Verkehrspolitische Aufgaben der Reichseisenbahn, 373 Verwaltungsratsbeschluß mit gleicher Mehrheit. Der Generaldirektor und die ihm beigegebenen Direktoren, für deren Wahl und Ab- berufung dieselben Vorschriften gelten, müssen Deutsche sein. Die Verantwortung für die Geschäftsführung trägt der Generaldirektor allein, so daß vom deutschen Standpunkt aus in der Wahl des richtigen Mannes eine ungeheure Bedeutung liegt; zur Zeit ist als General- direktor der frühere Reichsverkehrsminister Oeser bis zum 31, De- zember 1927 ernannt. Für den Fall seiner Behinderung ist als erster Vertreter Direktor Staatssekretär Vogt, als zweiter Stellvertreter Direktor Staatssekretär Kumbier im Amte, Das Reichsbahngesetz hat die Reichsbahn-Gesellschaft als Betriebsgesellschaft gestaltet. Wenn sonach die Reichs- bahn-Gesellschaft, wie oben näher ausgeführt, nicht Eigentümerin der Reichseisenbahnen ist, so hat das Reich der Gesellschaft bei ihrer Er- richtung doch zwei erhebliche Werte zugewendet, das Recht, die Reichseisenbahn zu betreiben, und das Recht, sie zu benutzen. Hierin liegt der Gegenwert dafür, daß die Reichsbahn-Gesellschaft bedeu- tende Reparationslasten für das Reich übernommen hat, Das Be- triebsrecht und Benutzungsrecht der Reichsbahn-Gesellschaft ist genau festgelegt; es ist in seiner Dauer begrenzt bis zu dem Zeitpunkt, wo sämtliche Reparationsschuldverschreibungen getilgt und sämtliche Vorzugsaktien eingezogen sind, wie angenommen wird, spätestens am 31. Dezember 1964. Gegenstand des Betriebsrechtes bilden die Reichs- eisenbahnen und alle Nebenbetriebe derselben. In der Art, wie das Betriebsrecht ausgeübt wird, hat die Gesellschaft sehr weite Freiheit, da ihr durch $ 9 des Reichsbahngesetzes übertragen ist, den Betrieb so zu führen, wie sie es für angemessen erachtet; lediglich mit der Einschränkung, daß sie die gesetzlichen Vorschriften und die durch die Aufsicht des Reiches bestimmten Grenzen einzuhalten, ferner den Betrieb sicher zu führen und nach den Bedürfnissen des Verkehrs so- wie nach dem jeweiligen Stande der Technik gut zu unterhalten und weiterzuentwickeln hat. Neben der Erfüllung der Reparationslast hat die Gesellschaft also die Pflicht, den Betrieb mindestens in der bis- herigen Weise und sicher aufrechtzuerhalten und ihn der Entwick- lung entsprechend auch weiterzubilden. Man darf nach den bisherigen Erfahrungen zu der Leitung und zu dem gesamten Personal der Reichs- bahn das Vertrauen haben, daß in dieser Richtung das Menschenmö$g- liche geschehen wird, Zur Sicherung der Reparationsverpflichtungen, insbesondere zur Wahrung der Rechte aus den Reparationsschuldverschreibungen be- stehen zwei besondere Kontrollinstanzen, nämlich der Treu- händer, der die Inhaber der Reparationsschuldverschreibungen ver-