. 34.. Die Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 (R.-G.-Bl. 1 1924, S. 100), das Rahmengesetz für alle Für- sorgezweige, soweit nicht das Reichsgessez für Jugendwohlfahrt vom 9. Juli 1922, die Erwerbslosenfürsorge und die Flüchtlings- fürsorge in Frage kommen, hat für die Krüppelfürsorge in Preußen wenig Änderungen gebracht. Aber wegen dieser Änderungen und aus systematischen Gründen sei die R.-F.-V. kurz in ihren Grundsätzen gestreift. Die R.-F.-V. hat mit alten Begriffen und alten Anschauungen gebrochen. Die durch den Krieg und seine Nachwirkungen, insbeson- dere die Geldentwertung hervorgerufenen Massennotstände haben unser gesamtes Fürsorgewesen gezwungen, neue Wege zu finden. Das Ergebnis dieses Zwanges war die Vereinheitlichung der gesamten öffentlichen Wohlfahrtspflege und damit Abkehr von der bisherigen Zersplitterung. Diese Zersplitterung hatte freilich zeitlich keine große Vergangenheit. Vor dem Kriege war das erwähnte Unterstützungs- wohnsitzgesetz vom 6. 6. 1870 das alle fürsorgebedürftigen Kreise um- fassende, Armenpflege gebende Gesetz. Die Zersplitterung kam erst, als der Krieg und seine Nachwirkungen Menschenmassen schufen, die zwar arm waren, aber aus politischen und sozialen Gründen nicht den Grundsätzen des U.-W.-G., eines Armengesetzes, unterworfen werden konnten. Das waren die Heere der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, der Klein- und Sozialrentner. Für diese Kreise wurden daher besondere Gesetze und Verordnungen erlassen. Die R.-F.-V. hat diese Sondergesetze aufgehoben und ein alle Hilfs- bedürftigen umfassendes Gesetz geschaffen. § 1 der R.-F.-V. nennt zunächst die Träger der öffentlich-recht- lichen Fürsorgeaufgaben, die Landes- und Bezirksfürsorgeverbände. Weiterhin zählt § 1 der R.-F.-V. die von den Fürsorgeverbänden zu erfüllenden Fürsorgeaufgaben auf, von denen die Betreuung der oben genannten drei Klassen der unmittelbaren und mittelbaren Kriegsopfer zuerst genannt ist. Es folgt dann die Fürsorge für Schwer- beschädigte und Schwererwerbsbeschränkte durch Arbeitsbeschaffung, die Fürsorge für hilfsbedürftige Minderjährige und die Wochen- fürsorge. Ganz allgemein sagt dann § 1 Abs. 2 der R.-F.-V., daß den Für- sorgeverbänden auch weiterhin die Armenfürsorge obliegt und daß das Land den Fürsorgeverbänden weitere Fürsorgeaufgaben über- tragen kann. Grundsätzliche Fragen, insbesondere Zuständigkeit, Kosten- erstattung, Arbeits- und Unterhaltspflicht sind in der R.-F.-V. er- schöpfend geregelt. Andere nicht minder wichtige Fragen sollen aber durch Ausführungsbestimmungen oder Grundsätze des Reiches und der Länder für die Ansprüche einer modernen Wohlfahrtspflege