V. Uberstaatliche Bindungen des Jchs 1. Rasse CV edes Ich wird in „,,seinen““ Staat hineingeboren. In die völ- tische Schicksalsgemeinschaft, der es – von verschwindenden Ausnahmen abgesehen ~ für die Zeit seines Erdendaseins verbunden bleibt. Jedes Ich fühlt sich aber, das eine stärker, das andere schwächer, noch einer weiteren Gemeinschaft verbunden, die über die Grenzen des eigenen Volkes hinausreicht. Dies Gefühl macht sich um so weniger geltend, je ausschließ- licher sich das Leben des Ichs im Kreise der Volksgenossen ab- spielt. Wo immer aber ein weißes Ich einem farbigen gegenüber- tritt, da wird es sich der Zugehörigkeit zu einer weiten Gemein- schaft bewußt, die zahlreiche Völker zum lockeren, doch auch nicht weg- zuleugnenden Gefüge der weißen Rasse zusammenfaßt. Das weiße Ich deutschen Stammes hat ein vielleicht unklares, dennoch sicheres Gefühl dafür, daß es mit Skandinaviern, Engländern und Ameri- kanern, mit Spaniern, Italienern und Russen immer noch eher in Lebensgemeinschaft treten könnte, als mit Negern oder Papuas. Aber auch gegenüber dem hochgebildeten Hindu, Chinesen oder Ja- paner, die nicht eigentlich unter den Begriff der ,„„Farbigen““ fallen, besteht ein stärkeres Gefühl des Fremdseins, als gegenüber dem Ausländer kaukasischer Rasse. Man kann den Rassenbegriff also vielleicht so bestimmen: eine Gemeinschaft von Völkern, die ihre Wesensfremdheit gegenüber andern Völkern fühlt, innerhalb deren die einzelnen Völker einander aber immer noch wesensfremd gegenüberstehen. Ob man, wie es der Sprachgebrauch bei Bedarf tut, innerhalb der kaukasischen Völkergemeinschaft noch von germanischer und romanischer „„Rasse‘“ reden soll, kann dahingestellt bleiben. Denn dem Ich als deutschem Staatsbürger tritt das Rassenproblem in der Regel nur entgegen in der besonderen Form der Judenfrage. Die sachliche Erörterung dieser Frage leidet unter der Schwierig- keit, daß von der einen Seite zwar Stoff in Hülle und Fülle zu-