11. Das Jch in staatlicher Erziehung enn das Ich sich weder räumlich noch zeitlich abgrenzen ~ WMrrs auch nicht abschließen + kann, wenn das Ich gefühls- mäßig das Dasein einer Umwelt erkennen und anerkennen muß, worüber es keine Macht hat, wovon es aber bis zur Hilflosigkeit abhängig ist; so darf das Ich sich nicht darüber beschweren, daß zu seiner Zeit auch ein so unbekanntes Wesen wie der Staat die Hand nach ihm ausssstreckt. Das Ich beschwert sich auch kaum, es wundert sich höchstens und begrüßt den ersten Eingriff des Staates in sein Leben, den Zwang, zur Schule zu gehen, je nach Anlage und Familienerziehung mit Freude oder Verdruß. So wenig das Ich ursprünglich von Raum und Zeit weiß, so wenig weiß es von Pflichten. Das Ich hat von Haus aus keinerlei Drang zur Hingabe, es ist ausschließlich beherrscht von Selbstsucht. Aber das Ich, das allein den Antrieben überlassen bleibt, die ihm seine Selbstsucht gibt, sein eingeborener Drang, sich, nur sich zu erhalten und zu steigern, geht zugrunde. Daraus erwächst der Familie das Naturrecht der Erziehung, das Recht, die Selbstsucht des Ichs soweit zu verneinen, wie es zum Gedeihen des Ichs not- wendig ist. Dasselbe Recht, die natürliche Selbstsucht des Ichs zu verneinen und in bestimmte Grenzen zurückzudrängen, nimmt der Staat für sich in Anspruch, wenn er das Ich zwingt, von seiner freien Zeit — die es bisher zum Spiel verwenden konnte ~ einen angemessenen Teil ihm zu opfern und in der Schule und mit Arbeiten für die Schule zu verbringen. Warum spielt das Ich? Weil es im Spiel vorhandenes Können übt und neues Können hinzugewinnt. Spielen ist Selbsterziehung. Spielend gibt daher auch die Familienerziehung ihr Bestes. “rss nun der Staat der Meinung ist, daß Selbsterziehung und Familienerziehung nicht genügen, daß vielmehr zu gegebener Zeit die Schulerziehung hinzuzutreten habe; so muß der Staat damit