Deutsche Wasserstraßenpolitik, 347 Trotz der Bestimmungen der Reichsverfassung blieb aber die Frage der Schiffahrtsabgaben auf den freien Strömen auch weiterhin ein leb- haft umstrittenes Gebiet, denn die so gewährte weitgehende Abgaben- freiheit bildete ein gewisses Hindernis für den weiteren Ausbau der Wasserstraßen. Den gewaltigen Summen, die die Strombauten im Ver- lauf der letzten Jahrzehnte verschlungen hatten, standen keine Ein- nahmen gegenüber, und die Allgemeinheit sollte weiterhin für die Wasserstraßen und damit für die Förderung der Binnenschiffahrt Zu- schüsse aufwenden, während die Eisenbahn jährlich Überschüsse dem Staat lieferte. Dem Vorbilde Frankreichs und Hollands, wo die Wasser- straßen einschließlich der Kanäle, zum Teil zwar zwecks Beeinflussung der Tarifpolitik der Privatbahnen, im wesentlichen jedoch aus der An- schauung heraus, daß die Vorteile eines billigen Schiffahrtsverkehrs der gesamten Volkswirtschaft zugute kommen, fast durchweg abgabenfrei geblieben sind, glaubte man sich in Deutschland vielfach nicht an- schließen zu sollen. Der lange Streit für und wider die Schiffahrts- abgaben führte schließlich im Jahre 1911 zu dem „Gesetz über den Aus- bau der Wasserstraßen und die Einführung von Schiffahrtsabgaben“. Danach dürfen für alle Anstalten, Werke oder Einrichtungen, die den Verkehr erleichtern, Abgaben erhoben werden, und zwar kann eine Deckung der Herstellungs- und Unterhaltungskosten einschließlich der Verzinsung und Tilgung der Anlagekosten erstrebt werden. Mit der Verabschiedung dieses Gesetzes konnte ein neuer Abschnitt in dem planmäßigen Ausbau der deutschen Wasserstraßen beginnen, in dem nunmehr das Reich an Stelle der Einzelstaaten aktive Wasserstraßen- politik betreiben wollte. Der Ausgang des Krieges ließ dies jedoch in dem erstrebten Umfang noch nicht zu, denn infolge der Internationali- sierung der deutschen Ströme ist Deutschland bei der Erhebung der Ab- gaben auf die Zustimmung der fremden Staaten angewiesen, und die Einführung der Abgaben ist bisher noch nicht erfolgt. Die Bereitstellung der Mittel für die Wasserstraßenbauten erfolgte in Preußen durch den Staatshaushalt der Bauverwaltung oder durch besondere Anleihegesetze. Zur Deckung dieser Aufwendungen, soweit sie, wie die Kanäle und die Anlage von Staustufen, zur Vertiefung des Fahrwassers und zur Förderung der Binnenschiffahrt dienten, war auch schon früher, z. B, bei dem Wasserstraßengesetz von 1905, die Erhebung von Schiffahrtsabgaben vorgesehen. Da ihr Ertrag eine Verzinsung und Tilgung der Baukosten ermöglichen sollte, waren Einträglichkeits- berechnungen aufgestellt, nach denen die Höhe der Abgaben zu be- messen war, Derartige Berechnungen haben bei der Entscheidung über spätere Wasserstraßenpläne, seitdem durch das Schiffahrtsabgaben- Gesetz von 1911 und die Umwälzungen, die der Krieg brachte, die Auf-