383 pflichtung auferlegt, die Fürsorge unmittelbar für diese Personentreise zu übernehmen. Die langsame Entwicklung des Krüppelfürsorge- wesens mag schuld daran sein, daß diese Verpflichtung oder Befugnis in den Landesgesetzen sich im allgemeinen nicht auf Krüppel erstreckt. Eine Ausnahme hiervon machte z. B. Bayern, das in Art. 58 des Armengesetzes vom 21. August 1914 abweichend von Preußen den Landarmenverbänden auch die Fürsorge für anstaltsbedürftige Krüppelhafte und die Erziehung und Ausbildung hilfsbedürftiger krüppelhafter Kinder, soweit sie bildungsfähig und anstaltspflege- bedürftig sind, zur Pflicht gemacht hat. Das Ausführungsgesetz für Elsaß-Lothringen vom 8. November 1909 gab den Landarmen- verbänden eine entsprechende Befugnis. Preußen konnte auf diesem Gebiete nicht länger zurückstehen. Auf Grund eines Antrages des Ausschusses für Bevölkerungs- Politik der verfassunggebenden preußischen Landesversammlung, „die Staatsregierung zu ersuchen, so rasch wie möglich der verfassunggebenden preußischen Landesverssammlung einen Gesetzentwurf vorzulegen, nach dem den unbemittelten Krüp- peln unter 18 Jahren öffentliche Fürsorge gewährt wird,“ wurde Ende Oktober 1919 ein Gesetzentwurf eingebracht, der die Grundlage des Gesetzes betreffend die öffentliche Krüppelfürsorge vom 6. Mai 1920 – G.-S., S. 280 bildete, das am 1. Oktober 1920 in Kraft trat. Dies war, was erwähnt zu werden verdient, das erste auch f'serdeutjehe Gesetz, das sich ausschließlich mit Krüppelfürssorge efaßte. § 1 des Gesetzes erweiterte den § 31 Abs. 1 des preußischen Aus- führungsgesetzes vom 11. Juli 1891 zum Untersstützungswohnsitzgesetz, dér in der neuen Fassung nun lautete: „Die Landarmenverbände in der Provinz Ostpreußen der Landarmenverband in der Provinz ~ sind verpflichtet, für Bewahrung, Kur und Pflege der hilfsbedürftigen Geistes- kranken, Idioten, Epileptischen, Taubstummen, Blinden und Krüppel, soweit sie der Anstaltspflege bedürfen, in geeigneten Anstalten Fürsorge zu treffen. Bei Krüppeln unter 18 Jahren umfaßt diese Fürsorge auch die Erwerbsbefähigung für Krüppel.“ Das Gesetz hat mit Ausnahme dieses § 1 über den 1. April 1924 hinaus, dem Tage des Inkrafttretens der Reichsfürsorgepflichtverord- nung, Geltung behalten. Das mag ein Beweis dafür sein, daß auch nach neuesten Fürsorgebegriffen mit dem Gesetz und seiner Aus- führungsanweisung vom 26. Juli 1920 etwas Brauchbares ge- schaffen ist !. 1 Der Inhalt des Gesetzes ist an anderer Stelle dieses Hestes näher dargelegt Beiträge zur sozialen Fürsorge. 6. §