35 brauchbar gemacht werden. So sollte der Umfang der Fürsorge d. i. Voraussetzung, Art und Maß der zu gewährenden Fürsorge im Rah- men der reichsgesetzlichen Vorschriften das Land bestimmen und das Reich hierüber Grundsätze aufstellen können. Diese Reichsgrundsätze (zit. R.-G.), von denen noch zu sprechen ist, sind erlassen und am 1. Januar 1925 in Kraft getreten. Die Länder können im Verordnungswege über die Kosten der Fürsorge, den Lastenausgleich Bestimmungen treffen und den Fürsorgeverbänden weitere Fürsorgeaufgaben er- teilen (§ 2 R.-F.-V.). Preußen ~ ich muß mich auch hier auf preußische Verhältnisse beschränken ~ hat in seiner Ausführungsverordnung zur R.-F.-V. vom 17. April 1924 (G.-S., S. 210) von seinen Befugnissen Gebrauch gemacht und in den Kreis der Reichsfürsorgepflichtaufgaben für Preußen auch die in der R.-F.-V. wenigstens namentlich nicht auf- geführte Krüppelfürsorge mit folgender Bestimmung hineinbezogen: ,§ 6 Abs. 1: Die Landesfürsorgeverbände sind verpflichtet, für Bewahrung, Kur und Pflege der hilfsbedürftigen Geistes- kranken, Idioten, Epileptischen, Taubstummen, Blinden und Krüppel, soweit sie der Ansstaltspflege bedürfen, in geeigneten Anstalten Fürsorge zu treffen. Bei Minderjährigen umfaßt diese Fürsorge auch die Erziehung und die Erwerbsbefähigung.“ Diese Bestimmung ist an die Stelle des § 1 des Gesetzes betreffend die öffentliche Krüppelfürsorge getreten, der nach § 33 Abs. 2 der Ver- ordnung vom 17. April 1924 aufgehoben ist. Die neue Bestimmung bedeutet gegenüber dem alten Rechtszustande eine Erweiterung in zweifacher Hinsicht. Einmal ist die Erwerbsbefähigung als Pflichtauf- gabe ausgedehnt auf die minderjährigen, also bis zu 21 Jahren alten Krüppel, während früher das 18. Lebensjahr die Grenze war. Zweitens umfaßt die öffentliche Krüppelfürsorge jetzt auch die Er- ziehung. Die Erziehung, d. h. die Beschulung ist die unerläßliche Voraussetzung der Erwerbsbefähigung. Beiden Aufgaben legen die Ausführungsbestimmungen vom 31. Mai 1924 (Volkswohlfahrt, S. 250) zu dem genannten g 6 der preußischen Verordnung erhöhte Bedeutung bei. Die Tatsache, daß die Erziehung und Erwerbs- befähigung infolge des Gebrechens außerhalb von Antftalten nicht ge- währt werden kann, soll die Verpflichtung zur Ansstaltspflege auch dann begründen, wenn die Anstaltspflege sonst (aus Gründen der Heilbehandlung) nicht geboten wäre. Diese Vorschrift ist eine Wieder- gabe des Abs. V Ziffer 2 der Ausführungsanweisung zum Krüppel- gesetz von 1920, die nach wie vor Gültigkeit hat wie das Krüppelgesetz selbst, vom § 1 abgesehen. Weiterhin sind von Bedeutung für die Krüppelfürsorge die am 1. Januar 1925 in Kraft getretenen, auf Grund des § 6 R.-F.-V. er- lassenen Reichsgrundssätze über Voraussezung, Art und Maß der