28 Zweck und Bedeutung der seminaristischen Bildungsweise tiefere theologische Bildung gewinnen und Anleitung zur literarischen Produktivität erhalten können.“!) 3. Tatsächlich wird dieser Zweck auch mehr oder weniger überall in dem Betrieb der heutigen Universitäts- seminare, wie er sich entsprechend der geschichtlichen Ent- wicklung allmählich gestaltet hat, angestrebt und vielfach mit glücklichem Erfolge erreicht. Dabei wird man in dem allgemeinen Streben nach Einführung in die wissenschaft- liche Arbeitsweise und Heranbildung eines tüchtigen Nach- wuchses das genannte dreifache Moment mit Recht unter- scheiden können, das der Aufgabe des einzelnen Seminars die konkrete Gestalt verleiht. Denn es handelt sich bei dieser wissenschaftlichen Schulung zunächst um eine gründ- lichere Kenntnis des Wissensstoffes auf jedem Gebiete der Forschung. Bei der immer mehr wachsenden Ausdehnung desselben ist es völlig unmöglich, in den allge- meinen und besonderen Privatvorlesungen alle zu einem Fach gehörigen Fragen in. genügender Weise zu behandeln. Freilich wird auch ein Seminar den Stoff nicht erschöpfen können; aber es bietet doch die erwünschte Gelegenheit zu eingehender Erörterung von wichtigen Spezialfragen, zu genauerer Information über die einschlägige alte und neue Literatur und vorzüglich zur gründlicheren und leichteren Aufklärung über einzelne Punkte und Schwierigkeiten, die erst in dem freien und unmittelbaren Verkehr des Seminars zur Aussprache und Lösung gelangen können. Trotz der Reserve, die wir gleich beifügen, meint H. Schrörs, daß wir die Erweiterung und Vertiefung des Wissensstoffes durch die Seminare zu stark betonen (Deutsche Litztg. 29 [1908] 3082). In der angegebenen Weise und mit den nötigen Beschränkungen dürfte aber dieses erste Moment in der Aufgabe der Seminare doch seine Be- rechtigung haben. 4. Immerhin hat aber dieses sachliche oder stoffliche Moment bei der Aufgabe des Seminars nur eine mehr untergeordnete Bedeutung im, Vergleich mit der formellen und praktischen Rücksicht. Mögen es auch nur wenige 1) Beck- von Kelle, Die österr. Universitätsgesetze n. 608 p. 748.