Krüppelfürsorge und Gesetgebung. Von Landesasssessor Or. Arnsberg, Münster. Die Zeit liegt noch nicht allzulange zurück, in der die gesetz- Jeberische Tätigkeit dem Gebiete der sozialen Fürsorge ein überaus Ieringes Interesse entgegenbrachte. Alt ist zwar die Sorge der Gesetz- sebung um die Unterbringung der Wahn- und Blödsinnigen und die Sorge um die Armen, soweit es sich um die Bekämpfung der Bettelei und des Vagabundierens handelte (vgl. Allgemeines Landrecht, Teil II, Titel 18 und 19). Soziale Gesichtspunkte traten hierbei aber in den Hintergrund. Es handelte sich nicht um die Sorge für das Indi- viduum, sondern in erster Linie um die Sorge für die Allgemeinheit und den Staat selbst. Das war keine soziale Fürsorge im heutigen Einne, wo der zunächst Betroffene auch wegen des Zweckes Für- lorgeempfänger sein soll, während der Vorteil der Allgemeinheit eine zwangsläufige Folge ist und wegen der finanziellen Ausgaben eine begründete Gegenleistung darstellt. Wenn die preußische Kabinetts- Order vom 13. November 1843 (Ministerialblatt der inneren Ver- waltung 1844, S. 144) besagt, daß die mit der Verwaltung und Be- Usfsichtigung des Armenwesens beauftragten Behörden sich die För- derung und Unterstüzung von Vereinen, welche zu mildtätigen Zwecken freiwillig zusammentreten, auf alle Weise angelegen sein lassen sollen, so darf das über die grundsätzlich fiskalische und polizei- liche Einstellung des Staates zur Fürsorge nicht hinwegtäuschen. Das ist nicht das Zusammenarbeiten zwischen öffentlicher und privater Vohrfahrtspflege, wie es z. B. in § 5 der Verordnung über die Für- lorgepflicht vom 13. Februar 1924 umschrieben ist. Die Tätigkeit des Staates erschöpfte sich in erster Linie in der Ausübung der Staats- Sewalt über die Untertanen. Und doch hatte zu aller Zeit der Staat die Verpflichtung, sozial tätig zu sein. Diese soziale Staatstätigkeit hat aber, gemessen an der Lösung anderer Staatsaufgaben, eine nur lang- same Entwicklung gehabt, insbesondere, soweit es sich um die Fürsorge für geistig und körperlich Gebrechliche handelt. Unter den körperlich Bebrechlichen hat der Staat ich denke vornehmlich an preußische Verhältnisse D die krüppelhaften Personen zeitlich zuletzt bedacht. Bis dohtn hat sich dieses Fürssorgezweiges die private Fürsorge allein 9enommen. Das Gebiet war dankbar, aber schwierig. Vorurteile waren aus En Wege zu räumen, die Wissenschaft mußte unterstützt, und die fentlichkeit und der Staat mußten interessiert werden.