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        <title>Die deutsche Wirtschaft</title>
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      <div>126 Prof. Dr. H, Göppert: 
wirtschaftlichen Liberalismus geherrscht, der nur in der freien, unein- 
geschränkten Betätigung der Persönlichkeit die Gewähr für die höchste 
Entwicklung und die automatische Heilung aller Schäden erblickte. 
Der Sturmwind der Französischen Revolution hatte ihnen auch in 
Deutschland die Bahn frei gemacht, Die Reichsgewerbeordnung von 
1869 stand noch durchaus unter dem Einfluß dieser Lehren, Das 
formelle Fortbestehen der aus der damaligen Zeit stammenden Vor- 
schriften mag die seither eingetretene Wandlung verdeckt haben, Seit 
der großen Wendung in der Wirtschafts- und Sozialpolitik des Reichs, 
durch die Bismarck mit den Lehren des wirtschaftlichen Liberalismus 
brach, waren aber alte deutsche Rechtsanschauungen, die nur zeitweise 
zurückgedrängt, doch nicht erstickt worden waren, zu neuem Leben 
erwacht; immer ausgesprochener waren soziale Gedanken wieder in 
den Vordergrund getreten. Das Eigentum hatte seinen Fetisch- 
charakter, den ihm der wirtschaftliche Liberalismus gegeben hatte, für 
uns längst wieder verloren, Wir hatten längst wieder gelernt, den ein- 
zelnen nur als Glied der Gesamtheit, die private Berechtigung als dem 
Wohle der Gesamtheit unterworfen zu betrachten, in dem Staat aber 
den obersten Hüter des Gesamtwohls zu erblicken, der das Allgemein- 
interesse gegenüber dem privaten Interesse zu vertreten hat, Das 
Obereigentum des Staates konnte im Kriege nur mit solcher Selbst- 
verständlichkeit zur Geltung kommen, weil es schon vorher still- 
schweigend zur Herrschaft zurückgelangt war. Der Satz der Ver- 
fassung: „Eigentum verpflichtet” findet sich bereits in einer vor dem 
Kriege ergangenen Entscheidung des Reichsgerichts”). Aber schon im 
Allgemeinen Landrecht für die preußischen Staaten ($ 34 I 8) hieß es: 
„Soweit die Benutzung einer Sache zur Erhaltung des gemeinen Wohles er- 
forderlich ist, kann der Staat die Benutzung befehlen und die Unterlassung durch 
Strafgesetze ahnden,‘ 
Wenn die Verfassung unseren fünften Abschnitt mit den Worten 
einleitet: 
„Die Ordnung des Wirtschaftslebens muß den Grundsätzen der Gerechtigkeit 
mit dem Ziele der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle ent- 
sprechen. In diesen Grenzen ist die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen zu 
sichern“, 
so mag man von einem Vorbehalt von „gewaltiger Tragweite” 
sprechen”**), obwohl er praktisch gar nichts bedeutet. Denn es handelt 
sich um nichts weiter als um die Feststellung der schon längst voll- 
*) Entscheidungen in Zivilsachen Bd. 89, S. 121: „Das Eigentum berechtigt nicht 
nur, sondern verpflichtet ebenso den Eigentümer,‘ Siehe Martin Wolff, Reichsver- 
fassung und Eigentum, Festgabe der Berliner Juristen-Fakultät für Kahl, 1923. 
*) So Bredt: „Geist der deutschen Reichsverfassung‘, S. 336,</div>
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