Die wirtschaftliche Einstellung der Rechtspflege. 495 Abwägung nach der Ratio legis aus dem höheren Gesichts- punktdesallgemeinen Staatsinteresses das wirtschaft- liche Moment der Forderungen derReichsgläubiger zurücktreten, ebenso wie die von Konkursgläubigern gegenüber einem vermögenslos gewor- denen Kridar‘). Daß gerade in Zeiten starker wirtschaftlicher Er- schütterung die Notwendigkeit der Berücksichtigung allgemeiner Interessen die Rechtsprechung zu einem sehr unsicheren Faktor machen kann, ist vom wirtschaftlichen Gesichtspunkt aus gewiß tief- bedauerlich, aber nur in der Natur der allgemeinen Verhältnisse gelegen. Die Regelung der Aufwertungsfrage bildet dafür einen klassischen Beleg. Nicht bloß allgemeine Interessen des Staats, sondern auch allge- meine wirtschaftliche Gesichtspunkte nötigen z. B. oft zu einer beson- deren Einstellung. Wenn z. B. ein Erfinder seinem Patent eine zu weite und unklare Fassung gegeben hat, so wird trotz des wirtschaftlich Wert- vollen der Erfindung — vorausgesetzt, daß keine klare Einschränkung des Patents statthaben kann — der Patentschutz im Nichtigkeitsver- fahren möglicherweise zu versagen sein, wenn sich ergibt, daß durch das Patent in der gewählten Form der ganzen Industrie un- tragbare Beschränkungen auferlegt würden. (Entsch. d. RGZ. I. C.S. vw. 23:6, 24.) Stehen lediglich individuelle wirtschaftliche Interessen im Rechts- streit einander gegenüber, so ist — abgesehen von der Berücksichtigung der obenerwähnten typischen Wirkung der Entscheidung auf das Wirt- schaftsleben — so zu verfahren, daß die Entscheidung nicht bloß „gerecht‘, sondern „verständig‘ ist, wie der langjährige Vorsitzende des I, Zivilsenats des Reichsgerichts, Bolze, sagte, Ich sehe darin nicht ein Zwiefaches, sondern eine Einheit. Gerecht, weil es verständig, verständig, weil es gerecht ist. Das Ergebnis des Streits soll prak- tischbrauchbar, d.h. den Belangen, die in Frage kommen, ange- messen sein, Dieses Endziel soll unverrückbar dem Richter vor Augen schweben. Bloß mit Ergebnissen scharfsinnigen, logischen juristischen Denkens ist dem Leben und der Wirtschaft nicht gedient. Man kann getrost sagen, daß ein Resultat, das das Rechtsempfinden und die prak- tische Brauchbarkeit des Richterspruchs unbefriedigt läßt, immer als ein Mahnzeichen angesehen werden muß, den eingeschlagenen Weg auf seine Richtigkeit nachzuprüfen. Man wird einwenden, das Moment °) Die Sache bekam hinsichtlich der Ansprüche gegen die Reichsbahn wegen Schadenersatzes tiefgreifende Bedeutung, Es war dann bei Erörterung der Frage, ob und inwieweit solche Ansprüche der Aufwertung unterliegen, die Per- spektive eröffnet worden, daß bei {finanzieller Untragbarkeit der Fülle solcher Ansprüche möglicherweise die AbgeltungsVO, hierfür in Wirksamkeit gezogen würde.