Q nahmen könnten ja aber von dem zunächst wohnenden Facharzte für Orthopädie getroffen werden. Die Berufsberatung, Ausbildung und Unterbrin- g u n g im Berufe ist ein Kapitel für sich, das deshalb nur kurz gestreift werden sol. Bei Krüppeln bedingt die körperliche Behinderung, wodurch sie nicht zu all den Handreichungen, die der Meister gemeiniglich von seinem Lehrling verlangt, befähigt sind, vielfach die Unmöglichkeit, eine Lehrstelle außerhalb einer Anstalt zu finden. Manchmal gelingt dies aber doch; vielleicht könnte der Bezirksfürsorgeverband solchem Meister, der einen Krüppel in die Lehre nimmt, besondere Prämien aussetzen, wie dies auch schon in den Ausführungsbestimmungen des Gesetzes angedeutet ist. Besonders sei betont, daß für die Berufsausbildung dasselbe wie für die Behandlung gilt, nämlich das Erfordernis einer gründlichen überwachung durch die Fürsorge, ob nicht durch den Beruf eine Schädigung des körperlichen Zustandes erfolgt. Geachtet muß ferner darauf werden, daß der Krüppel seinen Beruf nicht ohne Not wechselt, daß er nicht von einem Meister zum andern zieht usw. Nun noch ein Wort zur Unterbringung derjenigen Krüppel, die in einer Anstalt ihren Beruf erlernt haben. Manchmal findet man, daß ein in der Anstalt ausgebildeter Krüppel seinen Beruf (angeblich aus Mangel an Arbeitsgelegenheit) nicht ausübt. Wenn er sich einem andern Berufe zuwendet, in dem er sein Brot verdient, so ist dagegen nicht viel zu sagen, wenn er aber aus Faulheit oder aus mangelnder Energie oder weil er keine Arbeitsstelle finden kann, nicht arbeitet, so muß der Bezirksfürsorgeverband ihn auf den rechten Weg zurück- führen. Ein Zwangsmittel hat man ja solchen Individuen gegenüber wohl leider nicht, aber die Möglichkeit, eine Arbeitsgelegenheit zu verschaffen, dürfte bei einem regelrecht ausgebildeten Krüppel nicht allzu schwer fallen. Hier muß ein großzügiger Arbeitsnachweis für Krüppel eingerichtet werden; denn was nützt dem Krüppel und der Behörde die Ausbildung in einem Berufe, wenn der Betreffende sich dann doch nicht selber durchs Leben helfen kann! Im Gesetz steht eine solche Verpflichtung zur Berufsvermittlung nicht, aber es wäre eine [höne freiwillige Aufgabe der Kreise und Städte, die sicher ihre Früchte ragen würde.