll Firma (Zweigbetrieb, Zahlungswerte) Haben
An Hauptunternehmen für Von Hauptunternehmen für
Zahlungswerte M. 20.000 Zahlungswerte M. 70.000
An Fremdpersonen für Von Zweigbetrieb (Handels-
Zahlungswerte 75.000 werte) Übertrag gezahl-
ter kaufm. Arbeit 16.000
An Bilanz, unterstellte
Zahlung des Bestandes an
Zahlungswerten 9.000
M. 95.000 M. 95.000 -
Fremdrechnung.
So Fremdpersonen des Zweigbetriebes Haben
An Verschiedene für Von Verschiedenen für
Handelswerte M. 90.000 Zahlungswerte M. 75.000
Von Bilanz, unterstellte
Zahlung des Saldos 15.000
M. 90.000 M. 90.000
Mit dieser Buchungsweise dringt das Hauptunternehmen am
tiefsten in die Verhältnisse des Zweigbetriebes ein. Ein anderer
Weg ist der, daß das Haupthaus das Zweighaus selbst als LeistungS-
person behandelt und ihm ein Fremdkonto errichtet. Dann müssen
die dem Zweighaus gegebenen Handelswerte demselben mit dem
Betrage belastet werden, mit dem es sie zu verwerten hat. Daneben
führt das Hauptunternehmen, um den Ertrag des Zweighauses selb-
ständig zu ermitteln, in seiner Eigenrechnung ein Konto „Handels-
werte des Zweigbetriebs“, dem die Handelswerte mit dem Selbst-
kostenpreise belastet werden.

Sf
        <pb n="70" />
        A
Fremdrechnung.
Soll Fremdperson: Zweighaus in X. Haben
An Hauptunternehmen Von Hauptunternehmen
für Zahlungswerte M. 20,000 „ für Zahlungswerte M. 70,000
„ Hauptunternehmen „ Verschiedenen für ange-
für Handelswerte 150,000 schaffte Arbeit 16,000
„ Bilanz, unterstellte
Leistungen
„ Rückgabe des Bestand-
des an Handelswerten 60,000
„ Auszahlung des Saldos
der Fremdkonten des
Zweighauses 15,000 |
„ Auszahlung des Bestan-
des an Zahlungswerten 9,000
M. 170,000 ' M. 170,000
Eigenrechnung.
Soll Firma (Handelswerte des Zweigbetriebs) Haben
An Hauptunternehmen Von Fremdperson:
„ für Handelswerte zum Zweighaus in X. für

Selbstkostenpreise M. 100,000 Handelswerte zum Ver-

„ Fremdperson: Zweig- kaufspreise M. 150,000
haus in X. ‘für kKauf- „ Hauptunternehmen für

männische Arbeit 16,000 zurückgegebene Han-

»„ Fremdperson: Zweig- delswerte zum Selbst-

haus in X. für zurück- kostenpreise 40,000

gegebene Handelswerte

zum Verkaufspreis 60,000

» Ertrag des Zweighauses 14,000
M. 190,000 M. 190,000 |

„Bei diesem Verfahren fällt das Konto „Fremdpersonen des
Zweigbetriebs“ weg.

_ Ein drittes Verfahren besteht darin, daß das Ganze des Zweig-
betriebs als Handelswert behandelt wird, in welchem Falle das
Hauptunternehmen mit einem Eigenkonto auskommt.

Eigenrechnung.
Soll Firma (Zweigbetrieb) Haben
An Hauptunternehmen für Von Hauptunternehmen für
Zahlungswerte M. 4,000 Zahlungswerte ; M. 70,000
„ Hauptunternehmen für „ Hauptunternehmen für
Handelswerte 16,000 Bilanzunterstellungen
„ Hauptunternehmen für Handelswerte 40,000
Handelswerte 100,000 Zahlungswerte 9,000
” Ertrag des Zweig- Außenstände 15,000
betriebs __ 14,000
M. 134,000 M. 134,000 |

Or
5}
        <pb n="71" />
        — 03) —

Dieses Verfahren eignet sich für Fälle, wo der Zweigbetrieb
eine Verkaufsniederlage oder ein vom Großverkauf abgezweigter
Kleinverkauf ist. Die Aufwandskosten, kaufmännische Arbeit wer-
den vom Haupthause bestritten und dem Eigenkonto „Zweigbetrieb“
belastet. In den Fällen 2 und 3 braucht der Zweigbetrieb keine Eigen-
rechnung zu führen.

Große Unternehmungen mit vielen Niederlassungen werden die
Geschäfte aller Betriebe und die Ergebnisse derselben in einer zen-
tralen Buchhaltung zusammenfassen.

76
&lt;
        <pb n="72" />
        Ausgestaltung der Buchhaltungder Leistungspersonen,
1. Die Grundbuchung.

Grundbuch, Fremdrechnung und Eigenrechnung bilden zu-
sammen die schematische Grundform der Buchhaltung der Lei-
stungspersonen. Sie kann dem Bedürfnis gemäß weiter ausgestaltet
werden. Das Bedürfnis dazu entspringt hauptsächlich der Menge
des Buchungsstoffes und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit,
die Buchhaltungsarbeit auf mehrere Personen zu verteilen. Mit der
Arbeitsteilung verbindet sich naturgemäß die Teilung nach Art des
Buchungsstoffes. Die Teilung erstreckt sich namentlich auf die
Grundbuchung, weniger und nur in Verbindung damit auf die Fremd-
rechnung.

Eine Teilung der Grundbuchung Kann zunächst. nach
äußeren Gesichtspunkten stattfinden. Man teilt z. B. die Fremd-
personen ein in Gruppen und weist etwa die Posten, die sich auf
Fremdpersonen beziehen, deren Namen mit A bis K beginnen, einem
A-Grundbuch, die auf Personen mit den Anfangsbuchstaben L bis Z
sich‘ beziehenden einem ‚B-Grundbuch zu. ‚Das ermöglicht, daß,
während in das eine Grundbuch eingetragen wird, das zweite ander-
weitig, z. B. zur Konteneintragung oder zur Vergleichung mit den
Bestandbüchern, benutzt werden kann. Oder man richtet zwei
Grundbücher nach dem Buchungsdatum, eines für die geraden, eines
für die ungeraden Monats- oder Wochentage ein. Es können die
Fremdpersonen des Inlandes von denen des Auslandes, die am
Platze wohnenden von den auswärts wohnenden getrennt werden.
Die Geschäftskonten können getrennt werden von den Geldkonten;
die Großhandelsgeschäfite von den Kleinhandelsgeschäften. Alle
diese Trennungen können auf die Fremdrechnung übertragen wer-
den, während sie auf die Eigenrechnung in der Regel nicht ausge-
dehnt werden. Wo es der Fall wäre, fände eine Trennung in Be-
triebe statt.

Mit den äußeren Trennungen beschäftigen wir uns nicht wei-
ter, sondern wir wollen diejenigen behandeln, die sich aus dem Ss y -
stematischen Aufbau der Buchhaltung ergeben. Wir haben
gesehen, daß sich innerhalb des Gesamtgebietes verschiedene Ein-
zelbegriffe absondern, die sich zur Zerlegung der Grundbuchungen
heranziehen lassen; so die Werbungs- und die Verwertungs-
geschäfte, die Bar- und die Zeitgeschäfte, die Geschäfte, welche
Haupthandelswerte und welche Aufwandswerte zum Gegenstand
haben. Die Vorteile der organischen Trennung liegen, von dem der
Arbeitsteilung abgesehen, darin, daß, indem dem Wesen nach Zu-
sammengehöriges zusammengebucht wird. die Buchungsform ver-
        <pb n="73" />
        AZ
einfacht werden kann, das Suchen und Finden erleichtert wird und
daß der rechnungsmäßigen Zusammenfassung vorgearbeitet wird.
Den für die Trennung der Grundbuchungen zu gebenden sche-
matischen Beispielen wollen wir folgenden, die einzelnen Leistungen
summarisch zusammenfassenden Geschäftsgang zugrunde legen:
Grundbuch
Soll Haben
Der Kaufmann macht eine Kapitaleinlage in Bar von M. 30.000
Die Firma zahlt an die Bank Bar M. 20 000
Die Firma erwirbt Handelswerte auf Rechnung für 60.000
Sie bezahlt darauf in Bar 5 000
durch Annahme von Tratten U 14 000 14.000
durch Überweisungen der Bank U 26 000 26.000
Sie veräußert Handelswerte auf Rechnung für 42 000
Es gehen davon ein in Bar 7.000
in Wechseln 8.000
durch Überweisung an die Bank U 15 000 15.000
Die Firma erwirbt gegen Bar Handelswerte für B 4 500 4.500
Sie veräußert Handelswerte gegen Bar für B 6 000 6.000
Sie erwirbt Aufwandswerte gegen Bar für B 5 000 5.000
Sie zieht auf ihre Bank eine Tratte von 10.000
Sie diskontiert diese Tratte gegen Bar B 10 000 10.000
und zahlt Diskont mit B 100 100
Sie zahlt an die Bank 10 000
Sie kassiert Wechsel ein in Höhe von B 2.000 2.000
Sie übersendet ihrer Bank Wechsel im Betrage von 4 000
Sie löst Tratten ein in Höhe von 7 500
Die Bank vergütet beim Rechnungsabschluß Zin-
sen abzüglich Provision 150
M. 171250 |} M. 197.600
Grundbuchsaldo 26350 |
U = Übertragsposten, B = Barposten; es kommen zwei Fremdkonten in Betracht.
Die bei'der Ertragsermittlung auszusondernden Handelswerte
haben einen Werbungswert von 30 000 Mark einschließlich Mobilien.
Fremdrechnung.
S Unternehmer H Ss Bank H
' M. 30.000 M., 20.000 M. 26.000
15.000 10.000
4.000
10.000
150
Ss Fremdpersonen Lieferer H
M. 5.000 M. 60.000
14.000
26.000
        <pb n="74" />
        TI
ST Fremdpersonen Kunden H Ss Wechselgläubiger H
M. 42.000 | M. 7.000 M. 7.500 | M. 14.000
8.000
15.000
Eigenrechnung.
5 Bar H SS Handelswerte*) HS Wechsel H
M. 30.000 | M. 20.000 M. 60.000 | M. 42.000 M. 8.000 M. 10.000
6.000 | 5.000 4.500 6.000 10.000 2.000
7.000 4.500 4.000
2.000 | 5.000
10.000 | 100
7.500
10.000
Aufwand H Ss Zinsen H
M. 5.000 | M. 100 | M. 150
Probeabstimmungen vor Abschluß.
Fremdrechnung.
&gt; Verkehr H S Salden H
Unternehmer M. z M. 30.000 M. — M. 30.000
Bank 49.150 36.000 13.150 _
Lieferer 45.000 60.000 = 15.000
Kunden 42.000 30 000 12.000
Wechselgläubiger 7.500 14.000 18 6.500
M. 143.650 M. 170.000 **) M. 25.150 M. 51,500
Saldo der Fremdrechnung M. 26.350 Haben
Eigenrechnung.
&gt; Verkehr H Ss Salden H
Bar M. 55.000 M. 52.100 M. 2.900 | Wr
Wechsel 18.000 16.000 2.000
Handelswerte 64.500 48.000 16.500 ;
Aufwand 5.000 ee 5.000
Zinsen 100 150 | 50
M. 142.600 M. 116.250 M. 26.400 M. 50
Saldo der Eigenrechnung M. 26.350 Soll
*) im engeren Sinne (Sache).
**) von den Additionen des Grundbuches auf beiden Seiten um die Bar-
posten abweichend.
        <pb n="75" />
        EL
Abschluß der Eigenrechnung.
S Handelsw.-Ertragskonto HS Zahlungswerte-Bilanzkonto H
Handelsw. M. 16.500 ı Bar M. 2.900 Lieferer M. 15.000
Aufwand 5.000 Wechsel 2.000 Wechselgl. 6.500
Zinsen — Bank 13.150 Unternehmer-
Handelsw.- Kunden 12.000 kapital 30.000
Aussonderung -— | 30.000 Handelswerte_ 30000 Unternehmer]. _ 8,550
EEE NMER +. M. 60.050 M. 60.050
M. 30.050 % 30.050
Trennungl. Alle Geschäfte bestehen aus Zweck- und Entgelt-
leistung. So ist die ursprünglichste Trennung wohl diejenige, die das
einzelne Geschäft zerlegt und die Zweckleistung in einem Grund-
buch, die Entgeltleistung in einem anderen aufzeichnet. Das erstere
nimmt also die Leistungen, deren Gegenstand die Handelswerte
sind, auf; es wird das Handelsbuch kurz genannt. Das andere nimmt
die Leistungen in Zahlungswerten auf; es wird zum Zahlungsbuch.
Beide Bücher erhalten Soll- und Habenspalten (Soll und Haben vom
Standpunkt der Fremdpersonen aus gesehen). Diejenigen „Bar-
posten“, die eine Zweck- und eine Entgeltleistung verbinden — solche,
die den Umtausch von Zahlungswerten zum Gegenstande haben,
kommen hier also nicht in Betracht — müssen in beiden Büchern
eingetragen werden. Den Charakter als Barposten behalten sie da-
durch, daß sie nicht in die Fremdrechnung aufgenommen werden.
Die Rechnungen bauen sich auf beiden Büchern auf. Der Eigen-
rechnung gibt das Handelsbuch den Stoff für die Konten der Han-
delswerte, das Zahlungsbuch für die Konten der Zahlungswerte. Es
leuchtet ein, daß man die beiden Grundbücher als zwei Eigenkonten
auffassen kann und daß sie die Eigenrechnung ersetzen, falls auf ein
weiteres Eindringen in die Ertragsentstehung verzichtet wird.
Schema der Trennung I:
Handelsbuch.
; H
Fremdpersonen Haben Handelswerte Soll M. 60.000
" Soll e Haben M. 42.000
. Haben . Soll 4.500
Soll 7 Haben 6 000
Haben Aufwand Soll 5.000
Haben Zinsen Soll 100
Soll 7 Haben 7 aa
M. 48.150 | M. 69.600
        <pb n="76" />
        73 —
Zahlungsbuch,
Unternehmer Haben Kassa Soll M. 30.000
Bank Soll ” Haben AM. 20.000
Fremdpersonen Soll . Haben 5.000
„ Soll Wechselgläubiger Haben 14.000 14 000
« Soll Bank Haben 26.000 26.000
rn Haben Kassa Soll 7.000
” Haben Wechsel Soll 8.000
n Haben Bank Soll 15.000 15.000
. Soll Kassa Haben 4.500
; Haben - Soll 6.000
n Soll . Haben 5.000
Bank Haben Wechsel Soll 10.000
Kassa an ; 10.000 10.000
Fremdpersonen Soll Kassa Haben 100
Bank Soll Y Haben 10.000
Kassa an Wechsel 2.000 2.000
Bank Soll » Haben 4.000
Wechselgläub. Soll Kassa Haben 7.500
M. 123.100 | M. 128.000
ProbederFremdrechnung:;
s H
Handelsbuch M. 48.150 M. 69.600
Zahlungsbuch 123.100 128.000
Habensaldo der Fremdrechnung 26.350
M. 197.600 | M. 197.600
Die Eigenrechnung prüft sich unmittelbar durch Vergleichung
der Konten der Handelswerte mit dem Handelsbuch und der Kon-
ten der Zahlungswerte mit dem Zahlungsbuch, mit letzterem saldo-
mäßig, weil die Überweisungen nicht in die Eigenrechnung gelangen.
Abschluß der Grundbücher,;
Handelsbuch s H Zahlungsbuch Ss H
Addition vor Addition vor
Abschluß M. 48.150 M. 69.600 Abschluß M. 123.100 * M.128.000
Bilanzaus- Bilanz,
sonderung 30.000 Handelswerte | 30.000
Bilanz, Lieferer 15.000
Bilanz, Kunden 12.000
Bilanz, Wechsel-
gläubiger 6.500
Bilanz, Bank 13.150
Bilanz,Kapitalkont. 30.000
Unternehmer- Bilanz, Unter-
leistung 8.550 nehmerleistung 8.550
M. 78.150 | M. 78.150 M. 183.150 M.183.150

&gt; u
        <pb n="77" />
        4 1 =

Da die Einstellung in die Spalten auf die Fremdpersonen be-
zogen wird, so liegt gegenüber dem Ertrags- und dem Bilanzkonto
der Eigenrechnung eine Umkehrung vor.

Der Vorzug dieser Methode I liegt in der Trennung der Han-
delswerte von dem Zahlungsverkehr. Das Handelsbuch wird in
seinem Haben zum Einkaufsbuch, in seinem Soll zum Verkaufsbuch.
Ferner in der Anpassung an die Eigenrechnung. Das Zahlungsbuch
kontrolliert unmittelbar den Bestand an Zahlungsmitteln und diese
Kontrolle kann durch Anordnung besonderer Spalten für Bar und
Wechsel auf diese Zahlungswerte getrennt ausgedehnt werden. Als
störend könnte die Notwendigkeit empfunden werden, die Bar-
posten, die nicht zwei Zahlungswerte zum Gegenstand haben, in
zwei Grundbuchungen aufzulösen. z. B. an N.N. für Miete 1500:
Haben Mietgenuß ins Handelsbuch, Soll Mietzahlung ins Zahlungs-
buch. Soweit es sich um Aufwandswerte handelt, kann man sie zu-
nächst in ein Hilfsbuch eintragen, um sie in regelmäßigen Zeitab-
ständen, z. B. monatlich, in die Grundbücher zu übertragen.

Il. Eine andere systematische Trennung der Grundbuchungen
scheidet die Geschäfte unter sich und zwar nach den Gegensätzen:
Werbung und Verwertung. Ein Grundbuch nimmt die
Zweckleistungsnahmen und Entgeltungsleistungsgaben aus Wer-
bungsgeschäften auf (Kaufsbuch), das andere die Zweckleistungs-
gaben und Entgeltleistungsnahmen aus Verwertungsgeschäften
(Verkaufsbuch). Es findet hier also eine Trennung des Personen-
kreises statt, die auf die Fremdrechnung ausgedehnt werden kann,
so daß eine Fremdrechnung der Lieferer und eine solche der Kun-
den entsteht. Die Fremdpersonen, die zu keiner dieser Gattungen
gehören, müffen entweder einem der beiden genannten Grundbücher
zugewiesen werden — am besten dem Kaufsbuch, weil es den ge-
ringeren Verkehr hat — oder es ist ihnen, was das richtigste ist,
ein besonderes Grundbuch anzuweisen, das den Verkehr mit der
Bank und den Zahlungsmittelumtausch aufzunehmen hat und der
Fremdrechnung, die sich etwa auf diesem dritten Grundbuch auf-
baut, die Konten des Unternehmers, der Bank und sonstiger Zah-
lungsstellen und das Konto der Wechselgläubiger liefert. Schema
nach dieser Dreiteilung:

Buchder Kaufsgeschäfte, der Lieferer.
Ss H
Lieferer Haben Handelswerte Soll M. 60.000
5 Soll Bar Haben M. 5.000
. Soll Tratte (Gegenposten im Buch
der Geldkonten) 14.000
So! Überweisung (Gegenposten
im Buch der Geldkonten) 26.000 _
Handelswerte an Kassa (Barposten) 4.500 4.500
Aufwand an Kassa 5.000 5.000
M. 54.500 | _M. 69.500
Saldo der Fremdrechnung der Lieferer Haben M. 15.000

74
        <pb n="78" />
        Buchder Verkaufsgeschäfte, der Kunden.
5 H
Kunden „Soll Handelswerte Haben M. 42.000
» Haben Bar Soll M. 7.000
» Haben Wechsel Soll 8.000
N Haben Ueberweisung (Gegenposten im
Buch der Geldkonten) 15.000
Kassa an Handelswerte ‘9 6.000
—  M. 48.000 | M. 36.000
Saldo der Fremdrechnung der Kunden Soll M. 12.000
Buchder Geldkonten.
Ss H
Unternehmer Haben Kassa Soll M. 30.000
Bank Soll ” Haben M. 20.000
Wechselgläubiger Haben (Gegenposten im Kaufsbuch) 14.000
Bank Haben Ueberweisung (Gegen-
posten im Kaufsbuch) 26.000
Soll VUeberweisung (Gegenposten
im Verkaufsbuch) 15.000
» Haben Wechsel Soll 10.000
Kassa an Wechsel 10.000 10.000
Zinsen an Kassa 100 100
Bank Soll Kassa Haben 10.000
Kassa an Wechsel 2.000 2.000
Bank Sn Soll... Wechsel Haben 4.000
Wechselgläubiger Soll Kassa Haben 7.500
Bank Soll. Zinsen Haben 150
M. 68.750 | M. 92.100
Fremdrechnung: Unternehmer Haben M. 30.000
Wechselgläubiger Haben 6.500
Bank Soll 13.150 Haben M. 23.350
Der Vorteil der Methode II liegt in der durchgeführten Tren-
nung der für den Kaufmann in Betracht kommenden Personenkreise
und der daraus entspringenden unmittelbaren Kontrolle der Fremd-
rechnungen durch ‚die Grundbücher. Die Beziehung zur Eigen-
rechnung liegt weniger zutage, als bei I. Werden aber die Spalten
im Kaufs- und Verkaufsbuch „rein‘“ geführt, so entspricht das Haben
im Kaufsbuch dem Soll der Konten der Handelswerte in der Eigen-
rechnung, das Soll des Verkaufsbuches dem Haben der gleichen
Konten. Kommen auch Handelswerte im Geldbuch in Betracht, wie
in dem Beispiel die Geldnutzungsnahme mit M. 100 und die Geld-
nutzungsgabe mit M. 150, so müssen sie berücksichtigt werden.

75
6.001
        <pb n="79" />
        De DO
Ertragskonto
Soll Haben

Kaufsbuch Haben M. 69,500 Verkaufsbuch Soll M. 48,000
Buch der Geldkonten 100 Buch der Geldkonten 150

M. 69,600 Bilanzaussonderung 30,000
Unternehmerleistung 8,550

M. 78,150 M. 78,150

Ein Abschluß der Grundbücher, der die Unternehmerleistung
unmittelbar auf Richtigkeit prüft, wie bei Methode I, ist hier nicht
möglich. Dies wird erreicht durch die Verschmelzung beider Me-
thoden.

Im. Durch die Verschmelzung der systematischen Gesichts-
punkte der Methoden I und II entsteht die Methode III. Diese Ver-
schmelzung ergibt vier Grundbücher: Das Werbungshandelsbuch
und das Verwertungshandelsbuch, das Werbungszahlungsbuch und
das Verwertungszahlungsbuch. Es genügt in jedem eine Spalte,
falls man dieselbe rein erhält: Haben für das Werbungshandels-
buch und das Verwertungszahlungsbuch, Soll für das. Verwertungs-
handelsbuch und das Werbungszahlungsbuch. Man kann die Be-
nennung der Methode II, Kaufsbuch und Verkaufsbuch, auch bei die-
ser Form anwenden, wobei jedoch zu beachten ist, daß hier die Han-
delsbücher nur die Zweckleistungen enthalten, daß sie eigentlich
Kaufsfakturenbuch, Verkaufsfakturenbuch heißen müssen. Zu den
vier genannten Grundbüchern tritt dann noch das Grundbuch der
Geldkonten nach Methode II. Abschlußder5Grundbücher:
Handelsbücher Zahlungsbücher
Werbungs H. = M. 69.500 Werbungs Z. M.54.500 | M. —
Verwertungs H. M. 48.000 _. Verwertungs Z. te 36.000
Buch der Geldk.___ 7150 ___ 100 Buch der Geldk. __ 68.600 | ___92 000

M. 48.150 M. 69.600 M. 123.100 / M. 128.000

Weiter gleich Methode I.

Auch hier ist das Buch der Geldkonten nicht reines Zahlungswerte-
buch, denn es enthält auch die Handelswerte: Geldnutzungsnahme
M. 100.— (Diskont) und Geldnutzungsgabe M. 150.— (Bankzinsen),
die streng genommen in die Handelsbücher gehören, da wir bis jetzt
eine Trennung nach Handelswerten nicht ins Auge gefaßt haben. Die
Übereinstimmung mit den Fremdrechnungen erfordert die Aufnahme
dieser Posten in das Grundbuch der Geldkonten.

Eine Vereinfachung der Methode III tritt ein, wenn die beiden
Zahlungsbücher, mit dem Buch der Geldkonten verschmolzen, zu
einem einzigen Grundbuch zusammengezogen werden, das dann
Soll- und Habenspalte erhalten muß.

Der Vorteil der Methode III liegt in der aus Methode I herüber-
genommenen Kontrolle der Eigenrechnung, ferner in der Möglich-
keit, die Buchungsform im Kaufs- und Verkaufsbuch zu verein-
        <pb n="80" />
        ED

fachen, da im ersteren alle Posten Habenposten, im anderen alle
Posten Sollposten sind, so daß die Kennzeichnung der einzelnen
Fremdpersonen als Leistungsgeber oder Nehmer nicht erforderlich
ist. Werden Umbuchungen von Handelswerten nötig, z. B. Rück-
gabe gutgeschriebener, Rückempfang belasteter Waren, Preisnach-
lässe, Skonto und andere Minderungen eines bereits gebuchten Lei-
stungswertes, so ist es systematisch allein richtig, die Gegen-
buchung vorzunehmen in dem Handelsbuch, in dem der zu vermin-
dernde Posten sich befindet, z. B. den Lieferer im Kaufbuch zu be-
lasten für den Skonto, den Kunden im Verkaufsbuch zu erkennen
für den Preisnachlaß. Sind die Bücher nur auf Soll bzw. Haben ein-
gestellt, so muß der der Benennung des Buches entgegengesetzte
Charakter der Berichtigungsbuchung irgendwie kenntlich gemacht
werden, was am einfachsten geschieht, indem man den Abbuchungs-
betrag mit roter Tinte einstellt. Bei größerer Häufigkeit solcher
Posten ist die Anlage einer besonderen Spalte für Abzüge zu emp-
fehlen. Man könnte diese Buchungen auch vornehmen in dem an-
deren der Spaltenbenennung nach entgegengesetzten Grundbuch;
indessen wird dadurch die Abgrenzung des Personenkreises durch-
brochen. Der dritte Weg, das Zahlungsbuch zu verwenden, durch-
bricht das systematische Gefüge der Methode.

IV. Man kann die Geschäfte trennen in Hauptgeschäfte und in
Hilisgeschäfte, d. h. solche, die Aufwandswerte zum Gegenstande
haben. Die Abtrennung der letzteren führt zur Einrichtung eines
Aufwandsgrundbuches. Ihm werden nur Barposten zugewiesen, es
kommt daher für die Fremdrechnung nicht in Betracht. Es bildet
die Grundlage für das Aufwandskonto der Eigenrechnung. Die Ein-
tragungen entsprechen dem Soll dieses Kontos; sie erfolgen in ein-
fachster Form:

Dezember 19...

Datum S. N. Bürobedarf M. 210

Elektrizitätsgesellschaft November 42

Miete 4. Quartal 1500

A. Gehalt 300

USW.
Nebenspalten können zur Gliederung eingerichtet werden, nament-
lich, wenn die Eigenrechnung die Aufwandswerte kontenmäßig ge-
trennt zeigen soll. Oder es werden mehrere Aufwandsbücher an-
gelegt, z. B. für persönliche (Gehaltsbuch) und sachliche Arbeits-
werte. Aufwandsrückvergütungen kommen selten vor; sie werden
im Aufwandsbuch als bei der Addition in Abzug zu bringende Posten
mit roter Tinte eingestellt.
Soll Haben

Allgemeines Grundbuch M. 166 250 M. 192 600

Aufwandsgrundbuch 5 000 5000

M. 171 250 M. 197 600

Die Vorzüge der Trennung liegen darin, daß die große Zahl
der oft kleinen Aufwandsposten von den sonstigen Buchungen ge-
        <pb n="81" />
        ER
sondert wird, in der einfacheren Buchung der fast ausnahmslos als
Barposten auftretenden Aufwandsposten, in ihrer besonderen Erfas-
sung, wodurch sie zugleich für die Eigenrechnung gesammelt
werden.

Die Trennung der Hauptgeschäfte von den Aufwandsgeschäf-
ten kann auf die Methoden I, II und II übertragen werden. Bei I fal-
len die Aufwandsposten aus dem Handels- wie aus dem Zahlungs-
buch aus, bei II aus dem Buch der Lieferer, bei III aus dem Wer-
bungshandelsbuch und aus dem Werbungszahlungsbuch.

Das Aufwandsbuch kann auch lediglich als Hilfsbuch dienen,
womit es seine Bedeutung als selbständiges Grundbuch verliert, in-
dem es in regelmäßigen Zeitabständen, am besten monatlich, die Ge-
samtsumme dem Grundbuch übergibt, vermittelst der Buchung:
Aufwand an Kassa Dezember 19.. laut Aufwandsbuch Folio...
M..... Bei Anwendung der Trennungsmethoden I, II oder III findet
der Übertrag in die eben genannten Grundbücher statt, bei I und III
unter Trennung in Zweckleistung und Entgeltleistung.

V. Die Trennung IV nimmt nur diejenigen Barposten in einem
besonderen Grundbuch auf, die Aufwandsgeschäfte betreffen. An-
dere Barposten, Kauf und Verkauf von Haupthandelswerten ein-
schließlich Werk- und Betriebsarbeit gegen Bar und die Umwand-
lung von Zahlungswerten überläßt sie dem allgemeinen Grundbuch.
Man kann nun weitergehen und alle Barposten abtrennen, wo-
mit ein Grundbuch der Geschäfte auf Rechnung, der Kredit-
geschäfte (Kreditbuch) und der Bargeschäfte (Barbuch) entsteht.
Maßgebend ist: Was in die Fremdrechnung kommen soll, wird in das
Buch der Kreditgeschäfte, was nicht, in das Buch der Bargeschäfte
eingetragen. Das Letztere ist also kein Zahlungsgrundbuch im Sinne
von I und IT, denn Zahlungen aus Kreditgeschäften müssen bei V ins
Kreditbuch eingetragen werden. Ferner schließt das” Zahlungsbuch
der Methode Lund III auch den Zahlungswert Wechsel ein, während
hier Wechsel nur dann in das Barbuch kommen, wenn es sich um
deren Einzug gegen Bar handelt.

Da der Unterschied zwischen Kreditgeschäft und Bargeschäft
buchhalterisch durch die Eintragung in das eine oder andere Grund-
buch bestimmt wird, so kann man auch Barhauptgeschäfte, z. B.
Kauf von Waren gegen Bar, ins Kreditbuch aufnehmen. Das wird
namentlich geschehen, wenn ein Geschäftsfreund sowohl Kredit-
wie Bargeschäfte macht, in welchem Falle man zweckmäßig auch
die letzteren über sein Konto laufen 1äßt. Oder man läßt überhaupt
größere Bargeschäfte in Haupthandelswerten mit Personen, bei
denen weitere Geschäfte zu erwarten sind, durch die Fremdrech-
nung, also zunächst durch das Kreditgrundbuch gehen, um später
auf dem Konto nachsehen zu können.
        <pb n="82" />
        ZZ)
Kreditbuch.
‚A
Unternehmer Haben Kassa Soll 30.000
Bank Soll ® Haben M. 20.000
Fremdpersonen Haben Handelswerte Soll 60.000
; Soll Kassa Haben 5.000
- Soll Wechselgläub. Haben 14.000 14 000
x Soll Bank Haben 26.000 26.000
n Soll Handelswerte Haben 42.000
. Haben Kassa Soll 7.000
Haben Wechsel Soll 8.000
Haben Bank Soll 15.000 15.000
Bank Haben Wechsel Soll 10.000
5 Soll Kassa Haben 10.000
n Soll Wechsel Haben 4.000
Wechselgläubig. Soll Kassa Haben 7.500
Bank Soll Zinsen Haben 150
— M. 143.650 | M. 170.000
Saldo der Fremdrechnung Haben M._26.350
170.000
Die Buchungen im Grundbuch der Bargeschäfte lassen die
durch die Barposten, die die Fremdrechnung nicht berühren, gege-
bene Vereinfachung zu. An sich müßten die Beträge sowohl in die
Soll- wie in die Habenspalte eingesetzt werden. Es genügt aber,
sie in eine und zwar in diejenige Spalte zu bringen, die durch das
allen Barposten gemeinsame Kassakonto bedingt wird.
Grundbuch der Bargeschäfte.
N 5 H
Handelswerte an Kassa M. 4500
Kassa an Handelswerte M. 6000
Aufwand an Kassa 5 000
Zinsen an Kassa 100
Kassa an Wechsel 10.000
n &gt; 2.000
M. 18000 1 M. 9600
Methode V. wird besonders da zur Anwendung kommen, wo
viele Bargeschäfte mit Einzelberechnung gemacht werden. Eine
unmittelbare Kontrollbeziehung zur Eigenrechnung besteht nicht,
weil die Trennung der Handelswerte von den Zahlungswerten fehlt.
Will man, weil es immer vorteilhaft ist, daß das Grundbuch auch
für die Feststellung des Unternehmerverdienstes ein‘ „Grundbuch“
sei, diese Kontrolle auch bei der Methode V erreichen, so muß man
sie mit I verbinden.
VI. Diese Verbindung von I — Handelswerte und Zahlungs-
werte — mit V — Kreditgeschäfte und Bargeschäfte — ergibt {fol-
gende 4 Grundbücher.

©
F
        <pb n="83" />
        OO —
Kredithandelsbuch.
Ss
Fremdpersonen Haben Handelswerte Soll M. 60.000
” Soll % Haben M. 42.000
Bank Soll Zinsen Haben 150
M. 42.150 | M. 60.000
Kreditzahlungsbuch.
Ss H
Unternehmer Haben Kassa Soll M. 30.000
Bank Soll % Haben M. 20.000
Fremdpersonen Soll ” Haben 5.000
Soll Wechselgläub. Haben 14.000 14.000
» Soll Bank Haben 26.000 26.000
” Haben Kassa Soll 7.000
» Haben Wechsel Soll 8.000
„ Haben Bank Soll 15.000 15.000
Bank Haben Wechsel Soll 10.000
7 Soll Kassa Haben 10.000
% Soll Wechsel Haben 4.000
Wechselgläubig. Soll Kassa Haben 7.500
M. 101.500 | M. 110.000
Barhandelsbuch.
H
Fremdpersonen Haben Handelswerte Soll M. 4.500
» Soll # Haben M. 6.000
” Haben Aufwand Soll 5.000
Haben Zinsen Soll U 100
M. 6.000 | M. 9.600
Barzahlungsbuch:
S H
Fremdpersonen Soll Kassa Haben M. 4.500
» Haben » Soll M. 6.000
» Soll ” Haben 5.000
» Soll ® Haben 100
Kassa an Wechsel 2.000 2.000
7 10.000 10.000
M. 21.600 | M. 18.000
Kredithandelsbuch und Kreditzahlungsbuch dienen gemeinsam
der Fremdrechnung als Grundlage:
5 H
Kredithandelsbuch M. 42150 M. 60.000
Kreditzahlungsbuch 101500 110.000
M. 143650 | M. 170.000
Saldo der Fremdrechnung Haben 26 350

$,
P
        <pb n="84" />
        9851.

Kredithandelsbuch und Barhandelsbuch sind Grundlagen der
Eigenrechnung — Konten der Handelswerte; Kreditzahlungsbuch
und Barzahlungsbuch sind Grundlagen der Eigenrechnung — Kon-
ten der Zahlungswerte. Die beiden Handelsbücher kontrollieren die
Unternehmerleistung (vgl. Methode I).

Der Notwendigkeit, die Barposten, die nicht den Umtausch von
Zahlungswerten zum Gegenstand haben, in den beiden Barbüchern
zu trennen, entgeht man durch die Vereinigung von Barhandelsbuch
und Barzahlungsbuch zum Barbuch. Die Buchungen erfolgen in der
Weise, wie beim Barbuch zu V. Um ihm jedoch die Bedeutung für
die Abstimmung der Grundbücher zu wahren, sind die Zahlungs-
werteumtauschposten in beide Spalten auszuwerfen.

Barbüiüch.
Ss H
Handelswerte an Kassa M. 4.500
Kassa an Handelswerte M. 6.000
Aufwand an Kassa 5 000
Zinsen an Kassa 100
Kassa an Wechsel 2.000 2 000
5 Ss 10.000. 10.000
M. 18.000 | M. 21.600
Abschluß.
Handelswerte Ss H Zahlungswerte Ss H
Kredithandels- Kreditzahlungs- -
buch M. 42.150 M. 60.000 buch M. 101.500 M.110.000
Barbuch 18.000 21.600 Barbuch 21.600 18.000
Bilanzaus- Bilanz 30.000
sonderung 30.000 ; 15.000
; 12 000
; 13.150
1 6.500 '
; 30.000
Unternehmerleistung | 8.550 1 8,5500 nn
M. 90.150 | M. 90.150 M. 183 150 | M. 183.150

VII. Methode VII entsteht aus der Verbindung von II (Wer-
bungs- und Verwertungsgeschäfte) mit V (Kredit- und Bargeschäfte).
Es ergeben sich fünf Grundbücher: Das Kreditwerbungs-(Kaufs-)
und das Kreditverwertungs-(Verkaufs-)buch, das Barwerbungs-
(Barkaufs-) und das Barverwertungs-(Barverkaufs-)buch, wozu
fünftens das Buch der Geldkonten kommt, das den Kreditverkehr
mit der Bank aufnimmt. Die beiden Barbücher bedürfen nur einer
Spalte, nämlich das Barwerbungsbuch einer Habenspalte, das Bar-
verwertungsbuch einer Sollspalte. Damit ergibt sich die Möglich-
keit, die beiden Barbücher zu einem einzigen mit zwei Spalten zu
vereinigen. Bezüglich der Kontrolle der Unternehmerleistung gilt
das bei II Gesagte. Sie wird erreicht, indem man V mit II verbindet.

£
        <pb n="85" />
        » =
VIII. Die Verbindung von V und III vereinigt die Trennung nach
Kredit- und Bargeschäft mit der Trennung nach Werbung und Ver-
wertung und innerhalb dieser nach Handelswerten und Zahlungs-
werten. Es ergeben sich folgende Grundbücher: Kreditwerbungs-
handelsbuch, Kreditverwertungshandelsbuch, Kreditwerbungszah-
lungsbuch, Kreditverwertungszahlungsbuch, Barwerbungshandels-
buch, Barverwertungshandelsbuch, Barwerbungszahlungsbuch, Bar-
verwertungszahlungsbuch, und schließlich das Grundbuch der Geld-
konten.
Beispiel:
Kreditwerbungs- Kreditverwert.- Kreditwerbungs- Kreditverwert.-
handelsbuch handelsbuch zahlungsbuch zahlungsbuch
3 HS HS HS H
| M. 60.000 M. 42.000 | M. 5.000 | M. 7.000
14 000 8.000
26.000 | 15.000
Barwerbungs- Barverwertungs- Barwerbungs- Barverwertungs-
handelsbuch handelsbuch zahlungsbuch zahlungsbuch
s HS HS HS H
M. 4.500 M. 4500 | M. 4.500 ' | Mm. 6.000
5,000 5.000
Grundbuch der Geldkonten = Methode II 68 750 92100
Abschluß.
Handelsbücher s H Zahlungsbücher Ss H
Kreditwerbungs- Kreditwerbungs-
handelsbuch M. 60.000 zahlungsbuch M. 45.000
Kreditverwertungs- Kreditverwertungs-
handelsbuch M. 42.000 zahlungsbuch M. 30.000
Barwerbungs- Barwerbungs-
handelsbuch 9.500 zahlungsbuch 9,500
Barverwertungs- Barverwertungs-
handelsbuch 6.000 zahlungsbuch 6.000
Geldkontenbuch 150 "an Geldkontenbuch 68.600 * 92.000
Bilanzaus- Bilanz 30.000
sonderung “ 30.000 » 15.000
* 12.000
» 6.500 |
. 13.150
, 30.000
Unternehmerleistung | 8,550 Sa 8.550
M. 78.150 | M. 78.150 M. 183.150 | M. 183.150
Das Geldkontengrundbuch war hinsichtlich der Zinsposten
150.— und 100.— Handelsbuch. .
Auch die Methoden V bis VIII lassen sich mit IV (Haupt- und
Hilfsgeschäfte) verbinden, d. h. die Aufwandswerte werden von den
Haupthandelswerten - getrennt. Da die Aufwandsgeschäfte in der

87
Filul
        <pb n="86" />
        — 4531-

Regel Barposten ergeben, so unterliegen der Scheidung die Bar-
bücher. Bei Methode V, die die Kreditgeschäite von den Bar-
geschäften trennt, entsteht neben dem allgemeinen Barbuch ein Auf-
wandsbarbuch. Bei VI entsteht neben dem Barhandelsbuch und dem
Barzahlungsbuch, bezw. dem sie vereinigenden Bargrundbuch eben-
falls das Aufwandsbuch. Bei VII trennt sich von dem Barwerbungs-
buch das Aufwandsbuch. Bei VIII läßt die Vereinigung mit IV die
Kreditbücher unverändert. Es entsteht neben dem Barwerbungs-
und dem Barverwertungsbuch das Aufwandsbuch. *) In allen vier
Fällen kann das Aufwandsbuch zum Hilfsbuch gemacht werden, das
die Aufwandsgeschäfte nur zu sammeln und dem bezw. den Grund-
büchern zuzuführen hat, die sich aus dem Aufbau der Methode er-
geben.

IX. Die Grundbuchungen können weiter getrennt werden nach
dem Gegenstand der Geschäfte, also nach der Art der Han-
delswerte. Wir haben dieses Gebiet schon beschritten mit der
Absonderung der kaufmännischen Arbeit, der Aufwandswerte
(Methode IV), und es kann sich jetzt nur noch um eine Trennung der
übrigen Handelswerte handeln. Als solche verbleiben Sachen, Werk-
arbeit, Betriebsarbeit. Die Unternehmungen des Warenhandels
haben mit Werk- und Betriebsarbeit nichts zu tun; bei ihnen kann
nur eine Scheidung der Sachen eintreten und diese kann sich nach
zwei Richtungen vollziehen. Erstens, die Absicht ist: die Waren für
sich, „rein“ zu führen, sie von den übrigen in einem Warenhandels-
unternehmen vorkommenden Handelswerten, auch wo solche nicht
Aufwandswerte sind, zu sondern. Dabei kommen nicht in Betracht
die Rückbuchungen, bei denen es sich um Minderung eines Waren-
postens handelt, über deren Behandlung bereits gesprochen wurde.
Dagegen kommen andere Handelswerte in Frage: Kosten von. Rück-
wechseln, Diskonto auf Wechsel, Einzug von Wechseln, Provisio-
nen, Zinsen auf verfallene Posten, Prozeßkosten u. dergl. mehr.
Diese Posten verlangen an sich ein gesondertes Grundbuch, der
nicht in Waren (bezw. Aufwandswerten) bestehenden Handelswerte.
Sie pflegen nun nicht so zahlreich zu sein, um die Einrichtung eines
besonderen Grundbuches nützlich zu machen und werden daher
einem der vorhandenen Grundbücher zugewiesen. Als Handelswerte
gehören die Posten ins Handelsbuch bezw. die Handelsbücher, und
es kann durch Einrichtung besonderer Spalten für eine Trennung
von den Waren gesorgt werden. In die Zahlungsbücher gehören die
Posten ihrem Wesen nach nicht. Will man sie dennoch mit dem
Zahlungsverkehr verbinden, wie dies die Praxis meist tut, die statt
zwei Zahlungsbüchern deren eins benutzt (das sog. Memorial), so
muß man dieses Buch, das dann allerdings nicht mehr ausschließ-
lich Zahlungsbuch ist, der systematischen Forderung dadurch an-

*) Wo außer Aufwandswerten keine Bareinkäufe stattfinden, kommen die
beiden Barwerbungsbücher in Wegfall

6”
        <pb n="87" />
        N
passen, daß man besondere Spalten für Zahlungswerte und für Han-
delswerte führt, wodurch es tatsächlich zwei Grundbücher darstellt.
. Handelswerte__ Zahlungswerte
Grundbuch des Wareneinkaufs (Zweckleistungen) zn ans
Grundbuch des Warenverkaufs (Zweckleistungen) 5 he
Grundbuch der Zahlungswerte und derjenigen
Handelswerte, die nicht Waren sind. Spalten-
mäßig getrennt. SV Ss H
Ev. Aufwandsgrundbuch 1 SH

Ein anderer Weg ist, die Warenbücher gleich dem Aufwands-
buch als Hilfsbücher zu führen und deren Monatssummen in das
Zahlungsbuch zu übertragen, das nun aber seinen Charakter als
solches verliert und zum allgemeinen Grundbuch wird. Die Waren-
bücher dienen dann nur der Fremdrechnung oder den Fremdrech-
nungen; die Eigenrechnung empfängt ihre Eintragungen lediglich aus
dem Gesamtgrundbuch.,

Unter Benutzung der geschilderten Anordnungen können nun
zweitens auch die Waren, wenn Veranlassung vorliegt, sie nach
Art getrennt zu behandeln, durch verschiedene Grundbücher geführt
werden. So können für die Waren A und B getrennte Grund- bezw.
getrennte Ein- und Verkaufsgrundbücher eingerichtet werden. Dies
wird namentlich der Fall sein, wo das Unternehmen verschieden-
geartete Betriebe umfaßt oder wo es die Ausdehnung des Unter-
nehmens mit sich bringt, daß die Erledigung der nebeneinander
laufenden Geschäfte auch äußerlich durch getrennte Abteilungen
zutage tritt. Finden in den grundbuchmäßig getrennten Waren außer
Kreditgeschäften fortlaufend auch Bargeschäfte statt, so können die
Methoden VI bis VIII diesem Umstande angepaßt werden, indem
Warenbar-, Ein- bezw. Verkaufsbücher eingerichtet werden.

Bei den industriellen Unternehmungen und denen der Betriebs-
arbeit treten die Handelswerte Werkarbeit und Betriebsarbeit hinzu.
Die Lohnarbeit ist Gegenstand des Bargeschäfts. In größeren Be-
trieben sondert sich demgemäß das Lohngrundbuch ab, das seinen
Buchungsstoff den Lohnlisten entnimmt und durch Spalten für Zeit-
lohn, Stücklohn, Kassenbeiträge usw. erweitert werden kann. *)
Derijenige Teil der Werk- oder Betriebsarbeit, den wir zum Gegen-
satz gegen die Lohnarbeit als die allgemeine Werkarbeit bezeich-
nen, begreift sehr mannigfach geartete Geschäfte in sich. Es hängt
von ihrer Menge ab, ob eine grundbuchmäßige Trennung von Vorteil
ist. Es können Kredit-, meist aber Bargeschäfte zur Anschaffung von
allgemeiner Werkarbeit dienen. — Dem Einkaufsbuch des Waren-
handels entspricht bei der industriellen Unternehmung das Einkaufs-
buch der Stoffe, dem Warenverkaufsbuch das Verkaufsbuch der
Erzeugnisse, beide weiterer Teilung nach Arten der Geschäfte zu-
gänglich.

*) Wo neben einem Lohnkonto (Konto der gezahlten Löhne) noch ein Konto
der Lohnarbeit geführt wird, ist das Lohngrundbuch nicht reines Barbuch, son-
dern es teilt sich in die Leistungen an die Firma durch Arbeit und in die Leistun-
gen der Firma durch Lohnzahlung.
        <pb n="88" />
        ZEN

Die Wahl unter den angegebenen Methoden hängt von der Art
und dem Umfang des Unternehmens ab, zum Teil auch von dem Er-
messen des Unternehmers, inwieweit er seine Grundbuchungen zer-
gliedern und sie nach systematischen Gesichtspunkten einrichten
will, die der Kontrolle der Fremd- und Eigenrechnung zu statten
kommen und die Übertragung in dieselben erleichtern. Notwendig
ist dann die Anordnung der Grundbücher mit Soll und Habenspalten
und eine zuverlässige Aufsummierung derselben. Die Trennung der
Handelswerte von den Zahlungswerten kann, wie bereits bemerkt
wurde, die Eigenrechnung ersetzen, wenn durch ein Hilfsbuch die
Bestimmung der Aufwandsgeschäfte erzielt wird und man auf ein
weiteres Eindringen in die Ertragsbildung verzichtet. Dieses kann
durch eine passende Ausbildung der Buchhaltung des Leistungs-
gegenstandes erreicht werden.

Unter den Trennungen der Grundbuchungen tritt die nach
Kredit- und Bargeschäft in den Vordergrund. Ihre Zweckmäßigkeit
gründet sich darauf, daß die Kreditgeschäfte — und buchhalterisch
liegt darin ja ihre Kennzeichnung — in die Fremdrechnung gelangen,
über ein Fremdkonto gehen, was bei den Barposten nicht notwen-
dig ist, weil sich in ihnen beide Leistungen in einem Posten ver-
einigen. Indem nun den Barposten allen der Leistungsgegenstand
Geld gemeinsam ist, sei es als Soll-, sei es als Habenbestandteil, so
scheiden sie sich naturgemäß in zwei Abteilungen, die sich einer-
seits unter Kassakonto Soll, andererseits unter Kassakonto Haben
zusammenfassen lassen. In der gleichen Weise finden sich aber die
Barposten vereinigt in dem zur Buchaltung des Leistungsgegen-
Standes gehörigen „Kassabuch‘‘, wo die Einnahmen dem Kassakonto
Soll, die Ausgaben dem Kassakonto Haben entsprechen. Da es nun
Grundsatz ist, Bareingänge und Barzahlungen zu allererst ins Kassa-
buch einzutragen, so finden sich in diesem die Barposten bereits in
einer grundbuchmäßig verwendbaren Form dargestellt vor und in-
folgedessen entschlägt sich die Praxis im Allgemeinen ihrer noch-
maligen Buchung in ein besonderes Grundbuch. Sie erhebt damit
das Geldbestandbuch zum Rechnungsgrundbuch, macht es zu einem
Bestandteil der Buchhaltung der Leistungspersonen, indem es nun
der Eigenrechnung zu Grunde gelegt wird, den Konten derselben die
in Bar beglichenen Zweckleistungen zuführt und zugleich die Ver-
einzelung des Kassakontos der Eigenrechnung darstellt. Diese Auf-
nahme des Bestandbuches Kassabuch in die Buchhaltung der Lei-
stungspersonen pflegt man dadurch zu kennzeichnen, daß man es
nicht mit Einnahme und Ausgabe, sondern mit Kassakonto Soll und
Haben überschreibt und daß man die Sollposten mit „An“, die Haben-
posten mit „Von“, bezw. „Per“ einleitet statt der durch die Gegen-
standsbuchhaltung geforderten Wörtchen „Von“ im Eingang und
„An“ im Ausgang. Für alle im Soll des Kassabuches stehenden
Posten ist die Firma Nehmer, für alle im Haben stehenden Posten
Geber der baren Entgeltleistung, während dasienige Eigenkonto, auf
welchem sie im ersteren Falle Zweckleistungsgeber, im anderen
        <pb n="89" />
        ) —
Falle Zweckleistungsnehmer ist, bei den einzelnen Posten ersicht-
lich gemacht werden muß.

Beispiel:

Soll Kassakonto Monat ....... 19.... Haben
Datum An Bestand M. 5.417.90 |! Datum Von Warenkonto
nn Wechselkonto ; an Gebr. Grätz M. 527.50 1
Nr. 317, a/Berg &amp; Co. 242.50 u (un Aufwandskonto. ‚an
Emil‘ Scholl Gehalt‘ 350.—

Da das Kassabuch immer zugleich bleibt, was es ursprünglich
ist, ein Bestandbuch für das bare Geld, so enthält es nicht nur die
Barposten, sondern auch die einseitigen Zahlungsposten, die über ein
Fremdkonto gehen. Diese würden in ein Barbuch eigentlichen
Sinnes, d. h. in ein Grundbuch der gegen Bar abgewickelten Ge-
schäfte nicht gehören, sondern in das Kreditbuch, welches letztere
der Fremdrechnung zur ausschließlichen Grundlage dient. Hier aber
muß man die Fremdkontobarposten aus dem Kassabuch in die
Fremdrechnung eintragen, sodaß diese sich hinsichtlich der baren
Entgeltleistungen aus Kreditgeschäften auf das Kassabuch gründet.
Will man die Fremdrechnung an Hand der Grundbuchungen auf
Richtigkeit prüfen, so ist es notwendig, im Kassabuch Fremdrech-
nungsspalten im Soll und Haben einzurichten, deren Endsummen die
Ergänzung der aus dem anderen, dem Kreditgrundbuch, sich erge-
benden Summen darstellen. Zu beachten ist, daß, was die Firma in
ihrem Kassakonto soll, ins Haben der Fremdrechnung kommt und
umgekehrt.

Oder man zieht es vor, die Fremdrechnung ausschließlich auf
ein Kreditgrundbuch zu begründen, dann müssen die Fremdkonto-
zahlungsposten auch in dieses Grundbuch kommen und aus ihm in
die Fremdrechnung übertragen werden. Obschon damit eine dop-
pelte Buchung der in Frage kommenden Posten verbunden ist, so
ist diese Art vorzuziehen, weil sie systematisch richtiger und es be-
quemer ist, aus einem Grundbuch zu übertragen, als aus zweien.
Ohnehin verringert ja die stetige Zunahme des bargeldlosen Zah-
lungsverkehrs, der mit Verschiebungen zwischen Geld- und Ge-
schäftskonten arbeitet, die Zahl der auf diese Weise in das Kredit-
grundbuch aufzunehmenden Barzahlungsposten.

Die Vorteile, die die Verwendung des Kassabuches als Be-
standteil der Rechnungsbuchhaltung mit sich bringt, bestehen in
einer großen Ersparnis an Schreibarbeit und damit an Zeit. Anderer-
seits durchbricht sie den Grundsatz, daß die Buchhaltung des Lei-
stungsgegenstandes von der Rechnungsbuchhaltung unabhängig sein
soll, sie leistet Verzicht auf die möglichen Trennungen der Grund-
buchung und gibt für einen gerade so wichtigen Fall den Vorteil der
Kontrolle preis, der darin liegt, daß die baren Ein- und Ausgänge
sämtlich von einer anderen Person als dem Kassierer auf Grund der
von ihr selbständig zu prüfenden Belege und Unterlagen grundbuch-
mäßig verarbeitet werden. Diese Kontrolle ist ja nicht nur als eine

SE
        <pb n="90" />
        SL
rechnungsmäßige und Buchhaltungskontrolle erwünscht. Daher
kehrt man in der wohlorganisierten Buchhaltung eines großen Un-
ternehmens zurück zu der Scheidung der Rechnungsbuchhaltung
von der Gegenstandsbuchhaltung und damit zum Bargrundbuch.
Dieses braucht die Barleistungen nicht in der Reihenfolge aufzufüh-
ren, wie sie stattfinden, sondern kann die Belege ordnen und Zu-
sammengehöriges zusammen buchen, was allerdings zur Vorausset-
zung hat, daß die Arbeit nach Kassenschluß vorgenommen wird.
Ohnehin bedarf auch das Kassabuch, wenn es zum Gebrauch ge-
macht wird, einer Ergänzung -insoferen, als Berechnungen, nament-
lich einigermaßen umfangreiche, im Kassabuch nicht stattfinden
können, weil sie zu viel Platz einnehmen würden. So braucht das
Bankgeschäft, das viele Wechsel-, Effekten-usw.-Barverrechnungen
hat, ein Kassahilisbuch, das diese Berechnungen aufnimmt, so daß im
Kassabuch nur die Endsummen einzutragen sind. Es bedeutet nur
einen Schritt weiter, auch die übrigen Barposten hinzuzunehmen
und damit das Grundbuch der Bargeschäfte zu schaffen.
2. Vereinigung des Grundbuchs mit der Eigenrechnung.

Wird ein Grundbuch mit Soll- und Habenspalte ‚geführt, so
stellt es, wenn allen Posten ein und dieselbe Fremdperson gemein-
sam. ist, das Konto dieser Fremdperson dar. Ist allen Posten der-
selbe Leistungsgegenstand gemeinsam, so stellt das Grundbuch ein
Eigenkonto, das Konto des Gegenstandes dar. Da aber ein kauf-
männisches Unternehmen stets mit mehreren Fremdpersonen ar-
beitet und das der Leistungsgegenstände stets mindestens zwei,
nämlich Handelswerte und Zahlungswerte, sind, so kann eine derar-
tige kontenmäßige Ausbildung eines Grundbuches nur stattfinden,
wenn ihm eine bestimmte Fremdperson oder von den Leistungs-
gegenständen ein bestimmter ausschließlich zugewiesen wird. Es
kann dadurch im ersteren Falle ein Konto in der Fremdrechnung ge-
spart werden, z. B. indem man die Geschäfte mit der Bank oder mit
der Postanstalt in ein besonderes Grundbuch einträgt und dieses
kontenmäßig ausbildet. Die grundbuchmäßige Vereinigung des Lei-
stungsgegenstandes hinwiederum findet statt in den auf einen be-
stimmten Handelswert beschränkten Grundbüchern. Auch lernten
wir sie kennen für den. Zahlungswert Geld in dem — unsystematisch
— in die Rechnungsbuchhaltung einbezogenen Geld- oder Kassa-
buch.

Wollen wir das Grundbuch, das ungeteilte Grundbuch, für
mehrere Fremdkonten oder für mehrere Eigenkonten oder
für eine Vereinigung beider nutzbar machen, so können wir dies er-
reichen durch die Einrichtung besonderer Spalten. Die Spaltenbil-
dung kann bis zu einem gewissen Grade die Einrichtung besonderer
Bücher ersetzen. Sie hat den Vorteil der räumlichen Verbindung
der Rechnungsbuchung, mit der grundbuchlichen Darstellung und
        <pb n="91" />
        Se
der damit verbundenen Ersparnis des Hinweises auf die Grund-
buchung (Datum, Folio, Gegenkonto). Die Verteilung der Fremd-
konten im Grundbuch auf Spalten wollen wir außer Betracht lassen,
da sie das Bestehen nur ganz weniger Fremdkonten voraussetzt,
also für eine kaufmännische Buchhaltung nicht in Betracht kommt.
Man muß sich begnügen, die auf dem Grundbuch aufgebaute Fremd-
rechnung durch das erstere summarisch zu kontrollieren. Dagegen
läßt die geringere und dem Ermessen des Buchhaltungsträgers unter-
worfene Zahl der Eigenkonten ihre räumliche Angliederung an die
Grundbuchung zu. Die einfachste Form ist die Zerlegung in Zah-
lungswerte — also Geld, falls Wechsel nicht vorkommen — und
Handelswerte, denen besondere Doppelspalten angewiesen werden.
Beispiel:

Handelswerte Zahlungswerte

MOD er nT Ss H Ss H
A Sall, Bauarbeiten laut Rechnungskopier -

buch Fol... 2410|

B Haben, Steinmetzarbeit am Bau X. 3.675 |
C Soll, ä Konto für Maurerarbeit am Bau Y. | 4.000
D Haben, Bar zum Ausgleich seines Kontos 5.724
Aufwand an Kassa im Monat.... It. Aufwandsbuch | im im)
Privatkonto (Haushaltung) Soll ‚| 2.540
Barentnahme im Monat .... | i

| 2.410| 5.645| 8.510] 5.724

Grundbuch nach Methode I eines Architekten, der auf eine aus-
führlichere Eigenrechnung verzichten kann, weil ihm die der Gegen-
standsbuchhaltung angehörigen Baubücher, d. h. die Aufzeichnungen
der in die einzelnen Bauarbeiten übergegangenen Sach- und Ar-
beitswerte, wenn genau geführt, sagen, was er an den einzelnen Auf-
trägen verdient hat. Soll und Haben beziehen sich in beiden Spalten
auf die Fremdrechnung. Die Barposten sind in beide Spalten aus-
zuwerfen und bleiben bei der Eintragung in die Fremdrechnung un-
berücksichtigt.

Durch Hinzufügung weiterer Spalten kann man sowohl die
Handelswerte, wie die Zahlungswerte nach Konten zerlegen. Die
nächstliegende Teilung, Kassa, Wechsel, Haupthandelswerte (Waren,
Erzeugung, Betrieb), Aufwandswerte ergibt vier Doppelspalten. In-
dem die Grundbuchbeträge sich nun bereits über vier Spalten ver-
teilen, geht die für die Eintragung in die Fremdrechnung erforderliche
Übersichtlichkeit, die bei dem obigen Beispiel noch gewahrt war,
verloren, und dies macht es nötig, der Fremdrechnung eine beson-
dere Spalte zu widmen, also zur ursprünglichen Form des Grund-
buches zurückzukehren und sie durch Hinzufügung von Gegen-
standsspalten zu erweitern, welche die Posten nach ihrer Zugehörig-
keit zu den betreffenden Eigenkonten aufnehmen. Diese Spalten
haben nun mit der Fremdrechnung nichts zu tun; es sind Konten der
Eigenrechnung, die Bezeichnung Soll und Haben bezieht sich auf

&lt;&amp;
        <pb n="92" />
        diese und die Beträge sind auf die der Fremdrechnung entgegen-
gesetzte Seite einzustellen. Jeder Posten tritt sonach zweimal auf,
einmal in der Spalte der Fremdrechnung, das andere Mal auf der
entgegengesetzten Seite des Eigenkontos. Ausgenommen sind die
Barposten, die einmal in der Spalte Kassa, das andere Mal auf der
entgegengesetzten Seite des Gegeneigenkontos erscheinen, also in
der Spalte „Fremdrechnung“ nicht auftreten. Beispiel:
Fremdrechnung Eigenrechnung.
Zahlungswerte Handelswerte.
— ———— \——— vn, —————— ——
Soll Hab. Kassa Wechsel Haupthan- Aufwand
delswerte
Ss H SH S H SAH
R. Haben Kassa Soll 12.484 12.484
L. Haben Waren Soll 1.097 1.097
W. Soll Waren Haben 843 | \ | 843
Kassa an Waren Bar- |
verkauf 75 75°
Aufwand an Kassa Gas-
rechnung 1 114
L Soll Wechselgläubiger
Haben 1.097 ) 1.007
Bank Haben Zinsen Soll ) 15
D Haben Wechsel Soll | 240 240
Aufwand an Kassa Ge- |
halt Scholl 500 | 1500
R Soll Waren Haben 2.185 2.185
Wechselgläubiger Soll 1.097 1.097 |
Kassa Haben Nr.
Kassa an Wechsel Nr. \ ; 240 \ AO
Uebertrag: |5.222 |4.963 |2.799 | 1.711 1240240] 1.142 | 3.103 [614 —
Probe (die für jede Seite gemacht werden kann):
Ss H Ss H Ss HF
Fremdrechnung M. 5.222 | 4.963 259 = 259
Zahlungswerte 3.039 | 1.951 | 1.088 259
Handelswerte 1.756 3.103 1.347)
M. 10.017 | 10.017 | “1.347 | 1.347 | - 2501259
Wenn die Probe einmal nicht stimmt, so ist nicht zu ersehen,
auf welcher Seite Sn Soll‘ oder Haben — der Fehler liegt. Diese
Frage beantwortet sich, wenn man eine Vorspalte (allgemeine Be-
tragsspalte ohne Soll und Haben) neben dem Buchungstext anfügt,
die die Endbeträge aller Posten aufnimmt. Die Addition dieser all-
gemeinen Betragsspalte muß übereinstimmen mit der Summe der
Additionen aller Sollseiten der Rechnungsspalten einerseits und mit
der Summe der Additionen aller Habenseiten andererseits, im Bei-
spiel 10 017.—. Daneben hat die allgemeine Betragsspalte den Vorteil,
daß man das Auswerfen in die Rechnungsspalten später vornehmen

89
        <pb n="93" />
        O0  —
kann. Demgegenüber besteht die Notwendigkeit, jeden Posten drei-
mal einzusetzen und Seite für Seite eine alle Posten umfassende Ad-
dition vorzunehmen. Auch wird eine Kontrolle darüber, ob man
nicht in eine falsche Eigenkontospalte eingetragen hat, nicht erzielt.

Die Vermehrung der Eigenkonten — wir sind bis jetzt auf vier
gegangen — bringt es mit sich, daß die Breite einer Buchseite nicht
ausreicht und man auf Doppelseiten arbeiten muß, wobei man die
Grundbuchung nebst Betragsspalte auf die linke, die Rechnungs-
spalten auf die rechte Seite verlegt. Die letztere. kann, wenn man
über eine handliche Buchgröße nicht hinausgehen will, bis sechs
Spalten mit Soll und Haben aufnehmen. Will man ein größeres
Spaltensystem mit der Grundbuchung vereinigen, so muß man zu
breiten Formaten greifen und auch die linke Seite für Eigenkonten-
spalten benutzen, was den Raum der Grundbuchdarstellung
Sschmälert. Erhält ein Eigenkonto seiner Natur nach nur Sollposten,
wie das Aufwandskonto, oder nur Habenposten, wie das Konto ver-
dienter Provisionen, so braucht man einem solchen Konto nur eine
Kolonne zu geben und kann in dem Falle, wo ausnahmsweise doch
ein Posten entgegengesetzter Bedeutung auftreten sollte, diesen mit
roter Tinte eintragen. Konten, die erfahrungsgemäß nur wenige
Posten erhalten, vereinigt man in einer Spalte „verschiedene Kon-
ten“, indem man über oder neben dem Betrage das Konto bezeich-
net. Am Schlusse muß man allerdings die den einzelnen dieser
Konten zugehörigen Beträge herausziehen und ihre Summe mit
Kontoangabe vermerken.

Eine ähnliche, wenn auch systematisch nicht durchdachte Ver-
einigung der Eigenrechnung mit dem Grundbuch ist unter dem
Namen des amerikanischen Journals oder der amerikanischen Buch-
haltung sehr volkstümlich geworden. Sie hat den schon erwähnten
Vorteil der räumlichen Nachbarschaft der Rechnungsposten mit der
Grundbuchung, wie auch den, daß die Additionen in zahlreiche Teil-
abschnitte zerlegt sind und Seite für Seite eine Nachprüfung mög-
lich ist, was auch dem Bücherprüfer sehr zusagt. Auf Seiten des
Buchhalters ist eine geringere Fertigkeit benötigt; der Geschäfts-
leiter findet Übersichtlichkeit. Die Buchhaltung hält sich mehr auf
dem Laufenden. Diesen Vorteilen stehen Nachteile gegenüber.
Die Zahl der Konten findet in der Buchgröße eine Beschränkung; die
Grundbuchung, falls sie sich nicht überhaupt auf Vorberechnungen
stützt, muß einen sehr schmalen Raum einnehmen und so knapp als
möglich gehalten sein, damit nicht auch in der Höhe Platz verloren
geht, weswegen man den Trennungsstrich wegläßt, der sonst die
einzelnen Grundbuchungen auseinanderhält. Dazu kommt die leichte
Möglichkeit, einen Betrag in eine falsche Spalte auszuwerfen, die
Notwendigkeit der Übertragung so vieler Seitensummen und das
Hindurchschleppen der Überträge selten vorkommender Konten. Die
durch den Platzmangel gebotene Dürftigkeit und der Lakonismus
des Buchungstextes stehen in schreiendem Widerspruch mit der
Verschwendung von Platz und Papier, die mit jedem Tabellensystem

E
        <pb n="94" />
        zZ 01 —

verbunden ist, das wiederum einer fortlaufenden beschreibenden
Darstellung widerstrebt. — In seiner reinen Form hat das ameri-
kanische Journal die ungeteilte Grundbuchung zur Voraussetzung.
Mit der Zerlegung derselben verliert es an Wert. Oder aber es bildet
eine Zusammenfassung der Grundbücher, dann wird es zum Sammel-
buch und die Buchhaltung verliert. an Einfachheit. .Ertrags- und
Bilanzkonto, die nur bei den sich ausgleichenden Abschlußposten
auftreten, brauchen keine Spalte. Ihre Einzelposten werden, falls
keine Betragsspalte besteht, vor der ersten Spalte ausgeworfen.

In der geschilderten Einrichtung stellen die mit dem Grundbuch
verbundenen Eigenkonten zusammen die Eigenrechnung dar. Es ist
nicht erforderlich, die Addition das ganze Jahr hindurchzuführen,
vielmehr können die Additionen der einzelnen Monate am Jahres-
schluß zusammengestellt werden. Dadurch wird eine Übersicht der
Umsätze der verschiedenen Monate gewonnen. Die Zusammenstel-
lung kann auch in einem besonderen Buch erfolgen, das entweder
mit fortlaufenden Seiten, eine Seite für jedes Konto, geführt oder
ebenfalls in Tabellenform eingerichtet werden kann. Die Spalte „ver-
schiedene Konten“ muß in ihre Bestandteile aufgelöst werden. Um
mit einer Doppelseite des Zusammenstellungsbuches in der Tabellen-
form auszukommen, wird sie in der Höhe geteilt, was sehr wohl ge-
schehen kann, weil außer den zwölf Monatssummen nur die Ab-
schlußbeträge einzustellen sind. Ergeben sich dadurch noch nicht
Kontenspalten genug, so kann man schmälere Einschaltblätter mit-
binden lassen, auf denen sich zweimal sechs Konten unterbringen
lassen. Man erhält auf solche Art bis zu sechsundzwanzig Doppel-
spalten und hat Jahr auf Jahr die konzentrierte Eigenrechnung nebst
Abschluß übersichtlich vor Augen. Der Abschluß braucht nicht in
das Spaltengrundbuch eingetragen zu werden und bleibt uner-
wünschtem Einblick entzogen.

Es ist klar, daß man den in dem gemeinsamen Buche liegenden
Zusammenhang von Grundbuch und Rechnungsspalten auch lösen
und das Spaltensystem in ein besonderes Buch aufnehmen kann.
Dann braucht im Grundbuch auf die Spalten keine Rücksicht ge-
nommen zu werden; in den letzteren kann man Posten an Posten
reihen, ohne Platz frei lassen zu müssen. ‘Andererseits ist, da das
Nebeneinander von Grund- und Rechnungsspalten nicht mehr be-
steht, die Bezugnahme auf die Grundbuchung erforderlich, was die
Beifügung einer schmalen Foliorubrik nötig macht. Diese Tabellen-
rechnung kann sich auf die Handelswerte beschränken, falls im
Grundbuche Spalten für die Zahlungswerte vorgesehen sind.

Eine Vereinigung von Grund- und Kontobuchung — nicht zwar
im räumlichen, sondern im zeitlichen Sinn — wird erreicht, indem die
Grundbuchung mittels Durchpausens gleichzeitig auf das
Konto übertragen wird. Natürlich kann dies nicht in ein Buch ge-
schehen, sondern es werden Karten für jedes Konto benutzt, die
unter Verwendung einer Einspannvorrichtung die Grundbuchung, so-
weit sie für das Konto in Betracht kommt, als Durchschlag auf-
        <pb n="95" />
        DL
nehmen. Da jeder Posten auf dem Konto nur den Raum einer Zeile
einnehmen soll, so darf auch die Grundbuchung keinen größeren
Raum beanspruchen, sie stützt sich daher auf die der Buchungsfolge
entsprechend einzuheftenden Rechnungsbelege oder auf andere Vor-
buchungen. Die mit der Grundbuchung zusammenfallende Konto-
buchung kann sich nur auf ein Konto und zwar aus das Fremdkonto
erstrecken. Es bestehen aber auch — 'andersfarbige — Karten für
die Eigenkonten, die gleichfalls mittels Durchschlags ihren Inhalt er-
halten, also eine besondere Grundbuchung erfordern, die entweder
einzeln oder, falls im Grundbuch entsprechende Sammelspalten vor-
gesehen sind, monatlich stattfindet. Gleichzeitig mit der Grund-
buchung ist die Kontobuchung fertig; das Durchschreiben schließt
Übertragungsfehler aus.
(Schematisches Beispiel siehe nächste Seite.)

Es lerweist sich als zweckmäßig, solchen Eigenkonten, ‘die
wegen der Häufigkeit der auf sie zu buchenden Posten viele Karten
erfordern würden, aus der rechts durchgeschriebenen Seite heraus-
zunehmen und ihnen links je eine besondere Sammelspalte anzu-
weisen, deren Monatsendsummen erst auf die Karte durch-
geschrieben: werden. Dies empfiehlt sich namentlich bei den Zah-
lungswerten. Führt man den Anfangs- und Endbestand mit, so müs-
sen dieselben beim Durchschreiben außer Betracht bleiben. Nach
Cutdünken kann man auch die Post- und Bankkonten in gleicher
Weise als Zahlungswerte behandeln. In dem folgenden Beispiel ge-
schieht dies bei der Post:

(Beispiel siehe Seite 94.)

—_
        <pb n="96" />
        — 2032 —
Schematisches Beispiel:
MODS teten ehe
 SrROR Fremd- : _FEigen-
Komto S ee [Kennzeichnung rechnung , rechnung
Si SAH | - SM
Ernst Hammer &amp; Co., Crefeld
Haben | 294 Bar ' 378
an Bar ; E*) 1 E.Hammer&amp;Co. 378
F. &amp; J. Möller, Iserlohn Haben | 95 Rechn. 197 1.152
an Waren E 7 F.u.J.Möller 1.152
Vereinsbank, Hier Soll 145 Überw. Spengler | 754
an J. W. Spengler, Hanau 302 Überw.Ver.Bk. 754
Sachaufwand SO E 11 Reisek. Werner 125
an Bar Reisekosten Werner E 1 Reisek. Werner‘ | 125
Gustav Freund, Hildesheim Soll 417 Rechn.217 216
an Waren E 7 Gustav Freund 216
Wechselgläubiger Soll 135 Nr.741 485
485
an Bar E 1 Tratte 741
Bernhard Aldinger, Breslau Haben 89 Rechn. 198 906
an Waren E 7'B. Aldinger 906
Sachaufwand Soll “E12 Rechn. Gebr. Vogel 94
an Bar E 1 Gebr. Vogel 94
Gottfried Abler, Mainz Soll 104 Tratte 743)
an Wechselgläubiger 135 G.Abler 743
Sachaufwand Soll E 14 Kl.Kasse 30 a
an Bar Kleine Kasse E 1 Kl.Kasse
Schmittmann G. m. b. H., Berlin
Haben 349 Postscheck 410}
von Post 14 Postscheck 416 410 '
Emmerich &amp; Arndt, Bautzen Soll 110 Postscheck 725
an Post 14 Postscheck 710|
an Abzüge E 19 Emmerich &amp; Arndt 15
Vereinsbank, Hier Soll 145 Wechsel 374 624
an Wechsel E 13 Vereinsbank 624
Friedrich Anders, Köln Soll 426 Rechn. 218 388
an Waren E 7 Friedr. Anders 384
an Verpackung E 15 Friedr. Anders ;
Armbruster &amp; Sohn, Hamburg
Soll 339 Rechn. 219 95 ;
an Waren ıE 7 Armbruster &amp; Sohn )
Nicolaus Winter, Halle a. S. Haben 364 Bar u. Wechsel 937
von Wechsel E 13 Nic. Winter ı 300!
von Bar E 1 Nic. Winter 637
Bar Soll ‚E11 Postscheck 319 1.000
an Post 1 Scheck 319 ı 1.000
Personalaufwand Soll “ Gehäller . 11240
an Bar * Gehälter |. 1a L | 1.240
. . an 6.990 el 3.312
Übertrag von voriger Seite __. 148.309 39.116 41 986 |51 179
Übertrag auf nächste Seite 152.749 |46.106 (47.848 |54.491
Seitenprobe 4.440 | 6 990
__ 386218512
110.302 | 10.302
*) E = Eigenkonto. Durchgeschrieben wird von der Kolonne Datum an.

95
        <pb n="97" />
        3 = |Konto . Fremd- Eigen-
Konto Bor Kost | ‚Wechsel 3 | | Kennzeichnung rechnung | rechnung
/ S Ad Sl al Si AN Ss AS A
Bar-Vortrag 2.169
Post-Vortrag 2.610
Wechsel-Vortrag
Ernst Hammer &amp; Co. Crefeld, Haben Bar 378 294 Bar 378
F. &amp; J. Möller, Iserlohn Haben 95 Rechnung 197 1.152
von Waren E 7 F.&amp;J. Möller [E52
Vereinsbank, Hier Soll an 145 Überweis. Spengler | 754 |
J. W. Spengler, Hanau Haben 302 Überweisung 754
Sachaufwand an Bar 125 E 11 Reisekosten Werner | 125
Gustav Freund, Hildesheim Soll 417 Rechnung 217 | 216
an Waren E 7 Gustav Freund 216
Wechselgläubiger an Bar 485 135 Nr. 741 ı 485
Bernhard Aldinger, Breslau Haben 89 Rechnung 198 | 906
von Waren | | E 7 Bernhard Aldinger ' 906
Sachaufwand an Bar 94 E 12 Gebrüder Vogel 94
Gottfried Alder, Mainz Soll | ; 104 Tratte 743
an Wechselgläubiger 135 Gotifr. Alder 780 743
Sachaufwand an Bar 30 E 12 Kl Kasse 30
Schmittmann G. m. b. H., Berlin Haben a,Post 410 349 Postscheck 410
Emmerich &amp; Arndt, Bautzen Solla. Post 710 110 Postscheck netto | 725
an Abzüge E 19 Emmerich &amp; Arndt 15
Vereinsbank, Hier Soll an Wechsel 624 145 Wechsel 374 624
Friedrich Anders, Köln Soll | 426 Rechnung 218 388
an Waren E 7 Friedr. Anders 384
an Verpackung E 15 Friedr. Anders £
Armbruster &amp; Sohn, Hamburg Soll 339 Rechnung 219 95
an Waren E 7 Armbruster &amp; Sohn 95
Nicolaus Winter, Halle Haben a. Wechsel u. Bar 637 300 364 Wechsel und Bar 937 I
Bar an Post 1.000 1.000 —
Gehälter an Bar 1.240 E 14 Bar a. Verschiedene 1.240
Bar Umsatz E11 Monat. ., 2.015 | 1.974
Post Umsatz EN Monats. 410 | 1.710
Wechsel Umsatz FR 13 Monat... 300 624
Bar-Vortrag 2.210
Post-Vortrag 1.130
Wechsel-Vortrag 300
\ |
4.184 | 4.184 | 3.020 | 3.020 | _ 0924| 024 4.030 | 5.280 I 6.272 | 5.022
' . -_4.030_| 5.280
I0.302 [10 302
NB. Das Beispiel soll einen Monat umfassen.

Ju
        <pb n="98" />
        Die rechte Seite weist in der Addition der Spalte „Fremdrech-
nung‘ die Summen der über ein Fremdkonto laufenden Posten auf,
die sich im Einzelnen auf die verschiedenen Karten verteilen. All-
monatlich werden die Karten aufgerechnet und ihre Salden, nach-
dem sie auf der Karte vermerkt worden, in ein Sammelbuch über-
tragen. Die Addition der Salden eines Monats in diesem Buch muß
übereinstimmen mit dem Monatssaldo der Spalte „Fremdrechnung“
im Grundbuch unter Berücksichtigung des Vormonats bzw. der
vorigen Bilanz.

Beispiel:
© 1 Bilanz ;
3 Nam Val 10 SL. 1.197] 2872194. e
TE Sy DIS Als
Ob Hammer &amp; Co., Crefeld 378
95/Fr. &amp; J. Möller, Iserlohn 417 1.569'
145 Vereinsbank, Hier ! 5.904 7.282
302 J. W. Spengler, Hanau 1.029 275 ,
417| Gustav Freund, Hildesheim 36| 180 |
135| Wechselgläubiger 3.715 3.973
89/Bernhard Aldinger, Breslau 906
104 Gottfried Abler, Mainz 1.046 | 207
349 Schmittmann G. m.b. H., Berlin 849 439
110 Emmerich &amp; Arndt, Bautzen 10
426 Friedrich Anders, Köln 45° “
339 Armbruster &amp; Sohn, Hamburg
364/Nicolaus Winter, Halle a. S.
557 6.356 ah 6.265.
| 6.356 10.557
15 569 OS
Probe 31. 1.19... 1.250

16.819 |

Statt der Salden kann man auch Soll und Haben einzeln ein-
setzen; hierdurch wird eine Übersicht über die Umsätze erzielt.

Bei großer Kontenzahl muß man das Sammelbuch so anlegen,
daß die einzelnen Konten rasch gefunden werden können.

In gleicher Weise verfährt man mit dem Inhalt der ‘Grund-
buchspalte „Eigenrechnung‘“. Auch hier werden die Karten all-
monatlich saldiert und die Salden in ein zweites Sammelbuch ein-
getragen. Die Monatsaddition dieser Salden muß — gleichfalls unter
Berücksichtigung des Vormonats bzw. der letzten Bilanz — gleich
dem Monatssaldo der Spalte „Eigenrechnung‘ im Grundbuch sein.
Dieser Saldo ist im entgegengesetzten Sinne gleich dem Saldo der
Spalte „Fremdrechnung“ im Grundbuch. Somit ist der Grundsatz
der kaufmännischen Buchhaltung, daß das Soll gleich dem Haben
sein muß, gewahrt.

95
        <pb n="99" />
        Beispiel:
K Bilanz
AO gear Va an
: Ss HA SS Hılıs ale
E 11 Bar 2.169 2.210 '
E17 | Post 2.610 | 1310
E13 | Wechsel 624 300
E 7 | Waren 37.824 | 39.187
E19 | Abzüge
E15 ' Verpackung 625 621
E 2 Haus 57.200 | 57.200
E 5 | Mobilien 1.540 „1.540
E14 * Personalaufwand | 1.240
E12 Sachaufwand ae 249 nn
102.592 1103.857 | 15 ]
102 592
1103.857 [102607
PS: 1.250
[103357 [103.857 |
Wie die Fremdrechnung und die Eigenrechnung zur Bilanz
vereinigt werden, zeigt das folgende Beispiel:
Konto 831.12. 19°. Kapital- a
K t |
Nr. | an S H ı Nachweisung ‚Erlragskonto
E: 1 | Bar 3.512 3.512
E.17 | Post 4.817 4.817
E.13 | Wechsel 5.094 5.094
E71 Waren 15.673 72.805 57.132
Ei 15 NE 315 640 325
2 aus 57.200 ! 56.000 1.200
E. 3 | Mobilien 1.540 1.400 | 140
E! 9 | Zinsen 216 216
E 16 | Kundenaustfall 3.546 | 3.546
E.14 Personalaufwand 14.750 14.750
E.12 Sachaufwand 19.346 &gt; 715 oO
. 126.009
Div. ‘ Kunden | 50.712 | 50.712
‚3 Bank 5.107 5.107
Div. | Lieferer 27.842 | 27.842|
1 | Kapital 153.986 ‚153 986 \
E.18 | Ertrag ' I 17.544 [17.544 |
[181.828 181.828 [200.087 |200.087 | 57.457| 57 457
Eine monatliche Abstimmung wird im Allgemeinen ausreichend
sein. Ist es aber erwünscht, die Abstimmungen häufiger, ja nach
jedem Eintrag zum Zwecke laufender Kontrolle vornehmen zu kön-
nen oder den derzeitigen Saldo eines Kontos zu kennen, so ist es
notwendig, im Grundbuch eine Spalte „Kontenstand“ oder „Salden-
kontrolle“ mit zwei Rubriken einzurichten, in die sowohl der alte
Saldo des Kontos, wie auch der durch den einzutragenden Posten
entstehende neue Saldo einzutragen ist. Der alte Saldo kann ein

96
-robe
        <pb n="100" />
        Soll- oder ein Habensaldo sein, desgleichen auch der neue Saldo, so
daß sich vier Möglichkeiten ergeben: Es werden eingesetzt in die
eine Kolonne ein alter Soll- oder ein neuer Habensaldo, in die andere
ein neuer Soll- oder ein alter Habensaldo.

Beispiel:

Kontenstand Kto. Fremd- Eigen-
alter Soll | neuer Soll | $ Nr Kennzeichnung rechnung rechnung
NEE Haben] 5 | N _ Soll Haben Soll Haben

378 . | 294 Bar 378

1.569 417 95 Rechnung 197 1.152

37.824 38.976 E 7 F.6&amp;J. Möller 1452

5.904 6.658 145 Überw. Spengler 754

1.029 275 302 Überweisung 754 ı

125 E 11 [| Reisekosten 125
180
36 417 | Rechnung 217 216
38.976 38.760 E 7 ' Gustav Freund £
3.230 3,715 | 135 Nr. 741 485
906 ; 89 Rechnung 198 906 |
38.760 39666 | E 7 Bernh. Aldinger | 906
_ 94 E12 Gebr. Vogel 1 94
303 1.046 104 | Tratte 743
3.973 3.230 | 135 | G. Abler 780 743
94 124 E 12 ‘ Kleine Kasse 30
849 439 | 349 Postscheck 410
417 1.142 110 Postscheck 725
15 . E 19 Emmerich &amp; Arndt 15
6.658 7.282 145 Wechsel 374 624
428 816 426 Rechnung 218 388
39.666 39.282 E 7 _Friedr. Anders 384
625 621 | E 15 Friedr. Anders 4
126 221 339 Rechnung 219 95
39.282 39.187 | | E 7 Armbruster &amp; Sohn 95
937 } 364 Wechsel 300, Bar 637 037
. 1.240 E14 Bar a. Verschiedenes 1240
2.169 2.210 E 1, Monat... 2015 | 1974
2.610 1.310 E47 | Monat. 410 | 1710
624 300 E13 Monat... ‘ 300! 624
w—. EN Az SS e* 8.
! | 1.250 | 1.250 |
Die Kontenstandsspalte, die die sich ausgleichenden Salden der
Fremd- wie der Eigenkonten enthält, muß in beiden Rubriken die
gleichen Endsummen zeigen, ebenso wie die Spalten der Fremd-
und der Eigenrechnung zusammen genommen sich nach Soll und
Haben ausgleichen müssen. Wenn jedoch die Zahlungswerte oder
andere Werte behufs monatlicher Sammlung aus der Spalte „Eigen-
rechnung“ herausgenommen sind, so findet die Ausgleichung erst

97
216
        <pb n="101" />
        98

statt, nachdem die Umsätze in die Spalte „Eigenrechnung“ ein-
getragen sind, also am Ende des Monats. Will man im Laufe des
Monats eine Abstimmung vornehmen, so muß man die Umsätze der
betreffenden Werte auf der abzustimmenden Seite bis zum Abstim-
mungstage berücksichtigen. Nehmen ‘wir an, es solle an der punk-
tierten Stelle des letzten Beispiels ein Übertrag, auf die nächste Seite
stattfinden und damit eine Abstimmung der Seite verbunden sein, so
ergeben sich. an dieser Stelle zunächst die 'Additionen: Fremdrech-
nung 2198/4343, Eigenrechnung 2307/’216, Kontrollspalte 133 795/
133 741. Diese Additionen sind auf die nächste Seite zu übertragen.
Um die Zahlen aber auf ihre Richtigkeit prüfen zu können, muß man
ihnen die links gebuchten Zahlungswerteposten hinzufügen: Soll
788, Haben 734. Dann ergibt die Eigenrechnung: 3095/950, weist
also mit 2145 den gleichen Saldo auf, wie die Fremdrechnung, und
die Kontrollspalte vermehrt um 734/788 ergibt mit beiderseits
134529 Ausgleichung.

Richtet man zwei Spalten „Kontenstand‘ ein, die. eine als
„Fremdkontenstand“, die andere als „Eigenkontenstand‘“, so prüfen
die Kontrollspalten die Salden der Fremdrechnung und Eigenrech-
nung im Einzelnen.

Die Einrichtung der Spalte „Kontenstand“ verlangt bei jedem
Eintrag eines Grundbuchpostens die sofortige Ausrechnung des
neuen Saldos, die auf dem Beleg vorgenommen wird, bei ausgehen-
den Rechnungen wird der neue Fremdkontosaldo auf der Rechnung
verzeichnet, ferner die handschriftliche Eintragung des neuen Sal-
dos auf die Kontokarte, die Eintragung des alten wie des neuen Sal-
dos in die Spalte „Kontenstand‘“, die Addition der letzteren nebst
Vergleichung, daneben die monatliche Eintragung des Saldos der
Karte in die Monatsrechnung, die aber den Kontostand bereits ge-
geben vorfindet. Dem durch alle diese Maßnahmen entstehenden
nicht unbeträchtlichen Mehr an Arbeit steht als Vorteil gegenüber
die laufende Kontrolle des Standes der Konten, vor Allem der
Fremdkonten, die die Deckungspflicht sofort feststellt, so daß die
Führung eines Buches der Fälligkeiten entbehrlich wird, ferner in
der schnellen und jederzeitigen Abschlußmöglichkeit.

Die Eintragung des Saldos auf die Karte findet, wie bemerkt,
handschriftlich statt. Es muß, wenn auf der Karte für den neuen
Saldo, der ein Soll-, wie ein Habensaldo sein kann, nur eine Kolonne
zur Verfügung steht, ein Habensaldo von einem Sollsaldo durch an-
dersfarbige Tinte unterschieden werden. Man kann aber auch eine
Spalte mit zwei Kolonnen für Soll und Haben des neuen Konto-
standes auf den Karten einrichten, in welchem Falle man keine ver-
schiedenen Tinten benötigt. Ordnet man gleichzeitig im Grundbuch
zwei Spalten für die Saldenkontrolle an, die eine für den alten Stand
mit Soll und Haben, die andere für, den neuen Stand mit Soll und
Haben, so läßt sich die handschriftliche Eintragung des neuen Sal-
dos in die Karte umgehen; dieser kann bei der Grundbuchung gleich-
falls durchgeschrieben werden. Die Spalte des neuen Kontenstan-
        <pb n="102" />
        des muß dann räumlich von der des alten getrennt und auf die durch-
zuschreibende Seite gebracht werden. Beispiel:
alter Kontenstand! neuer Kontenstand
CM (a HA SE Ha
378 .
1.569 417
37.824 38.976
5.904 | 6.658
1.029 275
x 125
. 36 ı 180
38.976 . 38.760 .
. 3.715 . 3.230
906 . . .
38.760 . 39.666 '
| 94 |
1.046 h 303
. 3.230 3.973
94 124
849 439
1.142 , 417
. 15
6.658 7.282
428 | 816
39.666 39.282
625 621
126 221
39.282 39.187
937
. 1.240
2.169 2.210 |
2.610 1.310
624 300
219.414 9.169 | 218.183 | 177,988
9.169 | 219.414
ı 227.352 |‘ 227.352 |

Da eine monatliche Abstimmung zwecks Eintrags in das Sam-
melbuch ohnehin erfolgen muß, so kann man auch diese laufende
Kontenstandskontrolle auf die Fremdkonten beschränken. Die Spalte
„Kontenstand“ im Grundbuch wird dann zu einer Spalte '„Fremd-
kontenstand“; sie prüft nur die Fremdkonten, indem sie seitenweise
mit dem Saldo der Spalte „Fremdrechnung‘“ verglichen wird. Bei-
spiel:

(Beispiel siehe Seite 100)

Behufs Vergleichs der Spalte „Eigenrechnung‘“ mit der Spalte
„Fremdrechnung‘“ müssen die auf der linken Seite befindlichen Zah-
lungswerte usw.-Posten in Berücksichtigung gezogen werden.

Statt eines Grundbuches können natürlich auch mehrere ge-
braucht werden, z. B. ein Grundbuch für die Zahlungswerte, ein
anderes für die Handelswerte. Diese letzteren können wieder zer-
legt werden in ein Grundbuch für die eingehenden und ein anderes

99
        <pb n="103" />
        — 100 —
Fremdkontenstand
alter Soll | neuer Soll
neuer Haben alter Haben
378 .
1.569 417
5.904 6.658
1.029 275
36
. 180
3.230 3.715
906 |
303 1.046
3.973 3.230
849 439
417 1.142
6.658 7:282
428 816
126 221
„937 ——
26.707 25.457
1.250
26.707
für die ausgehenden Handelswerte. In beiden können Spalten zum
Zwecke der weiteren Verteilung und monatlichen Zusammenfas-
sung, auch zur Vermerkung der umsatzsteuerpflichtigen Beträge ein-
gerichtet werden.

Wenn man Wert darauf legt, so kann man die Salden aus dem
Monatssammelbuch in ein anderes Buch, in dem den einzelnen Kon-
ten je eine Seite gegeben ist, übertragen oder man kann diese Über-
tragung auch auf die Eigenrechnung beschränken. ..

Die Karten werden in bestimmter Weise geordnet in Kästen
aufbewahrt, so daß ein Register fortfällt. Die technisch etwas be-
lastete Durchschreibmethode eignet sich besonders für Unterneh-
mungen größeren Umfangs mit sehr vielen Fremdkonten.

3. Die Erweiterung der Eigenrechnung zur Bilanzrechnung.
Es lassen sich alle Geschäfte bzw. die sie vollziehenden Lei-
stungen, in das nachstehende schematische Bild einordnen:
Werbung Verwertung
Zweckleistungen Entgeltleistungen Entgeltleistungen Zweckleistungen
Fremdrechnung: 'Fremdperson Soll Fremdperson Fremdperson Soll
Fremdperson Firma Haben Haben Firma Haben
Haben Firma Soll
Eigenrechnung :
Firma Soll

Arbeitete das Unternehmen unentgeltlich, so müßten sich beide

Seiten unter der Annahme, daß Alles verwertet und bezahlt sei, aus-
        <pb n="104" />
        — 101. —
gleichen. Weil aber das Unternehmen zum Vorteil des Unterneh-
mers betrieben wird, so ist normalerweise die rechte Seite um den
Wert der Unternehmerleistung größer, durch deren Einstellung auf
die linke Seite erst die Ausgleichung herbeigeführt wird. Um diesen
Wert zu finden, würden eigentlich die Konten der Zweckleistungen
der Firma genügen, also
Werbung Verwertung

Zweckleistungen Zweckleistungen
Eigenrechnung: / | Firma Haben
Firma Soll

denn es handelt sich um die Ermittelung eines Handelswertes, als
welcher die Unternehmerleistung zu betrachten ist.

Wir wollen aber auch den Ertrag an Hand der Zahlungswerte
ermitteln bzw. nachprüfen. Dazu bedürfen wir des Restes obigen
Schemas:

Werbung Verwertung
Zweckleistungen Entgeltleistungen Entgeltleistungen Zweckleistungen
Fremdrechnung: Fremdperson Soll Fremdperson Fremdperson Soll
Fremdperson Firma Haben Haben
Haben Firma Soll
Vielleicht wird man fragen: Warum genügt nicht
Werbung Verwertung
Entgeltleistungen Entgeltleistungen
Eigenrechnung : [Firma Haben Firma Sl
da es sich doch lediglich um die von der Firma dem Unternehmer
zu. leistende Zahlung seines Unternehmerverdienstes handelt? Das
würde allerdings genügen, wenn keine Fremdkonten vorhanden
wären, wenn gegen keine Fremdperson ein Anspruch, gegen keine
Fremdperson eine Verbindlichkeit, außer eben in letzterem Sinne
gegenüber dem Unternehmer für seinen Unternehmerverdienst, be-
stünde. Dann müßte die Verwertungsseite der Eigenrechnung die
Werbungsseite um den Betrag desselben übersteigen, und über
soviel müßte das Unternehmen noch gerade an Werten verfügen.

Die Voraussetzung, daß keine Fremdkonten vorhanden wären,
trifft aber nicht zu, und wir müssen daher auch diese in Betracht
ziehen, denn wir wollen den errechneten Ertrag als vorhanden nach-
weisen und zur Verfügung stellen und zwar als einen über das An-
f{angskapital hinausgehenden Zuwachs, und das können wir nur, wenn
wir unsere Außenstände einkassiert und den vorhandenen Zahlungs-
werten hinzugefügt und anderseits die Zahlungswerte um die als er-
füllt angesehenen Verbindlichkeiten vermindert haben oder uns alles
dies wenigstens für unsern Zweck unterstellen. Die Erfassung und
        <pb n="105" />
        — 102 —
Zusammenfassung aller Fremd- und Eigenkonten zum Zwecke ihrer
Begleichung, die zu Beginn des nächsten Geschäftsjahres wieder
aufgehoben wird, ist das, was die Ertragsermittelung zur Bilanz er-
weitert und auf dem die Ausgleichung übernehmenden Bilanzkonto
zum Ausdruck gelangt. Die beiden Rechnungen laufen selbständig
neben einander, bis die Bilanz die Bildung des Bilanzkontos und da-
mit die Überführung der Fremdkontensalden auf die Eigenrechnung
notwendig macht. Die Vereinigung beider Rechnungen findet auf
diese Weise am Bilanztage statt. Es können aber auch die Ele-
mente des Bilanzkontos von vornherein vereinigt werden. Dies läßt
sich einfach dadurch erreichen, daß man Fremd- und Eigenrech-
nung in ein Buch einträgt. Dann wird in diesem Buche Ausgleichung
herrschen, weil jede Rechnung den gleichen Saldo zeigt, nur ent-
gegengesetzt nach Soll und Haben; der Saldo der eigenen Rechnung
hebt den der andern auf. Eine solche Vereinigung, beider Rechnungen
ist am Platze, wo sowohl die Zahl der Fremd- wie der Eigenkonten
eine beschränkte ist, dagegen erweist sie sich nicht als zweckmäßig,
wo dies nicht der Fall ist, wo namentlich viele Fremdkonten be-
stehen. Es läßt sich dann die gewollte Vereinigung auf folgende)
Weise zu erreichen. Wir entziehen der Fremdrechnung das Unter-
nehmer- oder Kapitalkonto, desgleichen einige andere Konten,
hauptsächlich aus dem Gesichtspunkte, daß wir sie in dem Bilanz-
bilde getrennt aufführen wollen, auch aus dem Grund, weil sie im
Laufe des Jahres wenig benutzt werden, also auch das Konto des
stillen Gesellschafters, der Ehefrau, des Hypothekengläubigers, des
Hypothekenschuldners, der Obligationsgläubiger und schließlich
auch das Konto der Wechselgläubiger wegen seiner Unpersönlich-
keit. Diese Konten fügen wir der Eigenrechnung hinzu. Durch die
Entziehung dieser Konten wird die Fremdrechnung unvollständig,
zu einer Rumpffremdrechnung; sie enthält nur noch die Konten des
laufenden Geschäftsverkehrs, womit ihr aber für die Zwecke des
laufenden Betriebs und des Verkehrs mit den in Betracht kommen-
den Fremdpersonen doch ihre vollständige Bedeutung erhalten
bleibt. Ziehen wir nun weiter den Inhalt dieser Rumpffremdrech-
nung aus dem Grundbuche mittels einer Sammelarbeit zusammen
zu einem oder einigen Fremdkonten und fügen diese ebenfalls der
Eigenrechnung hinzu, so haben wir die Vereinigung von Fremd-
und Eigenkonten hergestellt. Bei der Bilanz haben wir es nicht
mehr mit den einzelnen Fremdkonten, sondern mit Gruppen der-
selben zu tun, wie sie in dem Bilanzbilde erscheinen sollen, Die
Rumpffremdrechnung, wie wir sie nannten, nunmehr die Fremdrech-
nung schlechthin, spielt für die Bilanz nur noch insofern eine Rolle,
als sie dazu dient, das Konto oder die Konten, zu denen sie in dem
Buche der vereinigten Rechnungen zusammengefaßt wurde, auf
ihre Richtigkeit zu prüfen. Ist die Fremdrechnung auf ein Konto
zusammengezogen, so ergibt sie das Fremdrechnungskonto,
wobei der Begriff Fremdrechnung in eingeschränktem Sinne aufzu-
fassen ist. Verteilt man ihren Inhalt, weil man dem Bilanzkonto die
        <pb n="106" />
        1605 —

Kunden und Lieferer in getrennten Posten zuführen will, auf zwei
Konten, so entsteht das Konto der Kunden, das Konto der Lieferer.
Will man den Bankverkehr besonders in der Bilanz aufführen, so
ergibt sich als drittes das Bank oder Bankenkonto. Auf diese Weise
haben wir die Vereinigung von Fremd-. und Eigenrechnung voll-
zogen, haben alle Konten in einem Sinne, nämlich zum Bilanz-
zwecke vereinigt, und da wir die Vereinigung von Konten gleichen
Sinnes eine Rechnung nennen, so ergibt sich die Bilanzrech-
nung. (Das Hauptbuch der Praxis.) Man kann (muß nicht) in der
Bilanzrechnung die persönliche Kennzeichnung der Fremdkonten
zurücktreten lassen und ein Kapitalkonto schlechtweg (falls nur ein
Unternehmer vorhanden) ein Hypothekenschuldkonto, ein Hypo-
thekenforderungskonto, ein Obligationenkonto, ein Schuldwechsel-
konto führen, aber es behalten dennoch die Fremdkonten, wie die
Eigenkonten, bei denen ja immer die Firma zu ergänzen ist, ihre
selbständige systematische Bedeutung, solange sie nicht von bilanz-
wegen durch die unterstellten Ausgleichsleistungen auf dem Bilanz-
konto zusammengeführt werden.

Der Vorteil der Bilanzrechnung liegt in der Trennung der
Fremdkonten mit geringem oder gar keinem Jahresverkehr von den
Fremdkonten des laufenden Geschäfts. Während die letzteren in
der dem Konto an sich zukommenden Ausführlichkeit geführt wer-
den, erlaubt die geschilderte Vereinigung aller Konten zur Bilanz-
rechnung, die äußere Form derselben dem Bedürfnis der Bilanz an-
zupassen. Diese Anpassung ist Zusammenziehung. Müssen auf dem
Konto der Fremdrechnung alle Leistungsfälle im Einzelnen ersicht-
lich sein, so ist dies für die Bilanzrechnung nicht notwendig, weil
die Bilanz eine Maßnahme ist, die in größeren Zeiträumen, in der
Regel jährlich vorgenommen wird. Wir benötigten also eigentlich
nur Jahressummen. Indes ist die Einteilung in kleinere Zeitab-
schnitte zum Zwecke der regelmäßigen Probeabstimmungen er-
wünscht, für welche sich der Monat darbietet (die sog. Monats-
bilanz), wodurch zugleich die Vergleichung der Monatsumsätze un-
tereinander ermöglicht wird. Die Aufgabe geht also dahin, den
Konten der Bilanzrechnung für ihr Soll und ihr Haben Monatssum-
men zuzuführen und dies verlangt eine außerhalb der Bilanzrech-
nung vorzunehmende Sammelarbeit. Es erweist sich natürlich als
vorteilhaft, wenn diese Arbeit bereits in das Grundbuch verlegt
wurde, wenn z. B. ein Wareneinkaufsbuch dem Warenkonto das
Monatssoll, ein Warenverkaufsbuch ihm das Monatshaben über-
liefert, wenn ein Gleiches bezüglich der baren Leistungen durch das
Bar- bzw. Kassabuch bewirkt wird, wenn dem Fremdrechnungs-
konto oder seinen Teilkonten durch geeignete Anlage des Grund-
buches oder der Grundbücher die Monatssoll- und Habensummen
unmittelbar zur Verfügung stehen. Wo und insoweit dies nicht der
Fall ist, muß zur besonderen Sammelarbeit geschritten werden.
Deren Technik erkennt man, wenn man bedenkt, daß die Bilanzrech-
nung sowohl Fremdkonten, wie Eigenkonten enthält, daß also jeder

af
        <pb n="107" />
        — 104 —
Grundbuchposten oder jeder ein besonderes Konto berührende Teil
eines Grundbuchpostens auf ein Fremd- und ein Eigenkonto zu
buchen ist, von denen das eine Konto das Gegenkonto des anderen
ist. Da in der Bilanzrechnung die Fremdkonten (mit wenigen Aus-
nahmen) auf ein Fremdrechnungskonto oder auf ein Kunden-, ein
Liefererkonto zusammengezogen werden, so wird ersteres und wer-
den letztere vielen Eigenkonten gemeinsames Gegenkonto sein, so
daß man sich beim Sammeln ihrer als „Leitkonten“ bedienen kann.
z. B. ergibt das Sammeln, unter der Annahme, es bestehe ein Kun-
denkonto:
Kunden an Verschiedene

an Waren (Monatsbetrag) M....

„ Wechsel ( Er Ar

„ Zinsen 27207, we En

USW. USW. —;..M..'.. (zu Lasten des Kundenkontos).
Ebenso Verschiedene an Kunden, dann Lieferer an Verschiedene,
Verschiedene an Lieferer.

Die Barposten, die zwei Leistungen verbinden, müßten eigent-
lich aufgelöst werden; z. B. Anschaffung eines Geschäftsbuches
M. 100.—: Aufwand an Lieferer, Lieferer an Kassa. Diese Auflösung
verlangt die zweimalige Einstellung des Betrages auf dem Konto
der Lieferer, auf dem Ausgleichung stattfindet. Die Einstellung kann
also entbehrt werden. Da allen Barposten das Kassakonto gemein-
sam ist, so wird diese zum Leitkonto gemacht.

Kassa an Verschiedene

an Waren (monatlicher Barverkauf) }
„ Wechsel (monatlicher Eingang)
„ Hausertrag (monatlicher Eingang) +
USW. USW, SM... (zu. Lasten des
5 Kassakontos).
Ebenso Verschiedene an Kassa.

Das Konto der Wechselgläubiger verbindet sich entweder mit
dem Leitkonto Fremdrechnung (bei der Ausstellung): Fremdrech-
nung (oder Konto der Lieferer) an Wechselgläubiger, oder mit dem
Leitkonto Kassa (bei der Einlösung): Wechselgläubiger an Kassa.
Diejenigen Fremdkonten, die der eingeschränkten Fremdrechnung
nicht angehören, also auch nicht dem Fremdrechnungskonto, ver-
binden sich meist mit dem Kassakonto, z. B.: Kassa an Kapital für
Zusatzeinlage, stiller Gesellschafter N.N. an Kassa für Bar als Er-
tragsanteil. Der Fall der Verbindung mit einem anderen Konto als
dem Kassakonto ist selten; z. B. der Unternehmer macht eine Sach-
einlage: Maschinen an Kapital. Der Fall Fremdrechnung an Fremd-
rechnung (Überträge und Überweisungen) scheidet für die Bilanz-
rechnung aus, nicht aber die Fälle Lieferer an Bank, Bank an Kun-
den, sobald getrennte Konten in der Bilanzrechnung geführt wer-
den. Der Fall Eigenkonto an Eigenkonto (außer mit dem Gegen-
konto Kassa) kommt im Laufe des Jahres nur selten vor, zahlreicher
beim Jahresabschluß.
        <pb n="108" />
        Beim Zusammenfassen der Grundbuchungen zu Monatssum-
men für die Bilanzrechnung kann man zwei Wege gehen. Der eine
ist der Weg des Auslesens, indem man, erst vom Soll eines Leit-
kontos ausgehend, dann von seinem Haben ausgehend, das Grund-
buch durchgeht, um alle dem Leitkonto zugehörigen unter sich wie-
der gemeinsam auf ein bestimmtes Gegenkonto zu bringenden
Posten auszulesen und zusammenzustellen. Der Weg ist deswegen
umständlich, weil das Grundbuch immer wieder von neuem durch-
gegangen werden muß, bis jeder Posten das Zeichen hat, daß er
ausgelesen ist. Der andere Weg ist der der Verteilung; auf geeignet
eingerichteten Tabellen in Buchform oder auf losen Blättern werden
unter die mit Berücksichtigung der Raumbeanspruchung ein-
geschriebenen entsprechenden „Köpfe‘“ die dahingehörigen Beträge
eingestellt. Das Buch, in dem das Sammeln stattfindet oder in dem
die auf die letztgenannte Weise gefundenen Endbeträge zusammen-
gestellt werden, ist das Sammelbuch für die Bilanzrechnung (das
Monatssammelbuch oder Monatsbuch schlechthin). Aus ihm ent-
nimmt die Bilanzrechnung ihre monatlichen Eintragungen.

Die Konten der Bilanzrechnung erhalten also folgende Form;
angenommen, es werden getrennte Konten für Kunden, Lieferer,
Bank geführt:

Soll Kunden oder Lieferer oder Bank Haben

190. (9

Januar An Verschiedene M... 2... | Januar Von Verschiedenen M. 7.

Februar ” CR (ar . Ce

USW, USW.
S’'o’11] Kassa Haben

19%. 19...

Januar An*) Kunden M.'..... Januar ‘Von*) Lieferern MP |
” Bank A M Bank a0
Verschiedene An 7 Verschiedene ET

Februar; Kunden 2.04% Februar: Lieferern Ha
% Bank Ba Bank Aa

Verschiedene A 5 Verschiedene DU
USW. USW.
Soll Wechsel Haben

19, 1...

Januar An Kunden Januar Von Lieferern Min
„ Lieferer „ Kunden al

(Rückwechsel) (Rückwechsel)
„.. Bank „ Bank nern
„Kassa „Kassa Kran
USW. USW.

*) An und Von bezogen auf die Firma. Die Firma soll an Kunden usw.
Die Firma hat von Lieferern usw. Somit dem Eingangs-Von und Ausgangs-
An der Buchhaltung des Leistungsgegenstandes entgegengesetzt.

105
        <pb n="109" />
        — 106 —
Soll Waren Haben
198. 197.
Januar An Lieferer M. ...... | Januar Von Kunden MA
„Kassa f ! „Kassa ARTE
USW. USW.

Die Benutzung des Kassakontos als Leitkonto hat den Vorteil,
daß der Kreditverkehr getrennt vom Barverkehr dargestellt wird.
Legt man auf diese Trennung keinen Wert und will man lieber nur
eine Monatssumme im Soll und Haben des Kontos eintragen, so muß
eine Zusammenziehung der unter die Leitkonten gebrachten Gegen-
kontenendsummen stattfinden oder man muß den Begriff der Leit-
konten aufgeben. In diesem Falle entnimmt man die beiden Summen
des Fremdrechnungskontos den Additionen der Soll- bzw. Haben-
spalte des Grundbuches, die beiden Summen des Kassakontos den
Additionen der Soll- bzw. Habenspalte des Bargrundbuches oder
des Kassabuches. Die übrigen Konten müssen mittels einer Sammel-
arbeit ausgezogen werden, soweit nicht schon für einZelne der-
selben ein Sammeln im Grundbuche stattfindet. Nach beiden Arten
erscheinen im Monatssammelbuch zwei Posten folgender Gestalt:
Folgende Konten Sollen Folgende Konten Haben

Fremdrechnung oder “ir . A Fremdrechnung oder, Mu 0 |
Kunden „Kunden er arne
Lieferer Lieferer Pau
Bank Bank ka
Kassa Kassa A
Wechsel usw. ru. Waren USW. ak |

Beide Sammelposten müssen die gleiche Endsumme ergeben.
Die Eintragungen auf die Konten erfolgen nunmehr durchgehends im
Soll „An Verschiedene“, im Haben „Von Verschiedenen‘“. Das
aber .sind selbstverständliche Zusätze, die wegbleiben können, wo-
durch Schreibarbeit und Platz gespart wird. Bei dieser Verein-
fachung würde die früher erwähnte Tabelleneinrichtung, nötigen-
falls mit Einschaltblättern, anwendbar sein, wenn der Umfang des
Unternehmens kein zu großer, die Kontenzahl nicht zu hoch ist. Am
Rande links und am Rande rechts sind die 12 Monate vorgedruckt,
wozu am Anfang „alte Bilanz“, am Schluß „Ertrag“ und „neue Bi-
lanz‘“ hinzukommt. Es wird auf diese Weise eine Jahresübersicht
erreicht, die mancher dem fortlaufenden Zusammenhang der ein-
zelnen Konten vorziehen wird.

Bei großen Betrieben ist eine tägliche Sammelarbeit notwen-
dig. Diese täglichen Sammelposten kommen allmonatlich in ein wei-
teres Sammelbuch, das eigentliche Monatsbuch, aus dem die Über-
tragung in die Bilanzrechnung stattfindet.

Rechnerische Kontrollen. Die Eintragungen ins
Monatsbuch werden mit den Grundbuchungen durch Ablesen ver-
        <pb n="110" />
        — 107 —

glichen. Ist ein Monat eingetragen, so wird durch eine Abstimmung
(die Probe- oder Monatsbilanz der Praxis) geprüft, ob die Sollein-
tragungen mit den Habeneintragungen die gleiche Summe ergeben.
Das Kassakonto der Bilanzrechnung wird an Hand des Bargrund-
buches oder des Kassabuches auf seine Übereinstimmung geprüft.
Von Zeit zu Zeit muß durch Auszüge aus der Fremdrechnung (bzw.
der’Kunden-, Lieferer-, Bankrechnung) die Richtigkeit der entspre-
chenden Konten der Bilanzrechnung geprüft werden. Auch die Kon-
ten der nicht in Bar bestehenden Zahlungswerte müssen mit den Be-
standnachweisungen ‚der Buchhaltung des Leistungsgegenstandes
verglichen werden.
        <pb n="111" />
        Rückblick auf die Buchhaltung der Leistungspersonen.

In der kaufmännischen Buchhaltung stellt jede Grundbuchung
ein Fremdkonto einem Konto des Unternehmens, einem Eigenkonto,
gegenüber. Es ist dabei nicht von Belang, ob der Grundbuchposten
zurAbkürzung das Unternehmen nicht als Leistungsperson benennt.
Barposten entstehen durch die Vereinigung zweier Posten entgegen-
gesetzten Sinnes, wobei zwei Eigenkonten einander unmittelbar
gegenübergestellt werden, weil auf dem Fremdkonto sofortiger Aus-
gleich stattfindet.

Die Fremdkonten können in verschiedene Grundbücker ver-
teilt werden. Grund der Trennung können sein die verschiedenen
Geschäfte, Einkaufs- und Verkaufsgeschäfte, neben denen ein Grund-
buch für die Zahlungswerte und, wenn man Einkauf und Verkauf auf
den Begriff Waren beschränkt, noch ein Grundbuch für die nicht in
Waren bestehenden Handelswerte erforderlich ist.

Die Rechnung des Unternehmens zerfällt zunächst in ein Konto
der Zweckleistungen für die Handelswerte und in ein Konto der Ent-
geltleistungen für die Zahlungswerte. Diese grundsätzliche Teilung
kann ausgedehnt werden auf die Zerlegung der Zahlungswerte nach
Bar, Wechsel und Anlagepapiere, auf die Zerlegung der Handels-
werte nach Sache und kaufmännischer Arbeit. Diese Konten lassen
sich weiter zerlegen. Die Zerlegung kann sich auf eine Teilung der
Grundbuchungen begründen; sie kann durch Beifügung von Spalten
mit der Grundbuchung räumlich verbunden sein. Gewöhnlich findet
sie in einem Buche der Eigenkonten (Eigenrechnung) statt entweder
unmittelbar oder auf dem Wege über ein Sammelbuch. Die Konten
(Fremd- und Eigenkonten) können auf Karten geführt werden, was
die zeitliche Vereinigung von Grund- und Rechnungsbuchungen er-
möglicht. Die Fremdrechnung als der Gesamtbegriff der zu dem
Unternehmen in Leistungsbeziehungen tretenden Personen, und die
Eigenrechnung, die Konten des Unternehmens, stehen einander in
entgegengesetztem Sinne gegenüber und gleichen sich daher aus.
Vereinigt man sie zur Bilanzrechnung, so muß in dieser das Soll
gleich dem Haben sein.

Zweck der Eigenrechnung bezw. der Bilanzrechung ist die Er-
mittelung des Wertes der Unternehmerleistung, des Reinertrags des
Unternehmers. Die Konten der Handelswerte zeigen den Sollertrag;
die Konten der Zahlungswerte prüfen'ihn auf seine Richtigkeit. Die
unterstellte Ausgleichung aller Konten führt ihre Salden auf dem
Bilanzkonto zusammen. Dieses zeigt die kontenmäßige Zusammen-
setzung des Kapitals, das, wenn nötig, im Wege der Abschreibung auf
den für die kommende Zeit gültigen Stand zurückgeführt wird. Um die

08
        <pb n="112" />
        — 109.—

Abschreibung wird der verfügbare Reinertrag verringert. Durch die
Verfügung wird das Bilanzkonto geschlossen. Die Bilanzrechnung
überträgt die bilanzmäßige Unterstellung der Begleichung der Fremd-
konten auf die laufende Buchhaltung und betrachtet diese in jedem
Zeitpunkt vom Standpunkt der Bilanz. Auch die Bilanzrechnung
endet in dem Grundbuchposten: Eigenkonto Unternehmen (Rein-
ertrag, Verfügung) soll an Fremdkonto Unternehmer für den Rein-
ertrag oder im Verlustfalle Fremdkonto Unternehmer (Kapitalkonto)
soll an Eigenkonto Unternehmen für Verlust.

Indem man das Eigenkonto Sache von dem Eigenkonto kauf-
männische Arbeit trennt, erfährt man deren verteuernde Wirkung
auf die Sachen. Indem man verschiedene Konten der Sache und der
Arbeit einrichtet, erfährt man die Art der verschiedenen Geschäfte.
Alle diese Zerlegungen ergeben sich auf Grund des Gegenstandes
der Leistung. Dagegen läßt sich die Frage: Welchen Anteil haben
die Sachen nach Arten getrennt an der kaufmännischen Arbeit? oder
die Frage, die den Fabrikbetrieb interessiert: Welchen Anteil hat
die hergestellte Sache an den angeschafften Sachen und an der
Arbeit? an Hand der Leistungsbuchungen nicht beantworten. Zu
deren Beantwortung muß die Buchhaltung des Leistungsgegen-
standes herangezogen werden. Es handelt sich darum, Leistungs-
posten kalkulatorisch aufzuteilen oder überhaupt eine geschlossene
Buchhaltung des Leistungsgegenstandes einzurichten.
        <pb n="113" />
        Die Buchhaltung des Leistungsgegenstandes.,
(Wert.)

Erfaßt die Buchhaltung der Leistungspersonen die Leistungen
nach der persönlichen Seite, indem sie die aus ihnen entstehenden
Rechnungsverhältnisse feststellt, so hat es der Teil der Buchhaltung,
der uns jetzt beschäftigen soll,. mit den Gegenständen der
Leistungen zu tun, weswegen wir ihn die Buchhaltung desLeistungs-
gegernstandes nennen wollen. Befaßt sich jener Teil mit den Lei-
stungen, so tut es dieser mit den Werten. Durch die Leistungs-
nahmen des Unternehmens gehen Werte (Zahlungs- oder Handels-
werte) in. seine Verfügung ein, durch seine Leistungsgaben gehen
Werte aus seiner Verfügung aus. Die erste Leistungsnahme wird in
der Regel begründet durch die Kapitalgabe des Unternehmers,
welches Kapital sich in seiner Zusammensetzung ständig verändert.
Diese Anderung soll die Buchhaltung des Leistungsgegenstandes,
die wir auch kürzer als Gegenstandsbuchhaltung bezeichnen wer-
den, fortlaufend aufzeichnen, damit die Zusammensetzung des
Kapitals jeder Zeit ersichtlich sei. Die Leistungsnahme ergibt den
Eingang, die Leistungsgabe den Ausgang eines Wertes. Die Begriffe
Eingang und Ausgang bezeichnen die Gegenstandsbuchhaltung
ebenso, wie Soll und Haben die Rechnungsbuchhaltung. Durch den
Eingang entsteht der Bestand; fand Ausgang statt, so ergibt sich der
Bestand aus der Vergleichung von Eingang und Ausgang. Im Ein-
gang gebraucht man „Von“, im Ausgang „An“. Z.B.: (Erhalten, ein-
gegangen) von Gebrüder Schröder in Mannheim (Wechsel) auf
Karl Welter in Offenbach per 3. Mai M. 500.— (Gesandt, ausge-
gangen) an S. Merzbach in Offenbach. Dagegen gebraucht die
Rechnungsbuchhaltung diese Worte in anderem, umgekehrten Sinne,
vom Standpunkte der Gegenleistung: Firma soll (gegenleisten) an
Gebrüder Schröder in Mannheim, Firma hat (Gegenleistung zu emp-
fangen) von S. Merzbach in Offenbach für Wechsel M. 500.—. Die
gegensätzliche Verrechnung von Eingang und Ausgang eines Wertes,
bzw. der Wertgattung, nennen wir sein Skontro. Wie ein Konto
durch Einstellung des Saldos beglichen wird, so gleicht die Einstel-
lung des Bestandes das Skontro aus. Der Vortrag des Bestandes
eröffnet das Skontro aufs neue. Im eigentlichen Sinne fallen unter
den Begriff „Bestand‘“ nur dingliche Werte, die Gegenstände der
Entgeltleistung, die Zahlungswerte; von den Gegenständen der
Zweckleistung, den Handelswerten, die Sachen und die Arbeits-
mittel. Im übertragenen Sinne wenden wir die Begriffe Skontro,
Bestand auch auf die Arbeit an. Auch sie stellt einen Wert dar, der
im Werbungsgeschäft ein. im Verwertungsgeschäft ausgeht, also
        <pb n="114" />
        1 —
inzwischen zu den Wertbeständen des Unternehmens, einen Teil
seines Kapitals bildend, gehört.

Die verschiedenen Werte erfordern verschiedene Skontren.
Ihre Einrichtung hängt von der Art des Wertes ab. Ein allgemeiner
Unterschied besteht der Form nach zwischen den Skontren vertret-
barer Werte und denen solcher Werte, die gewissermaßen Einzel-
wesen sind oder denen wenigstens in Gruppen unterscheidende
Merkmale eigen sind, die eine Auseinanderhaltung, notwendig
machen. Das Geld- oder Kassabuch, in das die eingehenden und
ausgehenden Beträge eingetragen werden ohne Angabe, in welchen
Geldsorten die Zahlung erfolgte, muß anders‘ aussehen, wie das
Skontro der Wechsel, von denen jeder vom anderen unterschieden
ist und eine eigene Ein- und Ausgangsbuchung verlangt. Während
im ersteren Falle der Geldbestand nach Addition der Eingangs- und
der Ausgangsseite in dem Unterschied zwischen beiden sich ergibt,
muß aus dem Wechselskontro zur Kenntnis des buchmäßigen Bestan-
des erst ein Auszug der nicht ausgegangenen Wechsel zum Zwecke
ihrer Addition gemacht werden. Unter Umständen kan man neben
einem Skontro der letzteren Art noch ein anderes summarischer Art
führen, bei dem der Gegenstand lediglich nach einem Merkmal er-
faßt wird. z. B.: Man will jederzeit den Sollbestand an englischen
Wechseln in Pfund ersehen. Einem solchen Skontro wird zweck-
mäßig die folgende Gestalt gegeben:

Übertrag £ 17512. 3. 11 in 115 Abschnitten

Zugang am 15.5. .... 819.17. 06 12

„ 183321. 57,7 127

Abgang‘ am 15.5... 1049. 3... 5 15

we. 17 982.18. Alle

Die Eintragung ins Skontro erfolgt möglichst unabhängig von
der Rechnungsbuchung. Sie führt Datum, Leistungsgeber oder -Neh-
mer, zum Kontrollbeweis das Blatt des Grundbuches an.

Die Zahlungswerte werden durch ihren Nennwert angegeben;
Nennwert und Leistungswert stimmen überein. Der Begriff der
Menge besteht für sie nicht. Die Handelswerte Sache und Arbeits-
mittel dagegen bezeichnen sich zunächst durch ihre Menge, die je
nach Art des Gegenstandes bemeßbar oder unterscheidbar ist. Die
Skontren dieser Handelswerte können daher rein mengenmäßig ge-
führt werden und aus Ein- und Ausgang von Mengen ergibt sich der
Mengenbestand. Der Bildung von Mengenskontren können gewisse
Schwierigkeiten im Wege stehen. Sie bestehen erstens in der Viel-
artigkeit der Sachen, wodurch eine skontromäßige Erfassung der
einzelnen Arten mit viel Arbeit verknüpft ist, sodann und meist in
Verbindung damit darin, daß die Ausgänge sich auf so zahlreiche
kleine Bargeschäfte verteilen, daß die Gegenstandsbuchhaltung ihnen
nicht gerecht werden kann. Die Rechnungsbuchhaltung findet sich
damit durch die Sammelbuchung Kasse an Waren Tageserlös M....
        <pb n="115" />
        — 112.—

kontenmäßig ab. Die Gegenstandsbuchhaltung aber braucht Einzel-
ausgangsbelege. Wären solche aber auch in brauchbarer Form vor-
handen, was sehr selten der Fall ist — die üblichen Verkaufszettel
sind nur für den Kassenverkehr bestimmt —, so würde ihre Fülle die
Verarbeitung und Eintragung praktisch unmöglich machen. Ein Not-
behelf wäre die Einschiebung einer inneren Leistung: Lager an Ver-
kauf“ gefürht. Dieses übernimmt im Eingang die dem Verkauf über-
gebenen Mengen unter Beifügung des Verkaufspreises. Den Aus-
gang in dem Lagerbuch „Verkauf“ bilden die an die Hauptkasse ab-
gelieferten Barbeträge oder Kreditzettel und der Saldo ist der Wert-
bestand des Verkaufslagers. Die Verkaufspreise müssen eingehalten
werden. Aus dem Hauptlagerbuch können zum Zwecke der Auf-
nahme die Mengen der einzelnen Sachen ausgezogen werden; das
Lagerbuch „Verkauf“ liefert den Wert des Verkaufslagerbestandes,
der auf den Einkaufs- bzw. den vollen Werbungswert zurückzu-
führen ist. Wo auch diese Einrichtung unmöglich ist, muß. allgemein
zu einer Art Wertskontro gegriffen werden. Der Wert des Bestan-
des ist gleich dem Einkaufspreis abzüglich des Verkaufspreises der
abgesetzten Waren, nachdem von letzterem die kaufmännische Ar-
beit und die Unternehmerleistung gekürzt worden sind. Es findet
eine Einteilung nach Warengattungen statt, denen meist gesonderte
Verkaufsabteilungen entsprechen. Diese müssen die vorgeschriebe-
nen Preise genau einhalten. Für die Zurückführung der Verkaufs-
preise auf die gezahlten Einkaufspreise ist eine genaue Selbstkosten-
berechnung Voraussetzung. Aufnahmen der Bestände sind notwendig
sowohl für die laufende Verkaufskontrolle, wie für die Kapitalnach-
weisung. Im Folgenden ist davon ausgegangen, daß Mengenskontren
möglich sind.

Die Handelswerte sind nicht nur mengenmäßig zu erfassende
Dinge, sie sind Teile des Kapitals, einer Wertgesamtheit, zu deren
Feststellung die Buchhaltung des Leistungsgegenstandes zu dienen
hat. Sie muß also nicht allein die Menge, sondern auch den Wert er-
fassen. Teile des Kapitals sind die Handelswerte in Höhe des in sie
übergegangenen Geldes. Wenn wir in dem Eingang der Sachen und
Arbeitsmittel zu den Mengen die Leistungswerte des Werbungs-
geschäftes hinzufügen, ersehen wir, was die eingegangenen Mengen
gekostet haben; wenn wir in dem Ausgang der Sachen (der Handels-
wert Arbeitsmittel, für den bezüglich des Ausgangs besondere Ge-
setze gelten, mag zunnächst außer Betracht bleiben) die Leistungs-
werte des Verwertungsgeschäftes hinzufügen, ersehen wir, was die
verkauften Sachen gebracht haben. Wir ersehen jedoch aus einem
Vergleich der Summe der Eingangswerte mit der Summe der Aus-
gangswerte nicht den Anschaffungswert des Bestandes (meist ein
Durchschnittswert). Können wir aber die kaufmännische Arbeit in
den Eingang stellen, so bringen wir damit die Eingangsseite auf den
Selbstkostenpreis, können die Selbstkosten der Bestandmengen er-
rechnen, nach deren Ansetzung die Unternehmerarbeit als Über-
schußgröße ausfällt. Soweit Sachen nicht verkauft sind, ist auch
        <pb n="116" />
        — 113 —

kaufmännische Arbeit unverwertet. Sie bildet einen Teil des Kapi-
tals, sei es, daß man ihn als sebständigen Teil behandelt, oder, was
ihrem Verhältnis zur Sache entspricht, als anhangenden Wert mit
deren Wert vereinigt. Diese Vereinigung ergibt das, was wir den
vollen Werbungswert der Sache nennen. In seiner Höhe
ist die Sache Bestandteil des Kapitals. In beiden Fällen ist die Ar-
beit eine aus Ein- und Ausgang sich entwickelnde Größe.

Somit tritt auch die Arbeit in den Bereich der Gegenstands-
buchhaltung und verlangt das Skontro. Das Skontro der Arbeit wird
sich von dem Mengenwertskontro notwendig unterscheiden. Der
Unterschied beruht nicht so sehr darauf, daß wir es in der Arbeit mit
einem nicht dinglichen Wert zu tun haben, in dieser Hinsicht wird
sie durch den Entgelt vertreten, sondern darauf, daß zwar der Ein-
gang sich auf Geschäfte gründet, deren Gegenstand Arbeit ist, nicht
aber der Ausgang, denn im Verwertungsgeschäft vereinigt sich die
Arbeit mit anderen Werten, die kaufmännische Arbeit mit der Sache,
die Werkarbeit mit den Stoffen, die Betriebsarbeit mit anderen die
Betriebsleistungen bildenden Arbeiten. Den einzelnen Sachen, Wer-
ken, Betriebsergebnissen kommen also Anteile an der Arbeit zu, die
errechnet werden müssen. Damit wird das Gebiet der sog. Kalku-
lation betreten. Diese kann, wenn sie genau sein soll, nur mit Tat-
sachen rechnen, sie muß zurückschauend sein. Indem sich daraus
aber gewisse Gesetze und Richtlinien entnehmen lassen, liefert sie
die Grundlage der vorausschauenden Kalkulation, die ebenso not-
wendig ist, weil sich auf sie die Preisfestsetzung gründet. Indem sich
aber die Verhältnisse ändern und verschieben, wird die Vorkalkula-
tion unsicherer sein. Beide Kalkulationen finden in der Buchhaltung
des Leistungsgegenstandes ihren rechnerischen Niederschlag. Somit
wird für die Selbstkostenberechnung das Skontro der Arbeit bedingt
und gefordert. Danach bestimmt sich seine Einrichtung.

Befassen wir uns zunächst mit der kaufmännischen Arbeit.
Selten bezieht sich eine Arbeit auf eine bestimmte Sache oder in
verteilbarer Weise auf wenige bestimmte Sachen, wie die Fracht und
andere Bezugskosten einer Ware. Diese stellt man auch sofort als
unmittelbare Erhöhung des Anschaffungspreises in den Eingang des
Skontros der Sache, wie man auch in der Eigenrechnung derartige
Posten auf das Konto der Sache bucht. Im Allgemeinen aber läßt
sich die kaufmännische Arbeit nicht auf bestimmte Sachen beziehen,
sondern sie dient, wie die Gehälter, die Miete, dem Betrieb im Gan-
zen. Es ist daher die gesamte Arbeit eines Geschäftsjahres auf die
einzelnen während desselben angeschafften oder hergestellten Sachen
bzw. die Betriebsarbeit zu verteilen. Wurden im Jahre, wie wir in
schematischer Vereinfachung annehmen wollen, für 500 000 Mark
Sachen gekauft und Aufwandswerte für 50000 Mark erfordert, so
wuchs der einzelnen Sache durchschnittlich */o des Kaufpreises als
anhangender Wert zu. Dies liefert den Anhalt für die Vorkalkulation
des nächsten Jahres, die aber Umstände, die den Anteil verringern
oder vermehren könnten, berücksichtigen muß. Verlangt wird, daß
        <pb n="117" />
        — 114 —
die danach bemessenen Zuschläge im nächsten Jahre zusammenge-
hommen mit dem tatsächlichen Gesamtverbrauch an kaufmännischer
Arbeit übereinstimmen. Danach ist es klar, inwiefern der Aufbau des
Skontros der kaufmännischen Arbeit von dem Mengen-Wertskontro
abweichen muß. Eingang und Ausgang werden buchmäßig getrennt.
Der Eingang erhält am besten die Form einer monatlichen Zusam-
menstellung der nach Arten tabellenmäßig gegliederten Aufwands-
werte, Sie stellt damit eine Auflösung des Kontos der Aufwands-
werte in der Eigenrechnung dar, beruht, wie dieses, auf Belegen. Die
12 Monate zusammen ergeben den Jahreseingang an Arbeit. Die
Ausgangsbuchungen beziehen wir nicht auf die Verwertungs-
geschäfte, sondern auf die Geschäfte, durch die die Sachen erworben
wurden. Daß die Sache erst nach und nach an der Arbeit teilnimmt,
diese erst durch den Verkauf der Sache ihren Abschluß findet, kann
nicht in Betracht gezogen werden. Mit dem Eingang der Sache ist
der Ausgang der anteiligen Arbeit an diese verbunden, die alsbald in
den Ausgang des Skontros der Arbeit, in den Eingang des Skontros
der Sache eingestellt wird. Beispiel:
Skontro der kaufmännischen ‚Arbeit Ausgang

An 100 Meter der Sache X M. 60.—

Eingang Skontro der Sache X Ausgang
Von N.N. 100 m 2:6.— M. 600.— AnN.N. 50m A 7.70 M. 385.—
Bezugskosten 30.— Bilanz 50m ä 6.90 345.—-
Kaufmännische Arbeit 10% 60.—

(6.90/7.70)
* Unternehmerleistung 40.—
730.— 730— |

Die kaufmännische Arbeit kann unter Umständen auf den um
die Bezugskosten vermehrten Preis gerechnet werden. Das Skontro
der Sache dient zugleich als Kalkulationsbuch zur Feststellung des
Selbstkostenpreises und des Verkaufspreises,

Es muß somit nach Verlauf der Rechnungsperiode die gesamte
Arbeit auf die Sachen überschrieben sein, vorbehaltlich des Unter-
schiedes, der sich aus den Fehlerquellen einer Vorkalkulation er-
geben muß. Dieser Unterschied zieht, falls er nicht zu unbedeutend
ist, die Notwendigkeit nach sich, den Eingang der Sache und damit
ihre Selbstkostenberechnung zu berichtigen. Nicht immer läßt sich
die kaufmännische Arbeit auf die Sachen gleichmäßig verteilen.
Manche Sachen vertragen einen größeren, manche nur einen klei-
neren Aufschlag. Maßgebende Gesichtspunkte sind der Absatz, d. h.
das Verhältnis der Werbungsgeschäfte zu den Verwertungsgeschäf-
ten innerhalb eines gewissen Zeitraumes, verschiedenes Raumerfor-
dernis, größere oder geringere Sachkenntnis und demgemäß Bezah-
lung des Ein- oder Verkäufers oder der die Sache pfleglich behan-
delnden Personen, Transport, Reklame und manches andere. Es ent-
        <pb n="118" />
        — 115 —

stehen Klassen der Sachen mit verschiedenem Verhältnis zur Arbeit.
Man kann nun bestimmte, eine besondere Sache beschwerende Ar-
beiten vorweg in den Eingang der Sache schreiben oder das Gleiche
mit einem Zuschlagssatz tun, wonach dann die Sache an dem Rest
der gesamten Arbeit den gleichen verhältnismäßigen Anteil wie die
übrigen Sachen hat. Oder man bildet verschiedene Sachklassen mit
verschiedenen Prozentualzuschlägen. z. B. man veranschlagt den
ganzen Kauf von Sachen auf M. 500 000.— und zwar von Sache A auf
M.:100:000.—, von Sache B- auf -/M: 150 000. von. Sache € auf
M. 250 000.—. - Die gesamte kaufmännische Arbeit wird auf
M. 50 000.— veranschlagt, die durch die Verwertung jener Sachen
hereingebracht werden sollen. Es beanspruchen nun die drei Sachen
die kaufmännische Arbeit nicht in gleichem Maße, B mehr als C, A
mehr als: B. .Es müssen also drei Zuschlagssätze ermittelt werden,
die sowohl das Verhältnis unter den Sachen richtig wiedergeben,
als auch die Gesamtarbeit auf die Sachen übertragen. z.B. Sache A
15% = M. 15 000.—, Sache B 10% = M. 15 000.—, Sache C 8%
— M. 20 000.—. Die Nachprüfung bei der Bilanz und die Berichtigung
auf den Skontren der Sachen sind naturgemäß schwieriger.

In den Eingang des Skontros der Sachen oder Waren wird also
eingestellt: 1. der Anschaffungswert der Ware, 2. die mit dem Be-
zuge derselben verbundenen Spesen, die man, wenn sie mehrere
Warengattungen betreffen, unter die einzelnen aufteilt, die Wert-
spesen nach dem Werte, die Gewichtsspesen nach dem Gewichte der
Ware; 3. der geschätzte Anteil der bezogenen Ware an der kaufmän-
nischen Arbeit des Jahres. Daraus ergibt sich der volle Werbungs-
wert der Ware. Um die Warenskontren nicht mit zu vielen Einzel-
posten zu beschweren, nimmt man diese kalkulatorischen Berech-
nungen besser in einem besonderen Buche, dem Kalkulationsbuche,
vor, aus dem man den kalkulierten Gesamtwerbungswert in den Ein-
gang der Skontren der Waren überträgt. Die Anteile werden zu-
gleich in den Ausgang des Skontros der Arbeit eingestellt und müs-
sen dies Skontro am Jahresende ausgleichen unter der Voraus-
setzung, daß die gekaufte Arbeit richtig auf die Skontren der Waren
verteilt worden ist.

Eingang Skontro der kaufm. Arbeit Ausgane
Werbungsleistungen Gesamtbetrag der auf die
insgesamt M. 30.000.— Skontren der Waren
verteilten Posten an

kaufmännischer Arbeit M. 30.000.— |

Eingang Skontro der Ware A Ausgang

| Gesamteingang Menge ... M. 22.000.— | Gesamtausgang Menge ... M. 19.200.— |

| Unternehmerleistung 2.700.— | Bestand vr a 5'500.

Da aber die theoretische Forderung der Ausgleichung des
Skontros der Arbeit kaum je zutreffen wird, so müssen die Skontren
berichtigt werden. Nehmen wir beispielsweise an, es seien im Gan-
        <pb n="119" />
        — 116 —

zen für M. 300 000.— Waren gekauft worden und es sei der Kalkula-

tion der Betrag von M. 30 000.— == 10% zugrunde gelegt worden, so

wäre die Kalkulation richtig, wenn das Skontro der kaufmännischen

Arbeit am Jahresschluß diesen Betrag als angeschaffte Arbeit auf-

wies. Wenn aber das Skontro der kaufmännischen Arbeit einen Ge-

samteingang von M. 33 000.— zeigt, so daß also nicht 10%, sondern

11% in den Werbungswert der Ware hätten einkalkuliert werden

müssen, so bedingt dies erstens die Einstellung des Unterschiedes

von M. 3 000.— in den Ausgang dse Skontros der Arbeit, zweitens
die Einstellung der auf die verschiedenen Skontren der Waren ent-
fallenden Anteile an den M. 3 000.— in den Eingang derselben.

Eira ng Skontro der kaufmännischen Arbeit Ausgang

| Werbungsleistungen M. 33.000.— | Verteilte Arbeit insgesamt M. 30.000 —

Kalkulationsunterschied 3.000.— |

Eingang Skontro der Ware A Ausgang
Gesamteingang Menge M. 22.000.— MGesamtausgang Menge M. 19.200.—
Kalkulationsunterschied 200.— Bestand Menge 5.550.—
Unternehmerleistung 2.550.—

Der Unterschied an kaufmännischer Arbeit ergibt sich, indem
man 10 auf Hundert — in diesem Falle — vom Gesamteingang und
hierauf den Unterschied berechnet.

Wenn dagegen das Skontro der kaufmännischen Arbeit bei-
spielsweise nur einen Gesamteingang von M. 27 000.— aufwiese, so
daß nur 9% in den Werbungswert der Ware hätten einkalkuliert
werden dürfen, so muß der zu viel berechnete Unterschied von
M. 3 000.— anteilsweise auf die Ausgangsseiten der Skontren der
Waren eingestellt werden, wodurch sich der Werbungswert des Be-
standes verringert und der Wert der Unternehmerleistung ent-
sprechend erhöht.

Eingang Skontro der Ware A N Ausgang
Gesamteingang Menge M.22.000.— Gesamtausgang Menge M. 19.200.—
Unternehmerleistung 2.850.— Kalkulationsunterschied 200.—

Bestand 5.450.—

Mit den auf diese Weise gegebenenfalls berichtigten Werten ge-
langen die Bestände in die Kapitalnachweisung. Wir wollen an-
nehmen, daß sie insgesamt M. 83 250.— betragen.

Vergleichen wir nun in diesem Zusammenhang mit den Skontren
die Konten der Rechnungsbuchhaltung, so fehlt in letzterer die Auf-
teilung der Arbeit. Setzen wir beim Abschluß den von der Kapital-
nachweisung erhaltenen Gesamtwarenbestand ins Haben des Kontos
ein, so schließt dieser wohl die kaufmännische Arbeit in sich, aber
im Soll des Kontos ist sie nicht enthalten.
        <pb n="120" />
        — 117.
Sol Konto der Waren Haben
Gesamtwerbungsgeschäfte Gesamtverwertungsgeschäfte
einschließlich Bezugs- M. 275.000.—
ı Spesen M. 300.000.— Bilanz Bestand laut Kapi-
| talnachweisung 83.250.— |

Das Konto erfordert also zu seiner Ausgleichung die Einstellung
von M. 58 250.— ins Soll, die eine Vereinigung von kaufmännischer
Arbeit und Unternehmerleistung darstellen und auf dem Ertrags-
konto getrennt werden.

Sol! Konto der kaufmännischen Arbeit Haben

| An Verschiedene M. 33.000.— | Von Ertragskonto M. 33.000.— |

Soll Ertragskonto Haben

ı An Konto der K.-Arbeit M.33.000.— | Von Konto der Waren M.58.250.—
An Kapital-(Verfügungs-)

| Konto 25.250.— ,

Will man das Konto der Waren und die Skontren der Waren
einander angleichen, so stehen dazu zwei Wege offen.

1. Man stellt auch ins Soll des Kontos der Waren die kaufmän-
nische Arbeit ein.

Soll Konto der kaufmännischen Arbeit Haben
| An Verschiedene M. 33.000.—- | Von Konto der Waren M. 33.000.— |
Soll Konto der Waren Haben
] An Verschiedene aus Wer- Von Verschiedenen aus
u bung M. 300.000.—- Verwertung M. 275.000.—
| An Konto der kaufmänn. Von Bilanzkonto 83.250.---
Arbeit 33.000.—
| An Kapital-(Verfügungs-)
Konto 25.250.—

Das Konto der kaufmännischen Arbeit verschwindet jetzt auf
dem Ertragskonto. Das letztere wird überflüssig, sofern es nicht
wegen anderer Konten oder wegen einer Mehrzahl von Konten der
Waren enthalten bleiben muß. |

2. Man gleicht umgekehrt die Skontren dem Konto der Waren
an. Dann fällt im Eingang der Skontren die anteilige Arbeit fort und
der Bestand ergibt nur den Anschaffungswert einschließlich der Be-
zugsspesen an. Der Gesamtwert der Waren, der dem Konto der
Waren bei der Bilanz gutgeschrieben wird, schließt die anteilige
kaufmännische Arbeit nicht in sich. Diese muß besonders verrechnet
werden. Das Skontro der kaufmännischen Arbeit erhält seine Aus-
gänge jetzt durch das Kalkulationsbuch, das nunmehr ein notwendiges
Buch wird und dem Ausgange des Skontros der kaufmännischen Ar-
beit als Grundlage dient. Bezüglich des Ausgleichs auf dem Skontro
der kaufmännischen Arbeit gilt das früher Gesagte: Der Ausgang
        <pb n="121" />
        — 118 —
muß gegebenenfalls dem Eingange durch Einstellung des Unterschie-
des angeglichen werden. Nun sind nicht sämtliche Waren verwertet,
somit auch nicht die auf die letzteren entfallende kaufmännische Ar-
beit; diese muß daher aus den Beständen bzw. dem Gesamtbestande
errechnet und in den Eingang des Skontros der kaufmännischen Ar-
beit gesetzt werden: Nicht verwertete Arbeit (beispielsweise)

M. 11 000.— und diese kommen als vorzutragende kaufmännische

Arbeit in den Ausgang. Sie bilden ein selbständiges Bilanzaktivum

neben dem Aktivum Waren, das in diesem Falle keine Arbeit ein-

schließt. Im Beispiel M. 75 000.—.

Eingang Skontro der kaufmännischen Arbeit Ausgang
Gesamtleistungen M. 33.000.— KalkulatorischeVerteilung M. 30.000.—
Nicht verwertete Arbeit 8.250.-— Kalkulationsunterschied 3.000.—

Vorzutragende Arbeit 8.250.—

Soll Konto der kaufmännischen Arbeit Haben

ı An Verschiedene M. 33.000.— | Von Ertragskonto M. 24.750. —

Von Bilanzkonto 8.250.— |

Soll Konto der Waren Haben

Einkauf einschließlich Verkauf M. 275.000.—
Bezugsspesen M. 300.000.— Von Bilanzkonto 75.000.—

! An Ertragskonto 50.000.-—

Soll Ertragskonto Haben
An Konto der kaufmänni- Von Konto der Waren ... M. 50.000.—

schen Arbeit M. 24.750.—

ı An Kapital-(Verfügungs-)

ı Konto 25.250.— .

In den Beispielen ist angenommen, es seien drei Viertel der an-
geschafften Ware verkauft worden.

Wer die Arbeit nicht als Kapitalwert behandeln will, weder in
der Form des vollen Werbungswertes der auszusondernden Be-
stände, noch als selbständigen Bilanzposten, der muß die Waren
zum Anschaffungspreis (einschließlich Bezugsspesen) aussondern
und die ganze Arbeit dem Abschlußjahr aufbürden, womit er den
Ertrag desselben schmälert.

Soll Ertragskonto Haben

ı An Konto der kaufmänni- Von Warenkonto M. 50.000.—

schen Arbeit M. 33.000:-—

ı An Kapital-(Verfügungs-)

‚Konto 17.000.--—

Dieses Verfahren belastet die ganze Arbeit dem Verkauf,
nicht dem Kauf, was dem Grundsatz widerspricht, daß die Arbeit ein
Werbungswert und zwar ein dem Werbungswert Sache anhangen-
        <pb n="122" />
        u)
der Wert ist. Hier aber verschwindet dieser Wert, soweit die noch
vorhandenen Waren in Frage kommen, aus dem Kapital.

Es kann der Fall sein, daß der Erwerb der kaufmännischen
Arbeit der Anschaffung der Sache, als deren anhangender Wert sie
verwertet werden soll, zeitlich vorauseilt. Das findet statt bei der
Einrichtungsarbeit (Gründungskosten, Aufwandswerte während der
Einrichtungs- und Entstehungszeit), ferner, wenn das Unternehmen
zu allgemeinen Zwecken z. B. ein technisches zu Studien und Unter-
suchungen, zur Bearbeitung neuer Probleme Arbeit erwirbt. Auch
diese ‘Arbeit soll schließlich hereingebracht werden; es liegt eine
Vorausbelastung kommender Verwertungsgeschäfte vor. Die Arbeit
kann zunächst keinen Ausgang haben, muß vorgetragen und auf die
Sachen der weiteren Jahre nach und nach verteilt werden. Will man
dies nicht, so muß die Arbeit vom Kapital abgeschrieben werden.
Dies muß stattfinden, wenn die Bearbeitung neuer Probleme nicht
zu verwertenden Geschäften führt. Finden die Untersuchungs-
arbeiten ständig und in im Allgemeinen gleichen Werten statt, sodaß
sie als regelmäßige Werbungsgeschäfte anzusehen sind, so können
sie auch zu Lasten des Ertrages des laufenden Jahres gehen, also die
in demselben angeschafften Sachen beschweren.

Gewisse Sachen, die in Verbindung mit anderen verwandt und
verkauft werden, wie Kisten, Pappkasten, Packpapier, Verschnü-
rungsmittel, erfordern Skontren, wenn es sich um große Mengen
handelt. Sie erhalten dann als Handelswerte zweckmäßig Konten
oder ein Sammelkonto in der Rechnungsbuchhaltung und Skontren
in der Gegenstandsbuchhaltung. Andernfalls müssen sie als Auf-
wandswerte behandelt und der kaufmännischen Arbeit zugerechnet
werden, was eine Mengenverrechnung nicht ausschließt, die aber
nicht Teil der Gegenstandsbuchhaltung ist. Auch gewisse Arbeits-
mittel, wie Heizstoffe, Drucksachen, Papier und Schreibmittel, kön-
nen Gegenstand der Mengenverrechnung sein, wenn der Betrieb sie
in großen Mengen verlangt und derjenige, dem sie zur Bewahrung
und Ausgabe übergeben sind, sich darüber ausweisen soll. Aber auch
diese Verrechnungen bilden keinen organischen Teil der Gegen-
standsbuchhaltung, weil diese die Arbeit als ganzes skontromäßig
behandelt und jene Arbeitsmittel als Aufwandswerte darin enthalten
sind. Bei der Bilanz, die die kaufmännische Arbeit als anhangenden
Wert der Sache berücksichtigt, können dingliche Aufwandswerte
also nicht als Kapitalteile besonders angesetzt werden, außer wenn
sie die Eigenschaft des anhangenden Wertes noch nicht erlangt
haben. Unter Umständen kann es sich empfehlen, solche Werte nicht
als Aufwandswerte zu behandeln, sondern als Arbeitsmittel mit lau-
fender Wertangabe, z. B. Kohlen in einer Brauerei.

l Was das Skontro der Arbeitsmittel anbelangt, so bildet
sich auf ihm der Ausgang durch die Wertabgabe zu Lasten der kauf-
männischen Arbeit, wenn es sich um Mobilien, zu Lasten der Werk-
arbeit, wenn es sich um ein technisches Arbeitsmittel handelt, zu
Lasten der Betriebsarbeit, wenn es dieser dienende Arbeitsmittel

‘710
        <pb n="123" />
        — 120 —

sind. Die Wertabgabe bildet Eingang auf den bezüglichen Arbeits-
skontren. Das Skontro der Arbeitsmittel gibt also den Restwert der-
selben an. Größere Arbeitsmittel müssen im Skontro getrennt wer-
den, damit man den Restwert des einzelnen ersehen kann. Bei klei-
neren, wie Werkzeugen, läßt sich dies nicht machen; die Wert-
abgabe erfolgt für alle, sodaß man nur den Restwert der gesamten
Werkzeuge usw. sieht. Ist jedoch die Wertabgabe nach der Bean-
spruchung der Werkzeuge usw. eine stark verschiedene, So müssen
Teilskontren gebildet werden. Ist ein Arbeitsmittel Gegenstand
eines Betriebes, wie eine elektrische Anlage, so geht die Betriebs-
arbeit nicht zu Lasten des dem Arbeitsmittel eingerichteten Kontos,
sie berührt auch nicht das Skontro des Arbeitsmittels, vielmehr geht
die Arbeit in den Eingang des Skontros der Werkarbeit. Dies
schließt nicht aus, daß für den Betrieb des Arbeitsmittels zunächst
ein Durchgangsskontro gebildet wird, dessen Endbetrag auf das
Skontro der Werkarbeit übertragen wird.

Schematische Beispiele von Skontren der Arbeitsmittel:
Bezeichnung des Arbeitsmittels. Bestand-Nr.
Angenommene Arbeitsdauer 20 Jahre.

Gekauft am 15.7.1419. „VOM we + 3.500
253 Arbeit des Transports und der Fundamentierung DE Ko
55 3.926
OS wWertabgabe des 1. Jahres 19... 5% 196_

3.730
. Ze A967
3.534
USW.
Buchwert nach 10 Jahren 1.962
Instandsetzung (keine Verlängerung der Arbeitsdauer) 400
2.362
Wertabgabe des 11. Jahres 19 .. 236__
2.126
„ Ten 13% 7% 230
1.890
USW.
Buchwert nach 16 Jahren 946
Wertabgabe des 17. Jahres 19 .. 230
710
Verkanft am!23 5.19. an Un | 1.000_
Überschuß 290
zu Gunsten des Verfügungskontos
*) 5% v/3926 = 196
110%. 400.= 40
Das Jahr, in dem das Arbeitsmittel angeschafft wurde, ist hier
mit der ganzen Wertabgabe belastet. Andererseits ist das Jahr des
        <pb n="124" />
        — 121 —
Abgangs frei von einer solchen. Genauer wäre es, die Belastung für
das erste und das letzte Jahr prozentual der Besitzzeit in diesen zu
bewirken.
Bezeichnung desArbeitsmittels. Bestand-Nr.
Angenommene Arbeitsdauer 15 Jahre.
‚8% Gekauft von N.N. am 2.9. 19... 4.800
DS Transport und Fundamentierung _ 560_
30
52 5.360
O5 Wertabgabe im 1. Jahr 19... 68% 358
5.002
S BO LA 368
4.644
Bi an 101 —
4.286
LI ZN
3.928
5 07 nn
3.570
Umbau (Arbeitsdauer noch 15 Jahre) N 1.640__
5.210
Wertabgabe im 6. Jahr 19... 64% _ 38 _
4.862
USW.
Stand nach 10 Jahren 3.470
Instandsetzung (keine Verlängerung der Arbeitsdauer) — 580
4.050
Wertabgabe im 11. Jahre 19 .. ”“ 405.
3.645
{ Wen WO _ 405 _
3.240
USW.
Stand nach 19 Jahren 405
Wertabgabe im 20. Jahre 19... a
*) 6% % v/5210
10% „ 580
Anschaffung Wertabgabe
5360 5 Jahre je 6% %, 5360 1.790
580 10:2@ 6%s%9 5210
ANCE 7 0 4.050
7580 { /a 580 } . _
| 7.580
        <pb n="125" />
        — 122 —

Werkzeuge. Angenommene Arbeitsdauer 7 Jahre.
Folio Anschaffung am... 40.000
der Wertabgabe des Jahres 19 .. 14,28% | 13.]__ 5.712
he 34288
Buche SD- 5 5.712
28.576

Anschaffung am... ı 10.000

38.576

Wertabgabe des Jahres 19 Din 5.712
. AO 1, 18

31.436

„ » 190.0 4, 5.712
5 ON Zw|_ 1428

24.296

Al 5, 5.712
CH 3»|_ 1.428

17.156
Anschaffung am .... _ 15.000_

32.156

Wertabgabe des Jahres * 6 5.712

n 4, 1.428
. 1 Ks 12142

22.874

7% 5.712

5» 1.428
‚2, |_ 2.142

13.592

Om 1.428
3 L 2.142_

10.022

| 1.428
7 AM

6.452

19°. N 2140

| 430

SO un 2 2142

| 2.168

I 2.168

es

Die Werkzeuge müssen außerdem im Einzelnen geführt wer-
den unter Trennung der auf Lager befindlichen von den zum Ge-
brauch gegebenen. Für letztere wird der Gebraucher vom Betrieb
belastet und nach Wiedergabe entlastet. .

Damit die Gegenstandsbuchhaltung die Aufgabe, die Zusam-
mensetzung des Kapitals nachzuweisen, erfüllen kann, muß sie auch
die ausstehenden Gegenleistungen, jene sowohl, die Werte, auf die
das Unternehmen Anspruch hat, hereinzubringen bestimmt sind, wie
die, welche den Ausgang von Werten zur. Folge haben, muß also die
schwebenden Rechnungsverhältnisse berücksichtigen und diese im

70
        <pb n="126" />
        — 123 _—
Augenblick der Kapitalnachweisung als vollzogen, beglichen be-
trachten. Dadurch werden die Fremdkonten zu einer teilweisen
Quelle der Kapitalnachweisung und zu einem Zubehör der Gegen-
standsbuchhaltung in dem Sinne, daß durch die Erfüllung, die Be-
gleichung der Rechnungsverhältnisse Zahlungswerte ein- bzw. aus-
zugehen haben. Die bilanzmäßige Unterstellung der Begleichung,
wie sie auf dem Bilanzkonto zum Ausdruck kommt, bedingt auch
die Unterstellung des Eingangs bzw. Ausgangs an Zahlungswerten.
Dies formal noch besonders zum Ausdruck zu bringen, ist unnötig.

Unter den auf diese Weise für die Gegenstandsbuchhaltung und
ihren die Kapitalnachweisung ergebenden Abschluß heranzuziehen-
den Fremdkonten befindet sich auch das Unternehmerkonto.: Wir
haben uns auch dieses als durch Rückgabe des Kapitals an den Unter-
nehmer ausgeglichen zu denken, und es würden danach keine Werte
mehr vorhanden sein, wenn das Unternehmen seit der letzten Kapi-
talfeststellung nichts hinzuverdient hätte. War dies der Fall, so tritt
in den dann noch verbleibenden Werten der Kapitalzuwachs zutage,
der durch eine Leistung bewirkt wurde, deren Gegenstand in die
Gegenstandsbuchhaltung nicht aufgenommen werden konnte, weil
sie ihn jetzt erst feststellt. Das ist die Unternehmerleistung, der
Reinertrag oder die Gesamtheit der Erträgnisse des Abschlußiahres.
Hatte das Unternehmen umgekehrt mit Verlust gearbeitet, so wür-
den die vorhandenen Werte zur Auszahlung des Kapitals nicht aus-
gereicht haben, der Unternehmer hätte sich mit entsprechend
weniger an Rückzahlung begnügen müssen. Damit die Gegenstands-
buchhaltung die. Unternehmerleistung als Kapitalzuwachs ergeben
kann, muß sie vom Anlagekapital bzw. von dem Kapital zu Anfang
der Abschlußperiode ausgehen, muß die Werbungswerte der Aktiva
zugrunde legen. Wertveränderungen kennt die Buchhaltung, also
auch die Gegenstandsbuchhaltung nicht. Umbewertungen kommen
erst dann in Betracht, wenn auf dem Wege der Abschreibung das
Kapital des neuen Rechnungszeitraumes auf denjenigen Stand ge-
bracht werden soll, auf den sich die Geschäfte desselben einstellen
müssen.

Die Buchhaltung des Leistungsgegenstandes läßt sich also auf
folgendes systematische Bild zusammenfassen:

(Siehe Seite 124.)

Die Buchhaltung des Leistungsgegenstandes verfolgt jeden
Wert nach Ein- und Ausgang und liefert auf diese Weise die Verbin-
dung zwischen den Leistungen der Buchhaltung der Leistungs-
personen.

Es leuchtet ein, daß eine genau geführte Gegenstandsbuchhal-
tung die Eigenrechnung vollständig ersetzen kann, ja daß sie mehr
leistet als diese, weil sie vermittelst der Skontren tiefer in die Einzel-
heiten der Kapitalumsetzung und Kapitalveränderung eindringen
kann. Im Besonderen ist die Gegenstandsbuchhaltung durch die Er-
fassung der Arbeit nach Eingang und Ausgang der in dieser Be-
ziehung hilflosen Rechnungsbuchhaltung überlegen. Dadurch stellt
        <pb n="127" />
        — 124 _—

Eingang Ausgang
Handelswerte Handelswerte

Sachen Sachen

Arbeit plus verteilter Arbeit

Arbeitsmittel plus Unternehmerleistung
Zahlungswerte Zahlungswerte

Bar Bar

Wechsel Wechsel

Anlagepapiere Anlagepapiere

Unterstellter Eingang der Unterstellter Ausgang der

Außenstände Verbindlichkeiten

Unterstellter Wiedereingang Unterstellter Ausgang des

des für die Bestände an Unternehmerkapitals

Sachen und Arbeit gezahl-

ten Geldes

Aus dem Mehr des Ausgangs Aus dem Mehr des Eingangs

sich errechnende Unterneh- sich errechnender Fehlertrag

ı  merleistung (Reinertrag) (Bilanzverlust)
die erstere nun wiederum ein feineres Rechnungswerkzeug dar,
während die Eigenrechnung mit einfacheren Mitteln arbeitet, an sich
einer großen Vereinfachung und Übersichtlichkeit fähig ist und auch
da sich anwenden läßt, wo eine ausgebildete Gegenstandsbuchhal-
tung nicht möglich, eine Ertragsermittelung zur Ergänzung der Buch-
haltung im Sinne kaufmännischer Rechnungsführung aber unentbehr-
lich ist. Beide Teile sind bestimmt, einander zu ergänzen und zu
kontrollieren. Die Bedeutung der Gegenstandsbuchhaltung liegt zu-
nächst in der laufenden Bestandsnachweisung der dinglichen Werte,
wodurch sie der Vorschrift des Gesetzes, die Lage des Vermögens
durch die Bücher ersichtlich zu machen, Genüge leistet, Sodann in der
Anwendung der Wertverteilung, die zur Selbstkostenberechnung
notwendig ist.

Da die Konten der Eigenrechnung sich ebenfalls nach dem
Gegenstand der Geschäfte bestimmen, so werden Konten und
Skontren einander entsprechen, ein Konto einem Skontro, ein Konto
mehreren Skontren, die dann das Konto analysieren. Es ergeben
sich dadurch Kontrollbeziehungen. Der Bestand der Zahlungswerte
muß mit dem Saldo des bezüglichen Eigenkontos übereinstimmen;
Nichtübereinstimmung verlangt Untersuchung, wo der Fehler liegt.
Die Skontren der 'Arbeitsmittel stimmen mit deren Konto oder
deren Konten überein, da die den Bestandwert ändernde Wertab-
gabe gleichzeitig gebucht wird. Das Skontro der kaufmännischen
Arbeit muß mit dem Konto derselben übereinstimmen, soweit das
Soll des letzteren und der Eingang des ersteren in Frage kommt.
Die Konten der Handelswerte Sache können in ihren Salden mit den
Bestandswerten der Skontren nicht übereinstimmen, weil sie im
Haben die Unternehmerarbeit in sich begreifen. Nur schätzungsweise
läßt sich auf etwaige Unrichtigkeiten schließen. Will man eine genaue
Kontrolle des Bestandes erzielen, so muß man das Verwertungs-
geschäft auf zwei Konten buchen: Einmal wird es dem Konto der
        <pb n="128" />
        — 125 —

Sache, das man nun als Werbungskonto der Sache unterscheiden
muß, gutgeschrieben zu dem der Buchhaltung des Leistungsgegen-
standes zu entnehmenden Selbstkostenwert, dem vollen Werbungs-
wert. Dieser Wert wird übertragen in das Soll eines Verkaufs-
kontos der Sache, das zugleich für den erzielten Erlös erkannt wird.
Das Werbungskonto der Sache zeigt nun in seinem Saldo den An-
Schaffungswert des Bestandes, das Verkaufskonto den Ertrag an
den verkauften Sachen.

Die Kenntnis der Zusammenhänge von Sache und Arbeit ist
besonders wichtig für die Selbstkostenberechnung der kaufmännisch-
technischen Unternehmungen, die wir jedoch nur nach allgemeinen
Gesichtspunkten behandeln können. Zur kaufmännischen Arbeit
tritt die technische, die Werkarbeit. Ihr Wert verbindet sich mit
dem Wert Sache-Stoff zum Werk, worunter wir das Endergebnis
einer technischen Tätigkeit begreifen wollen. Um den Verkaufs-
preis feststellen zu können, muß man den Herstellungswert des
Werkes kennen, wobei unter Werk auch eine Mehrheit durchaus
gleicher Werke zu verstehen ist. Es handelt sich also darum, die
Werte, die in das Werk übergegangen sind, deren Summe es dar-
stellt, rechnerisch zu erfassen. Dazu bringen wir diese Werte unter
den Gesichtspunkt des Ein- und Ausgangs. Wir geben dem Werk
ein Skontro, ein an seine Herstellung geknüpftes Betriebsskontro.
Das Werk ist zu kennzeichnen, eine Kennzeichnung, die sich auf alle
mit seiner Herstellung zusammenhängenden Aufzeichnungen er-
streckt. Den Ausgang in diesem Skontro bildet offenbar das Werk
selbst, sowie das, was als nicht verarbeitet zurückgegeben wird. Die
Stoffe, Grundstoffe, Hilfsstoffe ergeben zunächst ein Lager, das, als
Mengen-Wertskonto geführt, die benötigten Mengen an das Werk-
skontro abgibt, zumAnschaffungspreise oder zu einem Durchschnitts-
anschaffungspreis; wenn das Lager technische Arbeit verlangt, ein-
schließlich eines Anteils an dieser. In den Eingang des Werkskontros
kommt ferner die anteilige Werkarbeit. Sie zerfällt naturgemäß in
zwei Teile, in diejenige Arbeit, die sich auf das Werk unmittelbar
beziehen läßt, das sind die Löhne, weswegen wir diese Arbeit die
Lohnwerkarbeit, kurz die Lohnarbeit nennen wollen, andererseits in
die die Herstellung aller Werke zusammen betreffende Arbeit,
Raumbenutzung, Wärme, Licht, Unterhaltung der Arbeitsmittel,
Wertabgabe der letzteren, die Arbeit der höheren technischen Ange-
stellten und der Werkmeister. Zur Unterscheidung wollen wir diese
die allgemeine Werkarbeit, kurz die allgemeine Arbeit nennen. Es
wird ein Skontro der Lohnarbeit und ein Skontro der allgemeinen
Arbeit gebildet. Quellen für den Eingang sind die Lohnliste und die
Belege der Grundbuchungen. Der Eingang kann nach systematischen
Gesichtspunkten gegliedert werden. Er muß mit dem Soll der ent-
sprechenden Eigenkonten übereinstimmen. Ihre Ausgänge erhalten
die Arbeitsskontren durch die Wertabgabe an die einzelnen Werke,
rechnerisch also an deren Skontren. Hinsichtlich der Lohnarbeit ist dies
einfach, weil sich die Löhne unmittelbar aufdieWerke beziehen lassen;
        <pb n="129" />
        — 126_—

die allgemeine Arbeit dagegen muß anteilsmäßig auf die Werke ver-
teilt werden, wodurch der kalkulatorische Gesichtspunkt in die Er-
scheinung tritt. Verlangt wird, daß die errechneten Abgaben von
Arbeit an die einzelnen Werkskontren die Skontren der Arbeit aus-
gleichen. Dies wird hinsichtlich des Skontros der allgemeinen Arbeit
praktisch nicht der Fall sein; es werden sich, je nachdem die schät-
zungsweisen Überträge auf die Werkskontren der Wirklichkeit
mehr oder weniger entsprechen, Unterschiede zeigen, die zur Be-
richtigung der Werkskontren Anlaß geben. Das Werkskontro muß
einen Rechnungsträger haben, den Teilbetrieb, die Werksätte, die
Arbeitsgruppe, den einzelnen Arbeiter. Es muß eine schriftliche
Nachweisung gebildet werden, die die Werkaufgabe ersehen läßt, die
empfangenen Stoffe, die Lohnarbeit, die den Anteil an der allge-
meinen Arbeit wertmäßig einstellt, ebenso wertmäßig die unver-
brauchten Stoffe, die dem Lager zurückgegeben werden, etwaige
Nebenerzeugnisse, die gleichfalls an das Lager gehen, die etwa von
der Lohnarbeit zwischendurch auf andere Werke verwandte, wo-
nach sich der Herstellungswert des Werkes ergibt, zu dem das Werk
abgeliefert wird, womit sich das Skontro desselben ausgleicht. Diese
Nachweisungen zu bilden oder sie rechnerisch auszugestalten, ist
Sache der Betriebsführung. Nun ist der Weg, auf dem wir die in das
Werk übergehenden Werte zu verfolgen haben, nicht immer ein ein-
heitlicher, er zerfällt vielmehr, der den Fabrikbetrieb kennzeichnen-
den Arbeitsteilung gemäß, meist in Teilstrecken. Wir wollen sie
Arbeitsgänge nennen. Die Arbeitsgänge können hintereinander ge-
ordnet sein, sie können aber auch nebeneinander laufen, um einem
Schlußarbeitsgang Teilwerke zur Verbindung zu übergeben. Auch
auf diese Arbeitsgänge findet das Verhältnis von Eingang und Aus-
gang Anwendung. Ein folgender Arbeitsgang empfängt vom voran-
gehenden das Teilwerk zum Herstellungswert mit bestimmter Werk-
aufgabe, empfängt dazu vielleicht Stoffe vom Lager, die wertmäßig
in Eingang zu bringen sind, empfängt jedenfalls Arbeit und übergibt
nach Vollendung der Werkaufgabe das Werk dem nächsten Arbeits-
gang oder dem Lager der fertigen Werke. Es bedingt also der
Arbeitsgang ein auf ihn bezogenes Teilskontro und Übertrags-
buchungen von den Skontren der Stoffe und der Arbeit. Ob man,
wenn ein Werk mehrere Arbeitsgänge zu durchlaufen hat, die an-
teilige allgemeine Werkarbeit auf die einzelnen verteilen oder sie nur
in den Eingang des letzten Arbeitsganges schreiben will, hängt davon
ab, ob man den Wert des Teilwerkes genau erfassen will. Diese Er-
fassung ist von Belang, wenn Teilwerke und unvollendete Werke in
die Kapitalnachweisung aufzunehmen sind.

Systematische Übersicht der Werkskontren: (Die Arbeits-
gänge sind noch durch die Kennzeichnung des Werkauftrags, die sog.
Kommissionsnummern, zu ergänzen.)
        <pb n="130" />
        — 127 —

Eingang Lager des Stoffes A Ausgang
Von N. N. Einkauf Menge Wert An Arbeitsgang I Menge Wert
Unmittelbare Bezugskosten 5 An Arbeitsgang II r r
Technische Behandlungsarbeit ” USW.

(Lohn- u. allgemeine Werk- Abgänge » »
arbeit) » Bestand © R
Zurück von Arbeitsgang I
Menge ,,
Eingang Lohnarbeit Ausgang
Laut Lohnlisten Zeit Wert |! An Arbeitsgang I Zeit Wert
An Arbeitsgang II Sn
USW.
| An Lagerskontro a u

Eingang Allgemeine Werkarbeit

Dat. [Foto des (beispielsweise)
Grundb. 10 Liter Schmieröl ...... ee er Welt
100 Zentner Kohlen . . , 5 7 »
2Putzeimeb: Ss 0 G Sı MI Senn Rare ”
SO SCHE hr ve a P
12. GI KÖrDer N N te a
16 Zenther‘ Hafer 9 DES 4
Instandsetzung des Wagens. A. ee U
Monatsgehalt des Werkmeisters, des Zeichners . . . ;
Monatsgehalt des Konstrukteurs. ui u
Monatsgehalt des technischen Leiters . . . A
Wochenlohn. des. Heizers, der Putzfrau... 4.00
Betrieb des Arbeitsmittels X It. Durchgangskontro usw. ü
Wertabgabe der Arbeitsmittel . . k
Auf dieses Skontro wird jede Ausgabe technischer Art ge-
bucht, für die nicht ein eigenes Skontro besteht. Der Ausgang er-
gibt sich durch die Verteilung auf die Werkskontren. Eingang und
Ausgang müssen sich theoretisch ausgleichen. Praktisch verbleibt
ein Unterschied, der Kalkulationsfehler der Werkarbeit, der er-
kennen läßt, ob mehr oder weniger genau kalkuliert worden ist.
Allgemeine Werkarbeit Ausgang
An Arbeitsgang I Wert
An Arbeitsgang IT
4.8. W.
An Lagerskontro

Eingang Arbeitsgang I Ausgang
Vom Lager Stoff Menge Wert Werk an Arbeitsgang II
Lohnarbeit Zeit Wert oder an II Wert

| Anteil an der allgemeinen Zurück an Lager

Werkarbeit
        <pb n="131" />
        — 128 —
Eingang Arbeitsgang II Ausgang
Werk des Arbeitsgangs I Wert ‘ Werk an Arbeitsgang II oder
Vom Lager Stoff Menge Wert an das Skontro der Werke Wert
Lohnarbeit Stunden Wert Nebenerzeugnisse an Lager
Anteil an der allgemeinen oder -an Skontro der Werke‘ ,,
Werkarbeit Mine An Lager zurück überschüs-
sige Stoffe Menge Wert |
Eingang Arbeitsgang III Ausgang
Werk des Arbeitsganges I Wert Werk an Skontro der Werke Wert
Werk des Arbeitsganges II ” usw. wie Arbeitsgang II &amp;
Vom Lager Stoff Menge Wert
Lohnarbeit Stunden
Allg. Werkarbeit %
Eingang Skontro der Werke Ausgang
° Von Arbeitsgang II Werk | An Skontro der Erzeugnisse Wert
‚zum Herstellungspreis Wert
Das Werk kann ein solches sein, daß es nicht nur Stoffe aus den
Beständen des Unternehmens und von diesem gelieferte Arbeit auf-
nimmt, sondern auch von Andern gelieferte oder eingebaute Be-
standteile erfordert, wodurch das Skontro des Werkes seine Ein-
gänge auch unmittelbar durch eine Fremdperson empfängt.
Spätestens zum Jahresabschluß muß der Betrieb die Betriebs-
ergebnisse auf Grund der einzelnen Arbeitsgänge zusammenfassend
nachweisen.
Eingang Betrieb Ausgang
Verbrauchte Handelswerte Wert Erzeugung
Verbrauchte Lohnarbeit Fertige Werke Wert |!
Verbrauchte allgemeine Werk- Noch in der Arbeit begriffene
arbeit . Kalkulationsfehler je
Wertabgabe der Arbeitsmittel .
Kalkulationsiehler in
Zum Herstellungspreise übergibt das Skontro der Werke die
letzteren dem Skontro der Erzeugnisse, dem kaufmännischen Teil
der Gegenstandsbuchhaltung, das’sie als Ware behandelt. Durch
Hinzufügung eines Anteils an der kaufmännischen Arbeit entsteht
der Selbstkostenpreis, der volle Werbungswert, der der Bestimmung
des Verkaufspreises zugrunde gelegt wird und den der Bilanz zu-
grunde zu legenden Kapitalanteil darstellt. Nach welchen Grund-
sätzen die Verteilung der kaufmännischen Arbeit auf die Werke statt-
findet, bestimmt sich nach der Eigenart des Unternehmens. Handelt
es sich um Werke derselben Art mit im Allgemeinen gleichem Ver-
hältnis zwischen Werk und Arbeit, so bezieht man die kaufmännische
Arbeit auf den Herstellungspreis des Werkes im Ganzen. Sind die
Werke im Verhältnis zwischen Werkstoffen und Werkarbeit unter-
einander verschieden, so benutzt man die letztere als Grundlage für
        <pb n="132" />
        — 120.

die kaufmännische Arbeit, weil anzunehmen ist, daß das Maß der
technischen Arbeit auch die darauf zu veranschlagende kaufmän-
nische Arbeit bestimmt. Das Skontro der kaufmännischen Arbeit
gibt an, inwieweit die Verteilung richtig war; die Werke des Er-
zeugungsjahres müssen die gesamte kaufmännische Arbeit aufge-
nommen haben. Auf Grund der Erfahrung ergeben sich Kalkulations-
sätze, die zur Anwendung gebracht werden, wenn die Frage zu be-
antworten ist, wie ein Werk, das noch zu fertigen ist, geliefert wer-
den kann. Nach ausgeführtem Auftrag muß die Kalkulation zeigen,
ob richtig gerechnet worden ist. Ohne eine solche Nachprüfung hat
die Vorkalkulation keinen Wert.

Die Werkskontrobildung stellt das dar, was man auch als Be -
triebsbuchhaltung bezeichnen. kann. Die Wertübergänge
lassen sich unter dem Gesichtspunkte der inneren Leistung be-
trachten. Von der entgeltlichen Leistung unterscheidet sich die in-
nere dadurch, daß sie ein Tausch von Handelswerten ist, daß sie
keine Entgeltleistungen bedingt. Der Betrieb — so nennen wir die
leitende und. kontrollierende Instanz — übergibt einer bestimmten
Stelle Sachen mit bestimmtem Werkauftrag, gibt ihr ferner die dazu
nötige Werkarbeit und empfängt von ihr die auftragsgemäß her-
gestellte oder bearbeitete Sache. Hierdurch werden zwei Leistungen,
Nehmen und Geben, vollzogen. Die den Auftrag empfangende per-
sönliche Stelle bildet den Rechnungsträger für den Auftrag. Er wird
belastet mit Allem, was er empfängt an Menge und Wert, und diesen
Wert stellt die abgelieferte Sache dar. Diese Sache kann außer dem
auftragsgemäß hergestellten Teil- oder Endergebnis in unverbrauch-
ter Sache oder. in verwertbaren Nebenerzeugnissen bestehen.
Zwischen die entgeltlichen Leistungen schieben sich also die inneren
Leistungen ein:

En Leistungen: Von Fremdperson Sache, von Fremdperson Werk-
arbeıt.

Innere Leistungen: Nehmen (vom Betrieb) des auf den Werkauftrag sich. be-

Schränkenden Wertanteils an Sache und Werkarbeit. Gegeben wird an
Betrieb die fertige Werkaufgabe, gegebenenfalls auch unverbrauchte
Sache und verwertbare Nebenerzeugnisse. Sie stellt den genauen Wert
der genommenen Sache und Werkarbeit dar.
Der Betrieb nimmt die bearbeitete oder hergestellte Sache und übergibt
sie entweder dem Rechnungsträger eines anderen Arbeitsgangs oder,
falls sie das Handelsergebnis der Erzeugung darstellt, an das Handels-
lager zu dem Werte, den der Arbeitsgang ihm aufgibt, womit die Tätig-
keit des Erzeugungsbetriebs beendet ist. Der Handelsbetrieb schlägt den
Anteil an der kaufmännischen Arbeit hinzu, und mit dem so festgestellten
Betrage bildet das Werk einen Teil des Gesamtkapitals, der dem darin
angelegten Gelde entspricht.

Dazu tritt die auf das Werk entfallende Unternehmerleistung,
deren Wert also als Werbungswert auf dem Wege über die innere
Leistung theoretisch sich feststellen läßt, und mit der Unternehmer-
leistung ergibt sich der Verwertungspreis, mit dem die entgeltliche
Leistung wieder einsetzt. Es wird also erfordert die genaue Kenntnis
des Wertes der empfangenen Sache, die genaue Kenntnis des An-
        <pb n="133" />
        — 130 —

teils an der allgemeinen Werkarbeit, dazu die für die innere Leistung
aufgewandte Lohnarbeit als der empfangenen Werte; erfordert
wird ferner, wenn außer dem Werk noch ein Rest an Sache oder
verwertbare Nebenerzeugnisse sich ergeben, die Kenntnis der Werte
derselben, wodurch das Werk verbilligt wird. Alle diese Bewer-
tungen sind mehr oder weniger Gegenstand einer Schätzung, der
Kalkulation. Das ist das Kennzeichen der inneren Leistung. Die
Probe auf die Richtigkeit der angesetzten Werte ergeben die
Skontren der Sache und vor Allem der Arbeit.

Bei den Unternehmungen, die wir als die der Betriebsarbeit
unterscheiden, fehlt die Sache, mit der sich die Arbeit zum Werk
verbindet. Die Arbeit ist selbständig. Soweit mit der Arbeit
Sachen geliefert werden, bilden sie einen der Arbeit anhangenden
Wert... Für die Sachen sind Mengen-Wertskontren zur Bestandnach-
weisung und Kalkulation zu führen. Die Arbeit liefert den Arbeits-
erfolg. Liegt ein bestimmter Auftrag .vor, so erfordert seine Aus-
führung bzw. deren Teilarbeitsgänge entsprechende Skontren. Sie
dienen der Rechnungsstellung. Die Beziehungen zwischen Werbung
und Verwertung sind hier vorkalkulatorisch leichter zu erfassen, als
bei solchen Unternehmungen, wo die Arbeit in der Bereitstellung von
Benutzungsmöglichkeiten ausläuft, deren Beanspruchung nur ge-
schätzt werden kann, Eisenbahn, Schiffahrt, Kunst- und andere
Schaustellungen, oder wo die Arbeit allgemein in organisierter
Dienstleistung zur Erreichung eines wirtschaftlichen Zweckes be-
steht (Versicherung, Bankverkehr, soweit dieser nicht die Form des
Handels engeren Sinnes annimmt). Daher bedient man sich für die
Verwertungsgeschäfte der Tarifbildung: Frachtsätze und Fahrgelder.
Eintrittsgelder, Prämiensätze, Umsatzprovision. "Auf Grund der
Jahresabschlüsse ist die Tarifbildung nötigenfalls zu ändern. Eine
Skontrierung der Arbeit ist unmöglich; sie kann nur im Werbungs-
vorgang erfaßt werden. Konto und Skontro fallen daher vielfach zu-
sammen. Die kaufmännische Arbeit geht unter Umständen in der
Betriebsarbeit auf, die sich in die des inneren, Kassen- und Verrech-
nungsdienstes, und in die des äußeren Dienstes scheidet.
        <pb n="134" />
        Das Bilanzwesen,

Vorbemerkung. Das deutsche Handelsgesetzbuch gibt in
dem „die Handelsbücher‘“ überschriebenen vierten Abschnitt des er-
sten Buches Vorschriften betreffs der Handelsbücher und der kauf-
männischen Bilanzen. Im Grunde besteht ein öffentliches Interesse
hieran nur in der Richtung des Gläubigerschutzes. Es würde daher
genügen, wenn das Gesetz vorschriebe, daß der Kaufmann seine
Handelsgeschäfte mittels ordnungsmäßiger Buchhaltung aufzuzeich-
nen und sich in Zeiträumen von höchstens zwölf Monaten durch
schriftliche Aufstellungen zu überzeugen habe, daß seinen Verbind-
lichkeiten ausreichende Mittel zur Begleichung gegenüberstehen. Der
Aktiengesellschaft könnte noch vorgeschrieben werden, daß sie nur
den tatsächlichen Ertrag des Abschlußjahres verteilen dürfe und
auch diesen nur, soweit nicht Zurückbehaltung zur Erhaltung des
Grundkapitals und zur Bildung der gesetzlichen Rücklage erforder-
lich sei. Das Gesetz geht ins Einzelne, ohne besonders klare Richt-
schnuren zu geben. Nach S$ 37 ist jeder Kaufmann verpflichtet,
Bücher zu führen und in ihnen seine Handelsgeschäfte und die Lage
seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchfüh-
rung ersichtlich zu machen. „Lage des Vermögens“. Bedeutet dies
den laufenden Nachweis des Bestandes an Vermögensbestandteilen
in sachlicher Hinsicht? Wozu dann die in $ 39 geforderte Inventur?
Oder bedeutet es den Nachweis des Vermögens als eines Wert-
begriffes? Aber nach $ 39 hat der Kaufmann für den Schluß eines
jeden Jahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner
Schulden darstellenden Abschluß zu machen und zwar nach dem
Wert des Abschlußtages. Die Bestimmungen des vierten Abschnittes
gelten auch für die offene Handelsgesellschaft. Sie ist nicht juristische
Person, daher nicht Kaufmann. Kaufmannseigenschaft- haben die
Gesellschafter als solche; müssen sie ihr gesamtes Vermögen, also
auch ihr privates, außergesellschaftliches, in die Gesellschaftsbilanz
aufnehmen oder erstreckt sich die Bilanzpflicht nur auf das Gesell-
schaftsvermögen? Sinngemäß wäre ersteres anzunehmen, denn die
Haftung der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft ist eine
unbeschränkte. Aber die Pflicht trifft den Kaufmann, und Kaufleute
sind sie nur in Hinsicht der Gesellschaftereigenschaft. Somit ist die
Bilanzpflicht nur auf das Gesellschaftsvermögen zu beziehen. Aber
auch der Einzelkaufmann ist Kaufmann nur in Ansehung seines
Handelsgewerbes; er gilt, wenn er daneben noch ein anderes Nicht-
handelsgewerbe betreibt, für dieses nicht als Kaufmann. Muß er
dennoch sein ganzes Vermögen in die kaufmännische Bilanz aufneh-
men? Nach $ 40 sind die Vermögensgegenstände und Schulden zu
dem Werte anzusetzen, der ihnen in dem Zeitpunkt beizulegen ist,
für welchen die Vermögensaufstellung stattfindet. Der Wert ist also
{)}”
        <pb n="135" />
        — 132 —
abhängig von dem Zeitpunkt der Vermögensbestimmung, einem in
Ansehung des Unternehmens gleichgiltigen Zeitpunkt, und er ist „bei-
zulegen“. Wonach bestimmt er sich? Vom Standpunkt des Gläu-
bigerschutzes sollte unter dem Wert das verstanden werden, was im
Falle der Auflösung des Unternehmens für die Bestandteile des Ver-
mögens zu erlösen wäre, denn nur hieran kann der Gläubiger ein In-
teresse haben. Und es wäre gar nicht zu verwerfen, wenn auf be-
gründeten Antrag eines Gläubigers der Kaufmann über diesen Wert
Rechnung geben müßte. Kann man aber den Kaufmann vor die
schwierige Aufgabe stellen, alljährlich den Liquidationswert seines
Unternehmens festzustellen, eine Aufgabe, an die selbst der Liquida-
tor nur mit allem Vorbehalt herantritt? Und wie wäre das Ergebnis
mit der laufenden Rechnungsführung zu.verbinden; müßte es nicht
Verwirrung in dieselbe bringen? Daher gehen die Auslegungen der
Rechtsgelehrten und die Entscheidungen der oberen Gerichte dahin,
daß unter Wert der objektive Wert unter dem Gesichtspunkt des
Fortbestandes des Unternehmens zu verstehen sei. Obiektiv ist ein
Wert zu nennen, wenn seine Bemessung nicht der Subijektivität des
Eigners entspringt, sondern wenn er ein auch von Käuferseite aner-
kannter, ein Geb- und Nehmwert ist. Wenn man zu seiner Bestim-
mung von der Veräußerungsmöglichkeit ausgeht, ist diese eine so ab-
solut sichere, daß man daraufhin über das Mehr gegenüber dem Ein-
kaufspreis als über Gewinn verfügen kann? Wird dieser nicht zu-
nächst dem Kapital entzogen? Wenn andererseits der Kaufmann
durch den Verkauf seines Grundstückes ein erhebliches Mehr gegen-
über dem Einkaufspreis erzielen könnte — er könnte nach dem Ver-
kauf Geschäftsräume mieten —, muß er, wenn er nicht verkauft,
dennoch einen höheren Preis als den Anschaffungspreis einstellen,
— Wodurch die kaufmännische Bilanz unter den Gesichtspunkt des
Grundstücksmarktes käme —, obschon als Bestandteil und unter dem
Gesichtspunkt des Gewerbebetriebes das Haus keinen höheren Wert
erlangt hat? (Anders bei einer Auseinandersetzung.) Für die Aktien-
gesellschaft, die als Kapitalgesellschaft zugleich Gewinnverteilungs-
gesellschaft ist, ist daher das Gesetz zu dem Begriff des Anschaffungs-
wertes gelangt, damit nicht erwarteter Gewinn, also zunächst Kapi-
tal verteilt werde. Immerhin werden nur Höchstgrenzen festgesetzt;
einer zu niedrigen Wertbemessung steht die Rechtssprechung mit
wohlwollender Nachsicht gegenüber. Es ist kein Beweis für die Klar-
heit eines Gesetzes, wenn es viele Ausdeutungen nötig macht, und es
dürfte wohl weniger Dinge geben, die so zahlreiche Auslegungs-
schriften hervorgerufen haben, wie die kaufmännische Bilanz. Noch
in der neuesten Zeit wird die Frage erörtert, ob die Bilanz der
Aktiengesellschaft eine Erfolgsbilanz, eine Vermögensbilanz oder ob
sie lediglich eine Verteilungsbilanz darstellt. Nachdem jahraus jahr-
ein Tausende von solchen Bilanzen aufgestellt worden sind! Das
Handelsgesetzbuch, das nur die Interessen Beteiligter schützen will,
ist eben keine Buchhaltungslehre. Der Theoretiker muß den Weg
der Routine verlassen und sich auf den Standpunkt stellen, daß die
        <pb n="136" />
        — 1383.—
kaufmännische Buchhaltung als das rechnerische Abbild des kauf-
männischen Wesens ihre eigenen Gesetzmäßigkeiten haben muß und
daß diese auch für die Feststellungen Geltung haben müssen, die
man als Bilanz zu bezeichnen sich gewöhnt hat. Der Standpunkt
wahrt der Buchhaltung was der Buchhaltung ist, ohne daß er dem
Gläubiger vorzuenthalten braucht, was des Gläubigers ist.
Die regelmäßigen Bilanzen.

Da die folgende Darstellung das Bilanzwesen im Zusammen-
hang behandeln will, so ist es nicht zu vermeiden, daß zu ihrer Ab-
rundung manches schon Gesagte nochmals gesagt wird.

Der Kaufmann macht Handelsgeschäfte, um dabei zu verdie-
nen. Die Geschäfte erlauben ihm zwar auf Grund des Absatzes und
der Vorkalkulation ein Urteil über seinen annähernden Verdienst,
zur genauen Feststellung desselben aber bedarf er des „Abschlusses“.
Dieser soll sagen, was die Verwertungsgeschäfte des abgelaufenen
Geschäftsjahres als Reinertrag für ihn einschlossen. Das ist, was der
Kaufmann in erster Linie wissen will, woran er das Hauptinteresse
hat. Unter Ertrag im engeren Sinne verstanden wir das Ergebnis
der gegensätzlich auf einander bezüglichen Handelsgeschäfte; durch
Hinzutreten anderer Einnahmequellen, durch Abgang von Borg-
zinsen, durch Ausfälle ergibt sich das Erträgnis im allgemeinen
Sinne. Zu dessen Errechnung hat der Kaufmann seine Buchhaltung,
zerfallend in zwei Teile, die Leistungsbuchhaltung, die den Ertrag als
Gesamtwert der Unternehmerleistung nachweisen, und die Gegen-
stands-, die Wertbuchhaltung, die die Kapitalwerte und in ihnen den
Bestand des Kapitals, zugleich durch Vergleich mit dem Anfangs-
kapital seine Vermehrung, zeigen soll. Es wäre schön, wenn ijeder
Teil die ihm zugewiesene Aufgabe unabhängig vom anderen erfüllte,
die Bilanzrechnung den Ertrag, die Gegenstandsbuchhaltung das
vermehrte Kapital zeigte. Es bedarf nun die erstere zur Aussonde-
rung der Bestände an Handelswerten der Kenntnis des Wertes der-
selben; sie kann ihn aber selbst nicht nachweisen, weil die Konten
der Handelswerte nicht „rein“ geführt werden, das Verwertungs-
geschäft nicht zerlegt wird. Geschähe dies, so wiese das Konto der
Sache den Anschaffungspreis der Bestände auf; die Konten der
Arbeit zeigten nicht mehr leere Habenseiten und ergäben in ihren
Salden den Bestand an Arbeit, d. h. das für Arbeit in der kommenden
Zeit hereinzubringende Geld. Der Gesamtertrag zerlegte sich in
lauter Einzelreinerträge, womit die Ertragsermittelung überhaupt
eine andere Form annehmen würde. So zu verfahren, ist nun aus
Schon angegebenen Gründen unmöglich. Somit wäre der Bilanz-
rechnung der selbständige Nachweis des Ertrags nur möglich, wenn
am Abschlußtage gar keine Handelswerte vorhanden wären, keine
Sachen, sodaß auch anhangende Arbeit nicht in Betracht käme, und
keine Arbeitsmittel. Dann fiele im Soll des Bilanzköntos der Posten
„Unterstellte Umwandlung der Handelsware in Zahlungsware“ weg;
das Bilanzkonto könnte seinen Inhalt, da die Kosten der Zahlungs-
        <pb n="137" />
        — 134 —

werte in ihren Salden den tatsächlichen Bestand angeben, lediglich
aus der Bilanzrechnung erhalten. Dieser angenommene Fall liegt aber
nur ganz ausnahmsweise vor; in der Regel befindet sich ein Teil des
Kapitals in der Form von Sachen und Arbeitsmitteln, und derenWert
muß behufs Aussonderung der Gegenstandsbuchhaltung entnommen
werden . Ehe also an die Ertragsermittelung gegangen werden kann,
muß die Kapitalnachweisung aufgestellt sein, die bereits durch Ver-
gleich mit dem Vorjahr den Gesamtzuwachs erkennen läßt. Damit
kommt die Ertragsermittelung, die Kontenbuchhaltung, in Abhängig-
keit von der Kapitalnachweisung, und der Wert der ersteren, für
sich betrachtet, besteht in der organischen Verbindung, die die Auf-
zeichnung aller Geschäfte des Jahres zwischen der letzten und der
neuen Kapitalnachweisung herstellt, in der durch die Verbuchung
der Geschäfte auf verschiedene Konten erreichten Analyse des Ka-
pitalzuwachses und in der damit verbundenen Kontrolle desselben
auf seine Richtigkeit. Solchergestalt verbinden sich Kapital-
nachweisung und Ertragsermittelung- zu einem Gan-
zen, zu dem, was in weiterem Sinne als kaufmännische Bilanz be-
zeichnet wird. Aus diesem Zusammenhang entspringt nun aber die
Forderung, daß in beiden Teilen die Handelswerte zum vollen Wer-
bungswerte eingesetzt werden mit dem Gelde, an dessen Stelle sie
getreten sind, mit nicht mehr und nicht weniger. Sonst würde der
Zweck der Ertragsermittelung nicht erreicht, die wichtigste Bilanz-
aufgabe preisgegeben. Daß die Sachen zu einem höheren Preise ver-
kauft werden sollen, kommt nicht in Betracht. Der Unternehmer-
verdienst haftet am Verwertungsgeschäft. Er ist auch nicht teilbar,
mag auch die werbende Tätigkeit, der Einkauf, an den Kaufmann oft
höhere Anforderungen stellen, als der Verkauf. (Anders, wenn vor
dem Verkauf.in der Person des Unternehmers ein Wechsel eintritt.)
Durch die Absicht der Ertragsermittelung, die den Ansatz der Be-
stände zu ihrem vollen Werbungswerte zur notwendigen Voraus-
setzung hat, ist die kaufmännische Bilanz etwas Selbständiges, Un-
abhängiges, eine reine Aufgabe der Buchhaltung als der Aufzeich-
nung vollzogener Geschäfte. Die Bilanz wird jeder aus einer Be-
wertung hervorgehenden Beeinflussung entzogen. Verlangt wird
die Kenntnis des vollen Werbungswertes. Die Wichtigkeit der
Selbstkostenberechnung tritt auch hier zutage.

Nachdem von der Wertabgabe der Arbeitsmittel schon früher
gesprochen worden ist, ist nachzutragen, daß auch der Wertder
Sachen durch Wertabgabe herabgesetzt und ihre Einstellung
in die Bilanz dadurch beeinflußt werden kann. Ein Beispiel mag dies
beleuchten. Ein Kaufmann, der mit Damenhüten handelt, verkauft
zu Anfang der Modezeit einen Hut für M. 40.—. Einen gleichen Hut
verkauft er zu Ende der Modezeit für M. 10.—. Hatte er zwei Hüte
dieser Art angefertigt, die ihn an Sachen und Arbeit M. 30.— koste-
ten, so hatte er an beiden Hüten einen Reinertrag von M. 20.—, Wenn
aber der zweite Hut am Abschlußtage noch auf Lager war und, weil
nicht mehr modern, nur noch den Einkaufswert der Sachteile mit
        <pb n="138" />
        —- 135. —
M. 6.— hat, so hat dieser Hut, den der Kaufmann, um ihn anbieten
zu können, anfertigen mußte, M. 9.— des Werbungswertes an den
anderen Hut abgegeben, wodurch dessen Reinertrag auf M. 16.—
herabgesetzt wurde, und der vorrätige Hut ist mit M. 6.— einzu-
setzen und auszusondern. Hätte der Kaufmann beide Hüte nicht ab-
gesetzt, so wären sie mit M. 12.— auszusondern, sie hätten M. 18.—
des Werbungswertes an die anderen verkauften Waren abgegeben,
deren Reinertrag um ebensoviel mindernd. Solche Wertabgaben un-
verkaufter Sachen an verkaufte können in mancherlei Form auf-
treten. Immerhin sind es Sonderfälle; in der Regel wird der Wert
eines Bestandes an Sachen an sich nicht dadurch gemindert, daß er
einen Teil einer im Abschlußjahr gekauften größeren Menge bildet.

Der Ertragsermittelung dienend, paßt sich die Kapitalnachwei-
sung dem Werbungswert an und ergibt infolgedessen das vorige
Kapital vermehrt um den Ertrag. Wir haben sie nunmehr unter
einem anderen Gesichtspunkt zu betrachten. Der Ertrag ist Arbeits-
verdienst des Unternehmers, als solcher für ihn verfügbar. Entzieht
er seinem Unternehmen Werte in Höhe des Ertrages, so führt er das
Kapital wieder auf die vorige Höhe zurück, mit der es, im Übrigen
gleiche Verhältnisse vorausgesetzt, wieder den gleichen Ertrag zu
bringen bestimmt ist. Damit es das aber kann, darf es in seinem
Werbungswert nicht Not gelitten haben; die Teile, aus denen es sich
zusammensetzt, müssen zu ihrer Bestimmung, zu Ertrag bringenden
Geschäften zu dienen, unverändert geeignet sein. Wäre das nicht
mehr der Fall, wäre die Werbungssubstanz, als welche wir das kauf-
männische Kapital anzusehen haben, in ihrem Werte gemindert, so
bildete sie nicht mehr die Grundlage zu gleichbleibender Handels-
tätigkeit. Will der Unternehmer diese Grundlage erhalten, in be-
stimmten Fällen muß er es, so wird er sich zu überzeugen haben,
ob die Verfügung über den Ertrag das Kapital auch wirklich auf sei-
ner vorigen Höhe beläßt, wird alle Teile desselben daraufhin zu
prüfen haben, ob sie in Höhe ihres Werbungswertes zu Ertrag
bringenden Geschäften dienen können, ob er einzelne Werbungs-
werte zu diesem Zwecke nicht herabsetzen muß, ob sich dadurch
nicht das Kapital verringert, ob der Ertrag nicht ganz oder zum Teil
zur Ergänzung dienen muß. Die Notwendigkeit, das Kapital darauf-
hin nachzuprüfen, ergibt sich somit aus der Frage, inwieweit über
den Ertrag verfügt werden darf; die Bilanz wendet sich damit von
den Geschäften des abgelaufenen Jahres und ihrem Ergebnis zu den
Geschäften der kommenden Zeit und ihrer Beeinflussung unter dem
Gesichtspunkte der Kapitalerhaltung.

Dieser Nachprüfung‘ unterliegen alle Teile des Kapitals, die
Sachen, die Arbeitsmittel, die Zahlungswerte, die Forderungen und
Verbindlichkeiten.

Sachen: Die soeben besprochene Wertabgabe unverkaufter
Sachen an verkaufte ist eine Angelegenheit des ordnungsmäßigen
Handels und damit der Ertragsbildung und kommt hier nicht in Be-
tracht. Es kann sich in diesem Zusammenhang nur um ungewöhn-
        <pb n="139" />
        — 136. —

liche Wertverminderungen handeln. Es ist z. B. eine Sache zu teuer
eingekauft worden; hat sie 10 000 Mark gekostet, so war sie in dieser
Höhe Bestandteil des Kapitals geworden und müßte, zu 12 000 Mark
verkauft, einen Reinertrag von 2000 Mark bringen. Aber andere
Kaufleute verkaufen die gleiche Sache für 9000 Mark. Will der Unter-
nehmer nicht darauf sitzen bleiben, so muß er sie heruntersetzen
und zwar nicht um 1000 Mark, sondern auf den Betrag, der bei einem
Verkauf von 9000 Mark Reinertrag ließe, also etwa auf 8000 Mark.
Hinsichtlich dieser Sache vermindert sich das Kapital somit um
2000 Mark, die, soll es auf seiner Höhe bleiben, vom Ertrag zuge-
schlagen werden, unerhoben bleiben müssen. Ebenso liegt der Fall,
wenn ein Unternehmen Rohstoffe in großer Menge beschaffte, die
sich als untauglich erwiesen oder wegen Einstellung der Erzeugung,
der sie dienen sollten, nicht gebraucht werden, und die nun unter
Einkaufspreis abgegeben werden müssen. Oder eine Maschinen-
fabrik hat auf Grund eines Patentes gewisse Apparate hergestellt,
die anfänglich Absatz fanden. In übergroßer Hoffnungsseligkeit hat
sie große Mengen auf Vorrat angefertigt; aber der Absatz stockt, die
Erfindung wurde durch eine bessere überholt. Hier heißt es Farbe
bekennen, den Werbungswert herabsetzen auf eine Höhe, die Aus-
sicht gewährt, die Sachen mit Reinertrag absetzen zu können. Man
könnte daran Anstoß nehmen, daß an dem gewissenhaft geschätzten
Verkaufspreise noch Ertrag abgesetzt werden soll. Es kann sich aber
unter Umständen um erhebliche Kapitalteile handeln und das Kapital
würde hinsichtlich dieser „ertragstot‘“ sein. Das Kapital soll aber
leben, arbeiten, Ertrag bringen, kein Block sein. Indem man also
die Sachen, deren Werbungswert eine Ertrag bringende Veräuße-
rung nicht erwarten läßt, auf einen neuen, dies ermöglichenden Wer-
bungswert herabgesetzt, werden sie den anderen normalen Handels-
werten gleichgestellt, bringen nun auch Ertrag, und es kommt auch
hinsichtlich dieser der Gesichtspunkt zur Geltung, daß der Unter-
nehmerverdienst am Verwertungsgeschäft haftet. Es könnte einge-
wandt werden, daß das aus dem Verkauf der fraglichen Sache ein-
gehende Geld ja die Aufgabe des Kapitals übernimmt, Ertrag zu
bringen. Der Einwand wäre nicht unbegründet, wenn sofort nach
Anfang des Jahres das Geld an die Stelle der Sache träte. Dies
pflegt aber gerade bei solchen Sachen, die eine Wertherabsetzung
erforderlich machen, nicht der Fall zu sein.

Arbeitsmittel. Die Wertabgabe der Arbeitsmittel ist ein
normaler Vorgang, eine Sache der Ertragsbildung. Eine weiter-
gehende Wertherabsetzung muß darin begründet sein, daß dem Ar-
beitsmittel sein Restwert für das Unternehmen nicht mehr zukommt.
Die laufende Wertabgabe wirkte bereits, indem sie den Ertrag be-
lastete, Kapital zurückhaltend. Kostete ein Arbeitsmittel 20 000
Mark, die man auf 20 Jahre verteilen wollte, so daß nach zehn Jahren
sein Werbungswert noch 10000 Mark beträgt, so wurden 10000
Mark in Arbeit, damit in Geld und dieses wieder in andere Kapital-
teile umgesetzt. Soll nun nach zehn Jahren die Maschine durch eine
        <pb n="140" />
        — 137 —
andere, wirtschaftlicher arbeitende ersetzt werden und kann man für
die alte 5000 Mark erzielen, so fallen 5000 Mark aus dem Kapital
aus, die, will man es auf seiner Werbungshöhe erhalten, vom Er-
trage, soweit er es zuläßt, zurückbehalten werden müssen.

Zahlungswerte: Auch die Zahlungswerte kommen für die
Kapitalnachprüfung in Betracht. Zwar nicht die baren inländischen
— ausländische Zahlungsmittel sind Handelswerte —, wohl aber die
Ansprüche auf Zahlungswerte, beurkundete, wie zu Buch stehende.
Wechsel, deren Eingang unsicher ist, ohne daß ein Rückgriff auf zah-
lungsfähige Verpflichtete möglich ist, sind nicht mehr Zahlungswerte
und müssen mit dem Betrag eingesetzt werden, der nach vorsich-
tiger Schätzung zu erwarten ist. Wird von einem Guthaben von
20 000 Mark aller Voraussicht nach nicht mehr als die Hälfte ein-
gehen, so‘ fallen 10000 Mark aus dem Kapital aus, können an der
Handelsarbeit nicht mehr mitwirken, nicht Ertrag bringen.

Wenn die Kapitalnachprüfung zu niedrigeren Ansätzen einzelner
Kapitalteile gelangt, so führt dies zur Abschreibung. An sich
bedeutet sie die Feststellung, daß das Kapital an dem in Frage kom-
menden Bestandteil Not gelitten hat, als Ganzes um die Summe der
Minderbewertungen geringer geworden ist, in Höhe derselben eine
Kapitalabnahme, ein Verlust zu verzeichnen ist. Um ihn auszu-
gleichen, sind dem Unternehmen, immer vorausgesetzt, daß das
Kapital auf seiner vorigen Höhe erhalten bleiben soll, entsprechende
Werte zuzuführen bzw. verfügbare ihm zu belassen. Die Abschrei-
bung belastet also die Verfügung über den Ertrag, den gegenwär-
tigen, falls ein solcher genügend vorhanden, den zukünftigen, falls
das Abschlußjahr keinen genügenden Ertrag aufzuweisen hat oder
falls die Ertragsermittelung sogar mit einem Fehlertrag, einem Be-
triebsverlust abschließt, der durch den Verlust durch Abschreibung
vermehrt wird, War z. B. das Anfangskapital 500 0000 Mark, beläuft
sich das Jahreserträgnis auf 80 000 Mark, was die Kapitalnachwei-
sung unter dem Gesichtspunkt der Ertragsermittelung, also zu den
Werbungswerten der Kapitalteile aufgestellt, bestätigt, gelangte sie
aber in Ausführung ihrer weiteren Aufgabe, der Kapitalnachprüfung,
zu Abschreibungen von 40 000 Mark, so daß sich danach das aus-
gewiesene Kapital auf 540 000 Mark stellt, so sind nur 40 000 Mark
vom Ertrag verfügbar, der Rest muß den Wertentgang, den die Ab-
schreibungen anzeigen, ersetzen.

Die Abschreibungen sind ihrem Wesen nach mehr oder weniger
dem Ermessen des Bilanzaufstellers unterworfen. Es kann daher zu
wenig abgeschrieben werden, dann wird das neue Kapital höher dar-
gestellt, als es ist, und wenn Ertrag vorhanden ist, so kann über ihn
in anderer Weise als zur Kapitalergänzung verfügt werden. Man
kann zu viel abschreiben, dann wird das Kapital geringer dargestellt,
als es ist, und von dem Ertrag wird mehr zurückbehalten, als not-
wendig wäre, Das erstere ist gefährlich, denn das Unternehmen ver-
ringert durch Hergabe von Kapitalteilen seine Leistungs- und Er-
tragsfähigkeit. Früher oder später zeigt es sich, daß, falls Ertrags-
        <pb n="141" />
        3
verteilung stattfand, in der Tat Kapital statt Ertrag verteilt worden
ist. Das andere ist der Leistungsfähigkeit des Unternehmens nicht
nachteilig, erhöht sie vielmehr. Abträglich ist es den Gesellschaftern,
denen der ihnen zukommende Ertrag geschmälert wird. In beiden
Fällen kann guter Glauben vorliegen, da die Abschreibungen eben
Sache des Ermessens sind, verschiedene Personen unter gleichen
Umständen zu abweichenden Ergebnissen gelangen können. Immer-
hin können die Abweichungen bei gewissenhafter Prüfung nicht allzu
erheblich sein. Wird ohne eine solche zu wenig abgeschrieben, ge-
schieht es sogar bewußterweise, so liegt schuldhafte Handlung vor,
weil der Geschäftsleiter Werte hergibt, die zur Erhaltung des Kapi-
tals verbleiben müßten. Aber auch, wenn keine Werthergabe statt-
findet, weil nichts verdient wurde, so wird durch zu geringe oder gar
keine obschon notwendige Abschreibung das neue Kapital zu hoch
dargestellt. Wird bewußtermaßen zu viel abgeschrieben und lassen
die Gesellschafter dies zu, so bewirkt dies, daß dem Unternehmen ein
Teil des Ertrags belassen wird; es findet eine nach außen in der Kapi-
talziffer nicht zum Ausdruck gelangende Kapitalerhöhung statt. Eine
getreue Auffassung der Bilanz muß alles Willkürliche abweisen, das
Zuwenig ebensowohl wie das Zuviel der Abschreibung. Waren in
unserem Beispielfalle die 40 000 Mark in der Absicht abgeschrieben
worden, das Kapital um soviel zu stärken, so war es richtiger, zu
sagen, wir haben 80.000Mark verdient und schlagen vor, davon 40.000
Mark zur Erhöhung des Kapitals oder zur Bildung einer Kapital-
reserve zu verwenden. Der Weg, durch zu hohe Abschreibungen
Werte zurückzuhalten, „stille Reserven“ zu bilden, ist auch um des-
wegen zu verwerfen, weil diese Reserven in der Tat.nicht still sind,
sondern mitarbeiten, den Ertrag erhöhen und dadurch zu dem irrigen
Glauben führen, das alte Kapital habe nun größere Erträgnisse abge-
worfen.

Für die Abschreibung muß eine aus dem bestimmten Fall her-
geleitete Begründung bestehen. Daher sind Abschreibungen aus all-
gemeinen Gesichtspunkten, z. B. an der Gesamtheit der Zahlungs-
ansprüche, weil darunter zweifelhafte sein können, an der Gesamt-
heit der Sachen, der Arbeitsmittel zu verwerfen. Die Abschreibung
soll durch Zurückhaltung des ausgewiesenen Ertrags 'oder eines
Teiles desselben das Kapital auf seiner Höhe erhalten, nicht aber es
vermehren, indem man es versteckt.

Abschreibungen beruhen auf der Annahme einer Verschlech-
terung, Die Annahme kann sich als unzutreffend erweisen; Abschrei-
bungen können daher auch wieder aufgehoben werden. Die Aufhebung
ergibt Gewinn; zurückbehaltener Ertrag wird frei zur Verfügung.

Man könnte fragen: Können nicht auch Zuschreibungen er-
folgen, denn eine Bewertung muß nicht unbedingt zu einer Minder-
bewertung führen? Können Zuschreibungen nicht Abschreibungen
aufheben? Darauf ist zu sagen, daß es sich hier um „Bewertung“ im
eigentlichen Sinne nicht handeln kann. Bewertung ist ein Begriff,
der unter die Kapitalnachweisung zum Zwecke der Kapitalver-

‚x
        <pb n="142" />
        —. 139 —

fügung fällt; hier aber haben wir es mit der Ertragsver-
fügung zu tun. Wir haben bloß zu fragen: Kann der Kapitalteil
mit seinem Werbungswerte zu ertragbringenden Geschäften führen?
Kann er es nicht, so scheiden wir ihn entweder ganz aus dem Kapital
aus, setzen ihn, damit ihn die Buchhaltung im Auge behalte, mit einer
oder einigen Mark an oder schreiben ihn auf den Wert herunter, von
dem wir glauben, daß er zu einem ertragbringenden Teil des Kapitals
wird. Daraus ergibt sich, wieviel vom Ertrag zurückzuhalten ist,
damit das Kapital auf seiner Werbungshöhe bleibt. Zu einer Höher-
bewertung können wir also auf diesem Gedankenwege nicht ge-
langen. Für die Ertragsverfügung kommt die Zuschreibung infolge
Höherbewertung nicht in Betracht, eben so wenig für den Ertrags-
wert des Kapitals, der erst durch den Verkauf erhöht wird. Aus letz-
terem Grunde verbietet es sich auch, eine Minderbewertung durch
eine Höherbewertung auszugleichen.

Auch die Verbindlichkeiten unterliegen der Nachprüfung. War
eine solche aus irgend einem Grunde noch nicht gebucht, so muß die
Kapitalnachweisung sie aufnehmen; es muß die Gutschrift in „alter
Rechnung“ erfolgen. Von Abschreibungen an anerkannten Verbind-
lichkeiten kann keine Rede sein. Eine solche könnte nur an strittigen
Verbindlichkeiten erfolgen, die man zunächst voll buchte, bezüglich
deren nun aber die Sicherheit besteht, daß sie in ganzem Umfang
nicht erfüllt zu werden braucht, Kapital also in Höhe des Unter-
schiedes erhalten bleibt. Diese Abschreibung, entgegengesetzt wir-
kend, wie die vorher besprochene, ist also die einzige Art der Zu-
schreibung, zu der die Kapitalnachprüfung Anlaß geben kann.

Wir gehen über zu der Frage, wie die Abschreibung ihren buch-
halterischen Ausdruck findet. Da die Abschreibung einerseits den
Werbungswert des bestimmten Kapitalteils herabsetzen, anderer-
seits die Verfügung über den Ertrag einschränken soll, so muß ein
nach beiden Richtungen wirkendes Konto in der Bilanzrechnung er-
richtet werden, das Abschreibun gskonto. Z. B. der Kaufmann
leistete für eine Sache X 12 000 Mark. Er sieht, daß dieser Werbungs-
wert nicht geeignet ist, die Sache mit Reinertrag zu verkaufen; dazu
hätte er sie für 9000 Mark kaufen müssen. In der Kapitalnachweisung
wird daher die Sache X mit 12 000 Mark aufgeführt, gleichzeitig aber
die Herabsetzung um 3000 Mark zum Ausdruck gebracht. In der
Bilanzrechnung wird das Konto der Sache X mit 3000 Mark erkannt;
die Sache X erscheint danach auf dem Bilanzkonto mit 9000 Mark:
Bilanzkonto an Konto der Sache X 9000 Mark. Andererseits wird
das Abschreibungskonto mit 3000 Mark belastet zu Gunsten des
Kontos der Sache X. Es wird ausgeglichen entweder durch Über-
trag auf Kapitalkonto mit 3000 Mark, wenn man lediglich davon aus-
geht, daß das Kapital um so viel verringert worden ist, oder aber,
wenn der Gesichtspunkt der Verfügung über den Ertrag bestimmend
ist, durch Übertrag auf ein besonderes Konto, das Verfügungskonto,
zu dessen Begründung noch mehr zu sagen sein wird. Auf diesem
Verfügungskonto erscheinen der Ertrag und die sonstigen die Kapi-
        <pb n="143" />
        — 140 —
talveränderung bewirkenden Elemente, und indem wir ins Soll dieses
Kontos die Abschreibungen buchen, ergibt sich als Saldo der Betrag,
der den Werten des Unternehmens entzogen werden kann, ohne daß
das Kapital verringert wird.

Das Abschreibungskonto ist, auf diese Weise behandelt, ein
Sammel- und Übertragungskonto, das mit dem Abschluß entsteht
und mit dem Abschluß verschwindet. Die betroffenen Konten selbst
werden durch die Abschreibung verändert, ihre Salden auf die neue
Werthöhe eingestellt. Wenn man nun bedenkt, daß die Buchhaltung
die Aufzeichnung von Leistungen und damit von Tatsachen ist, daß
ihr aber in der auf Bewertung, also auf mehr oder weniger willkür-
lichem Ermessen beruhenden Abschreibung ein fremdes Element
einverleibt wird, so wird man wünschen, beides möglichst auseinan-
der gehalten zu sehen. Dies ist zu erreichen, indem auf dem Konto,
das von der Abschreibung betroffen wird, der ursprüngliche Wer-
bungswert fortgeführt wird und das Abschreibungskonto als ein
selbständiges Bewertungs- oder Berichtigungskonto daneben be-
stehen bleibt. Also, um das letzte Beispiel anzuwenden: Ver-
fügungskonto an Abschreibungskonto, das jetzt erkannt wird,
3000 Mark, Bilanzkonto an Sache X 12 000 Mark und Abschreibungs-
konto an Bilanzkonto 3000 Mark. Die Sache X wird hier mit ihrem
Werbungswerte eingesetzt; das Abschreibungskonto führt auf dem
Bilanzkonto den Werbungswert auf die neue Höhe zurück. Das hat
den Vorteil, daß man auf dem Konto, auf das sich die Abschreibung
bezieht, den Werbungswert fortführt und damit erkennen kann, was
tatsächlich verloren worden ist. In unserem Beispielfall würde neben
dem unveränderten Konto der Sache X das Abschreibungskonto,
angenommen es bestände nur für diese Sache, solange laufen, bis
der Verkauf der Sache sein Bestehen entbehrlich macht. Wird nun
die Sache X für 10 000 Mark verkauft, so zeigt das Konto, auf dem
sie mit 12 000 Mark steht, den tatsächlichen Verlust von 2000 Mark.
Indem nun aber die Abschreibung aufgehoben wird durch die
Buchung Abschreibungskonto an Konto der Sache X 3000 Mark, so
ergibt sich auf dem letzten Konto ein Überschuß von 1000 Mark zu
Gunsten des Verfügungskontos, der angibt, daß die Abschreibung
um eben so viel zu hoch bemessen wurde. Wurde nur die Hälfte des
Bestandes für 5000 Mark verkauft, so muß hinsichtlich der anderen
Hälfte die Abschreibung und damit das Konto derselben bestehen
bleiben. Der Teilverkauf bedingt die Buchung Abschreibungskonto
an Konto der Sache X 1500 Mark, wonach das Konto der Sache X
am Jahresschluß folgendes Bild zeigt: -

Soll Sache X Haben
An Bilanzkonto (alt) 12.000 | Von Kundenkonto 5.000
„ Abschreibungskonto 1.500

„ Verfügungskonto 500 „ Bilanzkonto (neu) 6.000 |

Der Posten M. 1500 im Haben, vermindert um die M. 500 im
Soll, zeigt den Verlust auf die verkaufte Hälfte.
        <pb n="144" />
        — 141° —

Eine andere, Buchungsweise läßt das Konto der Sache X auch
beim Verkauf frei von der Abschreibung. Auf diesem Konto ergibt
sich dann in letzterem Beispiel der Verlust von 1000 Mark zu Lasten
des Verfügungskontos, und das Abschreibungskonto wird mit 1500
Mark belastet zu Gunsten des Verfügungskontos statt zu Gunsten des
Kontos der Sache X. Liegt Grund vor, den unverkauften Teil der
Sache noch weiter herunterzusetzen, etwa auf 3000 Mark, so muß
das Abschreibungskonto mit weiteren 1500 Mark zu Lasten des Ver-
fügungskontos erkannt werden. Ergibt sich umgekehrt, daß zu einer
Abschreibung kein Grund vorlag, erbringt z. B. die Sache X 13 000
Mark, so wird das Abschreibungskonto mit der Abschreibung be-
lastet, dieselbe aufgehoben zu Gunsten des Verfügungskontos. Die
zurückbehaltenen 3000 Mark werden verfügbar.

Soll Abschreibungskonto der Sache X Haben
| An Verfügungskonto 3.000 | Von Bilanzkonto (alt) 3.000 |

Man kann ein Abschreibungskonto führen für alle Minder-
bewertungen, das die Kapitalnachweisung in seine Bestandteile auf-
gelöst zeigt, oder man trennt das Konto in ein solches für Zahlungs-
werte (Wechsel), für die Fremdrechnung (Kunden), für die Handels-
werte, dieses wieder für Sachen, für Arbeitsmittel, ia es kann für
jedes einzelne von einer Abschreibung betroffene Konto, wenn es
ihrer nicht zu viele sind, ein Abschreibungsgegenkonto geführt wer-
den. Die Abschreibung am Fremdrechnungs- bzw. am Kundenkonto
muß in der Fremdrechnung bzw. im Kundenbuch auf einem beson-
deren Konto, das man gleichfalls als Abschreibungskonto bezeichnen
kann, im einzelnen nach Personen und Betrag nachgewiesen wer-
den. Wird auf eine zweifelhafte Forderung zunächst eine Abzahlung
geleistet, so beläßt man das Abschreibungskonto solange auf voller
Höhe, bis die ganze Schuld erledigt ist. Z. B. auf eine Forderung von
10000 Mark war die Hälfte abgeschrieben:

Soll Kunden-Konto Haben
Forderung (Unter andern) 10.000
Forderung (unter andern) 10.000 Abzahlung 2.500
Forderung (unter andern) 7.500 Abzahlung (restlich) 3.000 |
‚An Verfügungskonto 500 - Von Abschreibungskonto 5.000
Soll Kundenabschreibungs-Konto Haben
Von Verfügungskonto 5.006
Von Bilanzkonto 5.000
An Kundenkonto 5.000 | Von Bilanzkonto 5.000 |

Man kann auch das Kundenkonto nur mit 4500 Mark, d. h. mit

dem zur Ausgleichung des betreffenden Fremdkontos ausreichenden
        <pb n="145" />
        — 142 —
Betrage, erkennen und die überschüssigen 500 Mark vom Kunden-
abschreibungskonto unmittelbar auf Verfügungskonto übertragen.
5 oll Kundenabschreibungs-Konto Haben
| An Kundenkonto 4.500 | Von Bilanzkonto 5.000 |
„ Verfügungskonto 500

War die Abschreibung nicht ausreichend bemessen, so wird
das Mehr des tatsächlichen Ausfalls dem Kundenkonto zu Lasten des
Verfügungskontos gutgeschrieben. Ein etwas umständlicherer, syste-
matisch aber richtiger Weg ist der, ein Ausfallkonto zu benutzen, zu
dessen Lasten das Kundenkonto mit dem tatsächlichen Endausfall
erkannt wird. Das Ausfallkonto wird erkannt zu Lasten des Kunden-
abschreibungskontos, und ein etwaiges Zuviel der Abschreibung
wird auf Verfügungskonto übertragen. War die Abschreibung zu
niedrig bemessen worden, so wird das Ausfallkonto durch Verfü-
gungskonto ausgeglichen. Angenommen die Zahlung betrage nur
M. 2000, so lautet die Buchung:

Soll Kunden-Konto Haben
| Forderung (unter andern) 7.500 | Abzahlung 2.000 |
{ Von Ausfallkonto 5.500
Soll Ausfall-Konto Haben
| An Kundenkonto 5.500 | Von Kundenabschreibungskonto 5.000 |
1 „ Verfügungskonto 500

Das Abschreibungskonto, ein Konto der Kapitalnachprüfung,
wird getrennt von dem Ausfallkonto, einem Konto des tatsächlichen
Verlustes.

War ein Arbeitsmittel, etwa eine Maschine, für 12 000
Mark gekauft und belief sich die regelmäßige Wertabgabe an die Er-
zeugnisse auf 4800 Mark, so stand es noch mit 7200 Mark zu Buch.
Die Maschine soll ausgereiht werden, daher wurden an ihrem Buch-
werte 5000 Mark abgeschrieben, ein Abschreibungskonto mit diesem
Betrag erkannt. Nun wird die Maschine für 3000 Mark verkauft. Die
Abschreibung gelangt durch die Buchung Abschreibungskonto an
Maschinenkonto 5000 Mark auf letzteres Konto:

Soll Maschinen-Konto | Habe n
| An Bilanzkonto (u. a.) 7.200 | Von Kassakonto 3.000 |
ı „ Verfügungskonto 800 „ Abschreibungskonto 5.000

Abschreibungen sind Maßregeln der Bilanz. Man könnte nun
fragen: Wenn jene Sache, die 12 000 Mark kostete, auf die 3000 Mark
abgeschrieben wurden, und die später für 10000 Mark verkauft
wurde, schon im Ankaufsjahr für 10 000 Mark verkauft worden wäre,
wohin hätte man den Mindererlös von 2000 Mark buchen müssen. auf
        <pb n="146" />
        — 143.—

Ertragskonto oder auf Verfügungskonto? Die Antwort muß lauten:
Auf Verfügungskonto. Es fand ein Verwertungsgeschäft statt, das
nicht nur keinen Unternehmerverdienst brachte, sondern sogar an
den Werbungskosten 2000 Mark verloren gehen ließ. Dies Geschäft
muß daher aus den anderen herausgehoben, von der Ermittelung des
Ertrags der übrigen Geschäfte getrennt gehalten werden. Indes lie-
gen die Fälle nicht immer so klar zutage; auch muß der Kaufmann
von vornherein damit rechnen, daß er manche Sachen unter Ein-
kaufspreis verkaufen muß, wodurch der Durchschnittsertrag herab-
gesetzt wird. Besondere Verlustfälle sollten aber stets als solche
kenntlich gemacht werden, also nicht über Ertragskonto gehen, wo-
mit sie unter den anderen Geschäften verschwinden würden. Der
entgegengestellte Fall ist, daß eine Sache weit über den durch die
Werbungskosten gegebenen Normalpreis verkauft wird. Z. B. eine
Sache, die 10000 Mark kostete und zuzüglich kaufmännischer und
Unternehmerarbeit 12500 Mark bringen sollte, wurde für 20 000
Mark verkauft. Dann sind dem Kaufmann ohne sein Zutun 7500 Mark
in den Schoß gefallen, die Gewinn, aber nicht Ertrag darstellen. Im-
merhin gehören besonders billige Gelegenheitskäufe ebenfalls zu den
Möglichkeiten des kaufmännischen Gewerbes, sodaß auch solche
Geschäfte über Ertragskonto laufen können. Liegt jedoch ein außer-
gewöhnlicher Fall der Überschreitung des Normalertrages vor, so
ist es richtiger, den den normalen Ertrag übersteigenden Gewinn
auf dasVerfügungskonto zu buchen, bzw. ihm zunächst ein beson-
deres Konto anzuweisen.

Betrachten wir nunmehr die Technik der Bilanz. Sie
zerfällt in die Kapitalnachweisung (die Inventur der Praxis) und den
Abschluß der Bilanzrechnung, die Kontenbilanz.

Die Kapitalnachweisung verzeichnet, auf einen be-
stimmten Tag eingestellt, die Leistungsmittel des Unternehmens in
genauer Einzelnachweisung auf Grund der Buchhaltung des Lei-
stungsgegenstandes, die durch Aufnahme der Bestände geprüft, wo
nötig ergänzt oder ersetzt wird. Durch diese Ersetzung wird ge-
wissermaßen die Gegenstandsbuchhaltung für den Bilanztag in Kraft
gesetzt, um jedoch im nächsten Jahre wieder zu verschwinden. Es
entsteht das Verzeichnis der Leistungsmittel, der Aktiva des Un-
ternehmens. Ist kein anderer an ihnen Berechtigter da, als der Unter-
nehmer, so bilden die Aktiva das Kapital. Bestehen, wie es die Regel
ist, Verbindlichkeiten, Passiva, so stellt der Überschuß der Ak-
tiva über die Passiva das Kapital dar. Bei der Aufzeichnung der
Aktiva beobachtet man zweckmäßig die systematische Reihenfolge:
Zahlungswerte (bare, nicht bare, ausstehende), Handelswerte
(Sachen, Arbeitsmittel) unter Anwendung von Gruppentiteln, die den
Konten der Bilanzrechnung entsprechen. Dem Grundsatz der Er-
tragsbilanz gemäß werden die Handelswerte zu ihrem Werbungs-
wert eingesetzt mit dem Wert an Geld, an dessen Stelle sie getreten
sind. Eine Wertbeurteilung findet statt im Sinne der Abschreibung.
Werden die Abschreibungen auf dem Konto unmittelbar bewirkt, so
        <pb n="147" />
        — 144 —

Jäßt man sie in der Kapitalnachweisung als Abzüge auftreten, sie am
Schluß zusammenfassend. Werden in der Bilanzrechnung besondere
Abschreibungsgegenkonten geführt, so bilden die Abschreibungen
auch in der Kapitalnachweisung besondere Posten; die Abschreibun-
gen an Aktiven erscheinen daher unter den Passiven. Ein Aktivum,
angelegtes Geld, bildet auch, wie mehrfach besprochen, die kauf-
männische Arbeit, soweit sie anhangender Wert von Aktiven ist.
Die auf diese Weise als Kapitalteil einzustellende kaufmännische Ar-
beit bemißt sich nach dem Verhältnis der unverkauften Sachen zu
den verkauften. Nun nehmen die ersteren auch noch an der kauf-
männischen Arbeit des kommenden Jahres teil, und man könnte ein-
wenden, daß die Bilanz nur den auf das Abschlußiahr entfallenden
Teil der Arbeit einstellen dürfe, weil sonst der Warenbestand und
damit die Unternehmerleistung zu hoch ausgewiesen würde. Das ist
an sich richtig. Aber bei einem Handelsgewerbe mit im Allzemeinen
gleichbleibenden Warenanschaffungen wird das zu Viel des neuen
Vortrages durch das zu Wenig des alten ungefähr aufgewogen, und
es würde daher genügen, wenn man beim Beginn des Handels-
gewerbes und sodann, wenn während des Betriebes ein starkes An-
wachsen des Einkaufs zu verzeichnen war, einen Teil der auf den
Bestand entfallenden Arbeit auf dem Wege der Abschreibung am
Reingewinn kürzen würde. Die Abschreibung läßt sich allerdings
nur im Allgemeinen schätzen, weil ein genaues Eindringen in die
Beteiligung der Sachbestände an der kaufmännischen Arbeit des Ein-
kaufsjahres zu schwierig ist.

Die Aufzeichnung der Aktiva in der Kapitalnächweisung läuft
aus in der Addition der unter einzelnen Titeln zusammengefaßten
Leistungsmittel, der nun die Passiva gegenübergestellt werden.

Die Passiva sind aufzufassen als Bindung der Leistungs-
mittel des Unternehmens zu Gunsten der Leistungsberechtigten. Ist
daher der Begriff der Aktiva ein sachlicher — auch die Außenstände
müssen wir uns als in bare Zahlungsmittel verwandelt denken —, so
ist der Begriff der Passiva ein persönlicher. Mögen sie Namen haben,
wie immer, ihre Träger sind Personen: Buchgläubiger, Wechsel-
gläubiger, Darlehensgläubiger, und schließlich kann im Bilanzsinne
auch der Unternehmer als Gläubiger angesehen werden, was die
übliche Bilanzdarstellung durch die Einsetzung des Kapitals auf die
Passivseite äußerlich zum Ausdruck bringt. Erscheinen unter den
Passiven sachlich benannte Posten, so entnehmen sie ihre Bezeich-
nung einem Verwendungszweck, sind in der Tat Teile des Kapitals.
Dahin gehören die vielfach in den Bilanzen der Aktiengesllschaften
erscheinenden „Fonds“, Pensionsfond, Unterstützungsfond u. dgl.
Nur wenn hinter dem Fond eine Rechtsperson steht, die aus ihm An-
sprüche gegen das Unternehmen geltend machen kann, ist sie Gläu-
biger. Stehen dem Anspruch bestimmte Aktive gegenüber, z. B.
„Effekten des Pensionsfonds“, so gehört beides eigentlich nicht in die
Bilanz des Unternehmens, mag es auch den Fond verwalten. Das
echte Passivum bezieht sich nicht auf ein einzelnes Aktivum, son-
        <pb n="148" />
        — 145 —

dern auf die Gesamtheit der Aktiva. Daher ist es nicht zulässig,
einzelne Passiva gegen einzelne Aktiva aufzurechnen, z. B. den
Überschuß der Forderungen über die Schulden unter die Aktiva, den
Überschuß der Schulden über die Forderungen unter die Passiva
einzustellen. Unechte Passiva sind solche, die sich auf einzelne
Aktiva beziehen; sie sind dann Bewertungsposten, Abschreibungen,
dienen der Kapitalerhaltung durch Ertragszurückhaltung. Das echte
Passivum muß durch Leistungsnahme entstanden sein. Eine bedingte
Verbindlichkeit aus vermögensrechtlicher Haftung, Bürgschaft
u. dgl., kann deswegen nicht Bilanzpassivum sein. Will man das
Bilanzbild erweitern und zur vollständigen Beurteilung der Lage des
Unternehmens auch diese bedingten Haftpflichten ersichtlich machen,
was an sich nur zu empfehlen ist, so erreicht man dies durch
die Anwendung der durchlaufenden Posten. Dies sind
gegensätzliche Posten, die auf einander Bezug haben, das Er-
gebnis der Bilanz aber nicht beeinflussen. Solche durchlaufenden
Posten bilden im häufigsten Falle die Bürgschaftswechsel.
Dem bedingten Gläubiger wird der bedingte Schuldner gegen-
übergestellt. Glaubt der Bürge den Hauptschuldner nicht als
sicher betrachten zu können, so kann dies Grund zur Abschreibung
bieten, die dann die gleiche Bedeutung hat, wie die Abschreibung an
einem Kunden. Einen durchlaufenden Bilanzposten sollte man bilden,
wenn ein Aktivum mit einem Pfandrecht belastet ist, was zu wissen
für die übrigen Gläubiger von großer Bedeutung ist. Die Pfandgabe
ist Aktivum, das aus derselben entspringende Recht des Pfandgläu-
bigers, sich aus dem Pfand bezahlt zu machen, Passivum. Ausgaben,
die im kommenden Jahre bevorstehen, mögen die zu Grunde liegen-
den Leistungen auch im Abschlußiahre bereits in Auftrag gegeben
sein, wie z. B. Neuinstandsetzung von Arbeitsmitteln, können, soweit
noch keine Leistungen erfolgt sind, nicht unter die Passiva eingestellt
werden. Sie können nur gegebenenfalls durch Zurückhaltung von
Gewinn als Rücklage berücksichtigt werden.

Schulden im Ausland. Die Kapitalnachweisung muß in
Deutschland in Reichswährung aufgestellt werden. Wurden in aus-
ländischer Währung zu erfüllende Verbindlichkeiten eingegangen, So
bestimmt sich der Leistungswert der Zweckleistung nach dem Preise
(Deckungskurse) des zur Entgeltleistung beschafften fremden Zah-
lungsmittels, und dieser Kurs muß der Berechnung des Verkaufs-
preises zugrunde gelegt werden (Berechnungskurs). Handelte es
sich um ein Kreditgeschäft, so ist zunächst dieser Kurs nicht be-
kannt und man wird der Bequemlichkeit wegen als Berechnungskurs
den Kurs annehmen, den die fremde Währung am Tage des Kaufab-
schlusses hatte, der allerdings vom Deckungskurs abweichen kann.
Ist dieser höher, so verteuert sich der Handelswert, ist er niedriger,
so verbilligt sich dieser um den Unterschied. In normalen Zeiten
pflegen die Unterschiede nicht bedeutend zu sein, So daß man, wenn
der Bilanztag vor die Erfüllung fällt, die Verbindlichkeit zu dem Be-
rechnungskurse ansetzen kann, statt zum Kurse des Bilanztages, um

in
        <pb n="149" />
        — 146 —

nicht mit drei. Kursen zu tun zu haben. In Zeiten, wo die iremde
Währung starken Preisschwankungen unterworfen ist, wird sich der
Kaufmann den Deckungskurs sichern, entweder im Wege des Bar-
geschäftes oder, bei einem Kreditgeschäft, durch Sicherung des Dek-
kungsmittels. Tut er im zweiten Falle dies nicht oder bestand die
Verbindlichkeit bereits, ehe die fremde Währung die unregelmäßige
Kursbewegung einschlug, so kann der Deckungskurs bedeutend
höher oder bedeutend niedriger sein, als der Berechnungskurs. Der
Unterschied ist im ersteren Falle Verlust, im anderen Gewinn, in bei-
den Fällen auf Ertragsverfügungskonto zu buchen. Anders, wenn die
Preisbestimmung des Handelswertes sich noch berichtigen läßt, sei
es, daß der Kaufmann sich. seinem Abnehmer gegenüber den Kurs-
unterschied vorbehalten hat oder daß er die Waren noch auf den
Deckungskurs umrechnen kann. Fällt nun der Bilanztag vor die
Erfüllung, so ist, wenn sich der Kaufmann das Deckungsmittel ge-
sichert hat, dessen Preis für die Kursansetzung der Verbindlichkeit
maßgebend. Hat er das nicht getan, so muß der Kurs des Bilanztages
angenommen werden, wenn er höher ist, als der Berechnungskurs.
Der Unterschied ist Verlust, wenn der Kaufmann seinem Kunden
gegenüber sich nicht durch Kursvorbehalt gedeckt hat. Geschah
dies, so geht der Kursunterschied zu Lasten des Abnehmers, der da-
für zu belasten ist. Ist umgekehrt der Kurs des Bilanztages nied-
riger, so ergibt die Ansetzung desselben Gewinn. Da es aber kein
tatsächlicher Gewinn ist, so geht der Kaufmann sicherer, wenn er die
Verbindlichkeit zum Berechnungskurse ansetzt.

Eine VerbindlichkeitausDarlehen geht der Schuld-
ner manchmal zu einem höheren Betrage ein, als er empfängt. Dies
ist z. B. der Fall, wenn ein Unternehmer Schuldverschreibungen aus-
gibt unter dem Nennwert oder aber zum Nennwert mit der Verpflich-
tung, die Schuldverschreibung mit einem Aufgeld einzulösen. Die
Schuld ist Passivum mit dem Nennwert im ersteren, mit dem um
das Aufgeld vermehrten Nennwert im zweiten Falle, denn dazu hat
sich der Schuldner verpflichtet. Das über die erhaltene Summe
hinaus später zu zahlende Geld als Verlust auf Verfügungskonto zu
buchen, würde seine sofortige Zurückbehaltung zur Folge haben.
Dies ist nicht nötig; es genügt, wenn es nach und nach angesammelt
wird, und es ist durchaus im Sinne der kaufmännischen Bilanz, den
Mindergeldempfang, das Abgeld (den Ausdruck als Gegensatz von
Aufgeld angewandt) nicht dem Jahre der Ausgabe der Schuldver-
schreibungen zu belasten, sondern es auf die Zeit zu verteilen, die die
Schuld zu laufen hat. Das Abgeld erscheint somit in der Kapitalnach-
weisung als ‚Aktivum, in der Bilanzrechnung im Soll des Abgeld-
kontos (Disagio-Kontos der Praxis). Das Aktivum vermindert sich
von Jahr zu Jahr, es wird entsprechend mehr Kapital zurück-
behalten. Finden, wie es häufig der Fall ist, regelmäßige Teiltilgungen
statt, so muß das Abgeld im Verhältnis fallend angesetzt werden.

Verteilungs- oder Übergangsposten. Eine im
Abschlußiahr begonnene Zweckleistung kann sich in.das neue Jahr
        <pb n="150" />
        — 147. —

erstrecken. Sie muß also eine Dauer besitzen, daher entweder ein
Nutzungsrecht oder Arbeit sein. Das Unternehmen kann Geber, es
kann Nehmer der Zweckleistung sein. Die Entgeltleistung kann im
Voraus erfolgt sein; sie kann erst nach Vollendung der Zweckleistung
stattfinden. Daraus ergeben sich vier Fälle: 1) Das Unternehmen
ist Nehmer der Zweckleistung und hat sie im Voraus bezahlt. Ver-
sicherungsprämien, Miete, wenn Vorauszahlung vereinbart ist und
der Bilanztag in die laufende Zeit fällt. Der in die Zeit nach dem-
selben fallende Teil ist Aktivum. Oder folgendes Beispiel: Die Firma
mietete Geschäftsräume, die ihren Bedürfnissen gemäß umgebaut
wurden. Zu den Kosten des Umbaues steuerte sie 10000 Mark bei,
die sie bei Vertragsabschluß oder Einzug zahlte. Nach dem ersten
Mietiahre hat sie davon erst 1000 Mark verwohnt, wenn der Mietver-
trag zehn Jahre läuft; das Mehr wird als Aktivum eingesetzt. 2) Das
Unternehmen ist Geber der Zweckleistung und sie wird ihm erst im
nächsten Jahre bezahlt. Dahin gehören Betriebsarbeit, Bauarbeit
usw. Die bis zum Abschlußtage aufgewandten Werbungswerte sind
Aktivum. 3) Das Unternehmen ist Nehmer der Zweckleistung, be-
zahlt sie nach Fälligkeit. Löhne, deren Zahltag ins neue Jahr fällt,
Miete, die nachträglich bezahlt wird. Der in das Abschlußiahr fal-
lende Anteil ist Passivum. 4) Das Unternehmen ist Geber der Zweck-
leistung; sie ist ihm im Voraus bezahlt worden. Theaterabonne-
ments, Prämien auf Seiten der Versicherungsgesellschaft, Fahrgelder
der Schiffahrtsgesellschaften, soweit die Schiffe am Bilanztage sich
noch auf der Reise befinden, für den noch nicht abgefahrenen Teil.
Der über den Abschlußtag hinausgehende Teil der Zweckleistung
ist Passivum.. Man bedient sich in allen diesen Fällen nicht des
Weges, die Fremdperson zu belasten bzw. zu erkennen, z. B. den
Vermieter zu erkennen für die verwohnte Miete, den Besteller der
Bauarbeit zu belasten für die angefangene Bauarbeit. Es handelt sich
um einheitliche Rechtsgeschäfte, die sich nicht zerlegen lassen. Man
stellt den in das Abschlußijahr fallenden Wertteil der Zweckleistung
fest und als Aktivum bzw. Passivum in die Kapitalnachweisung ein,
belastet das Bilanzkonto mit dem Aktivum zugunsten des für die
Zweckleistung in Frage kommenden Eigenkontos, z. B. Bilanz an
Aufwand für vorausbezahlte Steuer, Miete, Versicherung; Bilanz an
Baukonto für zum noch nicht beendeten Bau X geleistete Arbeit;
erkennt das Bilanzkonto zu Lasten des in Betracht kommenden
Eigenkontos: Aufwand an Bilanz für verwohnte, noch nicht fällige
Miete, Lohnkonto an Bilanz für auf das Abschlußijahr entfallende noch
zu zahlende Löhne usw.. Die Verteilungsposten beeinflussen die
Bilanz mit dem ihr zukommenden Anteil der Zweckleistung, anderer-
seits bewirken sie (Fall 2 und 3), daß, wenn im nächsten Jahre die
Zweckleistung gebucht wird, diesem Jahre nur der Unterschied
gegenüber dem auf der anderen Seite stehenden Vortrag zur Last
fällt, bzw. zugute kommt.

Am häufigsten gibt zu solchen Verteilungs- oder Übergangs-
posten Anlaß die Zweckleistung mit dem Gegenstand Geldnutzung.
10*
        <pb n="151" />
        — 148 —

Man kann sie empfangen oder geben; sie kann vorausbezahlt werden
in Form von Diskonto, nachher in Form von Zinsen. Daraus ergeben
sich die vier Fälle. 1) Auf ausgeliehenes Geld sind die bis zum Ab-
schlußtage laufenden Zinsen Aktivum; Bilanzkonto an Zinsenkonto.
Voraussetzung ist, daß keine Abrechnung in laufender Rechnung
stattgefunden hat. 2) Die Firma verkaufte einen Wechsel. Derijenige
Teil des Diskontos, der über den Abschlußtag hinausläuft, ist an die-
sem Tage Aktivum. Die Praxis pflegt von dieser Teilung keinen Ge-
brauch zu machen; der Wechsel ist nicht mehr da. Sie ist aber
richtig. Läßt die Firma z. B. am 15. 11. einen Wechsel von 20 000
Mark per 15. 2. zu 4%. diskontieren, so sind von dem Diskontbetrag
von 200 Mark 100 Mark am 31. 12. Bilanzaktivum. Denn: Verwandte
sie die 19 800 Mark sofort zum Ankauf von 20 000 Mark 4%, Staats-
anleihe, so machte sie bis 31. 12. nur 100 Mark Zinsen damit. 3) Die
Firma borgte Geld; die am Abschlußtage aufgelaufenen Zinsen sind,
falls nicht Abrechnung auf Konto stattfand, als Passivum einzustellen.
4) Die Firma kaufte einen Wechsel von 20 000 Mark pr. 15. 2. Ihr
werden 200 Mark Diskonto vergütet. 100 Mark der damit erkauften
Geldnutzung kommen dem nächsten Jahr zugut, sind am 31. 12.
Passivum.

Bilanzdiskontierung. In den vorgenannten Fällen
handelt es sich darum, eine Zweckleistung, die ein Recht oder
Arbeit ist, auf zwei Rechnungsabschnitte, auf das Abschlußjahr und
auf das folgende zu verteilen. Verschieden hiervon liegen die Fälle,
wo die Zweckleistung erfolgt ist, deren Gegenstand also eine Sache
sein muß, wo aber die Entgeltleistung aussteht bzw. noch zu
erfüllen ist. Da der Ertrag aus der Zweckleistung errechnet wird
und wir die Entgeltleistung nur zu dem Ende heranziehen, den Er-
trag nachzuprüfen, der Gegenstand der Entgeltleistung als Zah-
lungswert ohnehin unveränderlich ist, so haben wir zu fragen: Wie
beeinflußt die spätere Fälligkeit der Entgeltleistung den Betrag der
Zweckleistung am Bilanztage? Ist beispielsweise der Firma ein
Anspruch in Höhe von 1000 Mark in der Weise erwachsen, daß sie
am 25. des Abschlußmonats eine Ware mit der Abmachung: Ziel
zwei Monate oder 1%% Skonto geliefert hatte, so entspricht dies
einem Bar- oder Kassapreise von 98% % = M. 985.—, und die Firma
muß bei der Bilanz M. 15.— in Abzug bringen, als Passivum ein-
stellen. Denn sendet der Kunde Anfang des nächsten Jahres Mark
985.—, so hat die Firma die M. 15.— als Gegenwert für die Nutzung
der M. 985.— bis zum 25. des zweitfolgenden Monats gezahlt, die
dem Jahre nach dem Abschluß zugute kommt. Läßt er aber die
Frist verstreichen, so hat die Firma die Geldnutzung in Gestalt der
mehrerhaltenen M. 15.—, die ebenfalls dem folgenden Jahre zugute
kommt. Kommt bei einem Anspruch kein Skonto in Frage, so unter-
stellt man eine Diskontierung: der Abzug, den eine Bank machen
würde, wozu unter Umständen noch Provision hinzukommt, ist bei
der Bilanz Passivum. Bei Verbindlichkeiten, die nach dem Bilanz-
tage fällig sind, bei welchen die Firma von ihrer Befugnis, Skonto
        <pb n="152" />
        — 149 —
abzuziehen, Gebrauch zu machen gedenkt, darf sie sich den Skonto
bei der Bilanz als Aktivum rechnen. Wo sie von dem Skonto keinen
Gebrauch machen will oder kann, wird sie die Verbindlichkeit zum
Reichsbanksatz diskontieren und den Diskonto als Aktivum ein-
setzen.

Kapital Die Kapitalnachweisung läuft aus in der Ver-
gleichung der Aktiva mit den Passiven durch Abzug dieser von
jenen, womit sich das, nötigenfalls auf dem Wege der Abschreibung
auf den neuen Werbungswert eingestellte, Gesamtkapital ergibt. Es
wird mit der Zusammenfassung zweckmäßig die Vergleichung mit
dem Anfangskapital verbunden, wobei Zuschüsse und Entnahmen
als Vergrößerung bzw. Verringerung desselben in Berücksichtigung
zu ziehen sind. Schematische Beispiele:

1. Summe der Aktiva 790.000

ei „Passiva 250.000

Kapital neu 540.000
Kapital alt 500.000
Entnahme Haushalt _.20.000. __ 480.000
Kapitalzuwachs 60.000
2. Summe der Aktiva 840.000
x „ Passiva 230.000
Kapital neu 610.000
Kapital alt 500.000
Kapitaleinlage 50.000 550.000
Kapitalzuwachs 60.000
3. Summe der Aktiva 810.000
” ” Passiva 240.000
Gesellschaftskapital neu 570.000
Gesellschafter A Kapital alt 300.000
Entnahme am 30. 4. 15.000. 285.000
Gesellschafter B Kapital alt 200.000
Einlage am 30. 9. 25.000_ 225.000 510.000
Gewinnverteilung.
Gesellschafter A

4%, von 300.000 bis 30. 4. 4.000

4% von 285.000 ab 30. 4. 7.600

1%| von 40.150 20.075 31. 5
Gesellschafter B

4% von 200.000 bis 30. 9. 6.000

4% von 225000 ab 30. 9. 2.250

‘1% von 40.150 4 20.075. 2 28.325

Kapitalzuwachs 60.000

Den Gesellschaftern gehören vom Gewinn, sofern der Gesell-
schaftsvertrag nicht eine andere, als die gesetzliche Gewinnver-
teilung vorsieht, zunächst 4% des Kapitalanteils unter Berück-
sichtigung etwaiger Entnahmen oder Zuschüsse; der Rest geht in
gleiche Teile.

h7:
        <pb n="153" />
        — 150 —

Die Aufzeichnung der Aktiva und Passiva (Kapitalnachwei-
sung) erfolgt entweder in einem Buche (Buch der Kapitalnachwei-
sungen, Inventurenbuch) oder auf geordnet zu sammelnde und auf-
zubewahrende Bogen und Listen, dieses namentlich, wenn sie sehr
umfangreich ist. In dem letzteren Falle empfiehlt es sich zur Er-
langung größerer Übersichtlichkeit, die Kapitalnachweisung (und
zwar in einem Buche) in einer Form zusammenzufassen,. die die
Aktiva und Passiva auf entgegengesetzten Seiten zusammenstellt,
welche Zusammenstellung nach kaufmännischer Weise durch Ein-
stellung des Kapitals auf die Passivseite zum Ausgleich gebracht
wird. Man wählt für die Aktiva die linke, für die Passiva die rechte
Seite, womit die Kapitalnachweisung das Bild des Bilanzkontos der
Bilanzrechnung darbietet. Beispiel:

Aktiva Kapital am 31. Dezember 19... * Passiva
Bar einschließlich Reichsbank Wechselgläubiger
Wechsel Buchgläubiger
Außenstände Abschreibungen an Aktiven M. 20.000
Handelswerte Kapital alt 500.000
Arbeitsmittel Einlage 50.000
550.000
Reinertrag 60.000
610.000
Abschreibungen 20.000
Kapital neu M. 590.000 |

Als eine rechnerische Maßnahme, die der Ertragsermittelung
dient, gewissermaßen eine regelmäßige Abrechnung" zwischen Unter-
nehmen und Unternehmer darstellt, ist die Kapitalnachweisung nicht
notwendig maßgebend für andere Verhältnisse, insbesondere drückt
sie nicht den Veräußerungswert des Unternehmens weder als Gan-
zes, noch in seinen Teilen aus. Sie zeigt, was der Unternehmer in
seinen Betrieb gesteckt hat, vermehrt um das, was er hinzu verdient
hat, ist also eine Summe . von Anfangskapital und Ertrag, welche
Summe, falls das Kapital in einzelnen Teilen Not gelitten hat, durch
die erforderlichen Abschreibungen vermindert wird. Dies Verhältnis
tritt namentlich in die Erscheinung bei den Kapitalgesellschaften, wo
ein gebundenes Grund- oder Stammkapital besteht, das (nebst et-
waigen Kapitalrücklagen) gesetzlicher Vorschrift nach unter die
Passiva eingestellt werden muß, sodaß die Kapitalnachweisung hier
mit dem Ertrag — gegebenenfalls vermindert um die Abschreibun-
gen — als Ausgleichsposten abschließt. Beispiel:

Aktiva Kapital am 31. Dezember 19... Passiva

Aktiva Passiva
Abschreibungen M. 15.000
Grundkapital 500.000
Kapitalrücklagen 50.000
Ertrag 80.000
Abschreibungen 15.000
Kapitalzuwachs (Gewinn) M.65.000 |
        <pb n="154" />
        A
Kontenbilanz. An die Kapitalnachweisung, die Zusam-
menfassung der Werte und ihrer Bindung zur Feststellung des Ka-
pitals, schließt sich der Abschluß der Bilanzrechnung, die Zusam-
menfassung der Leistungen, die die Kapitalveränderung herbeige-
führt haben, die kontenmäßige Bestimmung der Unternehmer-
leistung. Zu dieser Bestimmung muß die Kapitalnachweisung zu
Hilfe genommen werden. Die Salden der Konten werden mit den
entsprechenden Posten der Kapitalnachweisung verglichen; es er-
gibt sich teils Übereinstimmung, teils findet solche nicht satt. Über-
einstimmung findet statt auf den Konten der Zahlungswerte, die als
Gegenstände der Entgeltleistung nicht an der Ertragsbildung teil-
nehmen, und den Fremdkonten (Fremdrechnung, Kunden, Lieferer,
Wechselgläubiger, Hypothekengläubiger usw.), deren Ausgleich
Zahlungswerte hereinbringen, bzw. erfordern würde. Diese Konten
werden unmittelbar durch Übertrag ihrer Salden auf das Bilanz-
konto ausgeglichen. Z. B. die Kapitalnachweisung weist einen Be-
stand an Wechseln im Werte von 15.000 Mark auf.
Soll Wechselkonto Haben
An Bilanzkonto (alt) M. 8.000 Von Verschiedenen (für unsere

„ Verschiedene (für deren Leistungen in Wechseln M. 74.000

Leistungen in Wechseln) 81.000 „ Bilanzkonto (neu) 15.000

89.000 M. 89.000

An Bilanzkonto (Vortrag) M. 15.000
Andere Konten wiederum werden durch den Übertrag des Be-
standwertes auf Bilanzkonto nicht ausgeglichen. Die Kapitalnach-
weisung führt z. B. unter den Aktiven den Handelswert A mit
38.100 Mark auf, nach deren Einstellung ins Haben das Konto fol-
gendes Bild zeigt:

Soll . Handelswert A-Konto Haben

An Bilanzkonto (alt) M. 51.200 Von Verschiedenen (für un-

„ Verschiedene (für deren sere Leistungen in Han-
Leistungen in Handels- delswert A) M. 238.100
wert A) 188.000 „ Bilanzkonto (neu) 38.100

M. 239.200 M. 276.200 |

Die Habenseite ist um 37.000 Mark höher. Das Konto bedarf

also zu seiner Ausgleichung der Einstellung eines Postens in dieser
Höhe ins Soll. Diese 37.000 Mark sind in dem Haben von 238.100
Mark enthalten und stellen andere Werte vor, als die als Handels-
wert A bezeichnete Sache, und zwar kaufmännische Arbeit und
Unternehmerarbeit. Könnten wir die letzteren beiden Größen ab-
scheiden, so würden wir die kaufmännische Arbeit auf das Konto
derselben übertragen, die Unternehmerarbeit käme auf Ertrags-
konto. Wir dringen aber nicht so tief ein, übertragen die ganzen
37.000 Mark auf Ertragskonto und überlassen diesem die summa-

151
        <pb n="155" />
        — 152 —
rische Scheidung von kaufmännischer und Unternehmerarbeit. Das
Konto des Handelswertes A wird somit durch den Übertrag: an
Ertragskonto 37.000 Mark ausgeglichen.

Diejenigen Konten der Bilanzrechnung, die nach Einstellung
eines vorhandenen Kapitalnachweisungspostens nicht ausgeglichen
werden, sondern noch einen Überschuß des Solls oder Habens zei-
gen, sind die Konten der Handelswerte; sie nehmen mit ihren Über-
schüssen an der Ertragsbildung teil. Diese Überschüsse werden
durch zwei Sammelposten: Verschiedene an Ertragskonto und Er-
tragskonto an Verschiedene auf Ertragskonto übertragen, und der
Saldo des letzteren nimmt seinen Weg zum Unternehmerkonto bzw.
Verfügungskonto und von hier wieder zum Bilanzkonto, das damit
seine Ausgleichsaufgabe beendet hat.

Folgende schematische Darstellung mag zur Veranschaulichung
der Beziehungen zwischen Kapitalnachweisung und Kontenbilanz
beitragen.. Die Kapitalnachweisung läßt sich zurückführen
auf die Gleichung:

Aktiva Zahlungswerte + Aktiva Handelswerte = Passiva +
Kapital neu, daher:

Kapital neu — Kapital alt = Unternehmerleistung.

Die Kontenbilanz läßt sich auf folgende systematische
Übersicht zurückführen:

Soll Konten der Handelswerte Haben
i An Verschiedene aus Werbungs- Von Verschiedenen aus Verwertungs-
geschäften geschäften
‚m Ertragskonto „ Bilanzkonto
Saldo der Überschüsse der Aussonderung aus W =— AH
einzelnen Konten = U der der Kapitalnachweisung

Kapitalnachweisung

Soll Bilanzkonto Haben
An verschiedene Konten der Von verschiedenen Fremdkonten
Zahlungswerte &gt; deren Salden = P der
deren Salden = AZ der Kapitalnachweisung
A ET „ Unternehmerkonto
„ verschiedene onten der i .
Handelswerte ET alt | = Kapital neu
Aussonderungswerte = AH der
Kapitalnachweisung

Könnte U aus V errechnet werden, so wäre das Ertragskonto
unabhängig und müßte AH selbständig liefern. Dies ist, wie bespro-
chen, nicht möglich. Die Bilanz bleibt aber reine Buchhaltungs-
sache, wenn AH der Buchhaltung des Leistungsgegenstandes als
voller Werbungswert entnommen wird. Erhält die Kapitalnach-
weisung AH durch Bewertung vorn außen, so entsteht nicht U: die
Bilanz ist keine Ertragsbilanz.

Zur Ermittelung von U bedarf die Kontenbilanz, wie wir sehen,
nicht der Kenntnis des Anfangskapitals. Der Buchhalter braucht
        <pb n="156" />
        — 158 —

nur AH nebst etwaigen Ausfällen von AZ zu kennen, um den Kapital-
zuwachs festzustellen. Sind Abschreibungen notwendig, so ist
Kapital alt + U — Abschreibung = Kapital neu.

Ertragsverfügung. Reingewinn. Das Gegebene
ist, durch Übertrag des Ertrags auf Kapitalkonto dieses mit der
Kapitalnachweisung in Übereinstimntung zu bringen. Es kommen
dabei nun folgende Gesichtspunkte in Betracht. Wir wenden auf den
Begriff „Ertrag“ die strenge Auffassung an, daß darunter nur der
Reinertrag aus den gegensätzlichen Handelsgeschäften zu verstehen
ist. Es können neben diesem Ertrag aber noch andere Größen die
Kapitalhöhe beeinflussen, im Sinne der Minderung: Borgzinsen,
Ausfälle, sonstige Verluste; im Sinne der Mehrung: Leihzinsen,
Beteiligung, solche Gewinne, die nicht auf Ertragskonto gehören.
Diese Größen hätten wir also selbständig auf das Kapitalkonto zu
übertragen, und es würde dadurch, daß man sie nicht mit dem Rein-
ertrag aus gegensätzlichen Geschäften in einen Topf wirft, sondern
in verständiger Anwendung des Kontenwesens auseinanderhält, der
Übersichstwert des Kapitalkontos ohne Zweifel wesentlich erhöht.
Man kann diese Übersicht aber einem besonderen Konto über-
tragen; dies wird zweckmäßig sein, wenn mehrere Kapitalkonten
bestehen, es wird notwendig sein, wenn der Kapitalzuwachs über-
haupt gar nicht zur Erhöhung des Kapitals bestimmt ist, wenigstens
nicht in erster Linie, und wenn das Kapitalkonto ein Grund- oder
Stammkapitalkonto ist, das dazu dient, den Nennwert des Grund-
oder Stammkapitals anzugeben, womit der Kapitalvermehrung (oder
Verminderung) ohnehin ein besonderes Konto angewiesen wird.
Betrachten wir uns die Aufgabe dieses besonderen Kontos, so ist
sie eine doppelte. Es hat in seinem Haben den Ertrag und die an-
deren kapitalmehrenden, in seinem Soll den etwaigen Fehlertrag und
die sonstigen kapitalmindernden Größen durch Übertrag von den
betreffenden Grundkonten aufzunehmen und wird in seinem Saldo,
der mit dem Kapitalzuwachs übereinstimmt, den Betrag zeigen,
über den verfügt werden kann, ohne das Kapital unter seine alte
bzw. seine satzungsmäßige Höhe zu bringen. Zweitens soll dieses
Konto ersichtlich machen, in welcher Weise über den Zuwachs ver-
fügt worden ist. Das Konto zeigt also einerseits die Verfügbarkeit,
andererseits die Verfügung, wir können es als Ertragsverfügungs-
konto, kurz als Verfügungskonto bezeichnen. Es entspricht unge-
fähr dem Gewinn- und Verlustkonto der Praxis, das wir aber nicht
verwenden können, weil ihm das Rückgrat, das Ertragskonto, fehlt,
weil es unsystematisch alle werbenden Geschäfte, durch die nicht
dingliche Werte hereinkommen, als Verluste aufnimmt und weil es
als laufendes Konto behandelt wird, statt als Abschlußkonto, und
unmittelbare Belastungen und Gutschriften erfährt entgegen dem
Grundsatz, daß jeder Vorfall auf das seinem Wesen entsprechende
Konto zu buchen ist. Der Sollsaldo des Gewinn- und Verlustkontos
wird als Reingewinn bezeichnet. Der Reingewinn ist nicht Rein-
ertrag, er deckt sich mit dem bilanzmäßigen Kapitalzuwachs. Wir

wu
        <pb n="157" />
        — 134 —

wollen den Namen „Reingewinn‘“, weil er allgemein, im beson-
deren vom Gesetz, gebraucht wird, auf den Saldo unseres Ver-
fügungskontos anwenden, mehr wegen des „Rein“ als wegen des
„Gewinn“, denn eine wissenschaftliche Auffassung der kaufmänni-
schen Buchhaltung wird den Ausdruck Gewinn nur anwenden, wo
es sich um entgeltlosen Kapitalzuwachs handelt, nicht aber auf den
Entgelt der Unternehmerleistung. Hinsichtlich der Verfügung über
den Reingewinn hat das Gewinn- und Verlustkonto ganz die Bedeu-
tung unseres Verfügungskontos.

Dem Erwerbszweck des Unternehmens gemäß geht die Ver-
fügung über den Reingewinn auf Verteilung an den oder die Unter-
nehmer aus. Die Verteilung kann beschränkt werden, durch Ver-
pflichtungen, die aus dem Reingewinn zu erfüllen sind, und durch
die Notwendigkeit oder den Wunsch, das Unternehmen durch Be-
lassung von Mitteln zu stärken. Die Verpflichtung leitet sich im
Allgemeinen her aus vertraglichen Rechten anderer, die dem Unter-
nehmen Dienste geleistet, Vorteile gewährt haben. Am gewöhn-
lichsten ist die Gewinnbeteiligung der Geschäftsleiter, höheren An-
gestellten, Aufsichtsratsmitglieder usw. Sie sind nicht Mitunter-
nehmer, ihre Anteile am Gewinn sind Entgelt für Arbeit. Es treten
hier also noch nach Feststellung des Ertrags oder Reingewinns
mindernde Werbungsposten auf. z. B.: Der Prokurist einer offenen
Handelsgesellschaft hat vertragsmäßig 6%, vom Reingewinn zu er-
halten. Dieser sei 75 000 Mark, so bilden die dem Prokuristen davon
zu entrichtenden 4500 Mark eigentlich Entgelt kaufmännischer
Arbeit. Man könnte den Betrag, die Gewinnfeststellung zunächst
als eine vorbereitende Maßregel betrachtend, dem Konto der kauf-
männischen Arbeit belasten, wonach sich auf Ertrags- bzw. Ver-
fügungskonto nur ein Reingewinn von 70 500 Mark ergeben würde.
Wenn man den Reingewinn mit dem Unternehmerentgelt des Ab-
schlußiahres gleich setzt, so ist das unbedingt richtig, wobei es un-
erheblich ist, daß die 6% von 70 500 Mark nur 4230 Mark ergeben
würden, denn der Sinn der Abmachung in solchen Fällen ist ja nicht:
Sie bekommen 6% von dem was wir bekommen, sondern wir über-
lassen Ihnen von 100% 6% und begnügen uns mit 94%. Indes steht
der formale Gesichtspunkt, daß der Anteil vom Reingewinn, der
eine Schlußgröße bilanzmäßiger Feststellung ist, gezahlt werden
soll, der Abbuchung des etwaigen Anteils auf das Konto der kauf-
männischen Arbeit im Wege, und man kann noch den sachlichen
hinzufügen, daß mit der Vereinbarung eines Gewinnanteils dem Ge-
schäftsleiter, Prokuristen usw. insoweit Unternehmerrechte ein-
geräumt wurden, wie ihnen auch Unternehmerpflichten auferlegt
wurden, denn sie arbeiteten nunmehr tatsächlich auch für sich selbst,
nicht allein für das arbeitgebende Unternehmen. Das kommt um
so mehr. zum Ausdruck, je höher der Gewinnanteil im Verhältnis
zum festen Entgelt bemessen ist. Zu den teils vertragsmäßigen,
teils freiwilligen Vergütungen aus dem Gewinn gehören, dem
gleichen Gesichtspunkt entsprechend, die Angestellten durch ein un-
        <pb n="158" />
        — 155_—

mittelbares Interesse an dem Erfolge des Unternehmens zu um So
ersprießlicherer Tätigkeit anzufeuern, die sog. Gratifikationen.
Unter die Leistungen, die durch vertragliche Vereinbarung aus dem
Reingewinn einen Entgelt finden können, ist weiter die einmalige
oder laufende Unterstützung des Unternehmens, z. B. seitens einer
öffentlichen Körperschaft durch Hergabe von Geld, Land, Rechten
zu rechnen. Auch der Gewinnanteil des stillen Gesellschafters, der
ja nicht Mitunternehmer ist, gehört hierher.

Der Reingewinn kann ferner der Verteilung insoweit entzogen
werden, als man ihn zur Stärkung des Unternehmens in dessen Ver-
fügung beläßt. Dies kann erfolgen durch Erhöhung des Kapital-
kontos und durch Bildung von Rücklagen. Ersteres kommt in Be-
tracht beim Einzelkaufmann oder der offenen. Handelsgesellschaft,
letzteres bei den Gesellschaften mit festem Grundkapital. Bei die-
sen nehmen die Rücklagen mannigfache Formen an; teils dienen sie
der Kapitalverstärkung im Allgemeinen, teils bestimmten Verwen-
dungszwecken. Zu letzteren ist die vom Gesetz vorgeschriebene
Reserve zur Deckung von Bilanzverlusten zu rechnen, in die min-
destens 5% des Reingewinns solange einzustellen sind, als der Re-
servefond nicht den 10. oder satzungsmäßig höheren Teil des Grund-
kapitals überschreitet. Dieser Reservefond kann noch weiter ver-
stärkt, es können neben ihm noch andere allgemeine gebildet wer-
den. Soweit die Reserve nicht durch die Rücksicht der Verlust-
deckung gebunden ist, kann sie auch zu anderen Zwecken verwandt
werden. Rücklagen können zu bestimmten Zwecken einmaliger
oder laufender Verwendung gebildet werden. Sie werden mit dem
Namen dieses Zweckes in der Bilanz aufgeführt: Pensionsfond, Divi-
denden-, Ergänzungsfond, Neubaufond, Fond zur Erhöhung des Aktien-
kapitals usw. Freiwillige Rücklagen können aufgehoben, ihr Verwen-
dungszweck kann geändert werden. Die Verwendung erfolgt, wenn
der Anlaß gegeben ist. Die Verwendung entzieht dem Unternehmen
flüssige Mittel, verlangt deren Bereitschaft; demgemäß sollte die
Rücklage entsprechend angelegt werden. Im Allgemeinen ist man
der Ansicht, daß das Mitarbeiten im Unternehmen vorteilhafter sei,
als die verzinsliche Anlage. Es kommt natürlich viel auf den Einzel-
fall und die ganze Lage des Unternehmens an. An sich widerstrebt
es wohl dem Sinn der Reserve, sie mitarbeiten zu lassen und dem
kaufmännischen Risiko auszusetzen. Der Feldherr läßt seine Reserve
erst vorrücken, wenn die fechtenden Truppen weichen oder Unter-
stützung brauchen. Eine sicher angelegte Reserve hätte schon man-
chem Unternehmen über schwierige Zeiten hinweggeholfen. Indem
die Rücklagen mitarbeiten, sind es im Grunde Kapitalerhöhungen,
die die Rücksicht auf das in seiner Höhe begrenzte Grundkapital ge-
sondert aufzuführen nötigt.

Reingewinn wird manchmal der Verteilung entzogen, um Ver-
bindlichkeiten zurückzuzahlen, z. B. aus dem guten Erträgnis eines
Jahres Schuldverschreibungen vor Fälligkeit einzulösen. So nahe-
liegend der Gedanke an sich ist, so entsteht doch daraus, daß aus
        <pb n="159" />
        — 156 —
dem Reingewinn, der den Überschuß der Aktiva über die Verbind-
lichkeiten darstellt, eine dieser Verbindlichkeiten getilgt wird, ein
eigentümliches Verhältnis. Wenn wir das Grundkapital mit K, den
Reingewinn mit G bezeichnen, so ist die Bilanzgleichung
AZ AH=P-+- K+G

P soll zurückgezahlt werden. Dies kann nur aus AZ geschehen.

Wir haben dann |
AZ +P-+FAH=K + 6G:

G bleibt also in Höhe von P bestehen; die Verbindlichkeit, gegen-
über dem Gläubiger von P getilgt, besteht nunmehr gegenüber den
Aktionären, was also eine Kapitalrücklage darstellt. Da sie keine
Zweckrücklage sein kann, so muß sie entweder als allgemeine Rück-
lage weitergeführt oder verfügbar gemacht, dem Gewinn des näch-
sten Jahres zugeführt werden. ;Es ergibt. sich, daß .die Rückzah-
lung von Schulden aus dem Gewinn bilanzmäßig sinnwidrig ist, denn
der Teil der Aktiva, den die Bilanz als durch Rückzahlung der Ver-
bindlichkeit gebunden darstellt, wird frei und damit selbst Gewinn.

Manchmal findet der Reingewinn dazu Verwendung, Geschäfts-
anteile oder eigene Aktien anzukaufen. Die Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung darf eigene Geschäftsanteile, auf welche die
Stammeinlage vollständig eingezahlt ist, erwerben, sofern der Er-
werb aus dem über den Betrag des Stammkapitals hinaus vorhan-
denen Vermögen geschehen kann. Für die Aktiengesellschaft ist
bestimmt, daß jede Art der Einziehung — eine solche kann, wenn
dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen, außer durch Kauf auch
durch Auslosung, Kündigung erfolgen —, sofern sie”nicht nach den
formellen Vorschriften für die Herabsetzung des Grundkapitals er-
folgt, nur aus dem nach der jährlichen Bilanz verfügbaren Gewinn
erfolgen darf. Daraus ergibt sich, daß der Ankauf der Aktien das
Grundkapital, was seinen Nennwert anbelangt, nicht berührt. Durch
den Kauf werden zunächst die Gesellschaftsrechte aus den gekauften
Anteilen erworben und zwar von dem Unternehmen, und die ver-
bleibenden Anteilseigner genießen diese Rechte als Gesamtheit.
Nehmen wir z. B. an, das Grundkapital der Aktiengesellschaft be-
stehe aus 1200 Aktien zu tausend Mark und der zum Ankauf von
Aktien verfügbare Gewinn sei 115000 Mark, so ist die Bilanz-
gleichung:

AZ + AH = P + 1200 000 + 115 000.
Nehmen wir weiter an, es würden 100 Aktien zum Kurse von 115
zurückgekauft, so ergibt sich einstweilen
AZ — 115000 + 100 eigene Aktien — AH = P + 1200 000
7 115 000.
G = 115000 bleibt als Rücklage bestehen; sie ist angelegt in den
eigenen Aktien. die einen Teil der Aktiva bilden, denn der Ankauf
an sich macht die Aktien nicht wertlos, auch nicht die Absicht der
Einziehung, denn sie kann aufgegeben werden. Werden die Aktien
nun tatsächlich entwertet, so verbleibt
AZ — 115000 + AH = P + 1 200 000.
        <pb n="160" />
        — 1607 _—

Die Größe 1200 000 Mark, der Nennwert des alten Aktienkapitals,
die die folgende Bilanz durch den Zusatz: Wovon 100 000 Mark an-
gekauft, näher erläutern kann, muß solange bleiben, solange die
gleiche Menge Aktiva binden, bis das Grundkapital in gesetzlicher
Form auf 1100000 Mark heruntergesetzt ist. Ist dies geschehen,
dann werden 100 000 Mark Aktiva frei und gelangen in die Verfügung
der Aktionäre.

Ausgleichung des Verfügungskontos. Nach Be-
rücksichtigung der Gewinnanteilsberechtigten und Vornahme der
Rückstellungen gelangt der Rest des Gewinnes in die Verfügung
des Unternehmers bzw. der Gesellschafter als Einzelberechtigte.
Rückstellungen in dem formalen Sinne der Rücklagen der Kapital-
gesellschaften kommen beim Einzelkaufmann und bei der offenen
Handelsgesellschaft nicht in Betracht, da sie ja nicht mit einem be-
grenzten Grundkapital arbeiten und die Bildung einer Kapitalrück-
lage nur unter dieser Voraussetzung einen Sinn hat, Führt der Ein-
zelkaufmann ein Verfügungskonto, so kann er von diesem so viel
auf Kapitalkonto übertragen, als er zur geldlichen Stärkung seines
Unternehmens für nötig hält, den Rest für seine Privatkasse ent-
nehmen oder seinem Privatkonto gutschreiben. Beispiel:

Soll Verfügungskonto Haben
Verluste Erträgnisse
An Konto des Prokuristen

Gewinnanteil
‚ „ mein Kapitalkonto
| „mein Privatkonto

Die Gewinnverteilung der offenen Handelsgesell-
schaft richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag. Nur insoweit
dieser nichts Anderes. vorschreibt oder die Gesellschafter nicht ein-
hellig anders bestimmen, kommen die Vorschriften der $$ 120—122
des Handelsgesetzbuches in Anwendung. $ 121 lautet: „Von dem
Jahresgewinn gebührt jedem Gesellschafter zunächst ein Anteil in
Höhe von vier vom Hundert seines Kapitalanteils. Reicht der Jahres-
gewinn hierzu nicht aus, so bestimmen sich die Anteile nach einem
entsprechend niedrigeren Satz. (Absatz 2.) Bei der Berechnung des
nach Absatz 1 einem Gesellschafter zukommenden Gewinnanteils
werden Leistungen, die der Gesellschafter im Laufe des Geschäfts-
jahres als Einlage gemacht hat, nach dem Verhältnisse der seit der
Leistung abgelaufenen Zeit berücksichtigt. Hat der Gesellschafter
im Laufe des Geschäftsjahres Geld auf seinen Kapitalanteil ent-
nommen, so werden die entnommenen Beträge nach dem Verhält-
nisse der bis zur Entnahme abgelaufenen Zeit berücksichtigt. (Ab-
satz 3.) Derienige Teil des Jahresgewinnes, welcher die nach den
Absätzen 1, 2 zu berechnenden Gewinnanteile übersteigt, sowie der
Verlust eines Geschäftsiahres wird unter die Gesellschafter nach
Köpfen verteilt.“ Nach 8 122 ist jeder Gesellschafter berechtigt, 4%
seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteils zu
        <pb n="161" />
        — 1» —

seinen Lasten zu erheben und auch die Auszahlung seines den be-
zeichneten Betrag übersteigenden Gewinnes zu verlangen, sofern es
nicht zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht. Sofern
letzteres nicht zutrifft, hat also der Gesellschafter einen Rechtsan-
spruch auf die Auszahlung seines Gewinnanteils, was am richtigsten
dadurch zum Ausdruck gelangt, daß er den Gewinnanteil nicht auf
das Kapitalkonto, sondern auf Privatkonto übertragen läßt, denn
durch ersteres würde späterhin eine Bindung eintreten, da der Ge-
sellschafter ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter nicht be-
fugt ist, seinen Kapitalanteil zu vermindern. Wird durch Entnahme
von 4% des Kapitalanteils der Gewinn überschritten, so findet hin-
sichtlich des Unterschiedes Kapitalverfügung statt, die zu Lasten
des Kapitalkontos geht.
Soll Verfügungskonto Haben

An Privatkonto des stillen Gesell- Jahresgewinn = M. 90.000

schafters M. 9.000:

„ Gewinnanteil des Prokuristen Z 5.400.—

. Gesellschafter A Privatkonto

4% v. M. 300.000 12.000

% v. M. 55.600 27.800 39.800.—

Gesellschafter B_Privatkonto

4%: v. M. 200.000 8.000

% v.M. 55.600 27.800 * M.35.800.—

Die Berechnung der 4%, die durch die Berücksichtigung der
verschiedenen Höhe der Kapitalanteile eine Art Verzinsung der-
selben darstellt, erfolgt von dem Kapitalanteil des letzten: Jahres
unter Berücksichtigung etwaiger im Laufe derselben erfolgter Kapi-
talzuschüsse.oder Kapitalentnahmen. Hier ist angenommen, daß der
Kapitalanteil von A 300 000 Mark, der von B 200 000 Mark betrug.
Der nach Abzug der 4% und der an die Gewinnanteilberechtigten zu
machenden Leistungen verbleibende Rest des Jahresgewinnes von
55 600 Mark geht je zur Hälfte an A und B. In $ 120 des Handels-
gesetzbuches heißt es: „Der einem Gesellschafter zukommende Ge-
winn wird dem Kapitalanteil des Gesellschafters zugeschrieben; der
auf einen Gesellschafter entfallende Verlust, sowie das während des
Geschäftsjahres auf den Kapitalanteil entnommene Geld wird davon
abgeschrieben.“ Das Zweite ist selbstverständlich. Die Zuschrei-
bung des Gewinnes zum Kapitalanteil ist buchhalterisch mit der
Gutschrift auf Kapitalkonto gleichbedeutend. Da das Gesetz aber
den Gesellschafter berechtigt, über den ganzen Gewinn zu ver-
fügen, nur mit der Einschränkung, daß es nicht zum offenbaren
Schaden der Gesellschaft geschehen darf, so erscheint es richtiger,
Gewinn und Kapital auseinander zu halten und von ersterem dem
zweiten nur den Betrag zuzuführen, den der Gesellschafter zur
dauernden Erhöhung seines Kapitalanteils bestimmt. Auf die Ge-
winnberechtigung des Kommanditisten, die meist vertraglich ge-
regelt ist, soll hier nicht eingegangen werden.

58
        <pb n="162" />
        — 159 —

Bei den Kapitalgesellschaften, insbesondere der Aktiengesell-
schaft, ist hinsichtlich der Gewinnverfügung dem Gesellschafitsvertrag
nicht so viel Spielraum gewährt, wie bei der offenen Handelsgesell-
schaft. Wenn den Mitgliedern des Vorstandes einer Aktiengesellschaft
ein Anteil am Jahresgewinn gewährt wird, so ist der Anteil von dem
nach Vornahme sämtlicher Abschreibungen und Rücklagen verblei-
benden Reingewinn zu berechnen. Es erscheint einigermaßen auf-
fallend, daß die Vergütung in Abhängigkeit gebracht wird von dem
immerhin wechselnden und dem Ermessen der Aktionäre über-
lassenen Bedürfnis der Rücklagen. Bezüglich der Mitglieder des
Aufsichtsrates wird bestimmt, daß, wenn sie für ihre Tätigkeit eine
Vergütung erhalten, die in einem Anteil am Jahresgewinn besteht,
der Anteil von dem Reingewinn zu berechnen ist, der nach Vor-
nahme sämtlicher Abschreibungen und Rücklagen, sowie nach
Abzug eines für die Aktionäre bestimmten Betrages von mindestens
4% des eingezahlten Aktienkapitals zurückbleibt. Die Mitglieder
des Aufsichtsrates gehen also leer aus, wenn der Gewinn nach Vor-
nahme der Abschreibungen und Rücklagen 4 %. nicht überschreitet,
wogegen sie sich ja wohl durch die Vereinbarung fester Vergütung
gesichert haben werden. Die Gewinnverteilung der Aktiengesell-
schaft vollzieht sich also im allgemeinen in folgender Weise:

Aktienkapital M. 5.000.000
Reingewinn nach Vornahme sämtlicher Abschreibungen und Rücklagen 500.000
5 %, des Reingewinns an die Mitglieder des Vorstandes 25.000

/ 475.000
4%, des Aktienkapitals an die Aktionäre 200.000
275.000

5% von M. 300.000 an die Mitglieder des Aufsichtsrates 15.000
260.000

An die Angestellten 25.000
235.000

Überdividende an die Aktionäre 4%! % 225.000
Vortrag des Restes auf neue Rechnung M. 10.000

Unter Umständen genießen die Aktionäre verschiedene Ge-
winnrechte, sodaß die Vorzugsaktien erst bedacht werden, ehe die
übrigen an die Reihe kommen. An welcher Stelle etwaige aus dem
Gewinn zu erfüllende Verpflichtungen einzusetzen sind, soweit nicht
das Gesetz dies regelt, bestimmt sich nach dem Einzelfall. Gewinn-
anteile der Prokuristen werden neben der Vergütung an den Vor-
stand einzusetzen sein. Bei der Bemessung der Dividende pflegt man
unter gewisse Bruchteile, meist ein halb, seltener ein viertel Prozent
nicht herunterzugehen, wodurch ein unverteilbarer ‚Rest verbleibt,
der über Bilanzkonto auf das Verfügungskonto des neuen Jahres vor-
getragen wird. Nicht selten wird dieser Vortrag so hoch bemessen,
daß der Satz der Dividende daraus ganz gut um ein halbes Prozent
oder noch mehr erhöht werden könnte. Damit wird, wenn es auch
nicht äußerlich zum Ausdruck kommt, eine Rücklage geschaffen, die
ganz als eine solche zu behandeln ist.
        <pb n="163" />
        — 160 —

Die Verfügung über den Reingewinn der Kapitalgesellschaft
wird durch den Übertrag auf die entsprechenden Konten der Bilanz-
rechnung zum Ausdruck gebracht. Dies sind die Rücklagekonten und
die Konten der Berechtigten. Bei letzterem handelt es sich um per-
sönliche Ansprüche, wenn man auch den Konten Sachnamen zu
geben pflegt: Dividendenkonto, Tantiemenkonto, Gratifikationskonto
usw. Der Zeitpunkt, auf den die Buchungen zu beziehen sind, ist der
Tag; für den die Bilanz aufgestellt ist. Das Verfügungskonto, dessen
Saldo in der Kapitalnachweisung und in der den Gesellschaftern vor-
gelegten Bilanz bis zum Verteilungsbeschluß zunächst als Reinge-
winn schlechtweg erscheint, bleibt so lange offen, bis es mit den
Verfügungsposten belastet wird, worauf nur der Gewinnvortrag auf
ihm bestehen bleibt. Die Auszahlung an die Berechtigten erfolgt im
neuen. Rechnungsjahre und deren Konten müssen daher zunächst
durch das Bilanzkonto gehen. Die Buchungen erfolgen je nach An-
lage der Buchhaltung im Grundbuch, im Monatssammelbuch oder in
einem den Abschlußbuchungen vorbehaltenen Bilanzgrundbuch. Zu
den den Reingewinn belastenden Leistungen gehört streng genom-
men auch die Einkommensteuer, die aber meist dem Aufwandskonto
oder Konto der kaufmännischen Arbeit des folgenden Geschäfts-
jahres belastet wird, womit das Unternehmen diese Steuer unter die
Werbungsgeschäfte des letzteren aufnimmt.

Soll Verfügungskonto Haben
‘ Verluste Erträgnisse
An Rücklagekonto X
„ Rücklagekonto Y
„ Gewinnanteilkonto Z
„ Pensionsfondkonto
„ (Gratifikationskonto
„ Dividendenkonto
„ Bilanzkonto Gewinnvortrag

Der Verlust. Im normalen Verlauf eines kaufmännischen
Unternehmens wird im Verwertungsgeschäft über die Werbungs-
werte hinaus ein Mehr, der Reinertrag, der Unternehmerverdienst
erhoben. Schließt ein Verwertungsgeschäft keinen solchen ein und
erbringen die zum Ausgang gelangenden Werte sogar weniger, als
sie gekostet haben, so ist dieses Weniger Verlust im kaufmännischen
Sinne. Der Verlust am einzelnen Verwertungsgeschäft kann aufge-
hoben werden durch den Reinertrag aus einem anderen. Die Bilanz
faßt alle im Rechnungsiahre geschehenen Geschäfte zusammen; da-
her ist unter Bilanzverlust der Fehlertrag, das Mehr der gesamten
Verluste über die gesamten Reinerträge zu verstehen. Der Wert der
Unternehmerleistung ist in diesem Fall nicht nur gleich Null; der
Unternehmer sieht sogar einen Teil, seines Kapitals ohne Gegen-
leistung dahingegeben. Zum Fehlertrag können andere Verluste hin-
zutreten, z. B. Ausfälle. Diese können einen Ertrag aufzehren und
einen Verlustsaldo ergeben . Der Bilanzverlust kann sich durch Ab-
schreibungen ergeben, ist dann noch nicht tatsächlich eingetreten.

+
        <pb n="164" />
        — 161. —

Wie der Gewinn, so ergibt sich aus der Kapitalnachweisung durch
Vergleich mit der vorigen, bzw. durch Einstellung des Grundkapi-
tals unter die Passiva der Bilanzverlust, die Kapitalverminderung.
Auf dem Verfügungskonto überwiegt um den gleichen Betrag die
Sollseite die Habenseite. Es wird beim Einzelkaufmann und der offe-
nen Handelsgesellschaft durch Übertrag des Verlustes ins Soll des
Kapitalkontos bzw. der Kapitalkonten ausgeglichen, bei der offenen
Handelsgesellschaft zu gleichen Teilen, wenn der Gesellschaftsver-
trag nichts Anderes bestimmt. Bei der Kapitalgesellschaft, wo das
Grundkapital einen besonderen Posten auf der passiven Seite bildet,
ergibt, wie der Gewinn, so auch der Verlust einen selbständigen
Posten, der auf die aktive Seite der Kapitalnachweisung und auf die
Sollseite des Bilanzkontos eingesetzt, Ausgleichung herbeigeführt. Er
bedeutet, daß das Grundkapital und die Rücklagen nicht mehr die
entsprechenden Aktiva zur Deckung haben. Man kann den Verlust
auch vom Verfügungskonto auf ein zu diesem Zwecke zu errichten-
des „Bilanzverlustkonto‘ übertragen. Zur Beseitigung des Verlust-
postens dient in erster Linie die Heranziehung der Rücklagen, von
denen insbesondere die gesetzliche zur Deckung von Bilanzverlusten
bestimmt ist. Die Rücklage wird insoweit aufgehoben; gebundene
Aktiva werden frei zur Ergänzung des Grundkapitals.
Soll Rücklagekonto Haben
| An Verfügungskonto 50.000 | Von Bilanzkonto (alt) 100.000 1

„ Bilanzkonto (neu) 50.000
Soll Verfügungskonto Haben

Verluste insgesamt 200.000 | Erträgnisse insgesamt 150.000

Von Rücklagekonto 50.000

Reicht eine allgemeine Rücklage nicht aus und bestehen Zweck-
rücklagen, so wird auf diese zurückgegriffen, denn Rücklagen sind
nicht denkbar, solange das Grundkapital nicht genügende Aktiva zur
Deckung gegenüberstehen hat.

Fehlt die Möglichkeit, den Verlust aus Rücklagen zu decken,
so kann er rechnungsmäßig dadurch ausgeschaltet werden,
daß der Nennbetrag des Grundkapitals dem Aktiven angepaßt, das
Grundkapital herabgesetzt wird. Bei der Aktiengesellschaft erfolgt
die Herabsetzung des Kapitals zur Beseitigung einer „Unterbilanz“
auf dem Wege der „Zusammenlegung“. Es werden z. B. drei Aktien
zu zweien vereinigt, zusammengelegt, das Grundkapital dem Nenn-
betrag nach um ein Drittel herabgesetzt. Ein Drittel der Aktien-
scheine wird vernichtet, auf den anderen wird die Herabsetzung des
Kapitals vermerkt. Das Anteilsrecht des Aktionärs bleibt dasselbe,
auch wenn er nunmehr statt drei Aktien im Nennwert von 3000 Mark
deren zwei im Nennwert von 2000 Mark hat. Es wird ein Vollzugs-
konto, Grundkapitalherabsetzungskonto, eingeschoben. Beispiel: Der
Verlustsaldo beläuft sich auf 300.000 Mark. Man setzt das Aktien-
11
        <pb n="165" />
        — 162 —
kapital auf dem Wege der Zusammenlegung um 400.000 Mark herab.
Dies ergibt, da ja das alte Kapital unter den Passiven stand, einen
„Buchgewinn‘ in gleicher Höhe, der den Verlustsaldo ausgleicht und
noch 100.000 Mark übrig läßt, die zur Bildung einer Rücklage oder zu
außergewöhnlichen Abschreibungen, die meist sehr nötig sind, ver-
wandt werden.
Soll Aktienkapitalkonto Haben
|] An Kapitalherabsetzungs- Von Bilanzkonto (alt) M. 2.000.000
konto M. 400.000 |
So11 Kapitalherabsetzungskonto Haben
An Verfügungskonto M. 300.000 | Von Aktienkapitalkonto M. 400.000
„ Rücklage-, Abschreibungs-
' konto 100.000 |
Soll Verfügungskonto Haben
| Überschuß der Verluste M. 300.000 | Von Kapitalherabsetzungs- |
konto M. 300.000

Es fand in diesem Falle eine Zusammenlegung von fünf alten
Aktien zu vier neuen statt.

Mit diesem Verschwinden des Verlustes aus der Bilanz ist dem
Unternehmen nicht geholfen, wenn ihm die Geldmittel fehlen. Daher
ist mit der Zusammenlegung in der Regel die Ausgabe neuer Aktien
verbunden, die mit Vorzugsrechten bezüglich Gewinn- oder Kapital-
verteilung ausgestattet zu werden pflegen. Oder aber, wenn das
Unternehmen für die Gewinnung neuer Betriebsmittel auf seine alten
Aktionäre angewiesen ist, so kann es auch, ohne neue Aktien auszu-
geben, die Zusammenlegung mit der Auflage einer baren Zuzahlung
verbinden, wogegen es den zuzahlenden Aktionären die Umwandlung
ihrer zusammengelegten Aktien in Vorzugsaktien, d. h. in solche
Aktien anbietet, die mit Vorzugsrechten in Betreff der Verteilung des
Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens ausgestattet sind. In die-
sem Falle findet keine Erhöhung des Aktienkapitals statt. Der Betrag
der Zuzahlung wird der gesetzlichen Vorschrift entsprechend dem
gesetzlichen Reservefond zugeführt, soweit nicht die Verwendung zu
außerordentlichen Abschreibungen oder zur Deckung außerordent-
licher Verluste beschlossen wird. Es entstehen verschiedene Arten
von Aktien, falls nicht alle Aktien zur Zusammenlegung kommen, die
auf getrennten Konten geführt werden.

Beispieldesletzteren Falles. Die Aktien werden im
Verhältnis von 4 Aktien zu 3 Aktien zusammengelegt unter Zuzah-
lung von je 400 Mark auf die zusammengelegte Aktie. Es sollen von
dem Aktienkapital von zwei Millionen Mark 1.900.000 Mark zur Zu-
sammenlegung eingereicht sein, sodaß für 1.425.000 Mark Vorzugs-
aktien entstehen, auf die 570.000 Mark zugezahlt werden. Der Bilanz-
verlust soll 500.000 Mark betragen haben. Er wird durch die Herab-
        <pb n="166" />
        — 163 —
setzung des Aktienkapitals um 475.000 Mark und durch Entnahme
von 25.000 Mark aus der Zuzahlung gedeckt.
Soll Aktienkapitalkonto Haben
An Aktienkapitalherab- Von Bilanzkonto (alt) M. 2.000.000
setzungskonto M. 475.000
„ Vorzugsaktienkapital-
konto 1.425.000
„ Stammaktienkapitalkonto M.100.000
Soll Aktienkapitalherabsetzungskonto Haben
| An Verfügungskonto M. 475.000 | Von Aktienkapitalkonto M. 475.000 |
S oll Aktienzuzahlungskonto Haben
| An Rücklagekonto M. 570.000 | Von Kassakonto M. 570.000 |
Soll Rücklagekonto Haben
| An Verfügungskonto M. 25.000 | Von Aktienzuzahlungskonto M. 570.000 |
Soll Verfügungskonto Haben
An Verlustsaldo M. 500.000 | Von Aktienkapitalherab-
setzungskonto M. 475.000
! „ Rücklagekonto 25.000 |
) Die Stammaktien binden mit 100.000 Mark nach wie vor den
ihrem Nennwert entsprechenden Betrag der Aktiva, was der Absicht
der Maßregel widerspricht, gesetzlich aber nicht zu verhindern ist.
Der Verlust kann auch ohne diese Mittel gedeckt und dem
Unternehmen können Geldmittel zugeführt werden durch Zahlungen
der Aktionäre, denen, soweit sie sich dazu bereitfinden lassen,
„Genußscheine“ ausgestellt werden, welche Vorzugsrechte auf Ver-
zinsung und Rückzahlung genießen. Ist Geldmangel nicht der
alleinige Grund des Verlustes und bleiben die anderen bestehen, so
ist meist gutes Geld schlechtem nachgeworfen. Ist der Verlust in
vorübergehenden Umständen begründet, die erwarten lassen, daß
er in dem nächsten Jahre einzubringen sein wird, so kann der Ver-
lust vorgetragen werden. Er bildet in dem Sinne ein Aktivum, als
erwarteter Gewinn im Voraus eingestellt wird. Unternehmen, die
längerer Einrichtungs- und Einführungszeit bedürfen, daher im An-
fang nur wenige Verwertungsgeschäfte machen können, werden zu-
nächst naturgemäß mit Verlust abschließen; hier rechtfertigt sich
der Vortrag des Verlustes umsomehr, als vom Standpunkt der Er-
tragsbilanz aus gesehen kein Verlust vorliegt, vielmehr die Wer-
bungswerte, durch die der Verlust entsteht, weil man sie nicht als
Aktiva vortragen will, durch den Gewinn der kommenden Zeit her-
eingebracht werden. Das würde zum Ausdruck kommen, wenn in
der Entwicklungszeit keine Bilanz aufgestellt würde. Erreicht der
11
        <pb n="167" />
        — 164 —

Verlust der Aktiengesellschaft, der sich bei Aufstellung der Jahres-
bilanz oder bei Aufstellung einer Zwischenbilanz ergibt, die Hälfte
des Grundkapitals, so muß der Vorstand unverzüglich die General-
versammlung einberufen. Ergibt sich, daß die Aktiva nicht mehr
die Schulden decken bei Annahme der ersteren zum tatsächlichen
Wert, so hat der Vorstand die Eröffnung des Konkurses zu bean-
tragen. Dies hat auch zu geschehen, sobald Zahlungsunfähigkeit,
mit der Zahlungsstockung nicht notwendig gleichbedeutend ist,
eintritt.

Formales zum Abschluß der Bilanzrechnung.
Nachdem alle Grundbuchungen, die in das Abschlußiahr gehören,
erfolgt sind, der letzte Monat in die Bilanzrechnung eingetragen und
die letzte Monatsprobeabstimmung vorgenommen ist, werden die
Konten addiert und saldiert. Sowohl was die Additionen, als was
die Salden angeht, muß die Sollseite. der Bilanzrechnung mit der
Habenseite übereinstimmen. Es handelt sich jetzt darum, den Stand
der Konten zu vergleichen mit den entsprechenden Posten der
Kapitalnachweisung. Man benutzt dazu eine Tabelle mit mehreren
Doppelspalten. Eine davon nimmt die Kontenadditionen auf, es ist
die Spalte des Verkehrs, der Umsätze. Damit sie dies aber in der
Tat sei, sondert man zweckmäßig die alten Salden der Konten aus,
bringt sie besonders in eine erste Spalte und erhält damit ein Bild
der vorigen Bilanz. Die zweite Spalte nimmt dann die Leistungen
aus den Geschäften des Abschlußiahres auf. Die dritte Spalte emp-
fängt die Salden der Konten; eine vierte die entsprechenden Posten
der Kapitalnachweisung. Aus der Vergleichung von Spalte drei und
vier ergibt sich eine fünfte, die Ertragsspalte und-eine sechste, die
Verfügungs- oder Reingewinnspalte. Diese beiden Spalten lassen
sich bei entsprechender Gruppierung der Konten vereinigen zu
einer einzigen, die zunächst als Ertragsspalte, dann als Verfügungs-
spalte behandelt wird. Es werden nun die Salden der Konten mit
den ihnen entsprechenden Konten der Kapitalnachweisung. ver-
glichen und diese Vergleichung ergibt, wie bereits früher angeführt,
für gewisse Konten Übereinstimmung, für andere nicht. Ist der ent-
sprechende Aktivposten der Kapitalnachweisung größer als der
Kontensaldo, so kommt der Unterschied in das Haben der Ertrags-
spalte, im entgegengesetzten Falle ins Soll derselben. Handelt es
sich um einen passiven Posten, so ist das Verhältnis ein um-
gekehrtes. Steht einem Kontensaldo überhaupt kein Kapitalnach-
weisungsposten gegenüber, so kommt ein Sollsaldo ins Soll, ein
Habensaldo ins Haben der Ertragsspalte. Dadurch, daß die Unter-
schiede auf das Ertragskonto übertragen werden, hat man die Kon-
ten auf den Stand der Kapitalnachweisung gebracht. Ist aus den
Handelswerten der gesamte Reinertrag aus gegensätzlichen Ge-
schäften ermittelt, so wird er auf das Verfügungskonto übertragen,
und es folgen nunmehr diejenigen Konten der Handelswerte, deren
Ergebnisse außerhalb des Ertragskontos bleiben sollen. Die Unter-
schiede werden unmittelbar in die Verfügungsspalte eingestellt, wo-
        <pb n="168" />
        — 165 —
mit auch diese Konten auf den Stand der Kapitalnachweisung ge-
bracht sind. Diejenigen Konten, deren Salden mit den entsprechen-
den Posten der Kapitalnachweisung übereinstimmen müssen, sind
die Konten der Zahlungswerte, des Geldes, der Wechsel, der An-
lagepapiere, die Fremdkonten; sie geben zu Eintragungen in die Er-
trags- oder Verfügungsspalte keinen Anlaß. Bestanden bereits Kon-
ten für Abschreibungen, an denen die Kapitalnachweisung nichts ge-
ändert hat, so gilt von Ihnen das über die Konten der Zahlungswerte
Gesagte. Erhöhte die Kapitalnachweisung eine bestehende Ab-
schreibung oder verminderte sie eine solche, so wird die Vermeh-
rung dem Verfügungskonto belastet, die Verminderung ihm gut-
geschrieben. Schuf sie eine neue Abschreibung, so ist das Ver-
fügungskonto mit ihr zu belasten. Ist dies Alles geschehen, so müs-
sen sämtliche Spalten sich im Soll und Haben ausgleichen und das
Anfangskapital in Spalte eins und drei muß von dem Endkapital der
Spalte vier um den Saldo der Spalte „Verfügung‘ abweichen. Die
Praxis läßt meist die Spalten eins und zwei weg. Es ergeben sich
dreierlei Buchungen: auf Ertragskonto, auf Verfügungskonto — wo-
mit die kontenmäßige Einzelnachweisung der Kapitalveränderung
erledigt ist — und die Buchungen auf Bilanzkonto, womit die auf
den Stand der Kapitalnachweisung gebrachten Konten ausgeglichen
werden. Die Buchungen erfolgen, wie schon an einer früheren
Stelle gesagt, je nach Anlage der Buchhaltung im Grundbuch oder im
Sammelbuch oder in einem besonderen Bilanzvorbuch. In neuer
Rechnung werden die Bilanzsalden auf die entgegengesetzte Seite
vorgetragen. Diese Aufhebung der Ausgleichsbuchungen der alten
Rechnung sollte sich eigentlich auf besondere Grundbuchungen
gründen, die dann im entgegengesetzten Sinne erfolgen, z. B. in
alter Rechnung: Bilanz an Kassa, in neuer aber Kassa an Bilanz,
indessen kann dies auch unterlassen werden, da ja die Aufhebung
der lediglich ausgleichsweise. und zur äußeren Kennzeichnung des
Bücherabschlusses erfolgten Bilanzkontobuchungen selbstverständ-
lich ist.
Schematisches Beispiel einer Bilanz.
Kapitalnachweisung auf-den 31.Dezember 19.
Aktiva
Barbestand nebst Guthaben b. d. Reichsbank M. 22600
Wechsel
M. 720.— pr. 15. Jan. a/Krefeld
ern 4 USW: 15 000
Anlagepapiere
M. 20 000.— 4%: Frankf. Oblig. Lit. N. 20.000
Kunden
Gebr. Köhler, Greifswald M. 423.50
uSW. ME ante m 3

130 00
        <pb n="169" />
        ZA
Handelswerte (benannt)
A Im Einzelnen verzeichnet nach
Art, Einteilung, Einkaufspreis
ee. M. 38100
B Ebenso 45 700
C Ebenso 15 100
D Ebenso 26 200 125 100
Grundstück
Angegeben nach Lage 50 000
Gebäude
Geschäftshaus auf vorgenannt. Grundstück
Letzter Buchwert M. 55 000
Wertabgabe 1 100 N0
Mobilien
Buchwert 5600
Wertabgabe 500 5100
Kaufmännische Arbeit (Aufwandswerte)
9% %, aldie Bestände von M. 125 600.— 11 600
Beteiligung
Näher bezeichnet 22 000
Hausertrag
Ins Abschlußiahr fallende Mietanteile, einzeln aufgeführt 900
Zinsen
Stückzinsen !/ı0—"/12 a./M. 20 000.— 4% Frankf. Oblig. 200
Summe der Aktiva M. 480 400
Passiva
Lieferer
M. Kohlrausch &amp; Co., Berlin M. 2715
u. 8. WW. FA 92 500
Bank (benannt)
Schuld laut Rechn.-Auszug pr. 31..12.... 73 300
Wechselgläubiger
M. 2000.— pr. 7: Jan.
Kl BUS 12 200
Kaufmännische Arbeit (Aufwandskonto)
Ausstehende Rechnung an ..... u. S. W. 400
Zinsen
Diskonto auf Kunden, vermindert um Diskonto auf
Lieferer und Wechselgläubiger MM
Abschreibungen
an Handelswerten
bestehende an Handelswert G 2500
neue „ 2500 5 000
an Zahlungswerten (Wechseln)
neue an M. 3000 pr. 31. 1. a. Gießen 2000
an Kunden
bestehende Friedr. Gerstel, Fulda 4 000
neue Karl Wiegand, Darmstadt 6000 10000 17 000
Summe der Passiva M. 195 700

0C
5350
At
        <pb n="170" />
        — 167 —

Summe der Aktiva M. 480 400
„- Passiva 195 700

Kapital 284 700
Kapital am. 31.12. 19:1... 240 900
Erträgnis 54 300
Neuabschreibungen 10500
Kap.-Zuwachs M. 43 800

Ort, Datum

Unterschrift

Die Kapitalnachweisung (vom Gesetz als Inventar und Bilanz
bezeichnet) ist von dem Kaufmann zu unterzeichnen. Sind mehrere
persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu
unterzeichnen.

Der Vergleich der Aktiva und Passiva in Form einer Sub-
traktion, die als Rest das vermehrte Kapital angibt, liefert den in
$ 39 H. G.B. geforderten, das Verhältnis des Vermögens und der
Schulden darstellenden Abschluß. Im zweiten Absatz desselben
Paragraphen nennt das Gesetz diesen Abschluß eine Bilanz. Hier-
unter versteht es somit etwas anderes, als den Abschluß der Bilanz-
rechnung, die eigentliche kaufmännische Bilanz.

Schema einer Kostenbilanz
(Siehe Seite 168.)

Die Aufstellung zeigt, daß die abgesetzten 494.000 Mark Han-
delswerte einen Rohertrag von 93.200 Mark = 19 % erbrachten.
Dieser wurde durch die 44.300 Mark = 9% Aufwandswerte auf
einen Reinertrag von 48.900 Mark = 10 % zurückgeführt.

Da der Kaufmann mit einem Bankkredit arbeitet, so vermin-
derten die Zinsen, Provision und Porti den Reinertrag um 6.800
Mark. Anderseits wachsen ihm aus Beteiligung, Hausertrag und zu
hoher Kundenabschreibung 12.000 Mark zu, sodaß sich das Gesamt-
erträgnis auf 54.300 Mark beläuft.

Die Kapitalnachprüfung gab Anlaß zu neuen Abschreibungen
in Höhe von 10.500 Mark, sodaß 43.800 Mark verbleiben, über welche
verfügt werden darf, wenn das Kapital seine alte Höhe behalten soll.
Diese Summe entspricht der von der Kapitalnachweisung verzeich-
neten Vermehrung des alten Kapitals von 240.900 Mark auf das neue
Kapital von 284.700 Mark.

Zu Anfang des Jahres bestanden Abschreibungen auf Handels-
werte von 5.000 Mark, auf Kunden von 9.000 Mark. Von den durch
die Abschreibungen betroffenen Handelswerten wurde die Hälfte
verkauft; somit war die halbe Abschreibung mit 2.500 Mark auf das
Konto des Handelswertes zu übertragen. Der Verkauf erbrachte
darüber hinaus einen Verlust von 500 Mark. Bei der Kundenab-
schreibung befand sich ein Kunde, auf dessen 10.000 Mark betra-
gende Schuld 5.000 Mark abgeschrieben waren. Das Konte des Kun-
den wurde mit einem Ausfall von 4.000 Mark beglichen. Es waren
demnach 1.000 Mark zu viel abgeschrieben worden, die ins Haben des
        <pb n="171" />
        Schema einer Kontenbilanz
24 Karen Vorige Bilanz Jahresumsätze Kontensalden HEIDEN Ertragskonto
za Soll Haben | Soll Haben Soll Haben | Soll Haben [| Soll Haben
Zahlungswerte
Bar und Reichsbank 19.000 225.000 221.400 22.600 22.600
Wechsel 8.000 81.000 74.000 : 15.000 15.000
Anlagepapiere 10.000 10.000 20.000 ı 20.000
Kunden 126.000 371.000 343.000 ! 154.000 ı 154.000
Lieferer 108.000 346.000 330.500 92.500 92.500
Bank 75.000 | 307.400 305.700 73.300 73.300
Wechselgläubiger 14.000 | 103.000 101.500 12.500 12.500
Ausfall 4.000 4.000
Handelswerte
A (benannt) 51.200 188.000 238.100 1.100 38.100 37 000
B (benannt) 33.800 121.100 131.900 23.000 45.700 22.700
C (benannt) 28.300 12.700 15.600 15.100 500
D (benannt) 18,500 85.000 111.300 7.800 26.200 ‚34.000
S Grundstück 50.000 50.000 50.000
/ Gebäude 55.000 1.100 53.900 53.900
Mobilien 4.400 1.200 500 5.100 5.100
Kaufm. Arb. (Aufwandswerte) 13.300 900 : 143.400 300 55.500 11.600 400 144.300 |
(44.800 | 93.700
IVerfügungskonto
Ertrag aus gegensätzl. Gesch. 48.900
Zinsen 100 7.400 500 7.000 200 6.800
Beteiligung 34.000 16.900 | 17.100 22.000 4.900
Hausertrag 1.200 1.100 7.700 5.400 900 6.300
Abschreibungen alt
an Handelswerten 5.000 2.500 2.500 2.500
an Kunden 9.000 4.000 5.000 4.000 1 [15000
Abschreibungen neu 6.800 | 61.100
an Handelswerten 2.500 | 2.500 -
an Wechseln 2.000 | 2.000
an Kunden 6.000 | 6.000
Kapital bezw. Verfügung 2 A |_ 240.900 | 240.900 | 284.700 143.800 zZ
ı 452.800 | 452.800 |1901.100 |1901.100 | 439.900 | 439.900 | 480.400 ı 480.400 [61.100 | 61.100
        <pb n="172" />
        19 19

Monate Kapital Lieferer Kunden Bank Wechselgläubiger Kassa Wechsel Anlagepapiere Handelswert A Handelswert B ME
Soll Haben Soll Haben Soll Haben Soll Haben | Soll Haben , Soll Haben , Soll Haben Soll Haben | Soll- _ Haben L Soll Haben
Bilanz 1. Januar ' 240.900 108.000 126.000 75.000 14.000 19.000 8.000 ! 10.000 51.200 33.800 Bilanz 1. Januar
Januar ne Januar
Februar Februar
4.8. W. u. 8. W.
Erle (Zwischenadditionen) 240.900 346.000 ı 438.500 497.000 | 343.000 307.400 | 380.700 103.000 | 115.500 244.000 | 221.400 89.000 | 74.000 20.000 RAN | 238.100 a0 | 131.900 NE
: 43.800 ; . ;
Bilanz 31. Dezember 284.700 | 92.500 | 154.000 73.300 | 12.500 | / | 22,600 | 15.000 20.000, 38.100 45.700 Bilanz 31. Dezember
284.700 | 284.700 438.500 | 438.500 ! 497.000 | 497.000 380.700 | 380.700 ' 115.500 | 115.500 244.000 | 244.000 | 89.000 | 89.000 20.000 | 20.000 | 276.200 | 276.200 I 177.600 ! 177.600
Monate Handelswert C Handelswert D Aufwandswerte Zinsen Liegenschaft Mobilien Ausfall Beteiligung Hausertrag Abschreibung MO ae
Soll Haben | Soll Haben "* Soll Haben Soll Haben Soll Haben # Soll Haben ı Soll Haben Soll Haben r AsSoll a Haben I Soll Haben
Bilanz 1. Januar 28.300 18.500 13.300 | 900 100 105.000 4.400 84.000 1.200 14.000 Bilanz Jana
Januar . . . Januar
Februar Februar
u. :S. W. r | | 00 | 14.000 : Y- 8. We )
(Zwischenadditionen) 28.300 12.700 103.500 111.300 56.700 1.200 7.500 500 1.100 5,600 | 500 4.000 | 4.000 34.000 | 16.900 ' 2.300 | 7.700 6.5 | z0800  ischenadditionen
Ertrag 500 34.000 44.300 6.800 | 4.900 6.300 an Ertrag O
Bilanz 31. Dezember 15.100 „26.200 400 11.600 200 | 103.900 5.100 | | 22.000 900 17.000 Bilanz 31. Deze
| L . | ——— A a —_
—— = —— I — ——- m = — a —— | ]
28.300 | 28.300 137.500 | 137.500 57.100 | 57.100 7.500 | 7-5C0 105.000 | 105.000 5.600 | 5.600 4.000 | 4.000 38.900 | 38.900 8.600 8.600 24.500 24.500
ESS es mit dem Ertragskonto zu einem Ertrags- und VerTugungSKONTO
8335385383855 verschmelzen.
en we ae = 4 Maar ehenanı)
        <pb n="173" />
        Verfügungskonto eingesetzt wurden. Das Kundenabschreibungs-
konto wurde belastet mit 4.000 Mark zu Gunsten des Ausfallkontos,
mit 1.000 Mark zu Gunsten des Verfügungskontos. Das Ausfallkonto
wurde belastet mit 4.000 Mark zu Gunsten des Kundenkontos.

Grundbuchungen beim letzten Beispiel:

Verschiedene an Ertragskonto
Von Konto des Handelswerts A 37.000
ö do do do B 22.700
„do. do do D 34.000 93.700
Ertragskonto an Verschiedene
An Konto des Handelswertes C 500
„ Konto der kaufmännischen Arbeit 44.300 44.800
Verschiedene an Verfügungskonto
Von Ertragskonto 48.900
„Konto der Beteiligung 4.900
„ Konto des Hausertrags 6.300
„ Konto der Abschreibung an Kunden 1.000 61.100
Verfügungskonto an Verschiedene
An Zinsenkonto 6.800
„ Konto der Abschreibung auf Handelswerte 2.500
» dor do do do Wechsel 2.000
a do do do do Kunden 6.000 17.300

Das Verfügungskonto wird zum Ausgleich belastet je nach
Art der Verfügung: an Kapitalkonto bzw. an Kapitalkonto des Ge-
sellschafters A, an Kapitalkonto des Gesellschafters B; oder an
Privatkonto bzw. an Privatkonto des Gesellschafters A, an Privat-
konto des Gesellschafters B; bei Kapitalgesellschaiten an Rücklage-
konto, an Gewinnanteilkonto NN, an Dividendenkonto, an Bilanz-
konto (für den nicht verteilten Rest).

Die weiteren Buchungen „Bilanzkonto an Verschiedene‘ für
die Aktiva und „Verschiedene an Bilanzkonto“ für die Passiva und
das Kapital stellen die Wiedergabe der Endsummen der Kapital-
nachweisung dar. Die Buchung des Reingewinns richtet sich auch
hier nach der Art der Verfügung.

Wo sich die Kapitalverfügung lediglich aus dem Ertragskonto
herschreibt, kann man das Verfügungskonto auch entbehren oder
es mit dem Ertragskonto zu einem Ertrags- und Verfügungskonto
verschmelzen.

(Beispiel einer Bilanzrechnung in Tabellenform nebenan.)
Kritisches.

Da die in dieser Abhandlung vorgetragene Buchhaltungs- und
Bilanzlehre in manchen Stücken von der üblichen abweicht, so muß
zur Begründung dieser Abweichungen noch Einiges gesagt werden,
schon um der Frage zu begegnen, ob das Vorgetragene nicht mit

169
        <pb n="174" />
        — 170.—

den gesetzlichen Vorschriften, nach denen sich der Kaufmann bei
Aufstellung seiner Bilanzen zu richten hat, in Widerspruch stehe.

Die bisher noch sehr in der Empirie steckende Buchhaltungs-
lehre leidet an einer einseitig gegenständlichen Auffas-
sung. Die Lehrmeinungen zehen im Einzelnen zwar etwas aus-
einander, im Großen und Ganzen aber laufen sie auf Folgendes
hinaus: Man betrachtet die doppelte oder kaufmännische Buchhal-
tung als eine Vermögensrechnung. Unter einer solchen möchte
man sich eine laufende Fortschreibung denken, aus welcher das Ge-
schäftsvermögen zu jeder Zeit zu ersehen ist. Das ist diese Ver-
mögensrechnung jedoch nicht, denn sie kann die Einstellung auf von
außen her gewonnene Bewertungen nicht entbehren, die mit der.
Buchhaltung nichts zu tun haben. Die Vermögensrechnung geht aus
von der Inventursubtraktion, die man auch als Inventurgleichung
auffassen kann: Wert des Bestandes an A plus Wert des Bestandes
an B usw. weniger (Verbindlichkeit X plus Verbindlichkeit Y USW.)
— Vermögen. Nicht nur die aktiven Werte A, B usw. werden be-
standmäßig aufgefaßt, Aktivvermögen genannt, sondern auch die
Verbindlichkeiten, als Bestand an Passivvermögen, weswegen man
noch die Bezeichnung Reinvermögen braucht und zu der Gleichung
gelangt: Aktivvermögen weniger Passivvermögen = Reinvermögen
oder Aktivvermögen = Passivvermögen + Reinvermögen. Die
Heranziehung des algebraischen Begriffs des Passivvermögens er-
scheint erzwungen. Vermögen ist Vermögen; Schulden können kein
Vermögen sein, auch kein Passivvermögen. Dementsprechend ver-
pflichtet der $ 39 H. G.B. den Kaufmann, einen das Verhältnis des
„Vermögens und der Schulden“ darstellenden Abschluß zu machen.
In der Zusammensetzung des Reinvermögens treten nun durch den
Handelsbetrieb Veränderungen ein. Der Kaufmann erhält z. B. für
10 000 Mark Geld Waren. Er tauscht sie, wie man sagt, gegen das
Geld ein; man bezeichnet solche Geschäfte als Tauschgeschäfte und
unterscheidet sie vom Kreditgeschäft, wo für die gekaufte Sache zu-
nächst der Wert Verbindlichkeit gegeben, für die verkaufte zunächst
der Wert Forderung erhalten wird. Sinngemäß aber darf man
Tauschgeschäfte nur solche einheitlichen Rechtsgeschäfte nennen,
bei denen gegensätzliche Zweckleistungen einander ausgleichen,
Entgeltleistungen daher nicht zu erfolgen brauchen. Durch die
Tausch- und Kreditgeschäfte erfahren nun die Bestände an Geld,
Sachen, Forderungen, Verbindlichkeiten Veränderungen und zwar
in zweifachem Sinne: Der Vermehrung auf der einen Seite ent-
spricht stets eine Verminderung auf der anderen. Der Barbestand
verringerte sich z. B. um 10000 Mark, um welchen Betrag der Be-
stand an Waren zunahm. Diese Veränderungen werden rechnungs-
mäßig erfaßt, die Vermehrung anf eine mit Soll überschriebene, die
Verminderung auf die andere mit Haben überschriebene Seite ein-
getragen, und diese Verrechnungen werden als Konten bezeichnet,
die den Namen des betreffenden Bestandes tragen. Offenbar er-
fährt hier der Kontenbegriff eine mißbräuchliche Ausdehnung. Man
        <pb n="175" />
        — 171 —
kann nicht eine beliebige Gegenüberstellung von Posten entgegen-
gesetzten Sinnes einfach dadurch zum Konto machen, daß man über
die Eingangsseite Soll, über die Ausgangsseite Haben schreibt. Der
Kontobegriff verlangt einen Kontoinhaber; dingliche Begriffe, wie
Geld, Waren können nicht Inhaber von Konten sein. Insbesondere
verlieren die Kennzeichnungen Soll und Haben den persönlichen
Sinn, den sie doch ohne Zweifel haben und dem sie ihre Anwendung
verdanken. Man sieht sich daher genötigt, diesen Sinn preis _zu
geben. „Soll und Haben sind in der doppelten Buchhaltung nur kon-
ventionelle Zeichen, die ihre eigentliche Bedeutung verloren haben“,
sagen Reisch und Kreibig in ihrem Buche „Bilanz und Steuer“. Diese
und andere Fachschriftsteller geben zu, daß man statt Soll und
Haben richtiger Empfangen und Gegeben sagen müßte. Dies jedoch
sind Kennzeichnungen der Bestandverrechnung, des Skontros. Es
entstehen auf diese Weise nicht Konten, sondern unvollständige
Skontren, unvollständig deshalb, weil sie nur Wertbeträge angeben
und weil in diesen, wenigstens was das Geben von Waren u. dergl]l.
anbelangt, Bestandteile enthalten sind, die dem Namen des Skontros
nicht entsprechen (Arbeit, Gewinn), so daß diese Skontren oder
Konten den Wert des Bestandes im Sinne seines Einkaufswertes
nicht angeben und nicht angeben können. Diese Konten nun, die
man Bestandkonten nennt, werden zusammengeschlossen durch
ein Kapitalkonto oder eine Mehrzahl derselben. Bestandkonten
(aktiv) weniger Bestandkonten (passiv) = Kapitalkonto. Auch
letzteres wird mit Soll und Haben überschrieben und da sich hier
der Bestandbegriff nicht gut anwenden läßt — die Aktivbestände
müßten hier im Haben, die passiven im Soll stehend gedacht wer-
den —, so bleibt hinsichtlich des Kapitalkontos die persönliche Be-
deutung, wenn auch nicht klar ausgesprochen, in Geltung. Daraus
aber ergibt sich ein Zwiespalt der Bestand- und der Kontenauffas-
sung. Wenn z. B, der Unternehmer 50000 Mark in Bar einlegt, so
wird diese’ Summe in das Haben des Kapitalkontos gebucht, zu-
gleich aber in das Soll des Bestandkontos Kassakonto. Der Unter-
nehmer ist ohne Zweifel Geber, wer ist Empfänger? Wenn weiter
ein Kunde 1000 Mark einschickt, so werden sie in sein Haben. ein-
gestellt, zugleich auf die Soll-, die Empfangsseite des Kassakontos
hinter die 50 000 Mark des Unternehmers. Wer empfängt diese 1000
Mark? Ist es der Unternehmer? Können aber die 50000 Mark in
dem einen Falle von ihm gegeben; die 1000 Mark im anderen von
ihm empfangen sein? Auf dem Kassakonto stehen sie auf derselben
Seite. Bedeutet Soll = Empfangen lediglich Eingang, Haben —
Gegebene lediglich Ausgang, so ist die doppelte Buchhaltung eigent-
lich gar keine solche im Sinne einer doppelten Kontenführung; es
handelt sich nur um eine besondere Art der Skontrenbildung. Will
man aber den Kontobegriff nicht preisgeben, und das Kapitalkonto
nötigt dazu, ihn zu erhalten, so sind auch Empfangen und Gegeben
Ausdrücke persönlicher Wechselbeziehungen. Der Empfang setzt
ein Geben, daher einen Geber, das Gegeben ein Nehmen, daher einen
        <pb n="176" />
        — 172 —
Nehmer voraus. Damit aber gelangen wir zum Begriff der Leistung,
die aus dem Rechtsgeschäft hervorgeht, und er verlangt das Unter-
nehmen als Buchhaltungsträger. Das Unternehmen empfing die
50 000 Mark, wie die 1000 Mark, jene vom Unternehmer, diese vom
Kunden. Leistung und Buchhaltungsträger sind aber der üblichen
Buchhaltungstheorie fremde Begriffe, damit auch die organische
Trennung der Buchhaltung in die Rechnungs- und die Gegenstands-
buchhaltung. Nun werden im kaufmännischen Leben nicht nur solche
Geschäfte gemacht, die im Sinne der geschilderten Auffassung
Tauschgeschäfte sind, sondern es liegt im kaufmännischen Wesen
begründet, daß zahlreiche Geschäfte gemacht werden, wo Geld
gegeben oder empfangen wird, der Bestand an Geld also eine Ver-
änderung erfährt, wo aber kein anderer Bestand sich entsprechend
vermehrt oder vermindert. Das sind einmal die Geschäfte solcher
Unternehmungen, deren Gewerbebetrieb nicht in der Veräußerung
von Sachen besteht, so daß sich auf solche Unternehmungen die
Bestandkontentheorie nicht anwenden läßt, vor allem aber sind es
die jeder kaufmännischen Unternehmung eigenen Aufwands-
geschäfte. Indem diese einen Bestandteil des Vermögens ver-
ringern, ohne daß ein anderer vermehrt wird, verringern sie nach
der Theorie der Vermögensrechnung das Reinvermögen und werden
als Verluste angesehen. Es kann andererseits der Bestand an Geld
vermehrt werden, ohne daß ein anderer Bestand gleichzeitig ver-
ringert wird, durch persönliche Tätigkeit des Unternehmers, durch
Ausleihen von Geld, Überlassung von Rechten an andere usw. Diese
Einnahmen vermehren das Reinvermögen und sind Gewinne. Solche
einseitig wirkenden Geschäfte lassen sich also nicht auf zwei Be-
standkonten unterbringen; sie gehören nach der einen Seite hin
(meist) auf das Konto des Geldes, nach der anderen Seite auf das
Konto des Reinvermögens, das Kapitalkonto. Damit dieses einer-
seits nicht mit zu vielen Posten beschwert werde, andererseits eine
Übersicht über die Vermehrungen und Verminderungen des Rein-
vermögens erzielt werde, werden entsprechende Kapital-Neben-
oder Vorkonten gebildet, denen man den Namen „Erfolgskonten‘‘
beigelegt hat. Diese Erfolgskonten unterscheiden sich ihrem Wesen
nach von den Bestandkonten, indem sie zu ihnen geradezu in
Gegensatz treten. Eine Buchung ins Soll eines Bestandkontos be-
deutet Vermehrung des betreffenden Bestandes, eine Buchung ins
Soll eines Erfolgskontos einen Verlust, eine Minderung des Rein-
vermögens; eine Buchung ins Haben eines Bestandkontos bedeutet
Verminderung des betreffenden Bestandes, eine Buchung ins Haben
eines Erfolgskontos bedeutet Gewinn, Vermehrung des Reinver-
mögens. Auf diese Weise wird in das ganze Kontensystem eine
Zwiespältigkeit gebracht und seine bewundernswerte Einheit zer-
stört. Manche Vertreter der Vermögenstheorie erblicken in dieser
„doppelten Kontenreihe‘“ geradezu das Wesen der doppelten
Buchhaltung, nicht darin, daß jeder Posten nach zwei Gesichts-
punkten kontenmäßig behandelt wird. Praktisch handelt es sich bei
        <pb n="177" />
        — 173 —
den Erfolgskonten hauptsächlich um das Konto der Geschäftsauf-
wandwerte, das „Unkostenkonto“ der gebräuchlichen Ausdrucks-
weise. Die Ausgaben aus Aufwandsgeschäften werden also als Ver-
luste aufgefaßt. Schon die Mehrzahl erregt Bedenken. Der Kauf-
mann arbeitete demnach laufend mit Verlusten in der Weise, daß er
wohlüberlegte, von dem gewollten Ergebnis begleitete Geschäfte
macht! Da die Schulmeinung den persönlichen Begriff der aus dem
Geschäft hervorgehenden Leistung nicht hat, also auch nicht den des
Leistungsgegenstandes als eines Wertes, der auch Arbeit sein kann,
so muß sie allerdings die Arbeit als Verlust ansehen. Verlust ergibt
sich aber erst aus der Vergleichung gegensätzlicher Geschäfte. Daß
der Kaufmann Geld ausgibt, ohne eine Sache dafür in Besitz zu be-
kommen, begründet nicht den Verlust. Dann sollte man gleich den
Schritt weiter machen, alle Ausgaben als Verluste, alle Ein-
nahmen als Gewinne aufzufassen. Auch die 10000 Mark, die der
Kaufmann für die Ware ausgab, kann er solange als verloren be-
trachten, als er die Ware nicht wieder in Geld umsetzte oder bei der
Bilanz diese Umsetzung unterstellte, und ebenso das eingenommene
oder als eingenommen unterstellte Geld als gewonnen. Es ergäbe
sich damit eine Scheidung in die Konten des Geldes, des Zahlungs-
verkehrs überhaupt und in die Konten des Handelsverkehrs. Bei
den ersteren wäre Soll gleich Einnahme, Haben gleich Ausgabe; bei
den letzteren wäre Soll gleich Verlust, Haben gleich Gewinn. Diese
Scheidung, nicht ihre Entstehung und Begründung, käme der in
dieser Arbeit durchgeführten Trennung der Eigenkonten in Konten
der Zahlungswerte und Konten der Handelswerte einigermaßen
nahe. Fahren wir fort: Es kann der Begriff Erfolg nicht erschöpft
sein durch den lediglich negativen Erfolg der Verluste in Form der
Unkosten. Wie kommt der positive Erfolg, die Gewinne aus dem
Verkauf von Waren, zur Geltung? Gibt es auch hierfür Erfolgs-
konten? Die Antwort lautet: nein. Würden die Verwertungs-
geschäfte durch die Buchhaltung kontenmäßig zerlegt nach Anschaf-
fungspreis, Unkosten und Gewinn, dann würde der Gegensatz der
Bestand- und Erfolgkonten immerhin zu einer systematischen Be-
deutung kommen. Die Bestandkonten wären dann richtige Bestand-,
nicht -Konten, aber Bestandeinkaufswertnachweisungen, und der
Saldo des Kontos der Ware A z. B. würde sagen, was der Vorrat an
A zu kaufen gekostet hat. Was die verkauften Waren A über den
Gestehungspreis gebracht haben, das würde man aus einem Waren-
konto A Erfolg- oder aus einem allgemeinen Warenerfolgskonto
ersehen, und die gesamten Erfolgskonten positiven und negativen
Sinnes würden, auf einem Konto vereinigt, den gesamten Erfolg-
Reinertrag in einer bestimmten Zeit nachweisen. Erst dieses Konto
verdiente eigentlich den Namen Erfolgskonto. Da aber, wie wir
wissen, die zu einer Solchen Kontenbildung notwendige Zerlegung
der Verkaufsgeschäfte nicht stattfindet, so können Bestand und Er-
folg nicht getrennt werden, und es bleiben die eigentlichen Erfolge,
die Gewinne durch Mehrerlös, die Verluste durch Mindererlös für
        <pb n="178" />
        —- 174 —
Waren in dem Bestandkonto stecken. Nicht alle Bestandkonten
haben diese Eigenschaft, und es bestehen zwei verschiedene Arten
von Bestandkonten, einmal solche, deren Saldo mit dem tatsäch-
lichen Bestande übereinstimmen muß, das Kassakonto und die an-
deren Konten des Zahlungsverkehrs. Diese Konten werden „Reine
Bestandkonten‘ genannt. Die anderen Konten, die Konten des Ein-
und Verkaufs, stimmen in ihren Salden nicht mit dem Anschaffungs-
preis des Vorrats überein und können daher auf den Namen Bestand-
konten im Grunde keinen Anspruch machen. Den Bestandkonten der
letzteren Art hat man den sonderbaren Namen „Gemischte Bestand-
konten“ beigelegt. Ebensogut könnten sie auch gemischte Erfolgs-
konten heißen. Der systematische Gedanke, daß die gemischten
Bestandkonten und die Erfolgskonten zusammen im Gegensatz
stehen zu den reinen Bestandkonten, indem aus den ersteren sich
das Handelssollergebnis errechnet, auf den letzteren dasselbe tat-
sächlich erscheinen muß, der Gegensatz‘ also zwischen den Konten
der Handelswerte und der Zahlungswerte, kommt in der Theorie
der Vermögensrechnung nicht zum Ausdruck. Die in diesen ge-
mischten Bestandkonten enthaltenen Erfolge bedeuten nun auch
eine Veränderung des Reinvermögens, normalerweise in dem Sinne,
daß nicht nur die Verluste, die Unkosten, gedeckt, sondern noch
darüber hinaus der Bestand an Geld und Zahlungswerten vermehrt
wird. Ermittelt können die Erfolge aus den gemischten Bestand-
konten aber nur werden auf dem Wege des bilanzmäßigen Abschlus-
ses durch Einstellung der Bestände. Nun faßt die Vermögensrech-
nung die „Erfolge“ keineswegs zum Gesamtreinertrag zusammen;
sie fragt nicht, was wurde an den gegensätzlichen Geschäften des
Abschlußjahres verdient, was war der Reinertrag des vergangenen
Jahres; sie kennt diesen Wert nicht. Sie tritt vielmehr sofort an die
Frage heran, welcher Wert ist den Beständen am Abschlußtage beı-
zulegen nach von außen her gegebenen Werten, wie stellt sich somit
die Gleichung Aktivvermögen weniger Passivvermögen gleich
Reinvermögen? Damit tut sie, was das Gesetz will, das im &amp; 40
vorschreibt: „Bei der Aufstellung der Inventur und der Bilanz sind
sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden nach dem Werte
anzusetzen, der ihnen in dem Zeitpunkt beizulegen ist, für welchen
die Aufstellung stattfindet.“ Aber sie pfropft diese beigelegten
Werte, die bei der Flüssigkeit des Wertbegriffs von dem Einkaufs-
preis mehr oder weniger abweichen können, ohne weiteres den ge-
mischten Bestandkonten auf, und die so hergerichteten Konten er-
geben natürlich die von der Vermögensaufnahme nachgewiesene
Veränderung. Sie zeigen aber nicht den Überschuß der im Ab-
Sschlußjahr verkauften Sachen über ihren Gestehungspreis, das was
tatsächlich Mehrbestand an Kapital geworden ist, vielmehr wird in
dem Ergebnis einbegriffen der Überschuß (gegebenenfalls das
Gegenteil), den der Verkauf der Bestände zu den „beigelegten“
Preisen erringen würde. Es wird vereinigt, was tatsächlich ist,
mit dem, was an dem Abschlußtage hätte sein können; die zur Ver-
        <pb n="179" />
        — 1/5 —

teilung bestimmte Größe des errungenen Verdienstes wird
vermengt mit dem noch zu erwartenden Verdienst; das Kapital ist
nicht mehr die zur Ertragsermittlung notwendige unveränderliche
Größe, sondern wird sofort auf die Zukunft eingestellt. Dieser „ge-
mischte‘“ Erfolg muß von dem tatsächlichen Reinertrag. umsomehr
abweichen, je mehr sich die Wertansetzung von dem Einkaufspreis
entfernt und auf je größere.Bestände sie sich erstreckt. Das feine
Eindringen in die tatsächlichen Ertragsverhältnisse unterbleibt; die
wichtigste Frage, die der Kaufmann zu stellen hat, die nach dem
Unternehmerarbeitsinhalt der Verwertungsgeschäfte des Abschluß-
jahres, findet keine Beantwortung; der Wert einer genauen Kennt-
nis der Selbstkosten erfährt keine Berücksichtigung. Die Selbstän-
digkeit der Buchhaltung kommt nicht zum Wort; ihre Objektivität
muß der Subjektivität der Wertbeilegung weichen. Die Bilanz der
Vermögensrechnung erschöpft sich in dem, was wir als einen beson-
deren aus der Sorge für die Zukunit abgeleiteten Teil der Bilanz
behandelten, wobei sie aber auch das Mehr eines erst erwarteten
Gewinnes zum Vermögen rechnet. Das Gesetz konnte in seinem
$ 40 nicht gut andere Bestimmungen treffen, denn auch der Kauf-
mann, der keine kaufmännische Buchhaltung benutzt, soll regel-
mäßige Inventurfeststellungen machen, und sie können für ihn nur
Vermögensfeststellungen sein. Wie sich die kaufmännische Buch-
haltung mit diesen abfindet, brauchte den Gesetzgeber nicht zu
interessieren. Das ist Sache der Buchhaltungswissenschaft. Lassen
wir nun diese sprechen.

So wenig zu bestreiten ist, daß die Geschäfte des Kaufmannes
in seinen Anlagen, Vorräten, Außenständen und Verbindlichkeiten
ihren sachlichen Niederschlag finden, ebenso sicher ist, daß das
Ursächliche, Bestimmende eben die Geschäfte sind. Diese sind etwas
Persönliches und werden von der Buchhaltung auch in diesem Sinne
durch Aufzeichnung der aus ihnen entspringenden Leistungen auf-
gefaßt. Aus der Leistung ergibt sich von selbst der Gegenstand der
Leistung. Jede Leistung hat ihren Gegenstand und, da dieser durch
die Leistung an die Stelle eines anderen Wertes tritt, ihren Wert.
Alles ist Leistung, alles ist Wert. Das Kapital, in der Zusammen-
setzung ständig wechselnd, stets im Flusse befindlich, ist doch ein
unveränderlicher Wertbegriff, ausgenommen, wenn Wertuntergang
eintritt. Daher ist gekaufte Arbeit kein Verlust; sie ist ein Wert,
eine durch den Handelsbegriff erforderte Übergangsform des Wer-
tes. Andererseits kein Wert ohne Leistung. Wenn 1000 Mark
Sachen, zu denen als anhangender Wert 100 Mark hinzutrat, 1250
Mark erbrachten, das Geschäft also den vorhandenen Werten einen
solchen von 150 Mark hinzufügte, so müssen auch diese 150 Mark
der Gegenwert einer Leistung sein. Der Leistende aber kann nur
der, dem diese 150 Mark zukommen, der Unternehmer sein. Damit
gelangen wir zum Begriff der Unternehmerleistung. Kein „Gewinn“,
sondern tatsächliche Arbeitsleistung in dem umfassenden Sinne aller
Einwirkungen zur Erzielung eines Reinertrages. Indem der Unter-

nr
        <pb n="180" />
        — 175 —
nehmer leistet, muß ein Nehmer der Leistung vorhanden sein. Der
Nehmer ist in letzter Hinsicht der Zweckleistungsnehmer im Ver-
wertungsgeschäft, kürzer gesagt, der Kunde, der Abnehmer, dem die
Unternehmerleistung ja in den Preis eingerechnet wurde. Aber aus
dem Begriff des Kapitals, das ständig dem Betrieb des Unternehmens
gewidmet bleibt, aus der zusammenfassenden Verrechnung der
durch den Betrieb erfolgenden Kapitaländerungen und durch das
Kontenwesen überhaupt ergibt sich für die kaufmännische Buch-
haltung die Notwendigkeit einer Scheidung zwischen Unternehmer
und Unternehmen, die den ersteren in das Leistungsverhältnis zum
letzteren setzt, das Unternehmen zum Rechnungs-, zum Buch-
haltungsträger macht, der sozusagen mit dem Unternehmer abrech-
net, sodaß auch nach dieser Seite der persönliche Gesichtspunkt
der Leistung geschaffen und der kaufmännischen Buchhaltung eine
Abrundung und Geschlossenheit gegeben wird, die auf andere Weise
nicht zu erreichen ist. Es entwickelt sich auf diese Weise das Rech-
nungsverhältnis zwischen Unternehmen und Unternehmer, das
Unternehmerkonto. Auf diesem sollte von Fall zu Fall gebucht
werden, was das Unternehmen bei jedem Verwertungsgeschäft von
dem Zweckleistungsnehmer für die Unternehmerarbeit erhalten hat,
womit das Interesse des Unternehmers am Unternehmen jederzeit
seinen buchmäßigen Ausdruck fände. Das ist, wie schon wiederholt
ausgeführt, nicht zu machen. Schließlich aber bedarf es dessen
nicht, denn die (normalerweise) Vermehrung des werbenden Kapi-
tals stellt in jedem Zeitpunkt den Wert der Unternehmerleistung
dar. Über diese Vermehrung geben regelmäßige Feststellungen
Auskunft. Damit diese im Einzelnen begründet, nachgeprüft werden
können, dient das Kontensystem einer Innen-, der Eigenrechnung,
die darauf beruht, daß allen Leistungen gemeinsame Leistungsper-
son das Unternehmen als Buchhaltungsträger ist. Keine „Sach-
konten“, sondern wirkliche Konten, die die Firma zum Inhaber
haben. Aus der Unternehmerleistung ergibt sich der Anspruch auf
ihren Gegenwert. Die Unternehmerleistung haftet am Verwertungs-
geschäft; erst mit diesem ist der Gegenwert den Kapitalwerten hin-
zugefügt. Brachten 1000 Mark Werbungswerte im Verwertungs-
geschäft 1200 Mark, so bezahlte sich in diesem Falle die Unter-
nehmerleistung mit 200 Mark. Sie wurde in dieser Höhe zum Wert.
Daß eine andere noch unverkaufte Sache gleicher Werbungshöhe
voraussichtlich ebenfalls 1200 Mark einbringen wird, spielt für die
Bemessung der Unternehmerleistung keine Rolle. Diese Sache stellt
bis zum Verkauf immer nur. einen Kapitalteil von M. 1000.— dar.
Ebenso verhält es sich mit allen Aktiven. Daraus folgt, daß zur Fest-
stellung der Unternehmerleistung, des Reinertrags der Abschluß-
periode, auszugehen ist von dem Anfangskapital der Periode als der
für sie geltenden Werbungssubstanz. Damit ist aber das Wesen der
kaufmännischen Bilanz gekennzeichnet. Einer „Bewertung“ der
Bestände ist sie nur in dem beschränkten Sinne zugänglich, als eine
unverkaufte Sache einen Teil ihres Werbungswertes an eine ver-
        <pb n="181" />
        7 —
kaufte abgegeben hat (Modewaren, Reste). Die Wertabgabe gehört
zum laufenden Geschäft und daher nicht ins Gebiet der Bilanz. Die
Ertragsbilanz kennt somit keine beizulegenden Werte; sie wendet
sich der rückliegenden Zeit zu, sie sondert die Bestände an Handels-
werten als der Zukunft angehörig zu ihren Werbungswerten aus.
Aber das Bilanzinteresse gilt auch der Zukunft, denn es liegt im
Wesen einer so wichtigen Maßnahme, wie es der Jahresabschluß ist,
begründet, daß der Kaufmann sich auch mit der Frage beschäftigt,
welche Aussichten sich für die Verwertung seiner Bestände bieten,
ob er auf das Geld, das in Gestalt von Außenständen einen Teil
seines Kapitals bildet, auch mit Sicherheit rechnen kann, überhaupt,
ob das Kapital den Werbungswert, von dem er bei Feststellung
seiner Unternehmerleistung ausgegangen ist, behalten‘ hat. ‘Ergibt
sich der Rückgang von Werten (ganz oder teilweise), so wird da-
durch, von der Beeinträchtigung der Zahlungsfähigkeit abgesehen,
mit der Höhe des Kapitals auch sein Arbeitswert, der Ertrag ver-
ringert. Soll dies nicht eintreten, so muß Wertersetzung stattfinden.
Dazu dient in erster Linie der Ertrag. Die Frage der Kapitalnach-
prüfung erlangt also praktische Bedeutung im Hinblick auf die Er-
tragsverfügung. Dieser Gesichtspunkt gibt dem weiteren Verlauf
der kaufmännischen Bilanz seine Richtung. Zur Ertragsbilanz ge-
sellt sich die Kapitalbilanz. Es tritt nunmehr die Bewertung ein
darin bestehend, daß die notleidenden Kapitalteile auf diejenige Höhe
herabgesetzt werden, die ihre Teilnahme an der Ertragsbildung der
kommenden Zeit gewährleistet. Die Bewertung kann demnach nur
zu Minderbewertungen führen, weil es sich ja um Wertersatz han-
deln soll. Die Wertherabsetzung findet in der Kontenführung ihren
Ausdruck durch die Abschreibungskonten. Höherbewertung schließt
die Bilanzabsicht aus. Dem Wert der Unternehmerleistung, die am
Verwertungsgeschäft haftet, wird durch Höherbewertung der Be-
stände nichts hinzugefügt. Erst eine Verwertung fügt dem Kapital
Neues hinzu. Dies aber berührt die Unternehmerleistung des näch-
sten Jahres. Entnähme man bereits vorher die zunächst erst ge-
dachten Mehrwerte, so würde die Kapitalsubstanz verringert; die
entnommenen Teile arbeiten solange nicht mit, als sie nicht durch
Verwertungsgeschäfte ersetzt werden. Höhere Bewertung kann für
die regelmäßige Bilanz nicht in Betracht kommen, sondern nur dann,
wenn über das Kapital durch Ausschüttung, Veräußerung, Teilung
verfügt werden soll. Daß eine kaufmännische Bilanz Höherbewer-
tungen ausschließen muß, bringt sehr deutlich der $ 261 des Handels-
gesetzbuches zum Ausdruck, der den $ 40 gemäß den Bedürfnissen
der Aktiengesellschaft und damit der Kapitalgesellschaft im Allge-
meinen abändert. Es dürfen danach die Wertpapiere, Waren und
andere Vermögensgegenstände nicht über dem Anschaffungs- oder
Herstellungspreis angesetzt werden, müssen natürlich darunter an-
gesetzt werden, wenn sie den Anschaffungs- oder Herstellungswert
nicht mehr haben. Die Anlagen und sonstige dauernd zum Geschäfts-
betrieb der Gesellschaft bestimmte Gegenstände dürfen ohne Rück-

1?
        <pb n="182" />
        — 178 —
sicht auf einen geringeren Wert zum Anschaffungs- oder Herstel-
lungspreis angesetzt werden, sofern ein der Abnutzung gleich-
kommender Betrag in Abzug gebracht oder ein ihr entsprechender
Erneuerungsfond in Ansatz gebracht wird. Das bedeutet kaum eine
Abänderung des 8 40, denn der nach diesem Paragraphen den frag-
lichen Aktiven „beizulegende‘“ Wert wird sichlaufend doch nur
nach dem Grade der Abnutzung bestimmen bzw. schätzen lassen.
Nach 8 261 dürfen die Kosten der Errichtung und Verwaltung nicht
als Aktiva in die Bilanz eingesetzt werden, was also nach $ 40 zu-
lässig wäre. Das Verbot widerspricht unserer Theorie vom Wert
Arbeit. Allerdings steht das Gesetz ja nicht auf dem Boden der Er-
tragsbilanz. Wenn im. Jahre der Errichtung erst wenige Verwer-
tungsgeschäfte gemacht wurden, so haben doch auch diese wenigen
einen Unternehmerleistungsinhalt. Fanden gar keine statt, so lag
immerhin kein Fehlertrag vor. Die Kosten der Errichtung aber sind
kein Fehlertrag, sie sind ein Werbungswert, der die kommenden
Verwertungsgeschäfte mit Wertabgabe belastet. Da sie allerdings
in diesem Falle für das Einzelgeschäft bzw. das einzelne Jahr schwer
zu bestimmen ist, so läßt sich auch nach unserer Bilanztheorie der
Posten „Errichtung“ auf dem Wege der Abschreibung aus den
Aktiven entfernen. Das Verfügungskonto wird auf diese Weise
sofort mit der ganzen Summe belastet, im anderen Falle der Ertrag
nach und nach mit der Wertabgabe. „Verwaltung“ ist ein auf kauf-
männische Verhältnisse nicht anwendbarer Begriff. Ein kaufmänni-
sches Unternehmen wird nicht verwaltet, es wird betrieben. Der
Lagerist, der Küfer, die die Ware umpacken, umfüllen, sie verkaufs-
mäßig machen, verwalten nicht, auch der Reisende nicht, der die
Ware mit vielem Bemühen an. den Mann bringt;. Schließlich auch
nicht der Briefschreiber, der sie bestellte und den Eingang bestätigte
oder den: Versand :anzeigte, der Buchhalter, der, die. Rechnungen
prüfte oder ausstellte, der Kassierer, der die Waren bezahlte oder
Geld für verkaufte einnahm.. Alles dies sind Arbeiten des Gewerbe-
betriebs, die der Unternehmer, der sie selbst nicht verrichten kann,
kaufen muß, weil er die Sache kauft; der Wert Arbeit haftet der
Sache an. Der $ 261 will offenbar den tatsächlichen Reingewinn er-
mitteln, das Mehr der Verwertungsgeschäfte über die Anschaffungs-
geschäft, das er nur zum Zweck der Kapitalerhaltung vermindert
haben will um einen etwaigen Wertrückgang der Bestände. Ange-
nommen nun, ein Unternehmen hätte im ersten Rechnungsiahr für
1000 000 Mark Sachen angeschafft oder hergestellt und das „Un-
kosten‘“konto desselben Jahres schlösse mit 100 000 Mark ab. Wenn
das Unternehmen nun in diesem Jahre für 600000 Mark verkauft
hätte und dem Verkauf die ganzen 100 000 Mark auifbürdete, So wür-
den die Waren erstens prozentual weniger erbracht haben, als wenn
beispielsweise für 800 000 Mark Waren verkauft worden wären, all-
gemein gesagt, der Verdienst würde prozentual von der Menge
der verkauften Ware abhängen, zweitens würden, wenn im nächsten
Jahre wiederum für 1000000 Mark Waren angeschafft oder herge-
        <pb n="183" />
        179 —
stellt würden und auch die „Unkosten“ mit 100 000 Mark die gleichen
blieben, die vorgetragenen 400000 Mark Bestände den Unkosten-
anteil der verkauften Waren dahin beeinflussen, daß bei einem Ver-
kauf von, sagen wir 1200 000 Mark die Unkosten die verkauften
Waren nur mit einem Zuschlage von der Hälfte des Vorijahres be-
lasteten, allgemein gesprochen, bei gleichen Werbungsverhältnissen
würde in verschiedenen Jahren der Unkostenzuschlag ein verschie-
dener sein. Das kann das Gesetz nicht gewollt haben, denn dies
hieße die Unkostenberechnung und die Preisbildung beeinflussen.
Somit ist hinsichtlich der vorrätigen Ware die „Verwaltung“, die
anhangende Arbeit, Aktivum. Das ist schließlich auch nur eine sinn-
gemäße Ausdehnung des Begriffes „Anschaffungspreis‘“. Der An-
schaffungspreis bringt es auch mit sich, daß ein Unternehmen, das
mit älteren Maschinen und überhaupt unwirtschaftlich arbeitet, seine
Vorräte zu einem höheren Werte vorträgt, wie die gleichartigen oder
sogar besseren Vorräte in der Bilanz eines anderen Unternehmens
erscheinen, das mit den neuesten Maschinen ausgerüstet ist und
nach modernen Grundsätzen arbeitet. Eine nach den Grundsätzen
des $ 261 ehrlich aufgestellte Bilanz zeigt den „Gewinn‘, den mit
Rücksicht auf die Erhaltung des Kapitals verfügbaren Betrag. Wie
hoch aber der Ertrag aus den gegensätzlichen Geschäften des Ab-
schlußjahres gewesen ist, wie weit Bewertungen, die also im Sinne
der Bilanz des 8 261 nur Minderbewertungen, Abschreibungen, sein
können, den Gewinn beeinflußten, erfährt der Aktionär aus der
Bilanz nicht. Die Bilanz ist also keine Ertrags- und Kapitalbilanz,
sondern lediglich eine Kapitalbilanz. Immerhin hat sie gegenüber
der Bilanz des 8 40 den Vorzug, daß sie, indem die Wertansetzung
nach oben auf den Anschaffungs- oder Herstellungspreis begrenzt
ist, doch in etwas systematischen Anforderungen gerecht wird.
Sollten sich nun der Einzelkaufmann und die offene Handels-
gesellschaft die Bewertungsvorschriften des $ 261 nicht zu eigen
machen können? Die Antwort kann nur bejahend‘ sein. Recht-
lich liegt der Unterschied darin, daß für die Aktiengesellschaft
und sinngemäß auch für die anderen Kapitalgesellschaften die Vor-
schrift besteht, die Vermögensgegenstände nicht über dem Anschaf-
fungspreise anzusetzen, also eine Kapitalbilanz aufzustellen, wäh-
rend der &amp; 40 den übrigen kaufmännischen Unternehmungsformen
allgemein eine Vermögensbilanz vorschreibt, sodaß sich die letztere
von der ersteren dadurch unterscheidet, daß die Vermögensgegen-
stände über dem Anschaffungspreise anzusetzen sind, wenn ihnen
ein höherer Wert am Tage der Bilanz beizulegen ist. Eıgnet sich
aber die Vermögensbilanz überhaupt für ein kaufmännisches Unter-
nehmen? Die Bilanzen in ihrer regelmäßigen Folge geben dem
Kaufmann die Veränderung, normaler Weise die Vermehrung gegen-
über der letzten Bilanz an und über diese als über Gewinn ist er
befugt zu verfügen. Auch der Gesellschafter der offenen Handels-
gesellschaft darf gesetzlich über den Bilanzgewinn verfügen, außer
wenn es zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht. Es
123°
        <pb n="184" />
        — Jö0_—

widerspricht aber einer vernünftigen Auffassung der Bilanz, in die
angesetzten Preise Mehrwerte einzurechnen und zum Gegenstand
der Verfügung zu machen, die erst erwartet sind. Die Bilanzvor-
schriften des $ 40 sind für ein kaufmännisches Unternehmen, welche
Form es auch haben möge, deswegen unzureichend, weil der Kauf-
mann das Unternehmen betreibt, um aus ihm einen Ertrag zu er-
halten, über den er verfügen, den er also gegebenenfalls seinem
Unternehmen entziehen kann. Dieser Ertrag kann sich nur aus tat-
sächlich gemachten Geschäften ergeben. Geschäfte, die er am
Stichtage der Bilanz machen könnte, dürfen dabei nicht in Betracht
kommen. Um über den Betrag verfügen zu können, muß ihn der
Kaufmann kennen, und erkennen kann er ihn nur, wenn er seiner
Bilanz zunächst die Werbungswerte zugrunde legt. Wird dann noch
eine Feststellung des Vermögens, d. h. desienigen Betrages, zu dem
der Kaufmann seine Vermögensstücke insgesamt am Stichtage der
Bilanz verwerten könnte, verlangt, so muß diese Feststellung unab-
hängig davon erfolgen. Eine besondere Bedeutung wird man diesem
Augenblicksbilde nicht beilegen können. Die Bilanz des $ 261 gibt
den Vermögensbegriff auf und geht von den tatsächlich gemachten
Geschäften aus. Sie würde eine Ertragsbilanz darstellen, wenn sie,
wie die Höherbewertungen, so auch die Minderbewertungen zu-
nächst ausschlösse und von den Werbungswerten ausginge, die erst,
wo nötig, auf dem Wege der Abschreibung auf den neuen Stand ge-
bracht werden. Vollständig wird die Kapitalbilanz also erst durch
die vorausgehende Ertragsbilanz. Die regelmäßige Bilanz ist eine
Jahresabrechnung. Als solche muß sie zuerst das Jahresergebnis
feststellen und erst im Anschluß daran die Frage beantworten, in-
wieweit das Ergebnis zur Kapitalerhaltung der Verfügung entzogen
werden muß. Die Ertragsbilanz läßt sich, wie wir gezeigt haben,
mit der Kapitalbilanz verbinden. Übrigens auch mit der Bilanz des
$ 40, wenn außer Abschreibungskonten auch Zuschreibungskonten
errichtet werden. . Voraussetzung ist, daß die richtige Aussonderung
der Bestände durch eine zuverlässige Gegenstandsbuchhaltung ge-
währleistet wird.

Im weiteren Sinne pflegt man auch diejenigen rechnerischen,
auf dem Unternehmerkonto ihren Ausdruck findenden Feststel-
lungen als Bilanzen zu bezeichnen, welche mit der Errichtung und
der Auflösung eines kaufmännischen Unternehmens zusammen-
hängen nämlich die Eröffnungsbilanz und die Liquidationsbilanz.

Die Eröffnungsbilanz.

Die Buchhaltung als Leistungsaufzeichnung eines kaufmänni-
schen Unternehmens beginnt naturgemäß mit der grundlegenden
Leistung, mit der Kapitaleinlage des Unternehmers. Sollten auch
schon Geschäfte vorausgegangen sein, wie vorsorgliche Anschaf-
fung von Handelswerten, Aufwand für Gründung und Einrichtung,
Einzahlung von Geld an Banken, so muß doch die Buchhaltung mit
        <pb n="185" />
        — 181 —
der Unternehmerleistung begonnen werden. Der Unternehmer
leistet durch Einbringen von Werten; dies begründet das Unter-
nehmerkonto, zugleich das Eigenkonto der Firma bzw. die Bilanz-
rechnung, begründet die Skontren der Werte. Die Eintragungen auf
die Konten wie auf die Skontren müssen einen gemeinsamen schrift-
lichen Ausgangspunkt haben. Briefwechsel, Lieferungs- und Zah-
lungsbelege, wie bei Leistungen Dritter, liegen nicht vor. Die Sat-
zungen genügen nicht, weil sie nur festsetzen, was einzubringen ist.
Es muß die tatsächliche Einbringung aufgezeichnet werden. Dies
geschieht in Form einer Kapitalnachweisung, die hier als Eröff-
nungskapitalnachweisung sich kennzeichnet, auch Eröffnungsinven-
tur, meist Eröffnungsbilanz genannt wird. Von ihr nimmt also die
Buchhaltung. ihren Ausgang. Dem Wesen nach kann die Eröff-
nungskapitalnachweisung nicht verschieden sein von den den
Jahresbilanzen zugrunde liegenden. Einen äußerlichen Unterschied
bewirkt, daß das Unternehmen erst zu arbeiten anfangen will, daß
daher die Kapitalnachweisung einfacher sein, weniger Aktiva, meist
keine Passiva enthalten wird. Das hängt von den Umständen ab,
unter denen das Unternehmen ins Leben gerufen wird. Die ein-
fachste Form wird die Kapitalnachweisung zeigen, wenn die Ein-
lage in Bar und sofort geleistet wird und Verbindlichkeiten nicht
eingebracht werden. Zum Beispiel:
Eröffnungskapitalnachweisung
der Firma N.N., offene Handelsgesellschaft, in X.
Errichtet am ...... eingetragen in das Handelsregister ıdes Amtsgerichts
U TO
Aktiva,
Bar 90.000
Passiva,
Verbindlichkeiten keine.
daher Kapital der Firma N. N. 90.990
woran Anteil hat der Gesellschafter A 50.000
Gesellschafter B 40.000
Ort, Datum, Unterschriften der Gesellschafter.
Eröfinungskapitalnachweisung
der N. N.-Gesellschaft mit beschränkter Haftung in X.
Errichtet am ...... eingetragen ins Handelsregister des Amtsgerichts zu
4. a REN
Stammkapital Mark 40.000. Gesellschafter A hat seine Stammeinlage von 25.000
Mark in Bar geleistet. Gesellschafter B hat seine Stammeinlage von 15.000 Mark
in Bar geleistet.
Aktiva.
Lan 40.000
Passiva.
Verbindlichkeiten keine.
Stammkapital 40.000
Ort, Datum, Unterschriften der Gesellschafter oder Unter-
U des Geschäftsführers, falls im Errichtungsvertrag be-
nannt.

A.
Ray
        <pb n="186" />
        —- 182 —
Eröffnungskapitalnachweisung
der N.N.-Aktiengesellschaft in X.
Errichtet am...... und eingefragen ins Handelsregister des Amtsgerichts
I er

Das Grundkapital beträgt eine Million Mark, zerlegt in tausend auf den In-
haber gestellte Aktien zu je tausend Mark. Ausgegeben zum Nennwert. Es
übernahmen als Gründer — Gründer sind die Feststeller des Gesellschaftsver-
trags, deren wenigstens fünf sein müssen — Herr A 300, Herr B 150, Herr C 250,
Herr D 200, Herr E 100 Aktien. Die Genannten haben die übernommenen Aktien
in Bar zu Händen. des Herrn F bezahlt.

Aktiva.
Bar 1.000.000
Passiva,
Verbindlichkeiten keine
Aktienkapital 1.000.000
Ort, Datum, Unterschrift des Vorstandes.

Nicht selten werden die Aktien zu einem den Nennwert über-
steigenden Preise ausgegeben. Ausgabe unter Nennwert ist ge-
setzlich unzulässig. Da das Grundkapital, eine selbständige Größe
in der Kapitalnachweisung, durch den Nennwert aller Aktien be-
stimmt wird, so entsteht durch das Aufgeld ein Zusatzkapital. Soll
es lediglich dazu dienen, die durch die Ausgabe der Aktien verur-
sachten Kosten zu decken, so wird es als Kostenreserve unter die
Passiva eingestellt.

Aktiva,
Bar 1.025.000
Passiva.
Verbindlichkeiten keine
Aktienkapital 1.000.000
Kostenreserve 25.000

Geht aber das Aufgeld über die zur Kostendeckung erforder-
liche Summe hinaus, so ist der $ 262 H.G.B. zu beachten, wonach
zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes ein
Reservefond zu bilden ist, in den u. A. einzustellen ist der Betrag,
welcher bei Errichtung der Gesellschaft ..... durch Ausgabe der
Aktien für einen höheren als den Nennbetrag über diesen und über
den Betrag der durch die Ausgabe der Aktien entstehenden Kosten
erzielt wird.

Aktiva,
Bar 1.225.000
Passiva.
Verbindlichkeiten keine
Aktienkapital 1.000.000
Gesetzliches Reservekapital 200.000
Kostenreserve 25.000

Die getrennte '’Einsetzung der Kostenreserve erscheint rich-
tiger, als die Verbindung mit dem gesetzlichen Reservefond unter
späterer Abbuchung der Kosten der Aktienausgabe. Da diese mög-
licherweise noch nicht genau bekannt sind, so bemißt man die
Kostenreserve eher etwas zu hoch und überträgt den Überschuß auf
das Konto des gesetzlichen Reservefonds. Da letzterer nicht in be-
sonderer Weise angelegt zu werden braucht, sondern einfach mit-
        <pb n="187" />
        — 153 —

arbeitet, so kommt es auf dasselbe heraus, ob (a) 1200 Aktien zu
100% oder (b) 1000 Aktien zu 120% ausgegeben werden. Es
leuchtet daher zunächst nicht ein, warum, da man gewohnt ist, den
Kurs der Aktie als Wertmesser anzusehen, schon bei der Gründung
die Aktien eine Bewertung erfahren. In beiden Fällen gelangt das
Unternehmen zu einem nicht angreifbaren Kapital von 1.200.000
Mark. Verdiente es im Jahre 120.000 Mark, so macht dies im Falle a
10%, im Falle b 12% des Grundkapitals aus, und im letzteren Falle
erscheint für den, der nach der Höhe der Dividende urteilt, das Er-
gebnis günstiger. Der Grund wird in den meisten Fällen sein, daß
man den Aktien zum Vorteil ihrer Veräußerung, wie zum Vorteil des
Unternehmens überhaupt eine günstigere Kursentwicklung bereiten
will. Auch spielt die Höhe der zu erwartenden Dividende dabei mit.
An sich erscheint es aber nicht gerechtfertigt, den Ausgangspunkt,
an dem die Bewertung erst einsetzen soll, zu verschieben.

Sacheinlagen. Das Anfangskapital eines kaufmännischen
Unternehmens kann zum Teil oder ganz. statt durch Barzahlung
durch Einbringen von Sachwerten gebildet werden. Die Sachen
müssen in der Eröffnungskapitalnachweisung bewertet werden. Der
Einzelkaufmann ist in der Lage, den Einlagewert der Sache oder
des Arbeitsmittels zu bestimmen, ohne Rücksicht darauf, woher er
sie hat und was sie ihn kosteten. Zum Beispiel: Jemand war an
einer Fabrik als stiller Gesellschafter beteiligt. Aus ihrem Zusam-
menbruch rettete er als teilweise Deckung seines Guthabens ge-
wisse Maschinen und beschließt nun, mit diesen Maschinen ein ähn-
liches Unternehmen zu errichten. Die Bewertung der Maschinen,
so teuer sie ihn auch zu stehen kamen, muß ganz aus den Rück-
sichten des neuen Unternehmens heraus erfolgen, dessen werbende
Bestandteile sie werden sollen. Der Wertunterschied trifft das
außerkaufmännische Vermögen des Unternehmens. Im Allgemeinen
muß der gleiche Grundsatz leitend sein, wenn Mehrere sich zu
einem kaufmännischen Unternehmen vereinigen und Sachen ein-
gebracht werden. Die Bewertung muß im Einvernehmen der Ge-
sellschafter erfolgen. Nicht selten werden dabei persönliche Inter-
essen des Einbringenden die Bewertung beeinflussen und von den
anderen Gesellschaftern anerkannt werden, namentlich wenn der
Gegenstand der Sacheinlage ein bestehendes kaufmännisches Unter-
nehmen ist, wo der bisherige Unternehmer nicht geneigt sein wird,
gewisse ideelle Werte ohne Entgelt herzugeben. (Es müßte denn
bei der Umwandlung die Unternehmerperson, das Unternehmer-
interesse, unverändert bleiben.) Man kann das ganze übernommene
Unternehmen nicht in die Kapitalnachweisung einstellen: es müssen
also die einzelnen Aktiva eine den berechtigten Interessen des bis-
herigen Unternehmers Rechnung tragende Bewertung erfahren oder
es müssen geradezu ideelle Übergangswerte in die Eröffnungskapi-
talnachweisung des neuen Unternehmens eingestellt werden. Im-
merhin verlangt es das Interesse der demselben Kredit Gewähren-
den, daß nach oben unangemessene Wertansätze unterbleiben, und

ba
        <pb n="188" />
        — 184 —

es schreibt daher das Gesetz der Aktiengesellschaft vor, daß durch
einen Gründerbericht die Wertangemessenheit der Sacheinlagen
nachgewiesen wird. Sacheinlage kann auch eine Erfindung sein, die
der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger als teilweisen oder ganzen
Wert seiner Einlage mitbringt. Durch die Sacheinlagen gewährt die
Aktivseite der Eröffnungskapitalnachweisung ein bunteres, der lau-
fenden Bilanz nahekommendes Bild, und auch die Passivseite kann
durch Verbindlichkeiten erweitert werden, falls nicht der Übergang
der in dem bisherigen Betrieb begründeten Verbindlichkeiten aus-
geschlossen ist.

In selteneren Fällen übernehmen die Gründer der Aktiengesell-
schaft bei Feststellung des Gesellschaftsvertrages nur einen Teil der
Aktien. Den Rest bieten sie zur Übernahme auf dem Wege der
Zeichnung aus. In diesem Falle wird die Gesellschaft erst nach Über-
nahme aller Aktien durch die die Errichtung beschließende General-
versammlung ins Leben gerufen. Die Kapitalnachweisung kann erst
nach der Errichtung aufgestellt werden. $ 39 des Handelsgesetz-
buches verlangt die Eröffnungskapitalnachweisung „bei Beginn des
Handelsgewerbes‘“. Hierunter kann bei einer Handelsgesellschaft
nicht erst die Vornahme der ersten Geschäftshandlung verstanden
werden, andererseits nicht schon die Zeit der Einleitung der Errich-
tung, sondern die Zeit, wo das Unternehmen tatsächlich durch die
Unternehmerleistung errichtet und die Errichtung durch die Ein-
tragung in das Handelsregister bestätigt wurde. Inzwischen besteht
im vorliegenden Falle buchhalterisch ein Schwebezustand. Durch
die Aufzeichnung der Einlageleistungen der Gründer entsteht zu-
nächst eine vorbereitende Buchhaltung, die man als Gründungs-
buchhaltung bezeichnen kann. Sie muß in die eigentliche für das
Unternehmen verbindliche Buchhaltung aufgenommen werden.
Hiervon abgesehen entsteht in allen Fällen der Gründung einer
Aktiengesellschaft in den Kosten der Errichtung der „Gründungs-
aufwand“, der, wenn der Gesellschaftsvertrag seine Übernahme zu
Lasten der Gesellschaft vorsieht, auf seiten der Gründer eine Nor-
lage bedeutet, die nach der endgültigen Errichtung, d. h. wenn die
Eintragung in das Handelsregister die Ordnungsmäßigkeit der Er-
richtung bestätigt hat, aus der Gesellschaftskasse zu vergüten ist.

Eröffnungskapitalnachweisung der... Aktiengesell-
schaft in... .. errichtet durch Beschluß der Generalversammlung
vom ..... eingetragen ins Handelsregister des Amtsgerichts zu
a Ale u anıit „einem: Aktienkapital: von; 1,500 000 Mark
geteilt in 1500 auf den Inhaber gestellte Aktien zu 1000 Mark.
Von diesen haben die Gründer nämlich Herr A 100, Herr B.75, Herr
C 75, Herr D 25, Herr E 25, zusammen 300 Aktien übernommen zum
Nennwert, den sie voll eingezahlt haben. Der Gründungsaufwand
geht zu Lasten der Gründer. Die übrigen 1200 Aktien wurden auf
dem Wege der Zeichnung zum Kurse von 110 % ausgegeben und
sind voll bezahlt. Daher
        <pb n="189" />
        — 185 —
Aktiva.
Bar 1.620.000
Passiva,
Verbindlichkeiten keine
Aktienkapital 1.500.000
Reserveifond 120.000 1.620.000
Ort, Datum, Unterschrift des Vorstandes.
Einlagein Fristen. Die Errichtung einer kaufmännischen
Gesellschaft ist nicht notwendig abhängig von der Einzahlung des
yanzen Gesellschaftskapitals, vielmehr kann der Gesellschaftsver-
trag vorsehen, daß nur ein Teil der Einlage sofort bewirkt, für die
weitere Leistung Frist gegeben wird. Das wird der Fall sein, 1. wenn
von den Gründern einer offenen Handelsgesellschaft einer oder der
andere einzuzahlendes Geld noch nicht verfügbar hat, 2. wenn den
Gesellschaftern allgemein die Möglichkeit gelassen werden soll, ihre
Einlagen innerhalb einer bestimmten Frist flüssig zu machen. 3. wenn
das Unternehmen sich ein bestimmtes Kapital sichern will, das. es
zunächst nicht ganz braucht. 4. Auch der Fall, daß Sacheinlagen
gemacht werden, gehört insofern hierzu, als dieselben bei der Er-
richtung und Eintragung einer Aktiengesellschaft oder einer Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung nicht notwendig schon in den Be-
sitz des Unternehmens übergegangen zu sein brauchen. Im Falle 4,
der nur bei der offnen Handelsgesellschaft vorkommen kann, führt
die Kapitalnachweisung nur das tatsächlich Eingebrachte auf, da
hier der Begriff des Grund- oder Stammkapitals fehlt. Die Verpilich-
tung wird vermerkt und die Erfüllung in einer Zusatzkapitalnach-
weisung zum Ausdruck gebracht. In den Fällen 2, 3 und 4 dagegen,
die nur bei Kapitalgesellschaften vorkommen können, werden nicht
nur die tatsächlichen Einlagewerte, sondern auch der Anspruch auf
die Resteinlage unter die Aktiven, das ganze satzungsmäßige Kapital
unter die Passiven eingestellt. Beispiel:
Eröffnungskapitalnachweisung
der N. N. Aktiengesellschaft in N... ...
errichtet am ...... eingetragen ins Handelsregister zu NE aM En
mit einem Kapital von 1.000.000 Mark geteilt in 1000 auf Namen ausgestellte Aktien
ausgegeben zu 105 %. Die Hälfte des Kapitals nebst dem Aufgeld ist sofort be-
zahlt worden und sind Interimsscheine dafür ausgegeben worden.
Aktiva.
In Bar 55 %: von M. 1.000.000 M. 550.000
Verpflichtung der Aktionäre 50 % von
M. 1.000.000 500.000 1.050.000
Passiva,
Verbindlichkeiten keine
Grundkapital M. 1.000.000
Reservekapital __ 50.000 1.050.000
Ort, Datum und Unterschrift des Vorstandes.
Entsprechend dem Gesagten wird bei zur Zeit der Kapital-
nachweisung noch nicht geleisteten Sacheinlagen zu verfahren sein.
        <pb n="190" />
        N

Einlage in Fristen kann in gewissem Sinne auch beim Einzel-
kaufmann vorliegen. Ein Gesellschaftsvertrag, der mit der Höhe des
Gesamtkapitals zugleich den Zwang zur Leistung der auf den Ein-
zelnen entfallenden Anteile ausspricht, besteht beim Einzelkaufmann
nicht. Zwar ist in allen Fällen das Kapital eines kaufmännischen
Unternehmens etwas durch Absicht und Plan Gegebenes, und bei
der Gesellschaft sowohl, wie beim Einzelkaufmann soll das Kapital
dem Bedürfnis des Unternehmens angemessen sein und mit dem ge-
planten Umfang in Einklang stehen. Aber es bestehen doch Unter-
schiede; die Gesellschaft wird bestrebt sein, ihr Kapital, da es ein-
mal ein begrenztes ist, von vornherein auf den Stand des voraus-
sichtlichen Höchstbedarfs zu bringen, um nicht oder wenigstens erst
spät genötigt zu sein, an die Gesellschafter um Zuschüsse heranzu-
treten oder durch Aufnahme neuer Gesellschafter das Kapital zu
verstärken, wie sie andererseits, falls das Kapital nicht voll in An-
spruch genommen wird, trachten muß, durch‘ Vermehrung der Ge-
schäfte das Unterneehmen seinen Mitteln entsprechend voll arbeiten
zu lassen. Diese Gesichtspunkte bestehen für den Einzelkaufmann
in geringerem Maße. Er kann die Geldmittel, die er in sein Unter-
nehmen stecken will, ganz dem jeweiligen Bedürfnis, ja den einzel-
nen Geschäften anpassen, kann andererseits leichter entbehrliches
Geld dem Unternehmen entziehen. An sich geht der Begriff. der
Einlage nicht verloren, denn sie ist zu jeder Zeit etwas Bestimmtes;
sie ist der durch das Unternehmerkonto ausgewiesene Überschuß
der Leistungen zu Lasten des Unternehmens über die demselben ent-
zogenen Beträge. Nach und nach festigt und stetigt sich natürlich
auch beim Einzelkaufmann mit dem wachsenden Umfang des Unter-
nehmens, mit dessen Einrichtungen und Anlagen, den Vorräten an
Waren und Wechseln, den Buchausständen und Verbindlichkeiten
das Kapital und seine Höhe. Zu Anfang aber kann die „Einlage“
im engeren Sinne sich bedingen durch die Anforderungen der Ein-
richtung und der Anfangsgeschäfte. Der Unternehmer kauft zum
Beispiel aus seinen Barmitteln für 5000 Mark die Büroeinrichtung.
Dadurch entsteht für ihn auf Grund kaufmännischer Buchhaltung das
Unternehmerkonto, das mit 5000 Mark erkannt wird, wogegen die
Rechnung des Unternehmens, hier im Besonderen sein Mobilien-
konto, mit dem gleichen Betrage belastet wird. Er macht weitere
20 000 Mark Geld flüssig und kauft dafür Waren, wodurch das Haben
des Unternehmerkontos auf 25000 Mark anwächst. Das Waren-
konto wird mit den 20000 Mark belastet. Er bezahlt Gehälter und
andere Aufwandswerte mit 2000 Mark, was dem Unternehmerkonto
als weitere Einlage gutgeschrieben, dem Unternehmen (Konto kauf-
männische Arbeit) belastet wird. Er verkauft die Waren gegen Bar
für 25 000 Mark. Das Kassakonto des Unternehmens wird mit dem
Geld belastet, sein Warenkonto mit dem gleichen Betrage erkannt.
Der Unternehmer entnimmt der Kasse 1000 Mark Bar für sich, für
welche Entziehung das Unternehmerkonto belastet, das Unterneh-
men auf seinem Kassakonto erkannt wird usw. Es ist nun eine Frage

RE
        <pb n="191" />
        — 187 —
der Zweckmäßigkeit, ob der Einzelkaufmann in dieser Weise ver-
fahren oder ob er statt der durch die Anschaffungsgeschäfte von
Fall zu Fall bedingten Einlagen sogleich einen dem Unternehmens-
zweck angemessenen Betrag ansetzen und damit das Kapital des
Unternehmens von vornherein bestimmen will. Das Letztere wird
er tun, wenn er seine Werbungsgeschäfte sofort auf die Grundlage
des vollen Betriebs einstellt. Auf diese Weise wird das Verhältnis
des kaufmännischen Kapitals zum Gesamtvermögen schon gleich zu
Anfang geregelt. Beides braucht nicht miteinander übereinzustim-
men. Den Gläubigern haftet der Kaufmann mit seinem ganzen Ver-
mögen; es ist daher für sie ohne Bedeutung, welchen Teil desselben
er in sein Handelsunternehmen gesteckt hat, welchen Teil er ihm
nicht dienstbar machen wollte oder seiner Natur nach nicht dienst-
bar machen konnte. Das Letztere trifft z. B. auf das Landhaus, die
wertvollen Sammlungen, den Hausrat u. dgl. zu. Wollte der Kauf-
mann alle seine Vermögenswerte in ein einziges Kapitalkonto auf-
nehmen, so würde dieses nicht angeben, was in dem kaufmännischen
Unternehmen im Besonderen arbeitet; es würde neben den in diesem
wirksamen Mitteln noch Werte selbständiger Funktion enthalten.
Die letztere kann sich schon dadurch äußern, daß die Vermögens-
teile ihren Wert verändern. Da die kaufmännische Bilanz ihre eige-
nen Bewertungsgrundsätze hat, so könnten verschiedene Berwer-
tungsgesetze aufeinander stoßen. Jene Funktion kann sich aber noch
besonders dadurch äußern, daß die nicht in dem kaufmännischen
Unternehmen tätigen Werte ihrerseits arbeiten und Ertrag bringen.
Es kann der Kaufmann Landwirtschaft treiben, allgemein noch ein
anderes Nichthandelsgewerbe haben. Die Veränderung des Ver-
mögens geht dann auf verschiedene Wertquellen zurück. Bei Zu-
sammenfassung des ganzen Vermögens auf einem Kapitalkonto
würde die durch das Handelsgewerbe erforderte kaufmännische
Buchhaltung sich auch auf die im kaufmännischen Betriebe nicht
tätigen Werte erstrecken müssen; diese würden eine erzwungene
Anpassung an die kaufmännische Buchhaltung erfahren und doch
nur in losem Zusammenhang mit dem kaufmännischen Kapital
stehen. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß das kaufmännische
Unternehmen sein eigenes Kapitalkonto erhalten muß bei geson-
derter Verrechnung etwaiger anderer Werte. Die Kapitaleinlage
in das Handelsunternehmen und damit dieses selbst bilden nun
innerhalb des Gesamtvermögens einen selbständigen Teil und Ver-
rechnungskörper. Nun besteht nicht selten das Vermögen des
Einzelkaufmanns überhaupt nur in seinem Handelskapital und in
seinem Hausrat. Dann fallen kaufmännisches Kapital und Vermögen
zusammen, weil Hausrat und Kleider, der laufenden Benutzung und
Abnutzung unterworfene Dinge, nicht unter das Vermögen gerech-
net zu werden pflegen, obschon sie immerhin auch Gegenstand eines
Gläubigerzugrifis werden können. Sie brauchen also nicht in die
Eröffnungskapitalnachweisung aufgenommen zu werden. Im Feuer-
versicherungsschein pflegen sie ohnehin verrechnet zu sein. Nennt
        <pb n="192" />
        — 1885 —
der Kaufmann aber neben seinem Handelskapital und seinem Haus-
rat noch anderes Vermögen sein eigen, so erfordert die Errichtung
des kaufmännischen Unternehmens, daß er gleichzeitig mit den
durch das letztere bedingten Bilanzen, also zu Anfang und sodann
jährlich allgemeine Vermögensaufstellungen macht, die, ohne mit
der kaufmännischen Bilanz organisch durch ein Kapitalkonto ver-
einigt zu sein, eine Ergänzung bilden und den Zweck haben, über
die Gesamtvermögenslage des Kaufmanns Auskunft zu geben. Die
Notwendigkeit hierzu begründet sich durch die Haftung des Gesamt-
vermögens für die kaufmännischen zahlreichen, auf Vertrauen be-
ruhenden Verbindlichkeiten, sowie aus der Flüssigkeit der Grenzen
der Vermögensteile, die, durch keinen Vertrag bestimmt, durch
Wegnahme und Hinzugabe von einem zum anderen beliebig ge-
ändert werden können. Das Handelsgesetzbuch bestimmt im $ 38:
„Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in ihnen
seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen“
und im $ 39: „Jeder Kaufmann hat beim Beginn seines Handels-
gewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den
Betrag seines baren Geldes und seine sonstigen Vermögensgegen-
stände genau zu verzeichnen, dabei den Wert der einzelnen Ver-
mögensgegenstände anzugeben und einen das Verhältnis des Ver-
mögens und der Schulden darstellenden Abschluß zu machen. Er
hat demnächst für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres eine
solche Inventur und eine solche Bilanz zu machen ......‘“. Der Ge-
setzgeber scheint nur den Fall im Auge gehabt zu haben, daß sich
im „Kaufmann“ die ganze wirtschaftliche Persönlichkeit vereinigt
und sein kaufmännisches Vermögen mit seinem Gesamtvermögen
zusammenfällt.. Das erstere braucht nicht der Fall zu sein, wo dann
das letztere unmöglich ist. Der „Kaufmann‘‘ entsteht erst mit dem
Handelsgewerbe; diese Entstehung kann eine bestehende Eigen-
schaft als Nichtkaufmann nicht aufheben, wenn die wirtschaftlichen
Verhältnisse, auf welche sie sich gründet, fortdauern. Unsere Er-
wägungen führen uns dazu, daß ein Handelsunternehmen als selb-
ständiger Rechnungskörper und Vermögensteil zu behandeln ist;
ebenso auch dazu, daß der Einzelkaufmann sein ganzes Vermögen
inventarisieren muß. Hierdurch trägt er dem Gesetzesinne Rech-
nung.
Eröfinungskapitalnachweisung,
des Einzelkaufmanns: N:/Ni zu ‘X. in Firma. ‚455. errichtet am me
und eingetragen in! das: Handelsregister Zi ..00..0. aM EL
Aktiva,
Bare Einlage St
Passiva.
Kemmz
Kapital der Firma ....'... daher gleich Aktiva.
Ort, Datum, Unterschrift.

4R.09C
N
        <pb n="193" />
        13—
Gesamtvermögensnachweis.

Unternehmerkapital m/ Firma ...... laut Eröffnungsbilanz 35.000
Bei der ...... Bank in Verwahr liegende

M. 15.000 4% X — Staatsanleihe mit Coupons vom.......
Scheckguthaben bei der gleichen Bank 3.500
Mein Haus zum Alleinbewohnen belegen ...... gekauft für ......

belastet mit einer Hypothek von M. 12.000.

Ort, Datum, Unterschrift.

Die Eröffnungskapitalnachweisung ist der die Buchhaltung be-
gründende Akt. Sie stellt buchhalterisch den Beginn des Unterneh-
mens dar, indem sie beide Teile der Buchhaltung, den der Leistungs-
personen und den des Leistungsgegenstandes, eröffnet. Betrachten
wir zunächst den ersteren, die Kontenführung. Der Unternehmer
gibt, das Unternehmen nimmt Werte. Daher Unternehmer (Kapital-
konto) Haben, Unternehmen (Eigenrechnung, z. B. Kassakonto) Soll,
Kassakonto an Kapitalkonto. Dadurch wird die Fremdrechnung mit
dem Konto eröffnet, das ihr erstes, wie auch ihr letztes ist, mit dem
Unternehmerkonto; sein Entstehen bedingt wiederum die entspre-
chenden Konten der Eigenrechnung. Der Unternehmer kann For-
derungen einbringen, die aus einem frühern oder einem anderen
Unternehmen herrühren. Die Forderung ist Gegenstand der Lei-
stung. Sie begründet in der Eigenrechnung ein Forderungskonto.
Also Unternehmer (Kapitalkonto) Haben, Unternehmen (Forde-
rungskonto) Soll, Forderungskonto an Kapitalkonto. Das Forde-
rungskonto. wird sofort ausgeglichen durch die Aufnahme der For-
derungen in die Fremdrechnung, Fremdperson an Forderungskonto.
Das Unternehmen leistet der Fremdperson durch die Übernahme
und Offenhaltung des Anspruchs. Der Unternehmer kann anderer-
seits Verbindlichkeiten einbringen, genauer gesagt, er kann die ein-
gebrachten Werte mindernd beschweren durch Verbindlichkeiten,
in die das Unternehmen als Erfüllender eintritt. Diese Verbindlich-
keiten belasten die gesamten Aktiva, unbeschadet dessen, daß
etwa eins oder das andere als Pfand dient, wie das eingebrachte
Hausgrundstück für die darauf lastende mit eingebrachte Hypothek.
Sie führen die Gesamtaktiva auf die Kapitalhöhe zurück. Das Unter-
nehmen leistet dem Unternehmer durch die Übernahme der Ver-
bindlichkeiten. Es ergibt sich der Leistungsposten: Unternehmen
(Konto übernommener Unternehmerverpflichtungen) Haben, Unter-
nehmen (Kapitalkonto) Soll. Das Konto der übernommenen Unter-
nehmerverpflichtungen wird sofort ausgeglichen durch die Über-
nahme der Verbindlichkeit auf die Fremdrechnung: Fremdperson
Haben, Unternehmen (Konto übernommener Unternehmerverbind-
lichkeiten) Soll. Wenn man jedoch, wie es meist geschieht, Fremd-
rechnung und Eigenrechnung zur Bilanzrechnung vereinigt, so ver-
einfachen sich die Buchungen der eingebrachten Forderungen und
Verbindlichkeiten. An die Stelle von Konten .derselben tritt sofort
das Fremdrechnungskonto: Unternehmer (Kapitalkonto) Haben,
Unternehmen (Fremdrechnungskonto) Soll, Fremdrechnungskonto
an Kapitalkonto, und Unternehmen (Fremdrechnungskonto) Haben,

XC
        <pb n="194" />
        —— 0)

Unternehmer (Kapitalkonto) Soll für die Verbindlichkeiten, Kapital-
konto an Fremdrechnungskonto. Das Fremdrechnungskonto verteilt,
wenn es sich um verschiedene Fremdpersonen handelt, - die Posten
auf die einzelnen Fremdkonten in der Fremdrechnung. Oder es han-
delt sich um eine Forderung oder Verbindlichkeit, die außerhalb des
Fremdrechnungskontos zu buchen ist, wie Hypothekenforderungen,
Hypothekenschulden. Unternehmer (Kapitalkonto) Haben, Unter-
nehmen (Konto der Hypothekenforderungen) Soll, kurz Hypotheken-
forderungskonto an Kapitalkonto. Andererseits: Unternehmen
(Konto der Hypothekenschulden) Haben, Unternehmer (Kapital-
konto) Soll, kurz Kapitalkonto an Hypothekenschuldenkonto.

Das Kapital ist ein Gesamtwertbegriff. Auf ihn bezieht sich
der Anspruch des Gesellschafters aus seinem Kapitalanteil, nicht
auf einzelne eingebrachte Werte, die vielmehr mit dem Einbringen
in das Gesamtgut der Gesellschaft übergehen (es sei denn, daß der
Gesellschaftsvertrag eine Ausnahme festsetzt). Dementsprechend
erscheint das Kapital als Einheitszahl auf dem Unternehmerkonto,
und die Buchung hat dem durch entsprechende Zusammenfassung
Rechnung zu tragen. Höchstens beim Einzelkaufmann kann das
Kapitalkonto erkannt werden für die Aktiva, belastet für die Passiva.
Die Zurückführung des Kapitals auf einen Wertbegriff, der durch die
Aktiva und Passiva seine Begründung im Einzelnen findet, legt es
nahe, die Bilanzrechnung durch ein Konto zu vervollständigen, das
einigermaßen dem Bilanzkonto der regelmäßigen Bilanz entspricht.
Zwar kann es diesem nicht gleichen in der Zusammenfassung der
Konten zum Zweck ihrer Ausgleichung, da solche Konten noch nicht
bestehen, weswegen ihm auch der Name Bilanz - Ausgleichskonto
nicht zukommt. Es gleicht ihm aber hinsichtlich der anderen Funk-
tion, die das Bilanzkonto ausübt, indem es das neue Geschäftsjahr
mit der Zurückverteilung der Aktiva und Passiva auf die einzelnen
Konten der Bilanzrechnung eröffnet. „Eröfinungskonto“ würde also
der richtige Name dieses die Bilanzrechnung in Kraft setzenden
Kontos sein. In diesem Sinne wird das Eröffnungskonto mit einem
zusammenfassenden Bild der Kapitalnachweisung, mit den Aktiven
erkannt, mit den Passiven belastet, neben denen das Kapitalkonto
bzw. die Kapitalkonten die ausgleichende Rolle übernehmen.
Verschiedene an Eröffnungskonto

für die Aktiva
Von Kassakonto ee A
„  Grundstückskonto BAR
„ Fremdrechnungskonto a
USW. AA 75220030
Eröffnungskonto an Verschiedene
für Passiva und Kapital
An Hypothekenkonto ra nn
„ Fremdrechnungskonto KEN TC
„ Kapitalkonto A KARTE
# do B "be dans 175.220.30

MA
U
        <pb n="195" />
        — 191. —

Diese Buchungen vollziehen sich im Grundbuch oder einem
als Monatsbuch in Aussicht genommenen Buche oder in einem be-
sonderen Grundbuch für die Bilanzrechnung.

Was die Buchhaltung des Leistungsgegenstandes anlangt, so
entnimmt sie der Eröffnungskapitalnachweisung als ihrer Grund-
lage die einzelnen Werte und trägt sie auf entsprechenden Skontren
ein, diese damit eröffnend, in erster Linie das Geld in das Kassa-
buch auf dessen Einnahmeseite: Bar laut Eröffnungskapitalnach-
weisung usw. Die Handelswerte werden nicht nur mit ihren Men-
gen, sondern mit den ihnen in der Kapitalnachweisung beigelegten
Werten eingetragen, damit das Skontro zur Mengenwertberechnung
ausgebildet werden kann. Für die Forderungen und Verbindlich-
keiten kommt die Fremdrechnung in Betracht. Nimmt die Abschluß-
bilanz an, daß die Ansprüche (Außenstände) in Geld übergegangen,
die Verbindlichkeiten mit Geld beglichen sind, so muß die Eröff-
nungs- als Verteilungsbilanz die Ansprüche als durch Ausgang von
Geld aus dem Kapital entstanden denken, die Verbindlichkeiten als
durch Eingang von Geld. Im Wege dieser Unterstellungen wird die
Fremdrechnung nebst den außerhalb ihrer bestehenden Fremdkonten
in den Bereich der Gegenstandsbuchhaltung gebracht.

Die Liquidationsbilanz.

Wie der Beschluß des Unternehmers oder der Unternehmer-
zahl ein. kaufmännisches Unternehmen ins Leben ruft, so führt er
auch, vom Zwang des Bankrotts und anderen Sonderfällen abge-
sehen, sein Ende, seine Auflösung herbei. Der Beschluß der Auf-
lösung trifft das Unternehmen in der Regel noch im Zustande des,
wenn auch vielleicht schon verlangsamten Betriebs, mindestens im
Zustande rechtlichen Bestehens, und es geht daher dem Zeitpunkt,
wo es endgültig zu bestehen aufhört, indem keine Leistungspflichten
und Leistungsrechte mehr vorhanden sind, der Zustand der Abwick-
lung vorher. Die Summe von Maßnahmen, die er erforderlich
macht, wird die Liquidation genannt. Ihr Wesen ergibt sich aus
dem Gegensatz zum Entstehungshergang. Bestand dieser darin,
Zahlungswerte für die Zwecke des Unternehmens zu binden, sie in
Handelswerte überzuführen und aus deren Erlös stets neue zu er-
werben, so wird die Liquidation nur die vorhandenen Handelswerte
in Zahlungswerte umsetzen, diese, soweit nötig, in bares Geld ver-
wandeln, um das Kapital frei zu bekommen und es nach Befriedigung
der Gläubiger dem Unternehmer zu übergeben. Der Auflösungs-
beschluß ändert das Wesen des Unternehmens. Die Erwerbsabsicht
fällt weg; die Absicht ist nur darauf gerichtet, Verwertungsgeschäfte
zu machen, die sich auf die vorhandenen Handelswerte erstrecken.
Neue Werbungsgeschäfte sind nur zulässig, soweit die Verwertung
sie notwendig macht, weil sie für diese vorteilhaft sind. Notwendig
sind zunächst dieienigen Werbungsgeschäfte, deren Gegenstand die
        <pb n="196" />
        — 192 —

Abwicklungsarbeit selbst ist, die Liquidationsaufwandsgeschäfte.
Werkarbeit muß gekauft werden, wenn es sich darum handelt, an-
gefangene Werke fertig zu stellen oder vorhandene Rohstoffe zu
verarbeiten, sofern sich dies als vorteilhafter erweist als deren Ver-
kauf, Sachen sind zu beschaffen, wenn sie zur Verwertung des
Vorhandenen erforderlich sind. Selbständige neue Werbungs-
geschäfte widerstreiten der Absicht der Auflösung und dem Gedan-
ken der Liquidation. Sie müssen wenigstens im weiteren Sinne im
Rahmen der Liquidation liegen, können oft in einer Ausnutzung der
vorhandenen Arbeitsmittel bestehen, dürfen aber die Abwicklung
nicht ungebührlich aufhalten und den Liquidationsaufwand nicht un-
‘verhältnismäßig vermehren. Der Neigung, möglichst noch viele
Geschäfte mitzunehmen, ist daher Zügel anzulegen.

Der Einzelkaufmann, der sich entschließt, sein Handelsgewerbe
aufzulösen, ist an Förmlichkeiten nicht gebunden. Er braucht
seinen Entschluß nicht bei Gericht anzumelden. Er hat nur zu mög-
lichst allseitiger Kenntnis zu bringen, daß er nur noch liefern kann,
soweit der Vorrat reicht, daß er dies unterhalb der durch einen lau-
fenden Betrieb bedingten Preisgrenzen zu tun bereit ist, und daß es im
Interesse der Kaufliebhaber liege, von der Gelegenheit Gebrauch zu
machen. Der Einzelkaufmann ist sein eigener Liquidator und Nie-
mand Rechenschaft schuldig. Das Geschäftskapital geht wieder im
Gesamtvermögen auf. Mit der tatsächlichen endgültigen Aufgabe
des Geschäftsbetriebes erlischt die Firma. Das Erlöschen ist beim
Handelsgericht anzumelden.

Weniger formlos sind Einleitung und Vollzug der Liquidation
bei der Gesellschaft, denn hier handelt es sich um Auseinander-
setzung und Rechnungslegung. In diesem Sinne kann man erst bei
einer Gesellschaft von Liquidation sprechen. Die Auflösung hat auf
einem Beschlusse der Gesellschafter zu beruhen, Liquidatoren sind
zu seiner Durchführung zu ernennen und bei Gericht anzumelden.
8 149 H.G.B. umschreibt deren Aufgaben wie folgt: „Die Liquida-
toren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen
einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die
Gläubiger zu befriedigen. Zur Beendigung schwebender Geschäfte
können sie auch neue Geschäfte eingehen.“ Mit dem Eintritt in den
Zustand der Abwicklung tritt das Unternehmen zugleich in einen
neuen Rechnungsabschnitt ein. Dieser erfordert eine Eröffnungs-
bilanz. Da sich Liquidationen nicht selten über Jahre hinausziehen,
so haben die Liquidatoren einer Aktiengesellschaft weiterhin für den
Schluß eines jeden Jahres eine Bilanz aufzustellen. Das Geschäfts-
jahr kann beibehalten werden, so daß also der erste Rechnungszeit-
raum nur den seit der Auflösung verflossenen Teil des Geschäfts-
jahres umfaßt. Die letztere Bestimmung besteht für die Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung und die eingetragene Genossen-
schaft nicht, deren Liquidatoren gleichfalls in jedem Jahre eine
Bilanz aufzustellen haben. Der offenen Handelsgesellschaft sind
Jahresbilanzen während der Liquidation nicht vorgeschrieben, so
        <pb n="197" />
        — 193 —

daß die Liquidationszeit als in sich abgeschlossener Zeitraum ver-
rechnet wird. Die Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft
sind meist sämtlich Liquidatoren, also auf dem Laufenden der Ab-
wicklung, und auch im abweichenden Falle können sie sich leichter
vom Fortgang der Liquidation Kenntnis verschaffen als die Gesell-
schafter der Aktiengesellschaft. Also wenn auch ganz kurz vorher
eine ordentliche Bilanz aufgestellt war, so ist dennoch eine Ligqui-
dationskapitalnachweisung und Bilanz aufzustellen. Ein Grund dazu
besteht zunächst darin, daß zu Liquidatoren nicht selten Personen
ernannt werden, die der Geschäftsführung des Unternehmens bisher
fern gestanden haben, die also in die bestand- und rechnungsmäßige
Verantwortung ohne eigenen Einblick und Übernahme nicht ein-
treten werden. Der allgemeine Grund der Eröffnungsbilanz aber
ist, daß die Auflösung die Grundlage der Bilanz verändert. Sie ist
nicht mehr Bilanz der Ertragsverfügung, sondern Bilanz der Kapi-
talverfügung. Das ändert die Bewertungsgrundsätze; es fallen für
die Aktiengesellschaften (und solche Unternehmungen, die in ihrer
Bilanzaufstellung dieselben Grundsätze befolgten) die Bewertungs-
grenzen hinweg, die Höchstgrenze des Anschaffungs- oder Her-
stellungswertes, andererseits sind die Arbeitsmittel, deren Ver-
äußerungswert die ordentliche Bilanz nicht notwendig zu erforschen
braucht, nur zu diesem zu bewerten. Minderbewertungen, die zur
Bildung unsichtbarer Rücklagen vorgenommen wurden, müssen der
Liquidationsbewertung weichen. Abgesehen von Bewertungs-
gesetzen und Bewertungswillkürlichkeiten bedingt der Auflösungs-
zweck an sich eine andere Auffassung der Bilanz. Sie steht unter
dem Zwange der Notwendigkeit, in möglichst kurzer Zeit reinen
Tisch zu machen; die Ansetzung der Handelswerte muß sich völlig
von den Werbungsgeschäften loslösen, oft unter den vollen Wer-
bungswert heruntergehen. Durch diese Loslösung wird die Liqui-
dationsbilanz als reine Bewertungsbilanz unsicherer, als die Bilanz
des laufenden Betriebs, und ist, soweit nicht markt- und börsen-
gängige Werte in Frage kommen, ganz auf die vorsichtige Schät-
zung angewiesen. Die Außenstände werden noch vorsichtiger zu
schätzen sein als bei der laufenden Bilanz; die Liquidation pflegt
manchen faulen Kunden ans Tageslicht zu bringen.

Mit diesen Maßgaben wird sich die Aktivseite der Liquidations-
kapitalnachweisung nicht von der regelmäßigen Bilanz unter-
scheiden. Waren die Bewertungen der letzteren vorsichtig und
niedrig gegenüber dem wahren Wert, so wird die Liquidationsbilanz
die Mehrwerte zum Vorschein bringen. War das Unternehmen
krank, erfolgt die Liquidation, um dem Bankrott zuvorzukommen,
waren die Aktiva, um die ungünstige Lage zu verschleiern, über-
wertet, dann muß die Liquidationsbilanz den wahren Stand der Dinge
enthüllen. Die Passivseite wird hinsichtlich der Verbindlichkeiten
ebenfalls nicht von der ordentlichen Bilanz abweichen außer inso-
fern, als die Auflösung der Gesellschaft, durch die der Schuldner
zu bestehen aufhört, befristete Verbindlichkeiten fällig macht. Eine

13
        <pb n="198" />
        — 194. —

Obligationenschuld kommt mit der vollen Rückzahlungssumme zur
Einstellung; ein etwa bestehendes Abgeld-(Disagio)konto fällt weg.
Zu den Verbindlichkeiten gehören auch die Kosten der Liquidation,
die, wenn dies möglich, überschlagsweise einzustellen sind. Unter-
scheiden wird sich die Liquidationsbilanz der Kapitalgesellschaft
von der regelmäßigen Bilanz in Bezug auf die Behandlung des Kapi-
tals. Die regelmäßige Bilanz kennt Rücklagen, Fonds u. dgl. Mit
der Auflösung fallen die Zwecke der Rücklagen, der Fonds weg, sie
vereinigen sich einschließlich eines Gewinnvortrags mit dem Kapi-
tal. Nur wo aus einem Fond Rechtsansprüche an die Gesellschaft
bestehen, sind sie unter die Verbindlichkeiten aufzunehmen. Das
Kapital wird nun eine einheitliche Größe, das Liquidationskapital.
Demgemäß hebt das Handelsgesetzbuch als dem Wesen der Liqui-
dation widerstreitend die Bestimmung auf, daß das Aktienkapital
und die Rücklagen unter die Passiven besonders eingesetzt werden
müssen. Der Zweck dieser Vorschrift, Aktive zu binden, sie in Höhe
des Kapitals vor der Verteilung zu bewahren, nur den verteilbaren
Gewinn auszuweisen, fällt jetzt weg. Das ganze Kapital soll ja
verteilt werden. Eine regulierende Bedeutung behält das Grund-
kapital dahin, daß es zeigt, wie der Liquidationserlös zu verteilen
ist. Die Verteilungsanteile können verschieden sein, wenn einzelnen
Gesellschaftern für den Liquidationsfall Vorzugsrechte eingeräumt
wurden. Das ist jedoch ohne Einfluß auf den Bau der Bilanz. Will
man in dieser dem Grundkapital eine Stelle geben, so kann dies in
folgender Weise geschehen:

Liquidationskapital

Aktienkapital 1.200.000

Liquidationskapitalüberschuß 325.912 1.525.912
Liquidationskapital

Aktienkapital 1.200.000

Fehlbetrag 178.623 1.021.377,

Eine andere Form wäre:

Liquidationskapital 1.625.873

woran beteiligt 110 Genußscheine

1330 Vorzugsaktien
170 Stammaktien

Bei der offenen Handelsgesellschaft zerlegt sich das Liqui-
dationskapital in die Anteile der Gesellschafter gemäß dem durch
die letzte ordentliche Bilanz festgestellten Verhältnis.

Ist die Liquidationskapitalnachweisung aufgestellt, so wird
sie von der letzten ordentlichen Bilanz, unter Umständen erheblich,
abweichen. Die Buchhaltung ist noch auf die letztere eingestellt.
Es wirft sich die Frage auf, ob sie auf die Liquidation umgestellt
werden soll und wie dies zu geschehen hat. Ehe diese Frage beant-
wortet werden kann, muß eine andere Frage Erledigung finden, wie
denn der Zeitabschnitt behandelt werden muß, der seit dem Tage,
für den die letzte ordentliche Bilanz aufgestellt worden ist, bis zu
dem Tage der Auflösung, für den die Liquidationsbilanz aufzustellen
        <pb n="199" />
        — 195 —

ist, verflossen ist. An sich ist der Beschluß der Auflösung unab-
hängig von der ordentlichen Bilanz. Daher können die beiden Tage
unmittelbar aufeinander folgen. Die Aufstellung und Feststellung
der ordentlichen Bilanz fällt dann in die Liquidationszeit. Es. ist in-
dessen nur selten der Fall, daß die beiden Tage, der Tag der letzten
ordentlichen Bilanz und der Tag der Auflösung unmittelbar auf-
einander folgen. Bei der Aktiengesellschaft faßt meist die über die
ordentliche Bilanz beschließende Generalversammlung den Auf-
lösungsbeschluß. Zwischen dem Tage der letzten ordentlichen Bilanz
und dem Auflösungstage liegt dann die Zeit, die die Aufstellung,
Offenlegung und Feststellung der ordentlichen Bilanz in Anspruch
nahm. Das können 1—3 Monate sein. Der Zwischenraum kann
aber noch länger sein, wenn es nicht die die ordentliche Bilanz fest-
stellende Generalversammlung war, die den Auflösungsbeschluß
faßte. Mag der Zeitraum nun kürzer oder länger sein, so sind wäh-
rend desselben in der Regel Werbungs- und Verwertungsgeschäfte
abgeschlossen worden. Dieser Zeitraum regelmäßigen Erwerbs-
geschäftsbetriebes stellt eine Arbeitsperiode, ein Geschäftsjahr dar.
Das Geschäftsjahr muß nicht notwendig 12 Monate dauern. Es darf
nur 12 Monate nicht überschreiten. Das Geschäftsjahr ist ein Rechts-
begriff, aus dem sich Ansprüche, auf den Gewinn von seiten der Ge-
sellschafter, auf Gewinnanteile von seiten Angestellter, auf Steuer
von seiten der Steuerbehörde ergeben. Dies erfordert, daß, wenn
das Geschäftsjahr auch nur einen Teil eines Jahres umfaßt, für den
seit der letzten ordentlichen Bilanz verflossenen Zeitraum auf den
Schlußtag desselben, also auf den der Auflösung vorangehenden Tag
eine Bilanz aufgestellt wird. Diese Bilanz gilt für die Vergangen-
heit, eine Erwerbszeit, sie ist eine Ertragsbilanz; die andere, die
Liquidationsbilanz, ist für die Zukunft, sie ist Eröfinungsbilanz des
Auflösungsbetriebes. Die erstere muß, wenn der bisherige Ge-
schäftsführer nicht Liquidator ist, von jenem, die andere vom Liqui-
dator aufgestellt werden. Die Aufnahme und Übergabe der Be-
stände haben beide gemeinsam zu bewirken. Die Bewertungen er-
folgen verschieden; die eine Bilanz für die Zwischenzeit seit der
letzten ordentlichen Bilanz, wir wollen sie der Kürze wegen die
ordentliche Schlußbilanz nennen, geht von den Werbungs- bzw.
den Buchwerten aus. Die andere hat es lediglich mit der Verwert-
barkeit unter dem Gesichtspunkt der Auflösung zu tun. Daß die
beiden Kapitalnachweisungen zu verschiedenen Wertergebnissen
kommen, entspricht der Verschiedenartigkeit der Bilanzierungs-
und Bewertungsgrundsätze, zum Teil auch hängt es von der
größeren oder geringeren Ehrlichkeit der ordentlichen Bilanz und
ihrer Vorgängerinnen ab. Was die Schlußbilanz als Überschuß der
Aktiva über die Passiva, unter denen sich bei der Bilanz der Kapi-
talgesellschaft die Grund- und anderen Kapitalien befinden, aufweist,
ist Ertrag der Zwischenzeit und fällt nur insofern nicht zusammen
mit dem „Gewinn“ der laufenden Kapitalbilanz, als eine Nachprüfung
des Kapitals auf seinen Werbungswert jetzt wegfällt.

13*
        <pb n="200" />
        zu) 1° Se
Das ist die Auffassung, die sich aus der Sachlage notwendig
ergeben muß. Die Zeit zwischen der letzten regelmäßigen und der
Liquidationseröffnungsbilanz darf rechnerisch nicht verschwinden,
nicht in der Liquidationsperiode aufgehen, der «sie nicht angehört.
Das Gesetz sagt nichts von einer Zwischen- oder Schlußbilanz. Es
kennt nur die Bewertungsbilanz und hält es offenbar für unnütz,
außer der durch die Liquidation bedingten Bewertung noch eine an-
dere vorzunehmen, die sich durch die Annahme des Fortbestandes
bestimmen müßte. Die letztere ist in der Tat unnötig, nicht aber die
Ermittlung des Ertrags der Zwischenzeit. In der Praxis mag häufig
kein Interesse an dem geschäftlichen Ergebnis der Zwischenzeit und
keine Lust, die Arbeit seiner Feststellung auszuführen, bestehen, sei
es, weil die Zwischenzeit kurz ist, Interessen Dritter nicht in Frage
kommen, die Gesellschafter zu ihren verhältnismäßig nicht bedeu-
tenden Anteilen an dem Ertrag der Zwischenzeit später ohnehin
durch die Liquidation gelangen, sei es, weil das Unternehmen bereits
vorher mit Verlust arbeitete und Niemandem an der Kenntnis des
Verlustes der Zwischenzeit etwas gelegen ist. Wird infolgedessen
die Schlußbilanz unterlassen, so erfährt man nichts Genaueres über
das Ergebnis der Zwischenzeit, auch nicht aus einer Vergleichung
der letzten Kapitalnachweisung mit der die Liquidation eröffnenden,
denn die Grundsätze der Aufstellung sind dazu zu verschieden
Ob eine Schlußbilanz nun aufgestellt sein mag oder nicht, so
kommt in jedem Falle: die Überführung der Konten der Bilanzrech-
nung auf den Stand der Liquidationskapitalnachweisung in Frage.
Notwendig ist eine solche, im Falle eine Schlußbilanz aufgestellt
wurde, nicht. Durch diese wurde die Buchhaltung des Erwerbs-
unternehmens geschlossen. Es setzt nunmehr die Buchhaltung des
Auflösungsbetriebs ein. Gleicht sich z. B. das Konto des Handels-
wertes A durch die Einstellung des Werbungswertes des Bestandes
von 15 000 Mark aus, und konnte die Liquidationskapitalnachweisung
diesen Handelswert nur mit 10 000 Mark ansetzen, daher das neue
Konto dieses Handelswertes über Liquidationseröffnungskonto nur
mit_diesem Betrage belasten:
Soll Handelswert A Haben
An Bilanzkonto alt M. 20.000 Von Verschiedenen, Ver-
„ Verschiedene, Werbung 4.000 wertung M. 10.000
„_Ertragskonto 1.000 „ Schlußbilanzkonto 15.000
M. 25.000 M. 25.000
| An Liquidationseröffnungs-
; konto M. 10.000 - N
so erkennt man sofort, daß hier eine Liquidationsminderbewertung
von 5000 Mark zu Grunde liegt. Näher liegt es aber, den Übergang
des Erwerbsunternehmens in den Liquidationszustand auch buchhal-
terisch in die Erscheinung treten zu lassen. Dann muß man die Li-
quidationsbewertung als Umstellung gegenüber der ordentlichen
Bilanz auffassen und unter Benutzung eines Konto der Liquida-

19€
        <pb n="201" />
        OA
tionsunterschiede die auf Grund der Schlußbilanz wieder-
eröffneten Konten auf den Stand der Liquidationsbewertung bringen.
Soll Handelswert A Haben
An Schuldbilanzkonto M. 15.000 Von Liquidationsunterschiede-
konto M. 5.000
„ Liquidationseröffnungs-
I. konto 10.000
M. 15.000 M. 15.000
An Liquidationseröffnungs-
konto M. 10.000 '
Ebenso
Soll Laufende Rechnungen-Kunden Haben
An verschiedene Konten M.1.047.000 * Von verschiedenen Konten M. 812.000
„ Schlußbilanzkonto 235.000
1.047.000 M. 1.047.000
An Schlußbilanzkonto M. 235.000 Von Liquidationsunterschiede-
konto M. 20.000 '
„ Liquidationseröffnungs-
konto 215.000
M. 235.000 M. 235.000
ı An Liquidationseröffnungs-
konto M. 215.000 '
Soll Liquidationsunterschiedekonto Haben
An verschiedene Konten der Von Liquidationskapital-
Handelswerte M. 60.000 konto M. 80.000
„ verschiedene Konten der
Zahlungswerte 20.000
ıM. 80.000 ı M. 80.000 |
Soll Liquidationskapitalkonto Haben
An Schlußbilanzkonto M. 1.490.000 Von Aktienkapitalkonto M. 1.200.000
»„ gesetzlichem Reserve-
fondkonto 120.000
„ Sonderreservefond-
konto 100.000
„  Verfügungskonto 70.000
M. 1.490.000 ı M. 1.490.000 1
An Liquidationsunterschiede- Von Schlußbilanzkonto M. 1.490.000
konto M. 80.000
„ Liquidationseröffnungs-
konto 1.410.000
M. 1.490.000 M. 1.490.000
ı Von Liquidationseröffnungs-
' konto M. 1.410.000 |
Diese 1.410.000 Mark sind das von der Liquidationskapitalnach-
weisung im Einzelnen verzeichnete Liquidationskapital.

Mr
        <pb n="202" />
        — 1908 —

Wurde keine Schlußbilanz aufgestellt, so stehen die Konten
offen. Zum Teil haben auf ihnen Umsätze stattgefunden. Es würde
nicht nur übel aussehen, die Buchhaltung des laufenden Betriebs in
diesem Zustande zu belassen und ohne weiteres zur neuen Liquida-
tionsbuchhaltung überzugehen, es liegt sogar in dem Verzicht auf
die Schlußbilanz, der die Ergebnisse der Zwischenzeit in das Liqui-
dationskapital einbezieht, buchhalterisch die Notwendigkeit begrün-
det, die Konten durch Einstellung von Liquidationsunterschieden
weiter zu führen und auf den Stand der Liquidationskapitalnach-
weisung zu bringen. Die Unterschiede beruhen jetzt aber nicht
lediglich auf verschiedener Bewertung, sondern werden zum Teil
durch die Ergebnisse der Zwischenzeit beeinflußt.

Soll Handelswert A Haben
An Bilanzkonto (alt) M. 20.000 Von Verschiedenen aus Ver-
„ Verschiedene aus Werbung 4.000 wertung M. 10.000
„ Liquidationsunterschiede-
konto 4.000
. Liquidationseröffnungs-
nn konto 10.000
M. 24.000 M. 24.000
An Liquidationseröffnungs- a
konto M. 10.000 ı

Der Liquidationsunterschied ist hier nicht 5000 Mark, wie vor-
her, sondern 4000 Mark, weil die 1000 Mark Ertrag der Zwischen-
zeit dem Liquidationskapital zugute kommen.

Oben haben wir den durch die Schlußbilanz sich ergebenden
Gewinn der Zwischenzeit von 70.000 Mark (der durch Vortrag alten
Gewinnes vermehrt sein kann) dem Liquidationskapitalkonto zu-
geschlagen, und es kann unabhängig von diesem Kapital nicht dar-
über verfügt werden. Demgemäß wird das Verfügungskonto zu-
nächst durch Schlußbilanzkonto ausgeglichen, dann der Saldo auf
Liquidationskapitalkonto überführt.

Soll Verfügungskonto Haben
An Konten der Fehl- Von Ertragskonto Mike
erträgnisse Mesa „ Konten anderer Erträg-
„  Schlußbilanzkonto 000 nisse um
i An Liquidationskapitalkonto M. 70.000 | Von Schlußbilanzkonto M. 70.000 |

Eigentlich aber stellt der Gewinn eine Verbindlichkeit der Li-
quidation an die Gewinnberechtigten dar. Es kann einem Geschäfts-
führer ein Gewinnanteil zustehen. Ein Gesellschafter, der haupt-
sächlich durch seine Fachkenntnise leistete, würde zu kurz kommen,
wenn der Zwischengewinn in dem Liquidationskapital aufginge, an
dem er nur verhältnismäßig geringen Anteil hat. Will man dem
Rechnung tragen, so wird das Verfügungskonto durch das Liquida-
        <pb n="203" />
        AN 90 _—

tionseröffnungskonto auf die Liquidationsrechnung als Verbindlich-

keit übertragen und bleibt in dieser so lange bestehen, bis es durch

Befriedigung der Ansprüche der Berechtigten ausgeglichen ist.

Soll Verfügungskonto Haben
An Eröffnungskonto _M. 70.000 * Von Schlußbilanzkonto _M. 70.000
An A M. 5.000 „ Eröffnungsbilanzkonto M. 70.000
„4B 10.000
„die Gesellschafter 55.000 tu

M. 70.000 M. 70.000
Ist bei der Aufstellung der Liquidationskapitalnachweisung der
Gewinn der Zwischenzeit noch nicht bekannt, so daß seine Einstel-
lung unter die Passiven zunächst noch nicht erfolgen kann, so muß
dies in der Liquidationskapitalnachweisung erwähnt und das Ver-
fügungskonto, soweit es nicht durch einen alten Gewinnvortrag
schon besteht, nach Feststellung des Gewinnes durch Abbuchung
desselben von dem Liquidationskapitalkonto eröffnet werden.
Gewinnund Verlustim Allgemeinen. Wenn man
unter Gewinn die Erträgnisse, unter Gewinn und Verlust allgemein
die Ergebnisse eines im Erwerbszustande befindlichen Unternehmens
versteht, so gibt es für das Auflösungsunternehmen keinen Gewinn
oder Verlust und das Gewinn- und Verlustkonto, das Verfügungs-
konto der Ertragsbilanz, spielt in der Sclußbilanz zum letzten Male
eine Rolle; es geht in die Liquidationsbilanz nur im Sinne seiner
noch unerledigten Erwerbsfunktion über. Frage: Darf man auch
weiterhin von Gewinn und Verlust reden, so bei Vergleichung des

Kapitals der Liquidationseröffnungskapitalnachweisung mit dem-

jenigen der Schlußbilanz? Wenn ersteres 1.600.000 Mark beträgt,

dieses aber nur 1.500.000 Mark, ist der Unterschied von 100.000 Mark
nicht Gewinn? Ferner im Verlauf der Liquidation selbst. Angenom-
men, es werden Statt des  Liquidationseröffnungskapitals von

1.600.000 Mark schließlich nur 1.550.000 Mark erzielt, sind diese

50.000 Mark weniger nicht Verlust? Antwort: Was die 100.000 Mark

des ersteren Falles angeht, so müssen sie natürlich irgend woher

ihre Entstehung haben. Vielleicht war es tatsächlich Gewinn, den
man infolge vorgeschriebener oder gewollter Minderbewertung nicht
verteilte bzw. nicht bilanzierte. Es ist indes ohne Bedeutung, das zu
ergründen. Der Unterschied geht im Allgemeinen zurück auf die
ganze Umstellung der ordentlichen Bilanz in die der Liquidation, so
daß man dieser Umstellung zemäß am richtigsten das Liquidations-
unterschiedekonto einschiebt, statt das Gewinn- und Verlustkonto
der alten Rechnung mit der neuen zu verbinden. Die Bezeichnung

Gewinn und Verlust wird ia sehr allgemein, fast im Plus und Minus-
sinne angewandt, immerhin ist der Begriff an das kaufmännische
Wesen und seine Buchhaltung gebunden, welche nunmehr einer an-
deren Platz macht. Schließlich gehen die 1.600.000 Mark ganz auf
        <pb n="204" />
        200 —
eine unsichere Bewertung zurück, Dies führt zur Beantwortung der
anderen Frage, die wir auf die buchhalterische Behandlung der Ver-
änderungen des Liquidationskapitals im Allzemeinen ausdehnen wol-
len. Es fände nur eine Veränderung in der Zusammensetzung des
Liquidationskapitals statt, wenn die Umwandlung in verteilbarem
Geld genau zu den Wertansätzen der Eröfinungsbilanz erfolgte. Dies
ist in der Regel nicht der Fall. Mehrerlöse oder Mindererlöse führen
Veränderungen in der Höhe des Liquidationskapitals herbei. Die
von diesen Mehr- oder Mindererlösen betroffenen Konten müssen
beim Abschluß der Liquidationsbuchhaltung ausgeglichen werden zu
Gunsten oder zu Lasten des Liquidationskapitalkontos, das damit auf
‚den tatsächlichen Gesamterlös gebracht wird. Statt der Einzelüber-
tragungen wird man sich zweckmäßig eines Zwischenkontos be-
dienen, und als solches ergibt sich sinngemäß einerseits das Konto
der Mehreriöse, andererseits das’ Könto der Minder-
erlöse. Wurden z. B. für den vorsichtigerweise auf 10.000 Mark
bewerteten Handelswert A 13.000 Mark erzielt, so wird das Konto
des Handelswertes A mit 3000 Mark belastet, das Konto der Mehr-
erlöse mit 3000 Mark erkannt.
Soll Handelswert A Haben
ı An Liquidationseröffnungs- Von Kassakonto usw. M. 13.000
konto M. 10.000
„Konto der Mehrerlöse 7 3.000 De
M. 13.000 M. 13.000 |
Soll Konto der Mehrerlöse Haben
An Liquidationskapitalkonto M.38.000 ' Von Konto Handelswert A M. 3.000
„ Konto Handelswert B 10.000
„ Konto Zahlungswert A 5.000
BE 1.8. W. DE
M. 38.000 ı M. 38.000
Soli Konto der Mindererlöse Haben
| An Konto Handelswert C M. 4.000 Von Liquidationskapital-
„ Konto Handelswert D 2.500 konto M. 40.000
„ Konto Zahlungswert B 3.500
SW. rn nn
M. 40.000 M. 40.000 |
Soll Liquidationskapitalkonto Haben
‚ An Konto der Mindererlöse M. 40.000 Von Liquidationseröffnungs-
„ Liquidationsaufwands- konto M. 1.600.000
; konto 48.000 „Konto der Mehrerlöse 38.000
„die Berechtigten _1.550.000
M. 1.638.000 M. 1.638.000 |
Fand Einstellung des geschätzten Liquidationsaufwandes in die
Eröffnungsbilanz statt, so führt man das Mehr oder Weniger des tat-
        <pb n="205" />
        — 201 —

sächlichen Aufwands auf, es zur besseren Anschaulichkeit vor der
Linie entwickelnd. Beispiel:

Von Liquidationsaufwandskonto

Annahme M. 50.000

Wirklichkeit 48.000 M. 2.000

Diese Art, die Veränderungen des Kapitals auf dem Konto des-
selben erscheinen zu lassen, sagt mehr, als die übliche:
Soll Liquidationskapitalkonto Haben
ı An Gewinn- u. Verlustkonto M. 50.000 | Von Liquidationseröffnungs- ;
_ „die Berechtigten 1.550.000 konto M. 1.600.000 |
Liquidationsjiahresbilanz. Während solche der offenen

Handelsgesellschaft nicht vorgeschrieben sind, ist dies der Fall bei
der Aktiengesellschaft, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
und der eingetragenen Genossenschaft. Dadurch wird die Liquida-
tion in Verrechnungsabschnitte zerlegt. Soweit im Laufe des Jahres
Liquidationsgeschäfte stattgefunden haben, finden die beschriebenen
Konten der Mehrerlöse, der Mindererlöse Verwendung. Der. Ge-
sellschafter erfährt neben den Geschäften an sich das, was ihm wis-
senswert ist, ob die Verkäufe die Liquidationstaxe erreicht oder
überschritten haben oder ob sie hinter ihr zurückgeblieben sind, wie
hoch der Liquidationsaufwand war, ob er eine Beschleunigung der
Liquidation wünschenswert macht. Der Liquidationsjahresbilanz
muß bei jeder Bilanz eine Kapitalnachweisung zu Grunde liegen. Da
sie sich nach dem $ 40 H.G.B. zu richten hat, so kann für die noch
vorhandenen Bestände unter Umständen eine Umbewertung statt-
finden. Diese kann z. B. darin begründet sein, daß ein verbliebener
Teil nicht mehr den Veräußerungspreis rechtfertigt, den man dem
Ganzen beilegen durfte, oder daß die Liquidationserfahrung über-
haupt zu anderen Anschauungen über die Verwertbarkeit der Be-
stände gelangt ist, und man die zu hoch gespannten Erwartungen auf
ein bescheideneres Maß zurückführen will. Das Umgekehrte ist be-
denklicher, und man läßt es lieber bei der vorsichtigen Anfangs-
bewertung bewenden. Infolge der Umbewertung müssen auch die
Konten umgestellt werden. Ist die höhere Bewertung Gewinn, die
niedrigere Verlust? In der ordentlichen Bilanz können Umbewer-
tungen dahin wirken, daß Aktiva als Gewinn verteilbar werden, an-
dererseits solche von der Verteilung zurückgehalten werden. Hier
hat die Wertumstellung lediglich den Zweck, den Stand des Liquida-
tionskapitals zu berichtigen. Die Berichtigung gibt nicht Anlaß zur
Errichtung eines Gewinn- und Verlustkontos, sondern eines Um-
bewertungskontos, das sich bereits bei der Eröffnungskapitalnach-
weisung als Liquidationsunterschiedekonto einführte, und das wir
auch hier zur Verwendung bringen. Man sieht z. B., daß der Han-
delswert B sicher weniger als die 35.000 Mark erbringen wird, wO-
mit man ihn in die Eröffnungsbilanz aufnahm, und entschließt sich
        <pb n="206" />
        2
daher, den Wert des noch vorhandenen Bestandes von 25.000 Mark
auf 18.000 Mark herabzusetzen.
Soll Handelswert B Haben
' | von Schlußbilanzkonto M. 40.000 |
'An Schlußbilanzkonto M. 40.000 | Von Liquidationsunterschiede-
, konto M. 5.000
| LiquidationseröfinungS-
konto 35.000 |
An Liquidationseröffnungs- Von Kassakonto (Verkäufe) M. 10.000
konto M. 35.000 | „ DLiquidationsunterschiede-
| konto 7.000
„ Liquidationsbilanzkonto 18.000 |
An Liquidationsbilanzkonto M. 18.000 | Von Kassakonto (Verkäufe) M. 17.000 |
; „ Konto der Mindererlöse 1.000
In der Jahresbilanz der Liquidation kann also zu den durch
Mehr- oder Mindererlös und durch Entnahmen für Liquidationsauf-
wand entstandenen Kapitalveränderungen hinzutreten die Verände-
rung durch Umbewertung. Schema:
Soll Liquidationskapitalkonto Haben
An Konto der Mindererlöse Von Liquidationseröffnungs-
„ Liquidationsaufwands- konto
konto ‚ Konto der Mehrerlöse
„ Konto der Liquidations-
unterschiede
„ Liquidationsbilanzkonto
War ein Betrag für Liquidationsaufwand in die Eröffnungskapi-
talnachweisung eingestellt, so verringerte er sich durch die im Laufe
des Jahres erfolgten dahingehörigen Ausgaben. Der Rest kommt
als Passivum in die Jahreskapitalnachweisung. Das Liquidations-
kapital wird nur beeinflußt, wenn man die Schätzung verändert.
Die Jahresbilanz ist in erster Linie Rechenschaftsbericht über
das vergangene Jahr. Sie muß das Tatsächliche und das bloß An-
genommene auseinanderhalten. Wirift man alles auf einem Gewinn-
und Verlustkonto zusammen, so erfährt der Aktionär nicht, ob der
„Gewinn“ bzw. die ausgewiesene Vermehrung des Liquidationskapi-
tals auf tatsächliche Mehrerlöse oder lediglich auf Höherbewertungen
zurückzuführen ist. Es kann vorkommen, daß letztere durch einen
neuen Liaquidator vorgenommen wurden, der dabei besondere
Zwecke verfolgte, z. B. den, die Konkursanmeldung hintanzuhalten,
die ihm das Honorar entzöge.
Abgesehen von den geschilderten Einflüssen der Mehr- oder
Mindererlöse, der Aufwandskosten und der Umbewertung kann das

‚07
        <pb n="207" />
        203 —
Kapital der Jahresliquidationsbilanz verändert sein durch inzwischen
erfolgte Teilrückzahlungen an die Gesellschafter. Kapitalrückzah-
Jungen müssen die Gesellschafter gleichmäßig nach Maßgabe ihrer
Anteilsrechte berücksichtigen. Auf die beschlossene Teilrückzahlung
besteht für den Gesellschafter ein Rechtsanspruch gegenüber der
Gesellschaft. Bei der offenen Handelsgesellschaft ist vorläufige
Verteilung vom Gesetz an die Voraussetzung der Entbehrlich-
keit geknüpft. Für die Aktiengesellschaft und die Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung besteht die ‚Vorschrift, daß
Kapitalrückzahlungen erst erfolgen dürfen, wenn das sog. Sperriahr
abgelaufen, d. h. mindestens ein Jahr verflossen ist seit dem Tage, an
dem die letzte der drei in den Gesellschaftsblättern zu erlassenden
Aufforderungen an die Gläubiger, ihre Ansprüche anzumelden, er-
schienen war. Für die Aktiengesellschaft, bei der die: Rückzah-
lungen — nach Prozenten des Aktienkapitals bemessen — in zahl-
reiche Posten und über längere Zeit erfolgen, empfiehlt es sich, ein
Konto der Liquidationskapitalrückzahlung einzurichten. Vermittelst
desselben erscheinen die am Jahresschluß etwa nicht erhobenen
Rückzahlungsanteile als Verbindlichkeiten in der nächsten Bilanz.
In Literatur und Praxis der kaufmännischen Buchhaltung be-
gegnet man oft einem „Liquidationskonto‘“ schlechthin, das jedoch
nicht einheitlich aufgefaßt und angewandt wird. Stern’s Buchhal-
tungslexikon (1904) sagt unter „Liquidationskonto bei Auflösung
einer Aktiengesellschaft“: ...... Anläßlich dieser Durchführung
wird ein besonderes Konto „Liquidationskonto“ errichtet, welches
den Funktionen des Bilanzkontos entspricht“. In einem kurz vor-
her gegebenen Beispiel „Liquidation einer offenen Handelsgesell-
schaft“ wird dagegen den Gesellschaftern auf Grund der Liquida-
tionseröffnungskapitalnachweisung je ein Liquidationskonto eröffnet,
das nur die Umstellung der bisherigen Kapitalkonten auf die Liqui-
dationskapitalanteile bedeutet. In Veröffentlichungen von Liquida-
tionsbilanzen von Aktiengesellschaften findet man neben dem Ak-
tienkapitalkonto noch ein Liquidationskonto, welches also den Teil
des Liquidationskapitals darstellt, der das Grundkapital über-
schreitet. Ein anderes Mal findet man unter den Passiven des Bilanz-
kontos außer den Verbindlichkeiten zum Ausgleich ein Liquidations-
konto eingestellt, und dieses wird daneben noch besonders auf-
geführt, indem es das Liquidationskapital und die während des
Jahres erfolgten Mehrungen und Minderungen einschließlich Rück-
zahlungen angibt. An sich wird man hinter dem Liquidationskonto
ein Konto suchen, das, durch die Liquidation erst erfordert, aus ihr
seine Funktion entnimmt und ein Bild des Liquidationsvorganges
liefert. Sehen wir, ob eine systematische Betrachtung zu einem SOl-
chen besonderen Liquidationskonto führt. Die Abwicklungsgeschäite
sind ihrer Natur nach von den regelmäßigen nicht unterschieden.
Konten der Handelswerte, diese sich nach und nach erschöpfend,
und der Zahlungswerte, diese sich nach und nach auf dem Kassa-
konto vereinigend, bleiben bestehen. Diese Konten ändern ihre Be-
deutung nicht. Nach wie vor stecken in dem Unternehmen, mag es
        <pb n="208" />
        204 —

auch in der Auflösung begriffen sein, Werte, die eine Zusammen-
fassıung auf einem Kapitalkonto nötig machen. Das ist nichts der
Liquidation Eigenes. Indem das Kapital allerdings nicht mehr seinen
Charakter dem laufenden Erwerbsgeschäft entnimmt, namentlich
eine Ertragsverfügung nicht mehr beeinflussen soll, vielmehr selbst
zur Ausschüttung bestimmt ist, erscheint es begründet, das Kapital-
konto als Liquidationskapitalkonto zu bezeichnen und es in der
Bilanzrechnung entsprechend zu überschreiben. Aber es ist kein
durch die Liquidation bedingtes Konto. Die Mehr- oder Minder-
erlöse, die das Liquidationskapital regulieren, das Liquidationsauf-
wandskonto, das Konto der Liquidationsunterschiede liefern nur
Teilbilder. Würde man unter Verzicht auf diese Konten alle Kapital-
veränderungen auf das Kapitalkonto unmittelbar buchen, so würde
es ein reichhaltigeres Bild und eine Übersicht der Liquidation geben,
aber das Kapitalkonto bleibt es doch. Überträgt man das „liquid“,
verteilbar werdende Geld auf ein besonderes Verteilungs- oder
Rückzahlungskonto, so ist auch das kein Liquidationskonto im um-
fassenden Sinne. Schließlich übt auch das Liquidationsbilanzkonto,
das die Konten eröffnet und bei der Jahresbilanz ausgleicht, keine
andere. Funktion aus, als das Bilanzkonto der regelmäßigen Bilanz.
Es ergibt sich somit, daß eigentlich alle Konten ihre frühere Bedeu-
tung erhalten, auch kein weiteres Konto denkbar ist, das seine be-
greifliche Bildung nur durch die Liquidation erhielte. Will man ein
Liquidationskonto einrichten, so könnte es nur in dem Sinne ge-
schehen, daß man ihm unmittelbar alle Mehrungen durch Mehr-
erlöse und Höherbewertungen gutschreibt und ihm alle Minder-
erlöse und Minderbewertungen, sowie den Liquidationsaufwand be-
lastet und den Saldo dieses Kontos auf das Liquidationskapitalkonto
überträgt. Das Liquidationskonto, das Konto der Liquidationsände-
rungen, tritt dann an die Stelle des Gewinn- und Verlustkontos, das
vom Handelsgesetzbuch den Liquidationsjahresbilanzen vorge-
schrieben ist. Da wir aber besondere Konten für Mehr- und für
Mindererlöse, sowie für Liquidationsunterschiede führen, deren
Salden wir auf das Liquidationskapitalkonto übertragen, so ist das
Liquidationskonto überflüssig.

Die Buchhaltung des Leistungsgegenstandes wird von der Li-
quidation nach der Seite der Mengenverrechnung insofern betroffen,
als Manches als wertlos ausgeschieden werden muß, wodurch die
buchmäßige Menge also eine Verringerung erfährt, nach der Wert-
seite dadurch, daß den Mengenbeständen durch die Liquidations-
kapitalnachweisung unter Umständen ein anderer Wert beigelegt
wird, der in den Eingang des neu zu ‚eröffnenden Liquidations-
skontros eingestellt wird. Die Arbeitsmittel werden durch die Liqui-
dation verkäufliche Handelsware. Die bisherigen Skontren der-
selben, die im Ausgange, soweit nicht Verkäufe zum Zweck der Ver-
äußerung stattfanden, nur die Wertabgabe aufführten, erhalten nun-
mehr zunächst die Einstellung der Liquidationswerte und werden
durch die Liauidationsverkäufe nach und nach geschlossen.
        <pb n="209" />
        — 205. —
Die Liquidation wird dadurch beendet, daß die nach Berich-

tigung der Verbindlichkeiten verbleibenden Werte, in der Regel

Geld — indes können, wenn die Gesellschafter einig sind, auch nicht

bare Zahlungswerte oder Sachwerte zur Verteilung gelangen —

unter die Gesellschafter nach Maßgabe ihrer Anteile verteilt wer-

den. Mit der Verteilung, nach der die Firma erlischt, muß eine ab-

schließende Rechnungslegung verbunden sein, die bei der offenen

Handelsgesellschaft, sofern nicht Zwischenbilanzen aufgestellt wur-

den, die ganze Liquidationszeit, bei den Kapitalgesellschaften die

Zeit seit der letzten Jahresbilanz umfaßt. Das Gesetz spricht in dem

die offene Handelsgesellschaft behandelnden Titel von einer Schluß-

bilanz, in dem die Aktiengesellschaft betreffenden von einer Schluß-
rechnung. Sinngemäß muß unter beiden Bezeichnungen dasselbe

verstanden werden. Von einer Bilanz im Sinne der laufenden Buch-
haltung kann man nicht reden; es läßt sich kein Bilanzkonto bilden,
weil keine offenen der Ausgleichung durch das Bilanzkonto unter-
liegenden Konten mehr vorhanden sind. Zwar könnte man einwen-
den, daß doch immer noch das Liquidationskapitalkonto offen stehe
und durch die Schlußleistung erst ausgeglichen werden solle. Indes
muß diese Schlußleistung, mag sieı auch erst nach Vorlage der
Schlußrechnung erfolgen, doch, weil sie die Buchhaltung zu Ende
bringt, als ihr schon angehörig, die Bilanzrechnung daher als be-
glichen gelten. Demgemäß kann eine Schlußbilanz nur in dem Sinne
aufgestellt werden, daß sie nachweist, daß diese Schlußleistung den
Ausgleich herbeiführt und mit ihr der Liquidationserlös restlos ab-
geführt ist. Der Nachweis wird geliefert durch eine Kontenüber-
sicht. Hierzu genügt, da alle Handelswerte in Zahlungswerte, alle
nicht baren Zahlungswerte in Geld umgewandelt sind, eine über-
sichtliche Zusammenfassung des Kassakontos als Schlußkonto der
Zahlungswerte. Das Konto der Zahlungswerte, welches wir früher
durch Unterstellung von Ausgleichsleistungen zum Bilanzkonto
ausgebildet sahen, übt jetzt seine Schlußfunktion dahin aus, daß der
Kontenausgleich durch wirkliche Ausgleichsleistungen erfolgt ist,
und die Eröffnung einer neuen Rechnung nicht mehr möglich ist.
Soweit der Ausgleich eines Kontos nicht durch das Kassakonto er-
folgte, muß die Schlußbilanz oder Schlußrechnung eine solche Aus-
gleichung unterstellen, also z. B. die Übernahme von Werten in
natura ersichtlich machen. Indem sich die Liquidationsschlußbilanz,
wenn sie anders Rechnungslegung sein will, an die Liquidations-
eröffnungsbilanz als den Ausgangspunkt der Abrechnung — wurden
Jahresbilanzen aufgestellt, an die letzte derselben — anlehnen muß,
ist es notwendig, den Unterschied des wirklichen Erlöses gegen-
über dem geschätzten im Einzelnen zu begründen, also das An-
fangskapital, die Mehr- und Mindererlöse nebst dem Liquidations-
aufwand in die Schlußabrechnung aufzunehmen oder ihr eine ent-
sprechende Aufstellung beizugeben. Ohne diese Verbindung würde
die Schlußbilanz nur eine Einnahme- und Ausgabenachweisung sein.
Unter den Erlösen können sich natürlich auch solche für von der
        <pb n="210" />
        206_—

Eröffnungskapitalnachweisung nicht berücksichtigte Werte be-
finden, wie die Zinsen, Bekanntgabe der Kundschaft und der in Be-
tracht kommenden Verkehrsweise, Arbeitsmethoden u. dgl. Auf der
Ausgabeseite der Schlußrechnung können unerledigte Verbindlich-
keiten erscheinen, z. B. an Gläubiger, deren Aufenthalt unbekannt
ist, für strittige Verbindlichkeiten, auf deren endgültige Festsetzung
die Liquidation nicht warten will. Den Gläubigern ist nach dem Ge-
setz Sicherheit zu leisten, was wohl in der Regel durch Hinterlegung
von Geld in Höhe der Ansprüche bei Gericht oder Notar geschehen
wird. Geht der Rechtsstreit ganz oder teilweise zu Gunsten des
Liquidationunternehmens aus oder tauchen vorher unbekannte Werte
auf, so lebt insoweit die Liquidation wieder auf.

Für den Einzelkaufmann besteht eine Liquidation im Sinne der
offenen Handelsgesellschaft nicht; er muß daher, falls die Abwick-
lung seiner Geschäftsverhältnisse länger als ein Jahr dauert, in-
zwischen die vorgeschriebene Jahresbilanz machen. Für die Be-
wertung muß er, da er sein Unternehmen in den Auflösungszustand
versetzt hat, die Grundsätze einer Liquidation zur Anwendung
bringen. Für das Geld oder was er sonst seinem Unternehmen ent-
zieht, muß er dieses als leistend ansehen und sein Kapitalkonto be-
lasten, das schließlich durch die letzte Entnahme ausgeglichen wird.

(Schema einer Schlußbilanz siehe nächste Seite.)
Einiges über Zwischen- und ähnliche Bilanzen.

Wir haben gesehen, daß der Zweck einer Bilanz ein ZWEei-
facher ist, einerseits nämlich soll sie das Vermögen eines Unterneh-
mens an einem bestimmten Tage feststellen, anderseits soll sie den
Ertrag aus den gegensätzlichen Geschäften dieses Zeitraums bis zu
eben diesem Tage bestimmen, um ihn mit dem Ertrage einer an-
deren Periode vergleichen zu können. Beides ist nicht ganz unbe-
dingt dasselbe. Daher läßt sich, wie zum Schlusse noch gesagt sein
mag, die Bilanz diesen beiden Zwecken gemäß auch zerlegen:

A. Es soll lediglich die Höhe des Vermögens festgestellt wer-
den, unabhängig von der Zeit der Bilanzaufstellung. Dahin gehören
u. a. die sogenannten Zwischenbilanzen, die gemäß $ 240 H.G.B. auf-
zustellen sind. Dieser Paragraph lautet: „Erreicht der Verlust, der
sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz
ergibt, die Hälfte des Grundkapitals, so hat der Vorstand unverzüg-
lich die Generalversammlung zu berufen und dieser davon Anzeige
zu machen. Sobald Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintritt,
hat der Vorstand die Eröffnung des Konkurses zu beantragen; das-
selbe gilt, wenn sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer
Zwischenbilanz ergibt, daß das Vermögen nicht mehr die Schulden
deckt.“ Solche und andere lediglich zum Zwecke der Vermögens-
feststellung und Auseinandersetzung gemachte Bilanzen sind offen-
        <pb n="211" />
        — 207 —
: . ; ; T x "m en
Liquidations-Schlußbilanz einer olfd se Bible.
Handelsgesellschafift, ia ES
Erlöse ZA ungen ;
Kassa Wechselgläubiger * Ki)
Bestand bei Eröffnung der Eingelöste Tratten M. 00:
Liquidation M. 3.000 Laufende Rechnung, Gläubiger
Wechsel Abzahlung 23.000
Eingang des Bestandes 15.000 Handelswert B
Effekten Ankauf 2.000
Erlös 8.500 Liquidationsaufwand
Laufende Rechnung, Schuldner Kosten der Liquidation 3.500
Eingänge 42.000 Kapital laut Liquidations-
Handelswert A eröffnungs-Kapitalnach-
Erlös 35.000 weisung
Handelswert B des Gesell-
Erlös 23.000 schafters X 84.000
Handelswert C des Gesell-
Erlös durch Übernahme sei- schafters Y 56.000 140.000
tens des Gesellschafters X 40.000 Mehrerlöse: z
Geldnutzung ) aus Effekten 500
Zinsen der Papiere und von aus Handelswert A 3.000
der Bank 200 Erlös aus Geldnutzung 200
143.700
Mindererlöse:
aus Handels-
wert B 1.000
aus laufende
Rechnung,
Schuldner 3.000
Liquidations-
kosten 3.500, 7.500
Liquidations-
Nettokapital M. 136.200
Verteilung.
Liquidations-
Kapitalkonto X
1. Abzah-
lungs-
rate 40.000
2. Abzahl-
lungs-
rate 26.000
Schluß-
zahlung 15.720 81.720
Liquidations-
Kapital-
konto Y
1. Abzah-
lungs-
rate 30.000
2. Abzah-
lungs-
rate 14.000
Schluß-
_ . zahlung _ 10.480 54.480 136.200
M. 166.700 M. 166.700 |
        <pb n="212" />
        En 08
bar an einen bestimmten Bilanztag nicht gebunden; andererseits
Jassen sie auch keine Vergleichung mit anderen Bilanzen zu,
schließen daher auch die Anwendung der Bewertungsgrundsätze des
S-261\H.G.B. aus.

B. Der Zweck der Bilanz kann darin bestehen, den Ertrag
oder Erfolg des Unternehmens für bestimmte Fristen, die kürzer
sein können als ein Jahr, die aber untereinander verglichen werden
sollen, zu ermitteln. „Halbjahresbilanzen, Dreimonats-, Zweimonats-,
Einmonatsbilanzen“. Je kürzer der Zeitraum ist, für den eine solche
Bilanz aufgestellt wird, desto weiter tritt offenbar der Zweck A zu-
rück, bis der Zweck B schließlich allein maßgebend ist und die Er-
reichung des anderen Zweckes eine besondere Bilanzarbeit wün-
schenswert macht.

Die Erreichung des Zweckes B bedingt daher die Beschrän-
kung auf die für ihn wirksam gewesenen Verwertungsgeschäfte.
Diese Begrenzung macht wiederum die genaue Ausscheidung der
erst durch kommende Geschäfte zur Verwertung gelangenden Güter
und zwar zu deren Einkaufspreis zuzuüglich aller’ ihnen an-
hangenden, durch den Geschäftsbetrieb entstandenen Aufwendungen
(Gestehungswert) notwendig, auch dann, wenn der Wert dieser
Güter inzwischen über oder unter den Gestehungswert gegangen
sein sollte. In dieser Eliminierung, dieser Ausscheidung liegt das
Kennzeichnende der Bilanz B.

Diese läßt das Gesamtvermögen unberücksichtigt, hat es nur
mit dem speziell arbeitenden, mit dem tatsächlich zu Geld oder Gel-
deswert gewordenen Teil zu tun und beantwortet nur die Frage:
Was war der Gesamterfolg aus den in dieser Zwischenperiode ge-
machten Geschäften? Die Ergebnisse dieser Zwischenperioden, für
das Geschäftsjahr zusammen genommen, müssen (wenigstens an-
nähernd) mit dem Ertrage übereinstimmen, wie ihn die Jahresbilanz
aufweist; dieser kann sodann durch Abschreibungen bzw. Zuschrei-
bungen, die für die Ertragsberechnung nicht in Betracht kommen,
auf den Stand der Vermögensbilanz überführt werden.

Wie schon bemerkt, ist die genaue Kenntnis aller der Werte,
welche bei der Teilerfolgsberechnung auszuscheiden haben, weil sie
noch unverwertet sind, unerläßlich; der Teilerfolg ist daher nur
festzustellen, wenn dieser Zwischenbestand genau bekannt ist.

In Unternehmungen, wo eine genau geführte Gegenstandsbuch-
haltung die Kenntnis dieser Bestände und ihres Gestehungswertes
vermittelt, ist die Gewinnung des in die Zwischenertragsbilanzen
einzustellenden Warenvortragspostens ein Leichtes. Wo ein Unter-
nehmen zwar für einen Großbetrieb eine solche Buchhaltung besitzt,
nicht aber für einen Kleinbetrieb, oder aber, wo überhaupt kein
Großbetrieb stattfindet, muß man vom Verkauf ausgehen. Man faßt
den Gesamterlös des Kleinbetriebs als einen Einkauf des ins Auge
gefaßten Zeitraums auf und schließt von diesem Betrag rückwärts
gehend, auf den Gestehungswert des in dem betreffenden Zeitraum
        <pb n="213" />
        — 209. —
tatsächlich abgesetzten Warenteils. Dabei sind selbstredend die
beim Verkauf genau einzuhaltenden Aufschläge für Handlungs-
unkosten und Unternehmerleistung in Abzug zu bringen.

Wenn sich weder auf Grund des Gestehungswertes, noch auch
an Hand des abzugsweise regulierbaren Erlöses der Ertrag eines be-
stimmten Zwischenzeitraumes {feststellen läßt, muß man sich an den
Gegenstand selbst halten, indem beim Verkauf desselben oder eines
Teils ein schriftlicher Beleg mit Gestehungswert und Veräußerungs-
preis an seine Stelle gesetzt und solange gehalten wird, bis er auf
irgend eine Weise, und sei es auch erst bei einer Bestandsaufnahme,
in die Rechnungsführung übernommen werden kann. Ist auch dieses
unmöglich, so lassen sich Zwischenbilanzen überhaupt nicht machen.

14
        <pb n="214" />
        Das Unternehmen als Leistungsgegenstand.

Indem die Liquidation die Aktiva des Unternehmens im Ein-
zelnen zu Gelde macht, hebt sie nach und nach seinen Zusammen-
hang auf und nimmt ihm die Möglichkeit des Weiterbetriebes. Es
gehen dadurch gewisse innere, an den Zusammenhang geknüpfte
Werte verloren: ein Verlust, den man als Verlust von Arbeit be-
zeichnen kann. Arbeit geht schon dadurch verloren, daß die Liqui-
dation die Handelswerte mehr oder weniger unter Verzicht auf
Gewinn, d. h. auf Entgelt der Unternehmerarbeit hergeben muß, daß
unter Umständen auch die kaufmännische Arbeit keinen vollen oder
keinen Entgelt findet. Arbeit geht verloren, indem den Betriebs-
verhältnissen angepaßte Arbeitsmittel herausgerissen und unter dem
Arbeitswert, den sie für das Unternehmen noch hatten, veräußert
werden müssen. Arbeit geht verloren, indem die durch lange emsige
Tätigkeit erworbene Kundschaft sich zerstreut. Diese Werte, neben
denen auch der Wegfall der Liquidationskosten in Betracht kommt,
sind verknüpft mit dem Fortbestand des Unternehmens und bleiben
erhalten, wenn es als Ganzes Gegenstand der Veräußerung wird.
Es tritt dann lediglich Unternehmerwechsel ein; das Unternehmen
geht weiter. Vor allen Dingen aber bleibt in diesem Falle derjenige
Wert erhalten, den man als den Arbeitswert des Unter-
nehmensimGanzen bezeichnen kann. Läßt sich doch ein kauf-
männisches Unternehmen mit einem Arbeitsmittel vergleichen, ver-
mittelst dessen der Unternehmer einen Arbeitsverdienst erzielen
will. Eine Bestimmung des Leistungswertes des Unternehmens als
Ganzes muß diesen Wert berücksichtigen. Sie kann daher nicht auf
Grund einer Liquidationsbilanz erfolgen, die die Arbeitswerte gar-
nicht, auch nicht auf Grund einer regelmäßigen Bilanz, die sie nur
zum Teil berücksichtigt. Der Arbeitswert des Unternehmens im
Ganzen drückt sich aus im Reinertrag. Der Reinertrag, im Vergleich
verschiedener Unternehmungen betrachtet, ist nicht notwendig ab-
hängig von der Höhe des Kapitals. Zwei Unternehmungen, die mit
gleichem Kapital arbeiten, können verschiedenen Reinertrag liefern,
zwei Unternehmungen den gleichen Ertrag mit verschiedenem Kapi-
tal erzielen. Der in diesem Falle bestehende Unterschied in dem
Verhältnis zwischen Kapital und Reinertrag muß in Umständen be-
gründet sein, die von der Höhe des Betriebskapitals unabhängig sind.
Zu ihnen kann zunächst größere Tatkraft, allgemeine kaufmännische
Eignung und besondere Sachkenntnis auf seiten des einen Unter-
nehmers gehören. Das sind persönliche Werte, die nicht veräußer-
lich sind. Sie können sich aber sozusagen versachlicht haben durch
die Organisation des Unternehmens. nach außen und nach innen und
die aufs äußerste gesteigerte Entfaltung der Möglichkeiten, die sich
        <pb n="215" />
        211

aus seinen sachlichen Daseinsbedingungen ergeben. Diese können

auf seiten des einen Unternehmens günstiger sein als auf seiten eines

anderen aus den verschiedensten Gründen. Außer Betracht muß

bleiben ungenügendes Betriebskapital, weil dann ein Versagen der

Unternehmerleistung vorliegt. Der verschiedene Reinertrag zweier

Unternehmungen, nicht eines Jahres, sondern einer Reihe von

Jahren, bedeutet einen verschiedenen Arbeitswert derselben. Diese

Verschiedenheit wird auf die Bestimmung des Veräußerungswertes

von Einfluß sein, der Preis wird nicht ohne weiteres gleich dem

Kapital sein. Es hat z. B. ein Kaufmann in sein Unternehmen

200.000 Mark gesteckt, und er erzielt bei hinlänglichen Wertab-

buchungen einen regelmäßigen Jahresverdienst von 30.000 Mark,

gleich 15%. Ein anderer gelangt bei gleichem Kapital durchschnitt-

lich nur auf 20.000 Mark, gleich 10%. Angenommen, jeder von ihnen

verkaufte sein Unternehmen für 200.000 Mark, so würde der erstere

offenbar schlechter fahren, weil er mehr aufgibt als der andere. Besser
als dieser wiederum würde ein Dritter fahren, der sein Unternehmen

für das Kapital von 200.000 Mark verkauft, obschon er es nur auf
5% durchschnittlichen Reinertrag brachte. Alle drei können mit
den erlösten 200.000 Mark durch deren verzinsliche Anlage etwa
9.000 Mark im Jahr erzielen und daneben ihre Arbeitskraft, von Un-
ternehmerrisiko befreit, zur Verwertung bringen. Für den letzten
ist es leicht, für den zweiten schwieriger, den Ausfall durch Arbeit
aufzubringen; am schwierigsten für den ersten, bei dem es sich um
21.000 Mark Ausfall handelt. Er wird glauben, die Freiheit vom
Unternehmerrisiko zu teuer erkauft zu haben. Denkt er sich den
Unternehmerverdienst zusammengesetzt aus drei Teilgrößen: An-
lagezins, Unternehmerrisiko, Entgelt der Tätigkeit als eines rein
persönlichen Wertes, so wird er den zweiten Posten vielleicht nicht
höher einsetzen, als mit der Hälite des Anlagezinses: 9.000 + 4.500
416.500. Da nun der Wert der Tätigkeit wesentlich bestimmt wird
durch den erfolgreichen Fortgang des Unternehmens, an dem die —
aufzugebende — Tätigkeit haftet, so muß er bestrebt sein, bei der
Veräußerung den ersten und letzten Posten in ein anderes Ver-
hältnis zu bringen, also einen Preis zu erlangen, dessen verzinsliche
Anlage den voraussichtlichen Ausfall an Entgelt für die persönliche
Tätigkeit einigermaßen deckt. Ein Preis von 300.000 Mark. brächte
zu 42% angelegt 13.500 Mark Zinsen. Gelingt es dem Kaufmann, durch
andere risikofreie Tätigkeit 12.000 Mark zu verdienen, so bezahlte er
die Freiheit vom Unternehmerrisiko mit dem vorher eingestellten
Betrage von 4.500 Mark. Nun rechnet aber auch der Käufer. Für
ihn ergäbe sich bei einem Kaufpreis von 300.000 Mark als Zu-
sammensetzung des weiter erwarteten Reinertrags von 20.000
Mark: 13.500 -- 6.750 (für ihn ist das Risiko größer) --— 9.750. Letz-
tere Summe wird dem Käufer zu gering sein. Einigen sie sich da-
gegen auf 250.000 Mark, so erhalten sie die Formel: 11.250 + 5.625
++ 13.125... Der Verkäufer: erlangt 5%% Verzinsung, bezogen auf
das frühere Einlagekapital; in wieweit er den Tätigkeitsausfall
14*
        <pb n="216" />
        212 —

decken kann, hängt von seinen Verhältnissen ab. Der Käufer kommt
zwar nicht auf den Tätigkeitsentgelt des Vorgängers, aber seine
Tätigkeit ist auch leichter, weil er die Entwicklungs- und Werde-
jahre nicht mitzumachen braucht. Der andere Kaufmann, der mit
seinem Kapital 10% machte und dessen Formel war: 9.000 + 4.500
—+ 6.500, käme ganz gut weg, wenn er sein Unternehmen für das
Kapital hergäbe. Der dritte Kaufmann, der nur einen Reinertrag
von 5% erzielte, arbeitete eigentlich mit Verlust: 9.000 + 4.500 -+-
3.560. Sein Unternehmen ist das Kapital nicht wert. Aligememn
gültige Regeln lassen sich jedoch hieraus nicht ableiten, insbesondere
nicht, daß das Unternehmen sein Kapital wert sei, wenn es durch-
schnittlich 10% Reinertrag abwarf. Das Risiko ist verschieden und
kann zu dem Reinertrag in direktem Verhältnis stehen. Die persön-
liche Tätigkeit läßt sich einheitlich nicht bewerten, sie tritt auch um
so mehr zurück, je höher das Kapital ist. Das Unternehmen wird
unpersönlicher; als Aktienkapital ist es ganz unpersönlich, Durch
diese Unpersönlichkeit wird das Unternehmen andererseits lang-
lebiger. Kein Unternehmer, von dessen Privatverhältnissen das
Bestehen des Unternehmens abhängt, sondern bezahlte, nach Be-
darf wechselnde Geschäftsführer. Kein Interesse der Gesellschafter
an der Veräußerung des ganzen Unternehmens, weil Teilveräuße-
rungen durch Verkauf von Aktien unschwer sich vollziehen lassen.
Privatunternehmungen mit größerem Kapital pflegen der Veräuße-
rung die Umwandlung in die unpersönliche, Teilveräußerung gestat-
tende Form der Aktiengesellschaft vorzuziehen. Die Kurse der
Aktien müßten eigentlich den Maßstab für den Veräußerungswert
des ganzen Unternehmens liefern, aber Spekulation und andere bei
der Kursbewegung mitwirkende Gesichtspunkte verrücken diesen
Maßstab. Aber auch unter Berücksichtigung dieser Einflüsse geht
der Kurs bei gut arbeitenden Aktienunternehmungen in der Regel
erheblich über den Kapitalwert hinaus. Es wird also Arbeitswert
mitbezahlt. Hat das Aktienunternehmen keinen Arbeitswert mehr,
dann verfällt es der Auflösung. Hat es einen solchen, so liegt kein
Grund zur Auflösung vor, die den Arbeitswert vernichten würde.
Der Arbeitswert kann sich verbinden mit dem eines anderen Unter-
nehmens durch Angliederung, Ertragsgemeinschaft oder Ver-
schmelzung.

Es ist nicht Aufgabe dieser Arbeit, Regeln über die Bestim-
mung des Veräußerungswertes eines kaufmännischen Unternehmens
aufzustellen. Jedenfalls ergibt sich aus dem Gesagten so viel, daß
der Veräußerungswert ein anderer sein kann, als das Kapital. Es
interessiert nun die Frage, wie die Veräußerung buchhalterisch zu
behandeln ist. Kapital ist das in das Unternehmen eingelegte Geld.
Unserer Auffassung gemäß, die die Leistung zu Grunde legt, schafft
das Unternehmen nicht Werte, es setzt solche um durch werbende
und verwertende Geschäfte. Wenn die Kapitalnachweisung zu Ende
des Rechnungsabschnittes mehr Werte aufweist, als zu Anfang, so
ist das Mehr der nachträglich festgestellte Entgelt des WerbungSs-
        <pb n="217" />
        — 213 —
wertes „Unternehmerleistung‘“. Entnimmt der Unternehmer die
Mehrwerte, so bleibt es beim alten Kapital. Beläßt er sie oder nur
einen Teil dem Unternehmen, so liegt darin eine neue Kapitalein-
lage. Bewertete man die Unternehmerleistung zu hoch, so entzog
man dem Unternehmen Werte, das Kapital mindernd. Bewertete
man sie zu niedrig, So beließ man dem Unternehmen Werte über
das errechnete Kapital hinaus. Im ersteren Falle fand geheime
Kapitalentziehung, im anderen geheime Kapitaleinlage statt. In
beiden Fällen stellen die vorhandenen Werte die ausgewiesene
Kapitaleinlage nicht dar, und zahlte ein Erwerber dieses Kapital als
Kaufpreis, so empfing er im ersteren Falle zu wenig Werte, im an-
deren Falle zu viele. Lautet die Bedingung aber: Preis gleich der
tatsächlichen Einlage, so muß in beiden Fällen das Kapital berich-
tigt werden. Eine Übernahmekapitalnachweisung stellt das wahre
Kapital fest. Durch Abschreibungen und Zuschreibungen eines
Wertberichtigungskontos werden die Konten und damit das Kapital-
konto auf den richtigen Stand gebracht. Das Kapital ist nunmehr
der Inbegriff der Werte, die vom Unternehmer geleistet wurden.
Wird das Unternehmen für diese Werte verkauft mit der Firma, So
bleibt das Unternehmen, bleibt der Buchhaltungsträger unverändert
bestehen. Das Kapitalkonto jedoch kann nicht bestehen bleiben;
denn es ist ein Fremdkonto, das Konto einer bestimmten, in ihrer
Berechtigung ausgewiesenen Fremdperson. Die Fremdperson wech-
selt. Was die eine dem Unternehmen leistete, überträgt sie einer
anderen im Wege des Verkaufs. Dieses Verhältnis stellt also einen
Kontenwechsel dar. Es kann daher in den Büchern des Unter-
nehmens als des fortbestehenden Buchhaltungsträgers eingetragen
werden: Kapitalkonto X (des Verkäufers) an Kapitalkonto Y (des
Käufers) für Übernahme der Einlageleistung des ersteren durch den
letzteren 200.000 Mark. In der Bilanzrechnung wird dadurch das
Kapitalkonto des vorigen Unternehmers ausgeglichen, das des neuen
eröffnet. Dem Sachverhalt ist auf die einfachste Weise buchhalte-
risch Rechnung getragen. Die Zahlung des Kaufpreises wird nicht
in die Bücher des Unternehmens eingetragen, in die sie nicht gehört.
Will man den Eigentumswechsel formeller behandeln, so muß man
ihn zerlegen in die Aufgabe des Unternehmens seitens des alten Un-
ternehmers und in die Errichtung eines Unternehmens seitens des
Käufers. Bei letzterem findet dies in der Anlage einer neuen Bilanz-
rechnung auf Grund einer Eröffnungskapitalnachweisung seinen
Ausdruck. Was den Verkäufer anbelangt, so wird in diesem Falle
angenommen, daß er durch die Verfügung über alle Werte im Wege
des Verkaufs des Unternehmens das Kapital auf Null bringt und da-
mit sein Kapitalkonto ausgleicht. Da hinsichtlich der einzelnen Werte
eine Verfügung des alten Unternehmers aber nur unterstellt wird,
besser gesagt, unter die Gesamtverfügung fällt, so wird man ein die
Konten der Bilanzrechnung ausgleichendes Konto zu Hilfe nehmen,
das, weil die Verfügung durch Übergabe geschieht, „Übergabe-
konto“ oder „Übernahmekonto N. N.“ genannt werden kann. Das
        <pb n="218" />
        = 1214 —
Übergabekonto wird ausgeglichen durch das Kapitalkonto, oder
wenn man die Zahlung des Kaufpreises zur Geltung kommen lassen
will, durch ein Übergabekassakonto, dieses durch Kapitalkonto.
Wenn der Veräußerungspreis höher bemessen wird, als das
Kapital, z. B. wenn unser Kaufmann Nummer eins für das Unterneh-
men, in das er 200.000 Mark eingelegt hat, 250.000 Mark erhält, so
bildet der Unterschied, der Arbeitswert des Unternehmens, nunmehr
einen selbständig einzustellenden, zur Bildung eines Kontos des
Arbeitswertkontos oder wie man es sinngemäß nennen will, führen-
den Posten. Es hat sich eben im Laufe des Bestehens des Unter-
nehmens ein Mehrwert der Unternehmerleistung herausgebildet, der
nunmehr im Veräußerungspreise als Zuschlag zum Kapitalwert sei-
nen Entgelt findet. Vorher konnte dieser. Wert rechnungsmäßig
nicht in die Erscheinung treten, denn der Entgelt der Unternehmer-
leistung, der Reinertrag,.errechnete sich. aus.den einzelnen Ver-
wertungsgeschäften. Erst die Summe dieser Verwertungsgeschäfte
im Laufe der Jahre begründet den Arbeitswert. Er war nicht bilan-
zierbar während des Bestehen des Unternehmens unter dem
vorigen Unternehmer, wird jetzt bilanzierbar durch den Eintritt
eines Anderen in den Arbeitswert. Das Konto des Arbeitswertes
entsteht durch seine Belastung zu Gunsten des Kapitalkontos oder
eines Zwischenkontos und wird ausgeglichen durch Übergabekonto.
Übernimmt der Käufer den Barbestand oder andere Kapitalteile oder
die Gläubiger nicht, so findet dies entsprechende Berücksichtigung.
Beispiel: Der Barbestand von 10.000 Mark verbleibt dem Verkäufer.
Der Käufer übernimmt nicht die. Verbindlichkeiten in Höhe von
50.000 Mark. Daher ist der Preis 250.000 -}.. 50.000 :-- 10.000. ==
290.000 Mark. Der Verkäufer bucht wie folgt:
Konten der Handelswerte und der
Sall laufenden Rechnung: Schuldner (zusammengefaßt gedacht) Haben
| An Saldo zusammen M. 240.000 | Von Übergabekonto M. 240.000 |
Soll Konto des Arbeitswertes Haben
| An Kapitalkonto M. 50.000 | von Übergabekonto M. 50.000 |
Soll Übergabekonto H a b en
| An verschiedene Konten M. 290.000 | Von Kassakonto M. 290.000 |
S’o4l Kassakontn Haben
i An Bestand M. 10.000 | Von Kapitalkonto M. 300.000 |
ı = Übergabekonto 290.000 |
Soll Laufende Rechnung: Gläubiger Haben
An Kapitalkonto M. 50.000 | Saldo M. 50.000 |
        <pb n="219" />
        — 2i5 —
Soll Kapitalkonto Haben
An Kassakonto M. 300.000 | Von Bilanzkonto M. 200.000 ]
„ Arbeitswertkonto 50.000
„ Laufende Rechnungs-

gläubiger 50.000 |

Behagt dem Kaufmann dieser von der wissenschaftlichen Auf-
fassıung gewiesene Weg nicht, so muß er einen anderen einschlagen.
Der, die Aktiven höher zu bewerten, als es bereits durch die Auf-
hebung übermäßiger Abschreibungen geschehen ist, ist zu ver-
werfen. Ein anderer Weg ist, die sog. ideellen Werte einzustellen,
nämlich Kundschaft, Firma, Arbeitsmethoden u. dgl. Das kommt auf
den Arbeitswert heraus. Auch diese Werte haben vorher nicht in
der Bilanz gestanden. Kundschaft hat jedes Unternehmen; an sich
begründet der Übergang keinen Mehrpreis. Der Begriff des Arbeits-
wertes schließt alle diese Werte ein. Da seine Bestimmung von der
ireien Vereinbarung der Vertragsteile abhängt, braucht er im Ein-
zelnen nicht nachgewiesen zu werden. Für den Käufer ist der
Arbeitswert, oder wie man den Mehrpreis bezeichnen will, ein er-
worbener, im Unternehmen liegender Wert, der ihm im Falle der
Weiterveräußerung unter gleich gebliebenen Verhältnissen wieder
vergütet werden wird. Aber er wird ihn doch abschreiben müssen
aus zwei Gründen: Weil die regelmäßige Bilanz nur selbständige
Vermögenswerte zuläßt, ferner weil der Arbeitswert keine Wer-
bungssubstanz für die Verwertungsgeschäfte darstellt. Der Käufer
könnte ja allerdings, um die 50.000 Mark bald hereinzubringen, die
übernommenen Waren entsprechend teurer verkaufen; dadurch
würde er aber seine Wettbewerbsfähigkeit und hiermit zugleich den
künftigen Arbeitswert des Unternehmens herabsetzen. Der Mehr-
preis für Arbeitswert müßte also sofort abgeschrieben und das Kapi-
talkonto auf die Höhe der tatsächlichen Werbungssubstanz gebracht
werden, in welcher ja keine Veränderung eingetreten ist. Der innere
Arbeitswert bleibt trotzdem erhalten. In welcher Höhe er später
einmal zu Gelde zu machen ist, ist eine Frage der ferneren Entwick-
lung des Unternehmens. Ist der Käufer nicht geneigt, den Arbeits-
wert sofort ganz abzuschreiben, weil er das gezahlte Kapital als
Ausgangspunkt zu betrachten und daher buchmäßig zu erhalten
wünscht, so muß er trachten, an die Stelle des Arbeitswertes mög-
lichst rasch tatsächliche Werbungswerte zu setzen. Dies kann er
{un aus dem Ertrag der ersten Jahre. Des Käufers Ertragsermitte-
lung ergibt in unserem Beispiel, wenn er von des Vormannes Wer-
bungswerten ausgeht, unter sonst gleichen Verhältnissen ‚30.000
Mark, die in Bilanzwerten den vorhandenen zugewachsen sind, Es
wird sonach zu einer Sache der Ertragsverfügung, wie hoch die
Abschreibung des Arbeitswertes bemessen und an seine Stelle an-
dere Werte gesetzt werden. Unter diesem Gesichtspunkt wird
gegen Teilabschreibungen des Arbeitswertes nichts einzuwenden
sein, nur muß der Gedanke, daß das Kapital bald auf den tatsäch-

lichen Werbungsinhalt zu bringen ist. maßgebend bleiben.

15
        <pb n="220" />
        — 216. —

Ist der Verkaufspreis niedriger als das Kapital und ist der Un-
terschied begründet in der Minderbewertung bestimmter Kapital-
teile, so läßt sich das Kapital durch Abschreibungen auf den Ver-
kaufspreis bringen. Abschreibungen an den Arbeitsmitteln ermög-
lichen durch Verringerung der Wertabgabe billigere Verkaufspreise.
Abschreibungen an den verkäuflichen Handelswerten wirken noch
kräftiger im gleichen Sinne, indem sie die Werbungswerte herunter-
seizen und die Verwertbarkeit erhöhen. Der Arbeitswert des
Unternehmens verbessert sich dadurch. Ob die Verbesserung an-
hält, hängt davon ab, ob es dem neuen Unternehmer weiter gelingt,
den Reinertrag höher zu gestalten, als es dem Vorgänger möglich
war. Abschreibungen auf Außenstände werden nach und nach ge-
prüft durch deren Eingang. Waren sie zu hoch bemessen, so führen
sie zu einem Gewinn, entgegengesetzten Falles zu einem Verlust
für den Käufer, der sein Kapitalkonto danach richtig zu stellen hat.
Wenn ein Grund zur Minderbewertung bestimmter Aktiven
nicht vorliegt, sondern der Preisunterschied lediglich auf den be-
scheidenen Reinertrag zurückzuführen ist, den der neue. Unter-
nehmer zu erhöhen hofit, so kann der Verkäufer den ganzen Unter-
schied als Kapitalentgang behandeln. Z. B.: Jenes dritte Unter-
nehmen, das nur 5% Reinertrag brachte, wurde für 175.000 Mark
verkauft, indem der Unternehmer diesen Verkauf einer Liquidation
vorzog. Der Verkäufer hätte zu buchen:

Soll Konto des Minderwertes Haben
| An Übernahmekonto N. N. M. 25.000 | Von Kapitalkonto M: 25.000 |
Soll Übernahmekonto N. N. Haben
An verschiedene Konten M. 200.000 | Von Konto des Minder-
wertes M. 25.000
| Kassakonto 175.000. *
Soll Kassakonto Haben
| An Übernahmekonto N.N. M. 175.000 | Von Kapitalkonto M. 175.000 |
Soll Kapitalkonto Haben
| An Konto des Minderwertes M. 25.000 | Von Bilanzkonto M. 200.000 /
|. „ Kassakonto 175.000

Der Verkäufer hatte in der Tat seinem Unternehmen 200 000
Mark geleistet. In die Leistung ist der Käufer eingetreten. Wie hat
dieser nun buchhalterisch zum Ausdruck zu bringen, daß er für das
Recht des Eintritts nur 175 000 Mark gezahlt hat, ohne daß er die
Aktiven umbewertet? Richtete er ein allgemeines Abschreibungs-
konto für den Unterschied des Kaufpreises gegenüber dem ausge-
wiesenen Kapital ein, so käme das auf eine Umbewertung hinaus.
Auch verlangt die regelmäßige Bilanz, daß die Abschreibungen sich
        <pb n="221" />
        nl FE

auf bestimmte Aktiva beziehen, daß das Kapital in seinen einzelnen
Wertbestandteilen nachgewiesen werde. Es soll aber, wie bemerkt,
der Fall gesetzt sein, die Aktiva seien gut und der Minderpreis sei
lediglich bestimmt durch den geringen Arbeitswert des Unterneh-
mens, der in dem niedrigen Reinertrag seinen Ausdruck findet. Ab-
schreibung soll also nicht in Betracht kommen. Wie ist dem Unter-
schied zwischen dem Kaufpreis und dem tatsächlichen Wertinhalt
des Kapitals Rechnung zu tragen? Die Auffassung, der Käufer habe
tatsächlich 200 000 Mark bezahlt, aber 25 000 Mark gewissermaßen
als Verkaufsgebühr erhalten, die er nun in seine Privatkasse tun
kann, kann nicht zur Geltung kommen; der Unterschied ist in der
Eigenschaft des Unternehmens begründet, in seinem Arbeitswert.
Der Arbeitswert kann an sich nicht ein Wert der laufenden Bilanz
sein, wie wir bereits sahen, nicht im aktiven, aber auch nicht im
passiven Sinne. Die 25000 Mark als Gewinn zu buchen und das
Kapitalkonto auf 200 000 Mark zu bringen, dagegen wird sich der
Übernehmer sträuben, weil er sich sagt, das, was er gekauft habe,
sei ihm nicht mehr als 175 000 Mark wert gewesen und daß, wenn er
das Unternehmen in gleicher Verfassung verkaufe, er auch nicht
mehr als diesen Betrag erlösen werde. Gewinn entsteht auch erst
durch den Verkauf. Kann der neue Unternehmer später sein Unter-
nehmen für 200000 Mark, sonst gleiche Verhältnisse vorausgesetzt,
verkaufen, so wird er dies dem durch eigene Tätigkeit gesteigerten
Arbeitswert verdanken; damit kann er jetzt nicht rechnen. Immer-
hin gelangt der Käufer, wenn es ihm gelingt, die übernommenen
200 000 Mark Werte nach dieser Werbungshöhe zu verwerten, tat-
sächlich in den Mehrbesitz von 25 000 Mark. Da dies aber nur nach
und nach stattfinden kann, so sind die 25000 Mark zunächst einem
Kauf-Nachlaßkonto gutzuschreiben, von dem sie nach Maßgabe ihres
Einganges auf das Kapitalkonto übertragen werden.

Wenn die Veräußerung eines kaufmännischen Unternehmens
lediglich Unternehmerwechsel bedeutet, das Unternehmen aber in
seiner Rechtsform und seiner Firma unverändert bleibt, so werden
Käufer und Verkäufer zwar eine Übergabebilanz aufstellen, auf
Grund deren nötigenfalls die Konten und damit das Kapitalkonto
richtig gestellt werden, aber der Verkäufer braucht keine Schluß-
bilanz, der Käufer keine Eröffnungsbilanz zu machen. Es beginnt
kein neues Handelsgewerbe. Anders wenn der Käufer das Unter-
nehmen unter seinem Namen, also unter neuer Firma, weiterführt;
dann ist dies gleichbedeutend mit dem Beginn eines Handelsgewer-
bes und er muß eine Eröffnungsbilanz machen. Eine solche ist eben-
falls aufzustellen, wenn ein Gesellschafter oder Kommanditist in das
Unternehmen eines Einzelkaufmannes eintritt, ebenso, wenn umge-
kehrt das Unternehmen einer offenen Handelsgesellschaft von einem
Gesellschafter als Einzelkaufmann, wenn auch unter Beibehaltung
der alten Firma, weiter betrieben wird; in beiden Fällen handelt es
sich um einen Einzelkaufmann, der hinsichtlich seiner Bilanzpflicht,
wie an anderer Stelle näher ausgeführt, besondere Gesichtspunkte
        <pb n="222" />
        —— 218 —

zu beachten hat. Tritt aus einer offenen Handelsgesellschaft, die
mehr als zwei Gesellschafter zählt, einer derselben aus oder iritt in
eine bestehende offene Handelsgesellschaft ein Gesellschafter ein,
so liegt die Fortsetzung eines bestehenden Handelsgewerbes in glei-
cher Rechtsform vor und es bedarf keiner Eröffnungsbilanz. Im
ersteren Falle fällt ein Kapitalkonto weg, im anderen tritt zu den
bestehenden ein weiteres hinzu. Die Gesellschafter verständigen
sich auf Grund einer Kapitalnachweisung, die in den Büchern nicht
in die Erscheinung tritt. Eine Eröffnungsbilanz ist nicht nötig, wenn
von den zwei Gesellschaftern einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung der eine Gesellschafter ausscheidet, denn die Gesellschaft
mit beschränkter Haftung bleibt bestehen. In allen Fällen, wo ein
Unternehmen unbeschränkter Haftung in eine Kapitalgesellschaft
verwandelt wird, muß eine Eröffnungsbilanz aufgestellt werden,
damit natürlich auch eine Schlußbilanz des (übergeleiteten) Unter-
nehmens, also wenn das Unternehmen eines Einzelkaufmanns oder
einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft
in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in eine Aktien-
gesellschaft umgewandelt wird. In diesen Fällen haften die Unter-
nehmer nur noch mit einem begrenzten Grund- oder Stammkapital,
dessen Feststellung und Bekanntgabe nach außen notwendig ist. Die
Rechtsform Ändert sich, und eine Eröffnungsbilanz ist ferner aufzu-
stellen, wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine
Aktiengesellschaft verwandelt wird oder wenn der umgekehrte
Fall eintritt. In allen Fällen ist die Eröffnungsbilanz, mag sie sich
auch auf die Schlußbilanz des früheren Unternehmens stützen, ein
Akt von selbständiger Bedeutung.
        <pb n="223" />
        Die Schenkung.

Die Schenkung wurde im Vorübergehen erwähnt, als es sich
darum handelte, von der Bilanz des Ertrages solche Einnahmen und
Ausgaben auszuschließen, die nicht in gegensätzlichen Geschäften
ihre Entstehung finden. Es möge zum Schluß über die buchhalte-
rische Behandlung der Schenkung noch Einiges gesagt werden.

Beides, schenken und beschenkt werden, widerstreitet an
sich dem Wesen eines kaufmännischen Unternehmens und seinem
Daseinszweck, der darin besteht, Werte umzusetzen, nichts zu
geben, ohne dafür zu empfangen, nichts zu nehmen, ohne dafür zu
geben. Bei der Schenkung aber ist nur einer als Leistender bzw.
Leistungsnehmer vorhanden, die notwendige Gegenperson fehlt.
Schenkt das Unternehmen, indem es sich z. B. an einer Sammlung
für einen milden oder gemeinnützigen Zweck mit namhaftem Be-
trage beteiligt, so wird, mag es auch mit Willen des Unternehmers
geschehen, der Reinertrag geschmälert, und wenn man die Schen-
kung auch nicht über Ertragskonto gehen läßt, so ergibt sich ein
Kapitalverlust, der mit dem Betrieb des Unternehmens in keinem
Zusammenhang steht. Dieser Zusammenhang kann nur künstlich
gebildet werden durch den Gedankengang, daß es eine ehrenvolle
Pflicht eines Unternehmens von Bedeutung sei, sich solchen Anfor-
derungen an seine Opferwilligkeit nicht zu entziehen; die Spende
gehört eben zu den „Unkosten“. Ohne Zweifel ist es unzulässig, bei
einer Bilanz, die die Ertragsermittelung in den Vordergrund stellt,
die Schenkung dem Konto der Aufwandswerte zu belasten, weil
eben tatsächlich mit dem Gelde kein Arbeitswert erworben wird,
der in den Verwertungsgeschäften seinen Rückumsatz in Geld finden
könnte. Da die Schenkung überhaupt nicht geschäftlicher Verlust,
freiwilliger Verlust ein Unding ist, so muß sie als Kapitalentziehung
behandelt werden. Unternehmer Soll, Unternehmen Haben für be-
hufs Schenkung an... dem Kapital entnommene ... . Einzelkauf-
leute und Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft sollten die
Spende auf ihr Privatkonto übernehmen. Das Gleiche gilt schließlich
von den Leitern der Kapitalgesellschaft, denn sie haben aus dem

Geld des von ihnen geleiteten Unternehmens keine Geschenke zu
machen. Wenn aber die Gesellschafter aus den guten Erträgnissen
eines Geschäftsjahres in Erkenntnis und Erfüllung einer in der Tat
ehrenvollen Pilicht einen Betrag zu milden oder gemeinnützigen
Zwecken verwenden, so ist dies ein Akt der Ertragsverfügung. Eine
Schenkung kann auch in Handelswerten bestehen, z. B. wenn ein
größeres Unternehmen bei einem lokalen oder allgemeinen Not-
stande Bedarismittel aus seinen Beständen zur Verteilung bringen
        <pb n="224" />
        220_—

würde. Das Konto der Handelswerte ist dann zu erkennen mit dem
vollen Werbungswert ohne Unternehmerverdienst zu Lasten eines
Fremdkontos, das seine Kennzeichnung dem jeweiligen Fall ent-
nimmt, und dieses Konto wird ausgeglichen zu Lasten des Kapital-
kontos. Dies ist jedoch nur möglich beim Einzelkaufmann oder bei
der offenen Handelsgesellschaft. Wenn eine Kapitalgesellschaft sich
in gleicher Weise betätigt, diesen wenig wahrscheinlichen Fall an-
genommen, so müßte das Fremdkonto ausgeglichen werden zu
Lasten einer etwa verfügbaren allgemeinen Reserve, die bei der
Aktiengesellschaft nicht der gesetzliche Reservefond sein kann. Will
die Kapitalgesellschaft dies nicht tun, so bleibt nur die Deckung aus
dem Jahresergebnis übrig, was die Einstellung in das Soll des Ver-
fügungskontos zur Folge hat.

Was die gegenteilige Möglichkeit anbelangt, daß einem kauf-
männischen Unternehmen eine Schenkung gemacht wird, so. wird
der Umstand, daß es sich um ein dem kaufmännischen Wesen frem-
des, weil einseitiges Rechtsgeschäft handelt, aus dem das Unter-
nehmen nichts gegenzuleisten hat, nicht hindern, die Schenkung an-
zunehmen, sofern der Annahme nicht Interessen des Unternehmens
entgegenstehen. Immerhin liegt der Fall doch so wie der andere.
Nimmt dort der Unternehmer von seinem Kapital etwas fort — wo-
zu, ist für das Unternehmen gleichgültig —, so fügt er hier Kapital
hinzu; woher es kommt, ist für das Unternehmen auch einerlei.
Die aktive Schenkung muß daher behandelt werden, wie eine Kapi-
taleinlage. Besteht sie aus Geld, so fließt sie in die Kasse des Unter-
nehmens: Kassakonto an Kapitalkonto. Besteht sie aus Handes-
werten, die im laufenden Betrieb veräußert werden können, so sind
sie zum Verkaufspreise abzüglich kaufmännischer Arbeit und Unter-
nehmerverdienst dem Konto der Handelswerte zu belasten zu Gun-
sten des Kapitalkontos. Besteht die Schenkung in einem Arbeits-
mittel, das im Betrieb zu verwenden ist, so wächst es dem Konto
der Arbeitsmittel mit dem Betrage zu, der ihm für das Unternehmen
beizulegen ist. Istes neu und tritt es an die Stelle eines anderen
Arbeitsmittels, so wird der Betrag des Kapitals frei, der durch die
Wertabgabe des entbehrlich werdenden Arbeitsmittels gebunden
war. Ist die Schenkung ein Grundstück, schenkt z. B. der wegen
Alters aus der Firma austretende Gesellschafter dem Unternehmen
ein benachbartes Grundstück, das er ihm schon vorher zur Benut-
zung überlassen hatte, so wird es Gegenstand des Grundstück-
kontos, dem es mit dem Wert belastet wird, der dem derzeitigen
Kaufpreise entspricht, zu Gunsten der Kapitalkonten des oder der
verbleibenden Gesellschafter. Die für die Aktiengesellschaft ge-
gebene Vorschrift des $ 261 H.G.B., daß die’ Vermögensgegen-
stände höchstens zum Anschaffungswerte anzusetzen Seien, kann
hier nicht gelten. Eine Anschaffung findet nicht statt. Bare Zuwen-
dungen muß man notwendig mit ihren vollen Beträgen einstellen.
Kann man Sachen deswegen mit Null einstellen, weil es Sachen
sind? Sie sind vielmehr mit dem Werte einzustellen, den sie als
        <pb n="225" />
        —— 221 —
angeschaffte haben würden. Die Schenkung vermehrt in allen Fäl-
len die Aktiva, den Kapitalinhalt, sie ist eine außerhalb des Be-
triebes entstandene Kapitalvermehrung. Die Anwendung des Be-
grifis der Kapitaleinlage auf die Schenkung schließt es aus, daß sie
über Verfügungskonto geht, Gewinn, verteilbar wird. Der Einzel-
kaufmann kann die seinem Unternehmen gemachte Schenkung dem
Kapital wieder entziehen. Auch die Gesellschafter einer offenen
Handelsgesellschaft, in deren Gesamtgut die Schenkung überging,
können über ihre Anteile daran verfügen, wenn sie darüber einig
sind. Aber dies sind selbständige Akte der Kapitalverfügung. Bei
der Kapitalgesellschaft kommt der Charakter der Schenkung als
einer Kapitalerhöhung dadurch zum Ausdruck, daß entweder das
Grundkapital entsprechend erhöht wird und den Anteilseignern ent-
geltireie Zusatzanteile überwiesen werden: Kassakonto oder Han-
delswerte- oder Anlagekonto an Aktienkapital (Stammkapital-)
Konto für auf Grund der Schenkung .... geschaffene neue Aktien
(Anteile) M....., in welchem Falle für eine Wiederentziehung der
Schenkung aus dem Kapital die gesetzlichen Vorschriften über die
Kapitalrückzahlung in Anwendung kommen, oder es muß außerhalb
des Grundkapitals ein Rücklagekapital in Höhe der Schenkung ge-
bildet bzw. ein bestehendes entsprechend erhöht werden. An sich
ist die Rücklage eine allgemeine; Bedingungen, die an die Schen-
kung geknüpft sind, können sie zur Zweckrücklage machen. Ver-
mehrt die Schenkung die flüssigen Mittel nicht (Anlagewert, Grund-
stück), so kann die Schenkung insolange nur Bilanzverlustrücklage
sein. Z. B.: Einer Aktiengesellschaft wurde :ein Grundstück im
Werte von 100.000 Mark geschenkt. Grundbuchung: Grundstücks-
konto an Allgemeines Rücklagekonto M. 100.000.—.
Soll Bilanzkonto Hab en
An verschiedene Aktivkonten Von Aktienkapitalkonto M. 1.200.000
abzüglich Passiv- „ Gesetzliches Rerserve-
konten M. 1.320.000 konto 120.000 ı
„ Grundstückskonto 100.000 | Allgemeines Rücklage-

konto 100.000 |
Das Aktivum Grundstück wird durch die Rücklage aus-
geglichen und für die Ertragsermittelung bzw. Verfügung unwirksam
gemacht. Es könnte daraus gefolgert werden, daß es auf eine Wert-
ansetzung bei dem geschenkten Grundstück überhaupt nicht an-
komme, und daß man dasselbe mit einem geringen Betrage ansetzen
könnte, der nur dazu bestimmt ist, es in die Buchhaltung. einzu-
führen, was noch den Vorteil hätte, daß die allgemeine Rücklage
wegfiele und dem Unternehmen in Verlustfällen eher Bargeld zu-
geführt werden könnte. Aber dies Verfahren widerspricht der
Bilanzehrlichkeit. Schenkt mir Jemand M. 100.000 Wert, so-bin ich

um. so viel reicher geworden. Daran läßt sich nichts ändern.
Eine Zuwendung kann mit der Auflage einer bestimmten Ver-
wendung verbunden sein.  Z. B. der vorerwähnte Gesellschafter
        <pb n="226" />
        E22 ——
schenkt dem Unternehmen außer dem Grundstück noch M. 50.000
in Bar, aus denen es auf dem geschenkten Grundstück ein Lager-
haus erbauen soll. Man schiebt am besten ein Schenkungskonto ein,
das mit den Schenkungen belastet wird zugunsten der Kapital-
konten der verbleibenden zwei Gesellschafter A und B.: Schen-
kungskonto an, Kapitalkonto des Gesellschafters A für Schenkung
des Herrn C, bestehend in Grundstück zum halben Wert M.... und
Bar M. 25.000. Ebenso beim Gesellschafter B. Das Schenkungs-
konto wird erkannt zu Lasten des Grundstückkontos und des Kassa-
kontos. Will man die M. 50.000 nicht durch die allgemeine Kasse
gehen lassen, so errichtet man ein Sonderkassenkonto (Kassakonto
separato). ‘Dies Sonderkassakonto wird nach und nach erkannt für
die zum Bau verwandten Beträge und zwar zu Lasten des Haus-
baukontos, das nach Fertigstellung des Bauss durch Übertrag auf
Hauskonto ausgeglichen wird. In der Regel werden die für Neu-
bauten ausgeworfenen Bausummen überschritten. Angenommen,
es seien 54.000 Mark verbaut worden. Das Kassakonto separato
verfügt nur über 50.000 Mark. Der Unterschied muß daher aus der
laufenden Kasse genommen oder aus ihr auf Sonderkassakonto über-
tragen werden. Soll das Haus nur mit der runden Summe von
50.000 Mark eingesetzt werden, so muß bei der Bilanz das Mehr von
4000 Mark ins Soll des Verfügungskontos übertragen werden. Ver-
fügungskonto an Hausbaukonto Mehrkosten 4000.— Mark auf Grund
der Buchung
Verschiedene an Hausbaukonto

Hauskonto für Neubau M. 50.000
Verfügungskonto für Mehrkosten  4.000.— M. 54.000

Bei der Kapitalgesellschaft macht, wie bereits bemerkt, die
Auflage einer bestimmten Verwendung eine Rücklage zu einer
Zweckrücklage. Die Zuwendung kann eine einmalige sein (Bau-
zuschuß) oder eine fortlaufende (Betriebszuschuß). Z. B.: Es bildet
sich für den Bau einer Kleinbahn eine Aktiengesellschaft mit einem
Kapital von 1.000.000 Mark. Eröffnungskapitalnachweisung: Aktiva
Bar 1.000.000 Mark = Grundkapital. Der Kreis steuert zu den Bau-
kosten 200.000 Mark bei, die im ersten Jahre in die Kasse des Unter-
nehmens fließen. Grundbuchposten: Kassakonto an Reservekapital-
konto 200.000 Mark. Der Bau der Bahn einschließlich Grunderwerb
und rollendem Material kostete 1.100.000 Mark.
Soll Aktienkapitalkonto Haben

| Von Aktionäre-
Einzahlungskonto M. 1.000.000 |

Solı Reservekapitalkonto Haben
| | Von Kassakonto M. 200.000 |
        <pb n="227" />
        “— 15 ———
Soll Kassakonto Haben
An Aktionäre- Von Baukonto M. 1.100.000
Einzahlungskonto M. 1.000.000
„ Reservekapitalkonto 200.000
Soll Baukonto Haben
| An: Kassakonto M. 1.100.000 |
_ Diese Buchungsweise geht davon aus, daß die Bahn das wert
sei, was tatsächlich in sie gesteckt worden ist, nämlich 1.100.000
Mark, wobei es einerlei ist, ob der Bau lediglich aus der Einlage der
Aktionäre bestritten wurde oder mit Hilfe eines Zuschusses, und daß
das Kapital des Unternehmens daher 1.100.000 Mark. und 100.000
Mark Bar == 1.200.000 Mark sei. Die Zweckrücklage ist in dem
Bahnbau angelegt. Der Bildung der gesetzlichen Reserve aus dem
Reingewinn steht das Reservekapital nicht im Wege. Schlösse das
erste Geschäftsjahr ‚mit einem. Verlust, so würde insoweit das
Reservekapital aufgezehrt. Eine andere Auffassung führt zu folgen-
den Buchungen. Grundbuchung: Kassakonto an Bauzuschußkonto
200.000 Mark. Demgemäß
Soll Aktienkapitalkonto Haben
| Von Aktionäre-
Einzahlungskonto M. 1.000.000 |
Soll Bauzuschußkonto Haben
An Baukonto M. 200.000 | Von Kassakonto, Kreis-
zuschuß M. 200.000 |
Soll Kassakonto Haben
‚ An Aktinoäre- Von Baukonto M. 1.100.000
Einzahlungskonto M. 1.000.000
/ „ Bauzuschußkonto 200.000
Soll Baukonto Haben
[An Kassakonto M. 1.100.000 | Von Bauzuschußkonto M. 200.000 |
Bei dieser Buchungsweise, die kein Reservekapital bildet, son-
dern den Zuschuß an den Kosten des Baues unmittelbar abrechnet,
steht die Bahnanlage mit 900.000 Mark zu Buch. Soviel hat sie die
Gesellschaft gekostet, deren Kapital somit 900.000 Mark + 100.000
Mark = Aktienkapital ist. Für die Ertragsverfügung kommen beide
Arten auf dasselbe hinaus, ausgenommen, daß im ersteren Falle der
Ertrag mit einer höheren Wertabgabe belastet wird, wie im anderen
Falle. Was die Kapitalverfügung anbelangt, so würde ein Verkauf
für die tatsächlich aufgewandten Werte zuzüglich des Barbestandes

De
        <pb n="228" />
        — 224 —

1.200.000 Mark erbringen müssen, denn der Käufer tritt auch in die
mit dem Zuschuß erworbenen Vorteile ein. Die erste Buchungsweise
ist daher die richtigere. Wie der Arbeitswert des Unternehmens die
Preisbildung beeinflußt, ist eine besondere Frage. Die andere
Buchungsweise stützt sich auf die praktische Erwägung, daß die
200.000 Mark Mehrwerte als Arbeitswerte betrachtet werden kön-
nen, die man mittels des Bauzuschußkontos sofort abschreibt, indem
man es der Zukunft überläßt, ob die abgeschriebene Arbeit wieder
Kapitalwert erlangen wird. Dieses zu beurteilen, ist eine Sache des
Verkaufs.

Der.Schenker kann seine Schenkung belastet haben mit einer
Auflage, die nicht mit dem eigentlichen Betrieb des Unternehmens
zusammenhängt... Z. B.: Ein ausscheidendes Vorstandsmitglied stellt
dem Aktienunternehmen, bei dem er tätig war, die‘ Summe von
200.000 Mark zur Verfügung, aus der es die Mittel zur Beschaffung
einer Bücherei und zur Besoldung eines Bücherwartes im Nebenamt
entnehmen soll. Grundbuchung: Schenkungskonto an Bücherei
(Rücklage)-Konto 200.000 Mark. Das Schenkungskonto wird er-
kannt zu Lasten eines Büchereikassakontos. Man kann auch das
Schenkungskonto entbehren und unmittelbar buchen: Bücherei-
kassakonto an Bücherei (Rücklage)-Konto 200.000 Mark. Das
Büchereikassakonto wird von Fall zu Fall erkannt zu Lasten des
Büchereikontos mit den angeschafften Büchern, dem Buchbinder-
lohn usw., sowie mit dem Entgelt des Bücherwartes. Für etwaige
Zinseingänge wird das Büchereikassakonto belastet zu Gunsten des
Büchereirücklagenkontos. In der Bilanz entstehen zwei durchlau-
fende Posten: Unter den Aktiven der Kassenbestand der Bücherei,
unter den Passiven der damit übereinstimmende Saldo des Bücherei-
rücklagekontos. Eine Bewertung der Bücherbestände findet auf
diese Weise nicht statt.

Ist die Zahlung eine regelmäßig wiederkehrende, also Betriebs-
zuschuß, der im Laufe des Geschäftsjahres aufgebraucht werden
kann, so ist sie nicht als Kapitalerhöhung zu behandeln. Das Be-
triebsergebnis wird unabhängig von dem Zuschuß verrechnet. Beide
erscheinen auf Verfügungskonto. Grundbuchung: Kassakonto an
Betriebszuschußkonto. Das Betriebszuschußkonto wird belastet zu
Gunsten des Verfügungskontos.

Soll Verfügungskonto Habe n
| Saldo: Fehlertrag M. 285.000 | Von Betriebszuschuß-
| An Bilanzkonto 15.000 konto ME

Hier ist angenommen, der Zuschuß habe die feste Summe von
300.000 Mark, so daß ein Mehr oder Weniger des Betriebsergebnisses
das neue Verfügungskonto betrifft. Ist die Höhe des Zuschusses
dem etwaigen Fehlertrag entsprechend, so bringt die Einstellung
des Zuschusses das Verfügungskonto zur Ausgleichung.
        <pb n="229" />
        Der Schenker kann an die Schenkung die Bedingung geknüpft
haben, daß aus der Schenkung bzw. aus den Zinsen derselben Lei-
stungen an Dritte zu bewirken sind. Damit ist insoweit der Begriff
der Schenkung nicht gegeben, das Rechtsgeschäft ein entgeltliches.
Beispiel: Jemand stellt einem Unternehmen 300.000 Mark Bar zur
Verfügung mit der Bedingung, daß es zwei bedürftigen älteren Ver-
wandten des Schenkers lebenslängliche Pensionen von zusammen
10.000 Mark bezahlt. Eine bestimmte Anlage schreibt der Schenker
nicht vor. Das Unternehmen nimmt die Schenkung an. Es kann
das Kapital in seinem Betrieb mitarbeiten lassen, in welchem Falle
es erheblich mehr als 10.000 Mark ertragen, anderseits aber dem
kaufmännischen Risiko unterliegen wird. Die Grundbuchungen
verlaufen dann wie folgt: Schenkungskonto an Kapital (Kapital-
rücklage)-Konto, Kassakonto an Schenkungskonto, Fremdpersonen
A und B Soll an Kassakonto für ihnen gezahlte Pension, Zinsen-
konto an A und B für Zinsen, als welche das Unternehmen die Zah-
lungen zu betrachten hat, und Verfügungskonto an Zinsenkonto. Was
die 300.000 Mark, die im Unternehmen mitarbeiten, ihm an Ertrag
bringen, geht im Gesamtertrag auf und gelangt in diesem in das
Haben des Verfügungskontos. An sich ist das Kapital von 300.000
Mark durch die zu zahlenden Pensionen für die Lebenszeit der Nies-
braucher gebunden. Streng genommen, darf es im Betrieb nicht
mitarbeiten, es muß mündelsicher angelegt werden, und das Unter-
nehmen besitzt an der Schenkung nur das Interesse, daß nach dem
Ableben zweier Personen ihm das Kapital zur freien Verfügung zu-
fällt. „Es wird erst dann zum Kapital bzw. zur Kapitalrücklage. In-
zwischen aber ist es als selbständige Stiftung von einem oder meh-
reren Vertrauensmännern des Unternehmens außerhalb desselben zu
verwalten.

Einem gesellschaftlichen Unternehmen kann eine Schenkung
in der Weise gemacht werden, daß ein Gesellschafter auf seinen
Anteil zu Gunsten der Gesellschaft, also der anderen Gesellschafter
zusammengenommen, verzichtet. Es findet hierbei keine Bereiche-
rung des Unternehmens statt, sondern nur eine Verschiebung unter
den am Unternehmen Berechtigten. Das Unternehmen nimmt von
der Schenkung insofern Notiz, als es die einzelnen Unternehmer-
konten berichtigt. Bei einer offenen Handelsgesellschaft mit mehr
als zwei Gesellschaftern wird das Kapitalkonto des schenkenden
Gesellschafters mit dem Betrage der Schenkung belastet und die
Kapitalkonten der verbleibenden Gesellschafter werden mit dem auf
jeden davon entfallenden Anteile erkannt. Es bedarf keiner den
Gegenwartswert des Anteils feststellenden Bilanz, sondern man
geht bei der Verteilung von dem letzten Abschlusse aus, indem man
das laufende Geschäftsiahr nur insoweit berücksichtigt, als Kapital-
entnahmen oder Zuschüsse stattgefunden haben. Mit dem Anteil an
dem Anfangskapital des Schenkers sichern sich die verbleibenden
Gesellschafter auch den entsprechenden Anteil an. den Ergebnissen
des laufenden Geschäftsjahres. Buchhalterisch liegt eine Verschie-

15

225
        <pb n="230" />
        226 —

bung unter Fremdkonten, ein Übertrag vor. Kapitalkonto des Schen-
kers Soll, folgende Kapitalkonten Haben: Gesellschafter A soundso-
viel, Gesellschafter B soundsoviel. Besteht eine offene Gesellschaft
nur aus zwei Gesellschaftern, von denen einer durch die Schenkung
ausscheidet, so bedingt dies die Aufstellung einer Schlußbilanz des
Gesellschaftsunternehmens und einer Eröffnungsbilanz der ent-
stehenden Einzelfirma. Der Akt der Schenkung liegt zwischen bei-
den Bilanzen. Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zer-
legt sich ebenfalls der Geschäftsanteil des Schenkers in die Zahl der
beschenkten Gesellschafter, die zu ihrem Stammanteil den einem
jeden von ihnen zukommenden Anteil des geschenkten Geschäfts-
anteils ‚.hinzuerwerben. Die Veränderung in den Fremdpersonen
wird durch ihre Stammanteilkonten erkennbar gemacht. Das
Stammanteilkonto des Schenkers lebt wieder auf, als wenn er seinen
Anteil zurückbekäme. Stammkapitalkonto an Stammanteilkonto
des ausscheidenden Gesellschafters C. Vermöge der Schenkung
teilen sich die verbleibenden Gesellschafter, nehmen wir an, es seien
deren noch zwei, A und B, nach dem Verhältnis ihrer Anteile in das
Guthaben des C auf ihren wieder auflebenden Stammanteilkonten
durch die Buchungen Stammanteilkonto C an Stammanteilkonto A,
an Stammanteilkonto B. Die beiden Stammanteilkonten von A und
B werden ausgeglichen durch den Übertrag auf Stammkapitalkonto,
das dadurch wieder auf seine alte Höhe kommt. Eine Gesellschaft
kann aus einem verbleibenden Gesellschafter bestehen. Es findet
das Gesagte Anwendung.

Bei einer Aktiengesellschaft mit ihren vielen Geschäftsanteilen
läßt sich eine Schenkung von Aktien nicht in dieser Weise‘ behan-
deln. Wir wollen den Fall setzen, daß einem Aktienunternehmen mit
2000 Aktien Kapital Jemand in seinem Besitz befindliche 100 Aktien
dieses Unternehmens schenkt. Nunmehr genießen die verbleiben-
den 1900 Aktien in ihrer Gesamtheit die Rechte und Pilichten der
geschenkten 100 Aktien mit. Betrüge die Zahl der verbleibenden
Aktionäre gerade 100 und hätte Jeder von ihnen 19 Aktien, so ent-
fielen auf Jeden von ihnen eine geschenkte Aktie und die Geschäfts-
leitung hätte, falls nicht Bedingungen des Schenkers entgegen-
stehen, an die Aktionäre die Aufforderung zu richten, daß jeder von
ihnen ‚eine Aktie in Empfang nehme. Dieser einfache Fall kommt
nicht vor. Es muß daher das Recht auf. den Bezug verteilt werden,
wobei es den Aktionären überlassen bleibt, durch Kauf bzw. Verkauf
des Bezugsrechts untereinander die Möglichkeit herzustellen, auf ie
19 Aktien eine neue zu beziehen. Das Aktienkapital bleibt unver-
ändert, und da keine Stammanteilkonten bestehen, wie bei der Ge-
sellschaft mit beschränkter Haftung, auf denen man den Eigentums-
übergang kenntlich machen könnte, so findet die Verteilung der ge-
schenkten Aktien an die anderen Aktionäre in der Buchhaltung keine
Berücksichtigung. Lauten die Aktien auf Namen, so ist im Aktien-
buch der Übergang zu vermerken. Wenn man diesen Weg als zu
umständlich nicht gehen will. so bleibt nur übrig, daß die Geschäfts-

rn
        <pb n="231" />
        27

leitung die geschenkten Aktien einstweilen in Händen behält als Ge-
samteigentum der Aktionäre, die die Gewinnrechte der geschenkten
Aktien mitgenießen. Angenommen, die als Beispiel gewählte Ge-
sellschaft verteilte eine Dividende von 3% = 30 Mark, so empfängt
ein jeder Aktionär */» mehr, also zusammen 31.58 Mark. Da indessen
eine Aktie nicht nur zum Bezug von Dividenden berechtigt, sondern
mit ihrem Besitz mancherlei Rechte und Pflichten verbunden sind,
so wird die Geschäftsleitung trachten, das Grundkapital nach den
für die Herabsetzung desselben maßgebenden Vorschriften herab-
zusetzen oder aber die Aktien zum Nutzen der Gesellschaft zu ver-
kaufen. Ob letzteres geschehen und ob der Erlös zur Verteilung
kommen darf oder zur Bildung einer Kapitalreserve dienen Soll, be-
stimmt sich nach der Verfügung des Schenkers.

15
        <pb n="232" />
        Die Geheimbuchhaltung.,

Der oder die Inhaber eines kaufmännischen Unternehmens
größeren Umfanges sind auf die Hilfe oft zahlreicher Angestellter
angewiesen, die ihr Anstellungsverhältnis mit verhältnismäßig kur-
zer Frist auflösen und entweder zur „Konkurrenz gehen‘ oder sich
selbständig machen können. Indem sie im Betriebe mittätig sind,
erlangen sie einen Einblick in die Zusammenhänge desselben, einen
umso größeren, je höher die Stellung des Angestellten, je weiter in-
folgedessen sein Überblick über die Dinge ist, an deren gedeihlicher
Entwicklung er zu seinem Teile mitzuwirken berufen ist. Obschon
letztere an eine Aufgabe ihrer Stellung umso weniger zu denken
pflegen, je länger sie in dem Unternehmen tätig sind, so liegt die
Möglichkeit doch immer vor, und auch abgesehen davon liegt es in
der menschlichen Natur begründet, daß der Unternehmer manche
Teile seiner Buchhaltung und Bilanz der Kenntnis seiner Angestell-
ten zu entziehen geneigt ist. Dazu ist es natürlich notwendig, daß er
diese Teile selber verbucht, und der der „offenen Buchhaltung“ ent-
zogene Teil seiner Gesamtbuchhaltung ist das, was als Geheimbuch-
haltung bezeichnet wird. Dementsprechend faßt die offene Buch-
haltung die ihr zugänglichen Konten nicht zu einem Kapitalkonto zu-
sammen, sondern zu einem Geheimbuchkonto, und erst die Auf-
lösung des letzteren in der Geheimbuchhaltung vervollständigt die
Buchhaltung des Unternehmens.

Wir wollen unserer Betrachtung die nachstehende Schluß-
bilanz zu Grunde legen:

(Siehe Seite 229 oben.)

Das nächstliegende ist, daß bei mehreren Gesellschaftern die
Verteilung des Kapitals und des Gewinns der offenen Buchhaltung
entzogen wird. Die letztere schließt dann ab mit „Geheimbuch-
konto“ 480.000 Mark, welche die Geheimbuchhaltung zu zerlegen
hat; gleichzeitig ist der Reingewinn von 66.000 Mark, den die offene
Bilanz ungeteilt auf Geheimbuchkonto überträgt, auf die Anteile der
Gesellschafter zu verteilen. Nehmen wir an, es seien drei Gesell-
schafter vorhanden, A mit einem Kapitalanteil von 220.000.— Mark,
B mit einem solchen von 160.000 Mark und C mit einem solchen
von 100.000 Mark, so ist in der Geheimbuchhaltung zu buchen:

Verschiedene an Geheim-Bilanz-Konto
von Kapitalkonto A M. 220.000.—

„ Kapitalkonto B 160.000.—

„ Kapitalkonto C 100.000.— M. 480.000.—

Die Verteilung des Reingewinns unter die drei Gesellschafter
ergibt, wenn wir die Verteilungsgrundsätze des $ 121 H.G.B. be-
        <pb n="233" />
        Da
Soll Bilanz-
An Kassakonto einschließlich. Reichsbank M. 2600040

„ Konten anderer Banken und der Post 29.000.—

„ Wechselkonto 15.000.—

„ Konto der Kunden, Außenstände 205.000.—

„ Anlagepapierekonto 33.000.—

. Beteiligungskonto 58.000.—
Maschinen- und andere Anlagewertekonten 182.000.—
Liegenschaftenkonto 160.000.—
Warenkonto 248.000.—
(zum Verkauf bestimmte Handelswerte, gegebenenfalls sich
zerlegend in Roh- und Hilfsstoffe, in noch nicht fertige und
in fertige Erzeugnisse) — —

M. 956.000.—

Konto Haben
Von Wechselschuldenkonto M. 14.000.—

„ Konto der Buchschulden, der Lieferer 151.000.—
„  Bankschuldkonto 50.000.—
„ Darlehenskonto 30.000.—
„ Hypothekenschuldkonto 80.000.—
„Konto der Ehefrau C. 50.000.—
„Konto des stillen Gesellschaiters 35.000.—
. Kapitalkonto zu Anfang der Abschlußzeit 480.000.—
(zerlegt nach Anteilen der Gesellschafter)
Ertrags-Verfügungskonto 66.000.—
(zerlegt in die Anteile der Verfügungsberechtigten)
M. 956.000. —

folgen, zu Gunsten des A 24.400 Mark, des B 22.000 Mark, des C

19.600 Mark. Der Reingewinn kann entweder den Gesellschaftern

auf ihren Kapitalkonten gutgeschrieben werden oder es können

ihnen 4% des Reingewinns, die sie auf alle Fälle sofort zu erheben
berechtigt sind, auf ihren Privatkonten, der Überschuß auf ihren

Kapitalkonten gutgeschrieben werden — in beiden Fällen erhöhen

sich dann die Posten: Kapitalkonto an Geheimbilanzkonto  ent-

sprechend — oder sie können schließlich den ganzen Reingewinn
sich auf ihren Privatkonten gutschreiben lassen, wenn bei Aufstel-
lung der Bilanz feststeht, daß die Abhebung des ganzen Gewinns
nicht zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht. Schlagen
wir den letzterwähnten Weg ein, So wäre zu buchen
Vertragsverfügungskonto an Verschiedene
für Anteil am Reingewinn

an A Privatkonto M. 24.400.—

„ B Privatkonto 22.000.—

„ C Privatkonto 2 19:600.— M. 66.000.—

Sodann werden diese Konten auf Bilanzkonto vorgetragen.

Wenn nun das Geschäftskapital die Einlage eines stillen Ge-
sellschafters in sich schließt, so pflegt man auch diese der offenen

22
        <pb n="234" />
        - 230. -—
Buchhaltung zu entziehen, das Konto des stillen Gesellschafters
findet seinen Platz im Geheimbuch. Das Gleiche wird geschehen mit
dem Konto der Ehefrau C., mit dem Konto der Darlehensschuld,
dem Konto der Hypothekenschuld, sodaß von den Passivposten der
offenen Bilanz nur die Wechsel-, Bank- und Buchschulden verblei-
ben, die ihr nicht gut entzogen werden können. Von den Aktivkonten
können das Konto der Anlagepapiere und das Konto der Beteiligung
Aufnahme in der Geheimbuchhaltung finden, und schließlich lassen
sich in derselben auch die Konten der Liegenschaften — dieses in
Verbindung mit dem Hypothekenkonto — und der anderen Anlage-
werte ins Geheimbuch aufnehmen. Allerdings könnte aus der Wert-
abgabe, die zu Lasten des betreffenden Kontos der Arbeit geht, auf
den Wert der ihr unterliegenden Anlagen geschlossen werden. Auch
das Konto der Abschreibungen, worunter wir ja etwas Anderes, als
die Wertabgabe verstehen, fände seine Stellung in der Geheimbuch-
haltung. Das Aktivkonto „zum Verkauf bestimmte Handelswerte“
kann der offenen Buchhaltung nicht entzogen werden, weil die
Lagerbücher, aus denen Menge und Wert der vorhandenen Waren
u. s. w. ersehen werden können, dem Betrieb sich nicht vorent-
halten lassen.
Unsere Bilanz würde, wenn wir alle vorbesprochenen Konten
im Geheimbuch führten, in der offenen Buchhaltung auf die nach-
stehende Form eingeschränkt werden:
SohH Bilanzkonto
An Kassakonto einschließlich Reichsbank M.  26.000.—
„ Konten anderer Banken und der Post 29.000.—
„ Wechselkonto 15.000.—
„ Konto der Außenstände, der Kunden 205.000.—
„Konto der zum Verkauf bestimmten Handelswerte _— 248:000.-
M. 523.000.-
auf dem 2... nn Haben
Von Wechselschuldenkonto M.. 14.000.—
„ Konto der Buchschulden, der Lieferer 151.000.—
„ Bankschuldkonto 50.000.—
+ Ertragskonto (ausgeglichen über Geheimbuchkonto) 63.600.—
‚ Geheimbuchkonto __ 244.400.—
M. 523.000.
Versetzen wir uns in den Lauf des Geschäftsjahres, so begeg-
nen uns gewisse Posten, welche, der Geheimbuchhaltung vorbe-
halten, in der offenen Buchhaltung das „Geheimbuchkonto“ zum
Gegenkonto haben. Nehmen wir als Beispiel dafür an, es seien der
Ehefrau C. 5 % Zinsen auf ihre Einlage mit 2500 Mark gezahlt wor-
den, So wäre — zunächst angenommen, es bestehe keine Geheim-
buchhaltung —, zu buchen:
Zinsenkonto an Kassakonto oder Kassakonto von Zinsenkonto
Zahlung an Frau C. M. 2500.—
        <pb n="235" />
        — 231 —

Führen wir aber das Konto der Frau C. in einer Geheimbuch-
haltung, so sind auch die Zinsen in dieser aufzunehmen und die offene
Buchhaltung hätte lediglich zu buchen:

Kassakonto von Geheimbuch für Zahlung M.2500.—

In allen Fällen also, wo ein Posten der offenen Buchhaltung
entzogen werden soll, wird als Gegenkonto das Geheimbuchkonto
genannt. In der Geheimbuchhaltung müßten die 2500 Mark auf das
Konto gebucht werden, auf das sie gehören, auf Zinsenkonto, Zinsen-
konto an Geheimbuchkonto 2500 Mark. Nun ist das Zinsenkonto kein
Konto, welches als solches der Geheimbuchhaltung zugeteilt wäre;
es kommt schon in der offenen Buchhaltung in allen den Fällen vor,
die nicht der Geheimbuchhaltung vorbehalten sind. Wenn wir daher
die 2500 Mark in der Geheimbuchhaltung auf Zinsenkonto buchen, so
muß beim Jahresabschluß der Saldo des Zinsenkontos der offenen
Buchhaltung in die Geheimbuchhaltung übertragen werden, und nun-
mehr würde das Zinsenkonto ein Konto der Geheimbuchhaltung sein.
Man kann aber auch stattdessen das Konto der Ehefrau C. in der
Geheimbuchhaltung heranziehen: Konto der Ehefrau C. an Geheim-
buchkonto. Beim Jahresabschluß ist dann der Posten auf das Er-
tragsverfügungskonto der Geheimbuchhaltung zu übertragen: Er-
tragsverfügungskonto an Konto der Frau C. Oder aber man bucht
sofort auf Ertragsverfügungskonto: Ertragsverfügungskonto an Ge-
heimbuchkonto für gezahlte Zinsen an Frau C. 2500 Mark. Nehmen
wir an, wir gingen den letzten Weg und behandelten auch die an-
deren in Betracht kommenden Posten in der gleichen Weise, so er-
halten wir in der Geheimbuchhaltung summarisch genommen die
folgenden Buchungen:

Ertragsverfügungskonto an Geheimbuchkonto

für Zinsen der Hypothek Zahlung an ... M. 3200.—
„ Zinsen auf Darlehen Zahlung an... 1800.—
„ Zinszahlung an Frau. C. 2500.— HM. 7500.—

Geheimbuchkonto an Ertragsverfügungskonto

für Zinsen der Anlagepapiere M. 1500.
„ Gewinn an Beteiligung _8400.— M. 9900.—

Diese Posten werden mit den jeweils gezahlten Beträgen zu
der Zeit der Zahlung in ein Grundbuch und aus ihm in die Geheim-
bilanzrechnung eingetragen. )

Der Saldo des Ertragskontos der offenen Buchhaltung wird am
Abschlußtage auf das Ertragsverfügungskonto der Geheimbuch-
haltung übertragen:

Geheimbuchkonto an Ertragsverfügungskonto

für Übertrag M. 63.600.—
und das Ertragsverfügungskonto verteilt seinen Saldo an die Ver-
fügungsberechtigten:
        <pb n="236" />
        — 232 —
Ertragsverfügungskonto an Verschiedene für Anteil am Reingewinn
An Abschreibungskonto, Kunden M. 7.000:
„ Konto des Prokuristen 3.300:
„ Stiller Gesellschafter Privatkonto 3.500.—
„ Gesellschafter A. Privatkonto 19.800.—
„ Gesellschafter B. Privatkonto 17.400.—
„ Gesellschafter C. Privatkonto 15.000.— M. 66.000.-—
Es ist hier angenommen, der Anteil am Reingewinn ginge ganz
auf Privatkonten der Gesellschaiter.
Die Bilanz der Geheimbuchhaltung lautet jetzt wie folgt:
Soll Bilanzkonto
An Konten der offenen Buchhaltung
An Kassakonto einschließlich Reichsbank M. 26.000.—
„ Konten der Post und anderer Banken 29.000.—
„ Wechselkonto 15.000.—
„ Konto der Außenstände, Kunden 205.000.—
„ Konto der zum Verkauf bestimmten Handelswerte 248.000.—
(523.000.—)
An Konten der Geheimbuchhaltung
An Konto der Anlagepapiere 33.000:
„ Konto der Beteiligung 58.000.—
„ Liegenschaftskonto 160.000.—
„ Konto der Anlagewerte 182.000.—
(433.000.—) N
M. 956.000.—
auf den ..... Haben
Von Konten der offenen Buchhaltung
Von Wechselschuldenkonto M. 14.000.—
„ Buchschulden, Lieferer-Konto 151.000.—
„ Bankschuldkonto 50.000.—
(215.000.—)
Von Konten der Geheimbuchhaltung
Von Konto des Hypothekengläubigers 80.000.—
„ Konto der Ehefrau C. 50.000.—
„ Konto der Abschreibung, Kunden 7.000.—
„ Konto des Prokuristen 3.300.—
, Stiller Gesellschafter Kapitalkonto 35.000:—
, ‚do. Privatkonto 3.500.—
„Gesellschafter A. Kapitalkonto 220.000.—
„ do. Privatkonto 19.800.—
„ Gesellschafter B. Kapitalkonto 160.000.—
5 do. Privatkonto 17.400.—
„ Gesellschafter C. Kapitalkonto 100.000.—
do. Privatkonto 15.000.—
(741.000.—) =
M. 956.000.—
Das Geheimbuchkonto stellt die Verbindung der offenen Buch-
haltung mit der Geheimbuchhaltung her, es muß also auf demselben
Ausgleichung herrschen, wenn man die Posten der offenen Buch-
        <pb n="237" />
        DD

haltung 244.400 plus 63.600 Mark der Differenz 741.000 weniger
433.000 Mark der Geheimbuchhaltung gegenüberstellt. Da die
Posten, die über Ertragsverfügungskonto auf Geheimbuchkonto
kommen, einander ausgleichen müssen, so ist es nicht notwendig,
das letztere in der Geheimbuchhaltung zu führen, denn die Probe auf
Richtigkeit der Geheimbuchhaltung kann an Hand der Bilanzen,
der offenen und der geheimen, unmittelbar gemacht werden.

Die Fälle der Benutzung der Geheimbuchführung sind mit den
gegebenen Beispielen natürlich nicht erschöpft, im Besondern kann
auch das Ertragskonto teilweise der offenen Buchhaltung entzogen
werden. Es empfiehlt sich dann, das Ertragskonto in die Geheim-
buchhaltung aufzunehmen, die Salden der einzelnen Konten also nicht
im Ertragskonto zusammenlaufen zu lassen, sondern dieselben auf
Geheimbuchkonto zu verbuchen. Sodann braucht wohl nicht hervor-
gehoben zu werden, daß auch die Kapitalnachweisung in eine offene
Kapitalnachweisung und eine sie vervollständigende Geheimkapital-
nachweisung zerfallen muß.

Der geeignetste Zeitpunkt zur Einrichtung der Geheimbuch-
haltung ist natürlich der Beginn des Unternehmens. Die Eröffnungs-
buchungen erfolgen, wie es die Eröffnungsbilanz verlangt, im um-
gekehrten Sinne. Neue Konten, die im Laufe der Zeit hinzukommen,
lassen sich unschwer einfügen. Ist die Buchhaltung als offene be-
reits in Gang gesetzt, so ist der Zweck der Einrichtung einer Ge-
heimbuchhaltung natürlich schwerer. zu erreichen. Man wird als
Anlaß zu derselben irgendeine bedeutende, in der Bilanz zum Aus-
druck kommende Veränderung, wie die Aufnahme eines Gesell-
schafters, wählen, dabei die der Umstellung unterliegenden Konten
nebst ihren Unterlagen der offenen Buchhaltung entziehen.

Eine Geheimbuchhaltung kann nur von einem Einzelkaufmann
oder einer offenen Handelsgesellschaft geführt werden. Denn Kapi-
talgesellschaften, die dem Zwange der Öffentlichkeit unterliegen,
haben nicht die Möglichkeit, ihr Kapital und seine Zusammensetzung,
seine Vermehrung oder Verminderung der Kenntnis sich dafür Inter-
essierender zu entziehen. Allenfalls können die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, die nicht das Bankgeschäft betreiben und da-
her nicht zur Veröffentlichung ihrer Bilanzen verpflichtet sind, eine
Geheimbuchhaltung führen. Wenn Kapitalgesellschaften, denen die
Veröffentlichung ihrer Bilanzen vorgeschrieben ist, dabei durch Zu-
sammenziehen und Verstecken gewisser Bilanzposten Außenstehen-
den den Einblick zu erschweren suchen, so gehört dies nicht zur Ge-
heimbuchhaltung.
        <pb n="238" />
        Anhang
Handelswert und Zahlungswert.

Es ist in dieser schon vor dem Weltkrieg begonnenen Arbeit
auf die Störungen, denen er den Handel ausgesetzt hat, keine Rück-
sicht genommen, weil die Lehre von der kaufmännischen Buchhal-
tung unabhängig von der Zeit und deren Inhalt ist und die Dinge
über die wirtschaftlichen Opfer hinweg verhältnismäßig rasch wie-
der in geordnete Bahnen zurückkehren. Wenn zum Schlusse der
Kriegszeit und der wirtschaftlichen Anarchie, die ihr in Deutschland
gefolgt ist, noch einige Worte gewidmet werden, so geschieht es,
weil diese Zeit das Verhältnis von Handelswert und Zahlungswert
in ein leider zu wenig gewürdigtes Licht gerückt hat.

Wir leben in einer hochkultivierten Zeit. Der Handel verbreitet
die Kultur, wie er von ihr befruchtet wird. Ein engmaschiges Netz
von Handelsunternehmungen aller Art überspannt den einzelnen
Staat; die Handelsbeziehungen der Staaten untereinander sind so in-
nige geworden, daß es unmöglich wäre, sie aus der Welt zu schaffen
und sich auf das Angebot und die Nachfrage des Inlandes ZUrüCkZU-
ziehen.

Der Handel entspringt dem Bedürfnis des Menschen nach den
Sachen, die er zu seiner und der Seinen Ernährung, Bekleidung,
Wohnung, überhaupt zu den durch seine Verhältnisse gegebenen
Zwecken benötigt. Diese Sachen werden ihm nicht geschenkt. Der
Wirtschaftsträger muß sie sich selbst schaffen durch eigene Arbeit
und die Arbeit etwaiger Gehilfen, die er an dem Arbeitsertrage teil-
nehmen läßt... Insoweit er das Geschaffene in seiner Wirtschaft ver-
braucht, findet kein Handel statt. Es kann aber der Fall eintreten,
daß er an manchen Erzeugnissen seiner Wirtschaft Überschuß hat,
den er in derselben nicht verbrauchen kann, andererseits können
ihm manche Sachen mangeln, die er in seiner Wirtschaft nicht oder
wenigstens nicht in der gewünschten Menge oder Güte schaffen
kann. Besteht nun noch eine andere Wirtschaft, in der das Umge-
kehrte der Fall ist, Bedarf besteht nach dem Überschuß der ersteren
Wirtschaft, dagegen das dieser Mangelnde im Überschuß vorhanden
ist, so werden die beiden Wirtschaftsträger miteinander in Verbin-
dung treten und die fraglichen Sachen austauschen. Diese gewinnen
dadurch, da die Erlangung einer bestimmten Menge der einen Sache
die Hingabe einer bestimmten Menge der andern bedingt, einen
Wert, werden zu „Werten“ und zwar, weil der Eigentümer der
Sache für sie eine möglichst große Menge der andern zu erhandeln
suchen wird, zu Handelswerten. Die Möglichkeit, Handelsware aus-
        <pb n="239" />
        =— 1235 _—
zutauschen, erleichtert die Trennung der Wirtschaftsbetriebe nach
verschiedenen Zwecken; zunächst trennt sich die Landwirtschaft
von der Herstellungswirtschaft, dem „Handwerk“. Indem sich also
die Erzeugung der Sachen auf verschiedene Betriebe verteilt, sind
die einzelnen Wirtschaftsträger auf den Austausch ihrer Erzeugnisse
angewiesen.

Dem unmittelbaren Sachentausch haftet aber eine gewisse
Schwerfälligkeit an, die einesteils in den zu tauschenden Sachen
selbst, anderseits darin begründet sein kann, daß Jemand einen Han-
delswert abzugeben haben mag, ohne zur selben Zeit einen be-
stimmten andern Handelswert nötig zu haben. Dies führte zur Be-
nutzung eines Zwischentauschmittels. Als solches dienten sehr bald
die Edelmetalle, Silber und Gold, weil sie wenig Raum einnehmen,
selten und dauerhaft sind und weil sie sich leicht teilen und aus-
münzen lassen. Indem für den abgegebenen Handelswert eine ent-
sprechende Menge des Tauschmittels angenommen wurde, das man
später nach Bedarf zur Erwerbung anderer Handelswerte benützen
konnte, zerfiel der ursprünglich einheitliche Gütertausch in zwei selb-
ständige, auch zeitlich von einander unabhängige Geschäfte, und das
Zwischentauschmittel wurde zum Gelde, d. h. zum Wertmesser,
zum Zahlungswert. Mit ihm entstand der gewerbsmäßige, Gewinn
suchende Handel, der sich verteilend zwischen Erzeuger und Ver-
braucher einschiebt und Handelswerte aufkauft, um sie mit möglichst
großem Nutzen wieder abzusetzen. Um das tun zu können, muß der
Kaufmann Geld zum Kauf besitzen; es tritt der Begriff des Betriebs-
kapitals in die Erscheinung. Es bildet sich ferner der Begriff der
Geldmacht heraus, die sich auf die Verfügungsmacht über Zahlungs-
werte stützt.

Aber die Zahlungswerte sind nichts Selbständiges. Man kann
das Geld nicht essen. Herrührend aus dem Verkauf von Handels-
werten haben die Zahlungswerte nur insofern eine Bedeutung, als
sie sich jederzeit im Wege des Kaufes wieder in Handelswerte um-
setzen lassen. Für den Handelswert gilt das Gesetz von Angebot
und Nachfrage, das seinen Verkaufswert, seinen Preis bestimmt.
Der anzuschaffende Handelswert kann in der Zeit, die seit dem Ver-
kauf des andern Handelswerts verflossen ist, teurer oder billiger ge-
worden sein, sein Kauf jetzt mehr oder weniger Zahlungswerte als
damals in Bewegung setzen. Die Zahlungswerte als den Gütertausch
nur vermittelnde Werte haben normalerweise den durch den Han-
delswert, für welchen sie im Zwischentausch angenommen wurden,
bestimmten Wert, den sie auch beim Ankauf eines neuen Handels-
werts, womit das eigentliche Tauschgeschäft abschließt, behalten
müssen. Die Menge der in Verkehr befindlichen Zahlungswerte wird
also durch die zum Verkauf gelangenden Handelswerte bestimmt. Zu
diesen gehört auch die entgeltliche Arbeit einschließlich der Unter-
nehmerarbeit, des Gewinnes. Um dem sich ständig erneuernden Be-
darf von Handelswerten entsprechen zu können, muß eine ent-
sprechende Menge von Zahlungswerten vorhanden sein.
        <pb n="240" />
        —. 236. —

Die Zahlungswerte müssen nicht notwendig in einem Edel-
metall bestehen. Sie können einfache Belegzettel sein, welche der
Käufer dem Verkäufer einhändigt und welche der letztere in Zahlung
gibt, wenn er seinerseits als Käufer eines andern Handelswertes aufz
tritt. Da aber diese Belege, weil sie auf ein bestimmtes Geschäft und
damit auf einen bestimmten Betrag lauten, sich als Zahlungsmittel
für ein späteres Kaufgeschäft weniger eignen, so bedient man sich
stattdessen gedruckter Zettel, die von der Wirtschaftsgemeinschaft
hergestellt sind und, in passende Abschnitte eingeteilt, den heutigen
Kässenscheinen und Banknoten entsprechen. Diese gedruckten
Zettel wären anfangs dem Verkäufer gegen den vom Käufer erhal-
tenen Beleg auszuhändigen, bis soviel Zettel, Noten, im Umlauf sind,
daß die Käufer den Preis des erstandenen Handelswerts unmittelbar
mit den in ihrem Besitz befindlichen Noten bestreiten können. Ist
dieser Zeitpunkt eingetreten, so brauchen keine Noten mehr ge-
druckt zu werden. Die Noten müssen auf Einheiten bezw. auf ein
Mehrfaches eines benannten Zahlungswerts lauten, nach dem beim
Verkauf gerechnet wird, d. h. es muß ihnen eine Währung zugrunde
liegen. Statt der auf kleine Beträge lautenden Noten, die im Ver-
kehr leicht verdorben werden, wird man sich des widerstands-
fähigeren Metalls bedienen. Die Verwendung des Edelmetalls zur
Ausprägung von Währungsmünzen ist an sich nur eine Frage der
Zweckmäßigkeit. Zu den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit ge-
hört zunächst, daß die Herstellung des Papiers für die Noten und der
Druck derselben erhebliche Mittel beanspruchen und der Ersatz un-
brauchbar gewordener Noten mit fortlaufenden Kosten verbunden
ist, wogegen die Herstellung der so gut wie unbegrenzt haltbaren
Gold- und Silbermünzen überreichlich dadurch gedeckt wird, daß
man dem Edelmetall einen bestimmten Prozentsatz unedlen Metalls
beimischt. Sodann kommt die größere Sicherheit gegen Verfäl-
schung in Betracht, die beim Metall an Gewicht und Klang eher er-
kannt werden kann. Davon aber ganz abgesehen ist die Verwen-
dung der Edelmetalle als Zahlungsmittel eine von Alters her über-
kommene, während die Banknoten, an das Bestehen einer Bank ge-
knüpft, noch ziemlich neu sind und ihre Verwendung geordnete
staatliche Verhältnisse und eine gewisse Ausdehnung des Geltungs-
bereichs voraussetzt. Die Edelmetalle können nicht erzeugt, sie
müssen aus dem Boden gewonnen werden. Da die gegenwärtig
gewonnenen Mengen dem Gesamtbestande gegenüber nicht ins Ge-
wicht fallen, so kann man den Umlauf als begrenzt und stetig be-
trachten. Das ist insofern ein Vorzug, als eine willkürliche Vermeh-
rung ausgeschlossen ist; es kann aber auch nachteilig wirken, denn
die Zahlungswerte müssen sich als Zwischentauschmittel den Han-
delswerten anpassen, ihre Menge muß also mit diesen beweglich
sein. Daher gibt der Staat seiner Notenbank das Recht, über den
durch Gold gedeckten Betrag hinaus Noten auszugeben, die durch
Handelswechsel, also unmittelbar durch Handelswerte gedeckt sein
müssen, beschränkt allerdings dieses Recht und besteuert den Mehr-
        <pb n="241" />
        — 237 —

betrag von einer bestimmten Grenze an, um einer gefährlichen Ver-
wässerung des Notenumlaufs vorzubeugen. Wenn aber dieser Teil
des Notenumlaufs volle Berechtigung hat, so kann offenbar auch die
Metalldeckung des andern Teils wegfallen, denn sie ist tatsächlich
dem Verkehr entzogen und liegt ungenutzt in den Gewölben der
Bank. Nicht das Edelmetall deckt, d.-h. rechtfertigt das Bestehen,
die Umlaufsmenge der Noten, sondern die Menge der Handelswerte,
durch deren Verkauf die Noten als Zwischentauschmittel zur Ent-
stehung kommen. Gelingt es einmal der Wissenschaft, unedle Me-
talle in genügender Menge in edle zu verwandeln, so wird damit
ohnehin der Verwendung der Metalle zu Währungsmünzen der Bo-
den entzogen; man würde in diesem Falle auf eine Metalldeckung
verzichten müssen. Vor der Hand haben die Edelmetalle noch ihren
alten Wert, nur hat sie leider der Weltkrieg sehr ungleich verteilt.
Aus Deutschland war das Gold nahezu ausgewandert bis auf den
Renommierbestand, den sich die Deutsche Reichsbank durch die
Zeiten des Kriegs und der Inflation zu erhalten gewußt hat. Das unter
dem Einfluß des Dawesausschusses zustande gekommene Bank-
gesetz vom 30. August 1924 verpflichtet die Reichsbank, für ihre
Noten eine Golddeckung von mindestens 40 % zu halten, die unter
ausnahmsweisen Umständen noch herabgesetzt werden kann. Aber
für die Sicherheit der Noten, die in ihrer Deckung durch umlaufende
Handelswerte besteht, bedeutet diese Vorschrift gar nichts; nur die
andere, daß jede von der Bank in Umlauf gesetzte Note den Kon-
trollstempel des ausländischen Kommissars für die Notenkontrolle
tragen muß, gibt die Sicherheit, daß nicht wieder auf Grund der. be-
rüchtigten Reichsschatzanweisungen durch Handelswerte nicht ge-
deckte Noten in Umlauf gesetzt werden. Bedauerlich ist nur, daß es
ein ausländischer Zwangskommissar sein muß, durch den die Sicher-
heit erlangt wird.

Im Verkehr mit dem Auslande kommt ein Zahlungsmittel dann
nicht in Frage, wenn die Zahlungsbilanz des betreffenden Landes
sich ausgleicht, d. h. wenn es in einem bestimmten Zeitraum eben
soviele Handelswerte an das Ausland gegeben, wie von ihm emp-
fangen hat. Für die aus dem Empfang entstehenden Verbindlichkeiten
werden Wechsel gegeben, für die aus der Hingabe entstandenen
Forderungen empfängt man Wechsel. Beide gleichen einander aus;
die eingeführten Handelswerte sind mit den ausgeführten bezahlt.
Das ist der‘ normale für beide Teile gesunde Hergang. Führt ein
Land mehr Handelswerte aus, als es einführt, so empfängt es für den
Unterschied Zahlungswerte, die es wieder zum Ankauf von Handels-
werten verwenden kann, um die es reicher geworden ist. Die Zah-
lungsbilanz dieses Landes ist um den Unterschied aktiv. Eine aktive
Zahlungsbilanz kann nur entstehen auf Kosten eines andern Landes,
bei dem sie passiv ist, weil es weniger aus- als eingeführt hat. Hier
gehen für den Unterschied Zahlungswerte hinaus, für die keine Han-
delswerte hereinkommen. Ist dieses Land mit seinen Zahlungs-
werten zu Ende. so muß es Auslandskredite aufnehmen, d. h. das
        <pb n="242" />
        nötige Geld borgen, wodurch die Tilgung der Verbindlichkeiten

etwas verzögert, diese aber um die Zinsen erhöht werden. Damit

die Verbindlichkeiten schließlich beglichen werden, muß das Land

so lange auf den Gegenwert entsprechend vieler Handelswerte Ver-

zicht leisten. In dieser Lage befindet sich gegenwärtig das Deutsche

Reich. Es erscheint fast unmöglich, daß es wieder zu einer nor-

malen, daß es zunächst zu einer aktiven Zahlungsbilanz gelangt,

denn einerseits arbeitet es unter weit ungünstigeren Verhältnissen,

als vor dem Kriege; andererseits begegnet es beim Auslande statt

gesteigerter Aufnahmefähigkeit, die es braucht, im Gegenteil einer

verminderten Aufnahmefähigkeit und Aufnahmewilligkeit. Das euro-
päische Ausland befindet sich mehr oder weniger in einer ähnlichen
Lage, wie Deutschland. Der frevelhafte Krieg hat eine solche Masse

von Werten, von Handelswerten, vernichtet, hat die Schaffung an-
derer Handelswerte in einem Maße verhindert, daß sie bezw. die
Zahlungswerte, in die sie normalerweise hätten umgesetzt werden
können, jetzt fehlen und daß an allen Orten über großen Geldmangel
geklagt wird. Der Umstand, daß ganz Europa an dieser Krankheit
leidet, begründet die Hoffnung, daß die Vernunft nach und nach zum
Durchbruch kommen wird, daß die Vereinigten Staaten die Ver-
pflichtungen der europäischen Mächte aus dem Kriege streichen
werden unter der Bedingung, daß die am Kriege beteiligten europäi-
schen Staaten das gleiche tun. Auch dann wird der allgemeine Geld-
mangel Europa erst nach und nach zur Gesundung kommen lassen.
Zu den Schäden, die der Krieg verursachte, kamen in Deutsch-

land die Folgen der Inflation. Eine Inflation, zu deutsch eine” Auf-
blähung der Währung, tritt ein, wenn der Zahlungswert losgelöst
wird von seinem Nährboden, vom Handelswert, den er als Zwischen-
tauschmittel vertreten soll; wenn er zum selbständigen „Wert‘
schlechthin gemacht und damit dem Gesetz von Angebot und Nach-
frage unterworfen wird. Ein Staat vermehrt z. B. seinen Noten-
umlauf auf das Doppelte desijenigen Betrages, der seinem Verkehr
in Handelswerten entspricht, weil er notwendig Geld braucht und
sich dasselbe auf dem Wege der Steuern nicht beschaffen kann oder
will. Formell geht Alles in Ordnung zu. Der Staat behändigt seiner
Notenbank „Schatzanweisungen‘“ in entsprechender Höhe, und die
Bank läßt dagegen Noten drucken und übergibt sie der Finanzleitung
des Staates. Das ist Inflation: Der Notenumlauf wird plötzlich auf
das Doppelte gesteigert, während die Handelswerte auf ihrer Höhe
geblieben, womöglich knapper geworden sind. Die Vermehrung der
Zahlungswerte erzeugt vermehrtes Angebot derselben. Der Handel
antwortet sehr bald mit Preiserhöhungen; er muß selber den Ersatz
seiner Waren teurer einkaufen, d. h. mehr Noten dafür hinlegen. Wer
den Handelswert Sache zu verkaufen hat, kann sich im Allgemeinen
der veränderten Lage anpassen, ja aus ihr Nutzen ziehen. Wer den
Handelswert Arbeit abzugeben hat, ist übler daran, weil die Arbeit-
geber — sie sollten eigentlich Lohngeber genannt werden — aus
freien Stücken sich zu einer Anpassung des Arbeitsentgelts an die

D3RQ
        <pb n="243" />
        ZU

veränderten Umstände schwer entschließen können. Am schlimm-
sten sind diejenigen daran, die ihr Kapital in Zahlungswerten in
irgendeiner Form angelegt haben, denn Zinsen und Kapital verlieren
naturgemäß an Kaufkraft, an Wert; es tritt um den Unterschied eine
Verarmung ein. Dieser Verlust, der die Möglichkeit vernichtet, Han-
delswerte zu erwerben oder zu schaffen, ist die traurigste der Folgen
der Inflation. Bliebe es nun bei der einmaligen Aufblähung der Wäh-
rung, so würden sich Handel und Verkehr darauf einstellen. Wenn
der Staat später die Hälfte der Noten wieder einzöge und den Ein-
zug durch Abstempelung der andern Hälfte oder auf andere Weise
bekundete, so wäre der frühere Zustand wieder hergestellt, mit dem
Unterschiede allerdings, daß die zu der letzten Gruppe Gehörigen
die Leidtragenden blieben. Eine solche Abkehr von der Inflation ist
aber nur möglich, wenn die Staatsausgaben wieder gänzlich aus
Steuern bestritten werden.

Erfolgt dies nicht, so muß die Notenpresse aufs Neue in Tätig-
keit treten; die Inflation geht weiter. Aber sie wächst im geometri-
schen Verhältnis. Bestand der erste Akt in einer Verdoppelung der
papierenen Zahlungsmittel, so muß der zweite Akt sie vervierfachen,
der dritte sie verachtfachen, der vierte sie versechzehnfachen u. s.£.,
weil jede Vermehrung der Zahlungsmittel die Preise ungefähr im
gleichen Verhältnis in die Höhe treibt. Der Handel sieht die Grund-
lage seiner Kalkulation, den Einkaufspreis, den er zuzüglich Arbeit
beim Verkauf wiedererhalten will, durch die ständige Vermehrung
der Zahlungsmittel fortwährend verrückt; er gerät in zunehmende
Verwirrung; Willkür in der Preisbestimmung muß Platz greifen, und
sie wird sich im Allgemeinen zu Ungunsten des Käufers äußern.
Jeder sucht sich des erhaltenen Papiergeldes, das ihm die nächste
Notenausgabe wieder entwertet, so rasch als möglich zu entledigen,
Handelswerte anzukaufen, sein Geld in sogenannten Sachwerten an-
zulegen. Statt daß man sein Geld ängstlich zusammenhalten kann,
wird man zu Ausgaben gezwungen; infolgedessen hört das Sparen
vollständig auf. Die leichte Möglichkeit, Handelswerte zu verkaufen,
verlockt zur Gründung immer neuer Unternehmungen; die Ab-
schlüsse weisen glänzende Ziffern auf. Aber der Inflation ist nur eine
kurze Lebensdauer beschieden. Sie schafft keine wirklichen, nur
eingebildete Werte, und die geometrische Progression, in der sie
fortschreitet, muß immer rascher zu so hohen Summen führen, daß
die Kosten der Herstellung und der Behandlung dieser ständig sich
vermehrenden und erneuernden Papiergeldmassen, von denen sich
der Handel schließlich abwendet, selbst den skruppellosesten Büro-
kraten gruseln machen und ihm ein gebieterisches Halt zurufen
müssen. Dann muß der Staat seinen Bankrott öffentlich anmelden
und Mittel ergreifen, um seine Finanzen wieder in Ordnung zu brin-
gen. Diese Mittel werden um so einschneidender sein müssen, je
später er sich zu diesem Entschluß aufrafft.

Welche zerrüttenden Wirkungen die maßlose Ausgabe von
Papiergeld ausübt, dafür liefert die Geschichte Beispiele, und

ra
°
        <pb n="244" />
        — 240 —
namentlich sollten die berüchtigten Assignaten, die Frankreich im
Jahre 1790 in Verkehr brachte, abschreckend wirken. 1796 wurden
sie zu */so, später zu */0o ihres Nennwertes gegen ein anderes Papier-
geld, die sogenannten Mandate, umgetauscht, welche selbst in we-
nigen Monaten auf kaum 3 % ihres Nennwertes zurückgingen. Als
1797 der Zwangskurs aufgehoben wurde und die öffentlichen Kassen
die Mandate zum Tageskurs annahmen, stand der letztere auf "/w %
des Nennwerts. Die Assignaten zerrütteten die Finanzen des Staates
und zerstörten den Wohlstand zahlreicher Familien. Für Deutsch-
land hätte dies ein warnendes Memento sein müssen, um so mehr,
als es nicht, wie Frankreich damals, durch kriegerische Erfolge eine
Besserung seiner Finanzen erwarten konnte, sondern im Gegenteil
durch den unglücklichen Ausgang des Weltkrieges der Auflage einer
schweren Kriegsentschädigung entgegensah. Das Deutsche Reich
hätte also von vornherein den Weg einschlagen müssen, der für eine
geordnete Staatswirtschaft der einzig gegebene ist, nämlich durch
Beiträge seiner Angehörigen, einmalige und laufende, die auf die
Einzelnen je nach Tragfähigkeit hätten verteilt werden müssen, die
Mittel zur Bestreitung seiner öffentlichen Ausgaben zu beschaffen.
Zu keiner Zeit, wenn man von dem ersten halben oder ganzen Jahr
nach Kriegsende absieht, wäre dies unmöglich gewesen. Aber man
schlug die Erfahrung in den Wind; man wollte die Assignatenwirt-
schaft übertreffen und hatte hierin wenigstens einen vollen Erfolg.
Jeder einzelne der Staatslenker, die in bunter Reihe auf einander
folgten, sprach mit Ludwig XV.: Nach mir die Sündflut! Es war ia
so überaus bequem, die Notenpresse in Bewegung zu halten, Wie
viele Leute zogen nicht allein aus der Herstellung der Noten ihre
Nahrung! Man brauchte nicht ängstlich zu fragen: Sind die und die
Beamten nicht zu entbehren; ist die und die Ausgabe auch dringend
notwendig? Alle, die sich zur Staatskrippe drängten, wurden ange-
nommen; die Besoldungen und andere Ausgaben aus der unerschöpf-
lich scheinenden Quelle bestritten. Man zerbrach sich nicht den Kopf
über neue Steuern; man hätte sie ja dem Widerstreit der Meinungen
und Interessen abringen müssen. Die Sozialdemokratie, die bis 1920
am Ruder war, enttäuschte vollständig; die bürgerlichen Parteien
verstanden erst recht nicht, den wirtschaftlichen Gesetzen Geltung
zu verschaffen. Verordnungen gegen die Kapitalilucht bestraften
sogar die Vernunft, die sich darin äußerte, daß man das Geld, um es
vor der Vernichtung zu retten, in Auslandswerte umsetzte. Aber im
Herbst 1923 ging es nicht mehr weiter. Zu dieser Zeit war der Wert
der Papiermark auf den billionsten Teil der Friedensmark gesunken.
Der Verwaltungsbericht der Reichsbank für 1923 beziffert die Her-
stellungskosten der Banknoten in diesem Jahre auf 32 Trillionen
776,899 Billionen Papiermark bei einer Gesamteinnahme von 63 Tril-
lionen 780,223 Billionen Papiermark! Die Wucht der Tatsachen ver-
einigte sich mit der Entschlußkraft einiger tüchtiger Männer: Die
Notenpresse wurde still gelegt; der Bevölkerung wurden Steuern in
einer solchen Höhe auferlegt, daß sie sehr bald Überschüsse lie-
        <pb n="245" />
        — 241 —

ferten; für die Übergangszeit wurde die Rentenbank geschaffen,
deren auf Goldmark — dieser Begriff wurde mit einem Male offiziell;
vorher hieß es immer: Mark ist gleich Mark — Ilautendes Kapital
durch verbriefte Belastung der Landwirtschaft, des Handels und der
Industrie aufgebracht wurde. Und es ging! Es ging überraschend
gut und schnell, und das deutsche Volk atmete erleichtert auf, von
denen abgesehen, die im Trüben der Inflation gefischt hatten. Aber
die vier Jahre hatten schreckliche Spuren hinterlassen.

Vor Allem waren die auf Mark lautenden Anlagewerte — in
ihnen die dafür zu kaufenden Handelswerte — durch die Inflation
vernichtet worden. Man kann behaupten, daß mit ihnen die ganze
Kriegsentschädigung hätte bezahlt werden, daß Deutschland also
weit früher von der Besetzung seiner westlichen Provinzen hätte
befreit werden können und daß es nicht zur Besetzung des Ruhr-
gebietes mit ihren verderblichen Folgen hätte zu kommen brauchen.
Deutschland, das vor dem Kriege reich geworden war, hatte wäh-
rend desselben, den es ganz auf Feindesboden führte, zwar an Nah-
rungsmitteln Not gelitten, es hatte, an der Ausfuhr gehindert, Nichts
hinzuverdienen können, aber der Stamm seines beweglichen Kapi-
tals war im Ganzen vom Kriege verhältnismäßig wenig berührt wor-
den. Die Inflation entwertete nach und nach die deutschen Staats-
papiere, Gemeinde- und Industrieobligationen und Pfandbriefe, die
Hypotheken und Versicherungen, die Pensionen. Hinzu kam die
Verschleuderung von Handelswerten im Wege des Handels mit dem
Auslande, das nicht mit Handelswerten bezahlte, sondern in deut-
schem Papiergeld, das es gegen seine hochwertige Währung ver-
rechnete. Der Deutsche, geblendet durch die Menge Papier, die er
für seine Sachen erhielt, erkannte zu spät, daß er sie weit unter dem
wirklichen Verkaufswert hingegeben hatte. Deutschland ist wirt-
schaftlich erst durch die Inflation besiegt worden, richtiger gesagt,
durch die Menschen, die die Inflation verschuldet haben. Und das
waren Deutsche! Schande über sie.

Was ist nun die Folge? Man hatte der Vernichtung des Kapi-
tals ziemlich ruhig zugesehen, betraf sie doch die Reichen, die Rent-
ner, den Mittelstand. Mochten sie arbeiten. Aber man vergaß da-
bei nur, daß die Arbeit, wenn sie Werte schaffen soll, sich an Sachen
betätigen muß, daß man diese Sachen also haben, bzw. kaufen muß.
Zum Kauf aber braucht man Geld, Zahlungswerte. Die aber hatte
man in verbrecherischem Leichtsinn vernichtet, und. so sieht sich
Deutschland einem doppelten Geldmangel ausgesetzt, der noch. ver-
mehrt durch die Unmöglichkeit, die unbeweglichen Sachwerte, in
die man, der Inflation zu entgehen, die Zahlungswerte umgewandelt
hatte, wieder in solche zurückzuverwandeln — sich in Zinsen von
einer Höhe ausdrückt, daß sie die Sache ganz außerordentlich ver-
teuern müssen, wobei auch noch die jeden einzelnen Eigentums-
wechsel belastenden Umsatzsteuern erschwerend ins Gewicht fal-
len. Um den ausländischen Handel nicht zu verlieren, greift man zu
dem Auskuniftsmittel, dem Auslande mit Verlust zu verkaufen und
        <pb n="246" />
        242 —
sich dafür an den im Inlande verkauften Sachen zu erholen. Der in-
ländische Verbrauch hat also einen doppelten Aufschlag zu zahlen.
Dem Ausländer billig zu liefern zu Lasten des Volksgenossen, ent-
spricht ja den Grundsätzen, zu denen die Inflation den deutschen
Handel erzogen hat.

Zu den Schwierigkeiten, die die Inflation hervorgerufen hat,
gehört die Lähmung der Bautätigkeit, die zu einer schier unerträg-
lichen Wohnungsnot geführt hat. Hier zeigen sich die Folgen der
Inflation am sinnfälligsten. Ein Miethaus zu bauen, erfordert ein be-
deutendes Kapital, wovon der größere Teil in der Regel nur auf
dem Wege der Hypothek zu beschaffen ist. Hypotheken werden
auf längere Zeit erfordert. Wie wenige haben heute ein solches
Kapital, wie wenige sind gewillt, es auf so lange Zeit festzulegen,
von dem Zinsfuß ganz zu schweigen, der früher zu 4—5% den Preis
einer Wohnung erschwinglich machte. Das Kapital, soweit es sich
zu bilden beginnt, zieht kurzfristige Anlagen vor und zu Zinssätzen,
die das Doppelte erreichen. Damit wird es in Verbindung mit den
hohen Preisen der Baumittel unmöglich, Wohnungen zu errichten,
deren Mieten den Einkommensverhältnissen der überwiegenden
Mehrzahl angemessen sind. Statt daß der Staat, der doch an der In-
flation die Schuld trägt, aufs Allerschnellste eingriffe, überläßt er das
Bauen der Privatwirtschaft, höchstens daß er Wohnhäuser für seine
Beamten herstellen läßt. Auch verwendet er einen Teil der
sogenannten Hauszinssteuer dazu, Baulustigen einen Teil des Bau-
kapitals zu mäßigem Zinsfuß vorzuschießen. Sie müssen also über
ein bestimmtes Kapital verfügen.

Begegnet man so auf allen wirtschaftlichen Gebieten den Fol-
gen der Inflation, zu denen auch der offenbare Niedergang der öffent-
lichen wie der privaten Moralität gehört, so muß sich die Frage auf-
drängen: Sind wir jetzt wenigstens vor einer Wiederkehr der In-
flation sicher; wird die Währung fest bleiben, sich nur nach den
Handelswerten richten oder wird sie sich wieder von dem Geld-
bedürfnis des Staates leiten lassen? Ohne sich auf Prophezeiungen
festlegen zu wollen, darf man wohl sagen, daß die Inflation gerade
den Staat in erster Linie ihre zerrüttenden Wirkungen auf seine Ein-
nahmen in einem Maße hat fühlen lassen, daß es fast undenkbar er-
scheint, daß er nicht daraus gelernt haben, daß er sich nicht in seinem
ureigensten Interesse vor einer neuen Inflation hüten sollte. Umso-
weniger sollte man an einen Rückfall denken, als Handel und Ver-
kehr sich rechtzeitig mit allen Mitteln zur Wehr setzen würden. Der
Handel, die Landwirtschaft, soweit sie Handel treibt, darin ein-
geschlossen, bildet eine Macht im Staate. Indem er von derselben
in der Inflationszeit keinen Gebrauch machte — sei es, daß er ihre
Gefahren nicht erkannte oder sei es, daß er aus der Inflation Vorteil
ziehen zu können meinte — trägt er einen Teil der Schuld, denn
hätte er bei Zeit erklärt: Wir können da nicht mittun; wir müssen
feste Einkaufspreise haben, diese können nur Goldmark sein; wir
kalkulieren daher in Goldmark und übertragen die kalkulierten

16€
        <pb n="247" />
        — 243 —
Goldmark in Papiermark zu dem Kurse, wie er sich durch die
jeweilige Notenmenge ergibt, welchem Vorgehen sich natürlich der
Kleinhandel und die Arbeit hätten anschließen müssen, so wäre der
Inflation der Boden entzogen worden. Nunmehr, durch ihre Folgen
gewitzigt, werden sich Handel und Verkehr bei Feststellung ihrer
gegenseitigen Ansprüche eines von der Willkür des Staates unab-
hängigen festen Rechnungsbegriffs bedienen. Die „Reichsmark“
kann dazu nicht genügen; auch die Inflationsmark war eine Reichs-
mark. Das 'Gegebene ist die Goldmark. Goldmark heißt Mark in
Goldwährung, d. h. in der auf Gold beruhenden Währung, wie wir
sie vor dem Weltkrieg hatten. Aber selbst die Goldmark schlecht-
hin kann irgendwelcher spitzfindigen Auslegung unterworfen wer-
den, daher tut man gut, wenigstens in Schriftstücken, namentlich
solchen, die langfristige Zahlungen vereinbaren, einen Zusatz zu
machen, entweder „gleich 1/4.20 Dollar“ — hier legt man tatsäch-
lich den Dollar zugrunde in der Zuversicht, daß das Land des Dol-
lars, die Vereinigten Staaten von Amerika, auf seiner wirtschaft-
lichen Höhe bleiben wird — oder „zum Satze von 1395 Mark für
das Pfund Feingold“, in welchem Falle man die Möglichkeit, daß es
der Wissenschaft gelingen könnte, aus unedlem Metall edles in aus-
reichender Menge herzustellen, in die fernste Zukunft verweist. Mit
der Festhaltung der Goldmark bleiben Handel und Verkehr in Zu-
sammenhang mit den Auslandsmärkten, die gleichfalls auf Gold be-
gründete Währungen haben, und mit der Vorkriegszeit, was eine
Vergleichung der vor und nach dem Kriege geforderten Preise
gestattet. Es ist keineswegs nötig, daß Deutschland wirkliche Gold-
mark, d. h. Goldmünzen besitze, die auf Mark bzw. auf ein Mehr-
faches von Mark lauten; es genügt, daß das Gold den Rechnungs-
und Währungsbegriff liefert, der dem Geldverkehr zugrunde gelegt
wird. Wesentlich ist dagegen, daß die Menge der auf diese Wäh-
rung lautenden Noten stetig sei, d. h. der Menge der Handelswerte
entspreche, die Deutschland zum Verkauf bringen kann und für die
es andere Handelswerte kaufen will. Vor einer Überschreitung die-
ser Menge durch eine neue Inflation kann nur nationale Selbstzucht
oder, wo diese nicht vorhanden ist, eine internationale Überwachung
bewahren. Die Bestimmung der Notenmenge, die nicht überschritten
werden darf, Jäßt sich aufgrund der Rechenschaftsberichte der
Notenbank unschwer bewirken. Die Goldmünze kann im Inlande
nur solange reiner Zahlungswert sein, als eben die Währung des
Landes in Ordnung ist, solange sie sich also auf den Umtausch von
Handelswerten begründet. In diesem Falle ist die Goldmünze offen-
bar überflüssig. Machen sich aber inflationistische Einflüsse geltend,
so verliert die Goldmünze sofort ihre Bedeutung als Zahlungswert,
sie wird zum Handelswert und als Zahlungswert untauglich. Die
Inflation aber vermag sie nicht zu verhindern. Im Verkehr mit dem
Auslande, das Goldwährung besitzt, hat das Gold die Doppeleigen-
schaft als Zahlungs- und Handelswert und wird infolgedessen glatt
angenommen. Das Land aber, das seine Verbindlichkeiten mit Gold
        <pb n="248" />
        244 -

begleichen muß, kann, wenn es die Ergebnisse eines bestimmten
Zeitraumes zusammenfaßt, das Gold nicht für abgegebene Handels-
werte errungen haben, es muß auf andere Weise in den Besitz des-
selben gekommen sein. Und da entgeltlose Geschäfte, wie Erb-
schaften und dgl., nicht ins Gewicht fallen können, so kann es nur auf
dem Wege der Anleihe beim Auslande zu dem. Golde gelangt sein,
gerade so, als wenn es Handelswerte auf Borg eingeführt hätte, und
diese Einfuhr muß im Laufe der Zeit mit Ausfuhr bezahlt werden.

. Die Frage, wie Deutschland den wirtschaftlichen Aufgaben, die
es sich gestellt sieht, gerecht werden kann, diese Frage zu beant-
worten, geht über den Rahmen der vorliegenden Abhandlung hinaus.
Es mag nur ganz im Allgemeinen gesagt werden: Die politischen
Grenzen der Staaten scheiden dadurch, daß sie auf die Handelsinter-
essen übertragen werden, die Staaten auch wirtschaftlich. Diese
Scheidung hat der „Friede“ von Versailles durch Schaffung neuer
Staaten noch verschärft. Wir sehen jeden Staat aufs Eifrigste be-
müht, in seinen Handelsverträgen mit anderen Ländern die Interessen
seiner Haupterwerbszweige wahrzunehmen, der Ausfuhr des einen
die Auslandstore weitmöglichst zu öffnen, den andern wiederum
gegen unliebsame Einfuhr zu schützen. Es ist ein Zollkampf Aller
gegen Alle. Diese Entfaltung des nationalen Egoismus ist vom welt-
wirtschaftlichen Standpunkt betrachtet durchaus ungesund und die
Ursache von Mißstimmung, Reibung, Vergeltungsmaßregeln, von
Zoll- und wirklichen Kriegen. Man hat vorgeschlagen, einen euro-
päischen Zollverein zu gründen, der die wirtschaftlichen Schranken
zwischen den Ländern Europas niederlegen würde, um sie desto
höher gegenüber dem mächtigen Mitbewerber Amerika aufzurichten.
Das hieße den wirtschaftlichen Gegensatz zwischen Europa und
Amerika erst recht verschärfen. Viel besser wäre es, einen Welt-
zollverein zu errichten, der aus dem ganzen zivilisierten Erdball ein
einziges Wirtschaftsgebiet machte. Denken wir uns, ein großer
Eroberer hätte dieses Gebiet unter seine Hoheit gebracht, fielen
dann die Schranken zwischen den einzelnen Ländern nicht von selbst
hinweg? Daß in einem Lande gewisse Wirtschaftszweige durch
diesen Wegfall Schaden erleiden würden, ist bedauerlich; hat aber
diese Rücksicht abgehalten, die Fortschritte der Technik, welche ja
auch zahlreiche Opfer kosteten, sich zunutze zu machen? Der Ver-
braucher gewinnt jedenfalls, wenn man ihm die Erzeugnisse der gan-
zen Welt unbeschwert durch Zoll zukommen läßt. Zwar ist der in-
ländische Erzeuger auch Verbraucher, und wenn sein Verbrauch
zurückgeht, so leidet darunter auch der Verdienst der Anderen. Ist
aber dieser Schaden in der Tat so groß, wird er nicht meist über-
trieben? Wenn ein Erzeuger wirklich nicht mehr bestehen kann,
wenn sein Erzeugnis nicht mehr durch Zoll geschützt ist, so ist dies
ein Beweis dafür, daß seine Erzeugung künstlich gehalten werden
muß, daß sie der natürlichen Berechtigung entbehrt, und ein solcher
tut besser, sich auf einen anderen Erwerb zu werfen. Schutzzölle
verteuern die Ware; vertreibt der Verbraucher selber eine andere
        <pb n="249" />
        Sa

Sache, So schlägt er das Mehr auf den Verkaufspreis der letzteren.
Die, die Arbeit verkaufen, verlangen wiederum eine entsprechende
Erhöhung ihres Arbeitslohnes. Auf diese Weise hat niemand etwas
vom Schutzzoll, auch nicht der Staat, wenn der Zoll die ausländische
Ware abhält. Soweit die Zölle zu Einnahmen führen, also Finanz-
zölle sind, verliert der Staat allerdings diese Einnahme. Aber der
Entgang ist nur ein scheinbarer; durch den Wegfall des Zolls werden
die eingeführten Waren billiger; das Heer von Zollbeamten, die keine
nutzbringende Arbeit verrichten, nicht bezahlt zu werden; die Be-
völkerung ist umso besser imstande, die erforderlichen Mittel auf,
dem Wege unmittelbarer, zu kontrollierender Steuern aufzubringen.
Mit dem Wegfall der Zollschranken werden die Handelswerte des’
Erdballs allen Völkern in gleicher Weise zugänglich. Diese Öffnung
der Grenzen ist aber nur eine Maßregel; die andere muß die Be-
seitigung aller nationalen Ringe sein, die also international bestimmt
werden muß. Die Ringbildung — von ihren Kosten abgesehen —
äußert Zwang, stützt ungesunde Elemente, bringt Willkür in den
Gang des Handels, die mit seiner Entwicklung, die von allem Zwang
frei sein muß, unverträglich ist. Nur das Individuum soll das: Recht
haben, seine Kräfte frei zu entfalten, durch kein Zwangsmittel beein-
flußt, nicht gehindert, nicht begünstigt. Es soll in Wahrheit wirt-.
schaftlich ein Weltbürger sein. Auf eine solche Entwickelung scheint
der Weltkrieg hinzuweisen. Aber die Aussichten, daß es zu ihr kom-
men könnte, sind gering. Die Selbstsucht der Einzelnen, hochgradig
gesteigert auf die nationale Form, wird dem Weltstandpunkt nicht
weichen, wird nicht einsehen wollen, daß in Wahrheit Allen dadurch
geholfen würde, daß insbesondere Kriege mit ihren unseligen Folgen
nur auf diese Weise vermieden werden können. Zur Erreichung
dieses Ziels wäre eine Selbstzucht der Nationen erforderlich, zu der
die Menschheit sich wohl niemals emporschwingen wird.

45
        <pb n="250" />
        Nachwort,

Zu der Praxis der Buchhaltung, die ihren Erfahrungsgang
schon einige Jahrhunderte geht und ihn namentlich in den letzten
Jahrzehnten in bemerkenswerter Weise ausgedehnt hat, hat sich
noch immer nicht eine theoretische, aus der Erkenntnis ihrer inneren
Zusammenhänge gezogene wissenschaftliche Auffassung ergänzend
hinzugesellt. Die geltende Lehrmeinung erschöpft sich darin, die
Buchhaltung als eine Vermögensrechnung zu erklären, die bei der
einfachen Buchhaltung das Geschäftsvermögen als eine innerlich
unterschiedene Einheit auffasse, während die doppelte Form zu der
externen Darstellung der Schuldverhältnisse eine interne Verrech-
nung aller einzelnen Besitzverschiebungen hinzufüge. Zu dem Be-
griff der Vermögensrechnung gelangt diese Lehre durch eine falsche
Auffassung des Begriffs „Konto“. Als Konto wird von ihr nicht nur
die Gegenüberstellung der Forderungen und Verbindlichkeiten der
Person, für die ein Konto besteht, angesehen, Konto nennt sie auch
die Gegenüberstellung des Eingangs und Ausgangs von Sachen, die
nicht durch die Beziehung zu einer den Inhaber des Kontos bilden-
den Person zusammengehalten ist, und die einfach als „Sachkonto“‘
bezeichnet wird. Diese Mißhandlung des Kontobegrifis scheint haupt-
sächlich der Auffassung der Buchhaltung als Vermögensrechnung
dienen zu sollen. Mag auch das Wort „conto‘ im Italienischen „Rech-
nung“ im allgemeinen Sinne bezeichnen, so muß doch der Sprach-
gebrauch des deutschen Handels an dem besonderen Begriff, den er
dem Worte beigelegt hat und der einen persönlichen Inhaber des
Kontos verlangt, festhalten, während man die unpersönliche Gegen-
überstellung von Eingang und Ausgang als „Skontro‘“ zu bezeichnen
hat. Hält man sich weiter gegenwärtig, daß, wenn man auf ein
Konto Etwas einträgt, der ausgeworfene Geldbetrag auf die Gegen-
leistung Bezug hat, die für das Gegebene zu erhalten, für das Emp-
fangene zu geben ist, so wird um so mehr klar, daß unter einem
Konto keine Gegenüberstellung von Eingang und Ausgang verstan-
den werden kann, sondern daß der Kontobegriff einen Inhaber des
Kontos zur notwendigen Voraussetzung hat, der für die einen
Beträge gegenleisten „soll‘, für die andern Gegenleistung zu er-
halten „hat“... Und wer kann dieser Kontoinhaber bei der inneren
Verrechnung der doppelten oder kaufmännischen Buchhaltung an-
ders sein als das Unternehmen? Leistend tritt ihm auch der Unter-
nehmer gegenüber, und durch die Ermittelung des Wertes seiner
Leistung auf dem Wege der Bilanz findet die Leistungsbuchhaltung
ihren Abschluß. Welche Klarheit, welche Straffheit der Begriffs-
bestimmung ergibt sich daraus! Während dieser Teil der Buch-
haltung die rechtlichen Beziehungen zu den mit dem Unternehmen
        <pb n="251" />
        San

durch Leistungen verbundener Personen, einschließlich des Unter-
nehmers, darstellt, bilden die auf Grund dieser Leistungen ein- und
ausgehenden Werte den Inhalt eines besonderen Teils der Buch-
haltung, der in der Kapitalnachweisung gipfelt und an die Seite der
Kontenbilanz tritt. Damit aber habe ich bereits den Boden meiner
Abhandlung betreten und überlasse ihr die weitere Erläuterung und
Begründung meiner darin vorgetragenen Theorie von „Leistung und
Wert“ als Grundlage der kaufmännischen Buchhaltung.

Oberursel (Taunus).

Paul W. Kaufmann.

Der Verfasser des vorliegenden Buches ist kurz vor der Druck-
legung, 74 Jahre alt, verstorben. Die Aufgabe seiner Söhne mußte
sich darauf beschränken, für eine wortgetreue Wiedergabe des
Manuskriptes besorgt zu sein, ohne daß sie indessen wußten, ob die
vorliegende Einrichtung des Buches im einzelnen den Absichten des
Verfassers entsprochen hätte.

Das Werk ist entstanden aus dem Bedürfnis, die aus der Er-
fahrung einer arbeitsreichen kaufmännischen Praxis gewonnenen
persönlichen Überzeugungen über systematische Zusammenhänge
und Grundlagen der kaufmännischen Buchhaltung niederzulegen, die
in wesentlichen Punkten von der herkömmlichen Auffassung ab-
weichen. Mögen diese Anschauungen von „Leistung und Wert“ als
Grundlage einer systematisch geschlossenen Theorie der Buch-
haltung die Beachtung finden, die der Verfasser für sie als prinzipiell
neue und abrundende Theorien erhoffte.

Das Buch ist niedergeschrieben worden zur Zeit der Kriegs-
und Nachkriegszeit, deren Leiden und Kümmernisse dem Verfasser
nicht erspart geblieben sind. Mehr aber noch als unter den persön-
lichen Duldungen litt der aufrechte Mann unter den wirtschaftlichen
Wirren, die das Vaterland in der sogenannten Inflationszeit getroffen
hatten und deren Wirkungsausmaß er schon bei den ersten Anfängen
im Voraus klar erkannt hatte. Aus diesen Umständen leitet der sonst
vielleicht nur in losem Zusammenhang mit dem Thema des Buches
stehende Anhang seine Berechtigung her.

Dem Verlag Gebr. Memminger, der trotz der Ungunst der
wirtschaftlichen Lage das angebotene Manuskript sofort zum Druck
annahm, gebührt für das dem Werk entgegengebrachte verständnis-
volle Interesse unser Dank.

Jena, Dezember 1926.

Dr. H. P. Kaufmann,
Universitätsprofessor.

Dar)
        <pb n="252" />
        INHALT.

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Buchaltungsbegriff. Kaufmannsbegriff . 3
Leistung. Wert. .:-. . 9
Buchhaltung der Leistungspersonen. (Leistung) ; 13
Das Grundbuch ‚
Die Fremdrechnung . zu . 22
Die Eigenrechnung . 35
Die Wertabgabe der Arbeitsmittel. . . „60
Der Zweigbetrieb . . ; = = 165
Ausgestaltung der Buchhaltung der Leistungspersonen . 1. vr u 69
Die Grundbuchung. . „69
Die Vereinigung des Grundbuches mit der Eigenrechnung . 87
Die Erweiterung der Eigenrechnung zur Bilanzrechnung . 100
Rückblick auf die Buchhaltung der Leistungspersonen . ‚108
Die Buchhaltung des Leistungsgegenstandes. (Wert) + 110
Das Bilanzwesen 131
Die regelmäßigen Bilanzen . . 183
Kritisches Ü a a . „7169
Die Eröffnungsbilanz‘ . . D = 480
Die Liquidationsbilanz . 191
Einiges über Zwischen- und ähnliche Bilanzen 206
Das Unternehmen als Leistungsgegenstand . . 210
Die Schenkung . Ve . 219
Die Geheimbuchhaltung . „ 228
Anhang: Handelswert und Zahlungswert 234

. % Untsäuerung

21 Okt. 2010
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        "GrnÄllDER ae
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rieb keine Wertminderung zu erfahren pflegt. Es ist wegen die-
Verschiedenheit nicht zu empfehlen, den Grund und Boden zu-
nmen mit den Gebäuden auf einem gemeinsamen Konto der Im-
bilien zu führen, sofern eine zuverlässige Trennung möglich ist.
Zweigbetrieb. Beteiligung liegt vor, wie wir sahen, wenn die
N ma einem anderen Unternehmen Geld in der Weise gibt, daß
UR 3 Geld den Gläubigern des empfangenden Unternehmens haftet.
8 s letztere ist Leistungsnehmer hinsichtlich des Geldes, Leistungs-
. der hinsichtlich der dem Beteiligten entstehenden Unternehmer-
- ‘hte. Diese, die Beteiligung, werden also selbst Handelswert und
&amp; zründen in der Eigenrechnung der gebenden Firma ein entspre-
end zu benennendes Beteiligungskonto. Die Beteiligung kann
(ie dauernde sein und in der stillen Gesellschaft oder in der Form
= ; Kommanditierung oder in dem Anschluß an eine Gesellschaft mit
schränkter Haftung oder, einer Aktiengesellschaft gegenüber, in
; Übernahme von Aktien bestehen. Ist jedoch das empfangende
ternehmen in seinen Geschäften und deren Verrechnung von der
senden Firma abhängig, so daß nicht nur Unternehmerkapital,
ıdern auch Unternehmerleistung übertragen wird, so liegt der
veigbetrieb vor. Die buchhalterisch maßgebenden Ge-
htspunkte sind die rechnerische Kontrolle des abhängigen Unter-
hmens und die Ermittlung seines Reinertrages. Der Zweigbetrieb
t eine selbständige Buchhaltung einzurichten, in der das Fremd-
nto „Unternehmer“ durch das Fremdkonto „Hauptunternehmen“,
entrale‘“ ersetzt wird. Das Hauptunternehmen geht bei der buch-
5 iterischen Behandlung des Zweigbetriebes am richtigsten davon
&amp; Ss, daß dieser ein Bestandteil des Hauptunternehmens ist, und da
die ganze Buchhaltung des Zweigbetriebes nicht in die seinige
; finehmen kann, so führt es sie in zusammengefaßter Form und
nö rar in der Eigenrechnung ein Konto „Zweigbetrieb, Handels-
irte“, auf das die dem Zweighaus gegebenen Handelswerte zum
Ibstkostenpreise übertragen werden, und ein Konto „Zweig-
trieb, Zahlungswerte‘“, auf dem die dem Zweigbetrieb gegebenen
A von ihm erhaltenen Zahlungswerte erscheinen, ferner in der
emdrechnung ein Konto, das die Rechnungsverhältnisse des
veigbetriebes zu den Fremdpersonen, mit denen es Geschäfte
| icht, summarisch enthält. Das Hauptunternehmen nimmt die
) chungen vor auf Grund der Aufstellungen, die ihm das Zweig-
SS ternehmen regelmäßig zu liefern hat. Beispiel: Das Hauptunter-
hmen sendet der Zweigniederlassung in Bar 20,000 Mark, an Han-
; Iswerten (zum Selbstkostenpreise) 100,000 Mark. Das Zweig-
us verkauft für 90,000 Mark. Es empfängt von seinen Abnehmern
‚000 Mark Zahlungswerte, sendet dem Haupthause 70,000 Mark
hlungswerte, erwirbt kaufmännische Arbeit gegen Bar für 16,000
rk. Es verbleibt ihm ein Bestand von Handelswerten, ein-
‘ließlich Mobilien, von 40,000 Mark, die beim Abschluß als dem
Haupthause zurückgegeben betrachtet werden. Es hat ein Gut-

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