§ 1. Zum Besuche der Berufsschule kann durch Satzung eines Kreises die Gesamtheit oder ein Teil der im Schulbezirk beschäftigten oder wohnhaften unverheirateten Jugendlichen beiderlei Geschlechtes unter 18 Jahren verpflichtet werden, soweit sie nicht mehr volks- schulpflichtig sind. Der Regierungspräsident ist mit Zustimmung des Bezirksausschusses befugt, die Satzung zu erlassen, wenn ein allge- meines Interesse vorliegt. § 2. Die Pflicht zum Besuche der Berufsschule ruht, solange der Schulpflichtige eine öffentliche Fachschule oder Innungs- bzw. Fach- vereinsschule oder eine Privatschule besucht, deren Unterricht von der Schulaufsichtsbehörde als ausreichender Ersatz für den Unterricht in der Berufsschule anerkannt ist. Hier wird festgelegt, daß die private Berufsschule von der Schul- aufsichtsbehörde anerkannt sein muß. Privatschulen, so heißt es in den Erläuterungen zum Gesetz, sind die von den einzelnen Personen oder Vereinen und Stiftungen einschließlich der religiösen Orden betriebe- nen Schulen (Minissterialerlaß vom 1. Mai 1917). Für die Beur- teilung der Schulen, insbesondere für ihre Anerkennung als Ersatz der öffentlichen Fortbildungsschule wird in der Regel der Umstand von wesentlicher Bedeutung sein, ob sie zum Zwecke des Gelderwerbs oder in gemeinnütziger AbJicht betrieben werden. § 5. Schulpflichtige, die wegen geistiger oder körperlicher Ge- brechen dem Unterrichte der Berufsschule nicht folgen können, können durch den Schulvorstand ganz oder teilweise befreit werden. Bei aus- reichender Zahl sollen besondere Klassen gebildet werden. Die Er- läuterungen sagen, daß in den besonderen Klassen ein Lehrplan auf- Jestellt werden soll, der der Aufnahmefähigkeit der Schüler angepaßt ist. Dieser Absatz des Gesetzes hat für uns insofern Bedeutung, als auch unsere Pfleglinge nur zum Teil in der eigentlichen Berufsschule unterrichtet werden können. Auch wir müssen besondere Klassen bilden für diejenigen, deren Aufnahmefähigkeit für den Lehrplan der Be- rufsschule nicht reicht. In der jetzigen Anstaltsfortbildungssschule des Josefsheims ist dieses bereits durchgeführt. Der eigentliche Fort- bildungsschulstoff wird bei uns in den Klassen 2 und 1, wogegen in den Klassen 5, 4, und 3 Volksschulstoff behandelt wird. § 17 des Gesetzes handelt von den Staatszuschüssen. Zur Ge- währung von Zuschüssen für die Aufbringung der persönlichen Unter- haltskosten sämtlicher Berufsschulen stellt der Staat für jeden Berufs- [chulpflichtigen einen Beitrag von 3,00 Mk. durch den Staatshaushalt bereit. Über die Verwendung dieser Mittel entscheidet der Handels- minister im Einvernehmen mit dem Finanzminister. Voraussetzung für die Gewährung von Staatszuschüsssen ist, daß die Einrichtung und die Lehrpläne der Schulen den Besiimmungen des Handelsminissters entsprechen. Der Ministerialerlaß vom 16. April 1924 gibt im ein- Beiträge zur sozialen Fürsorge. 6 ? 97