Wir müssen daher auf die Reichsgesetgebung zurückgehen. Da das Reich aber auf dem Gebiete des Schulwesens gesetzgeberisch nicht zu- ständig war, so sind die Bestimmungen über die Berufsschule im Ge- werberecht zu suchen. Kern und Angelpunkt aller Bestimmungen ist die Bundesgewerbeordnung vom Jahre 1869. g 106 Abs. 2 sagt: „Durch Ortsstatut können Gesellen, Gehilfen und Lehrlinge, sofern sie das 18. Lebensjahr nicht überschritten haben, oder einzelne Klassen derselben zum Besuche einer Fortbildungsschule des Ortes, Arbeits- und Lehrgängen verpflichtet werden." Diese Verordnung erfuhr im Laufe der Jahre Erweiterungen durch die Novellen zur Gewerbe- ordnung vom 15. Juni 1878, 1. Juni 1891, 30. Juni 1900, 27. De- zember 1911. Letztere ist besonders wichtig, weil sie der Verwaltungs- behörde das Recht gab, unter bestimmten Voraussetungen an Stelle der Gemeinde oder des weiteren Kommunalverbandes die Schulpflicht einzuführen. Desgleichen schuf sie auch die Möglichkeit, alle unter die Gewerbeordnung fallenden weiblichen Arbeiter unter 18 Jahren zum Besuch der Fortbildungsschule heranzuziehen. Zweimal hat dann noch die Reichsgesetzgebung in allgemeinen Bestimmungen ssich mit der Regelung der Berufssschulpflicht befaßt. Eine Verordnung des Reichs- ministeriums für die wirtschaftliche Demobilmachung vom 28. März 1919 verlieh den Gemeinden und weiter Kommunalverbänden die Befugnis durch statutarische Bestimmung, „Jugendliche Personen, die seit Ostern 1918 die Volksschule verlassen haben und keine weiter- gehende wissenschaftliche und künstlerische Ausbildung genießen“, zum Besuche der Fortbildungsschule ihres Wohnortes zu verpflichten. Die zweite Bestimmung befindet sich im Artikel 145 der Weimarer Reichsverfassung. Sie sieht die Fortbildungsschulpflicht bis zum voll- endeten 18. Lebensjahr als Teil der allgemeinen Schulpflicht vor. Im Jahre 1920 wurde vom Reichsminissterium auf Grund der Beratungen und Vorschläge der Reichsschulkonferenz ein Reichs- Berufsschulgesetz ausgearbeitet. Dieses ist aber infolge finanzieller Bedenken der Länder nicht zur parlamentarischen Beratung gelangt. So ist für Preußen wenigstens die erwähnte Vorschrift der Reichs- verfassung noch nicht Wirklichkeit geworden. Die Pr eußisch e Gesetzgebung lehnt sich an die Reichsgessetz- gebung an. Der Versuch, im Jahre 1911 für die Gemeinden mit 10 000 und mehr Einwohnern die statutarische durch die gesetzliche Schulpflicht zu erseen und die Gemeinde zur Errichtung und Unter- haltung von Berufsschulen zu verpflichten, scheiterte. . Aufbauend auf der Verordnung des Reichsministers für die wirt- schaftliche Demobilmachung vom 28. März 1919 kam das Gesetz vom 31. Juli 1923 zustande. In diesem Gesetz sind die Paragraphen 1, 2- 5 und 17 für die Berufsschulpflicht der Krüppellehrlinge. 96