Schulwissenschaftliche Vorbildung. . sondere Ersatzreifeprüfung für die Zulassung ‚zum ‘Studium an den Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultäten“ in Frankfurt und Köln und den Handelshochschulen Berlin und Königsberg vorgesehen ist. In Betracht für solche Ersatzreifeprüfung kommen Studierende -der genannten beiden Universitäten Frankfurt a. M. und Köln sowie der Handelshochschulen in Berlin und Königsberg i. Pr., die mindestens die Reife für Obersekunda einer neunklassigen Vollanstalt erlangt haben oder das Schlußzeugnis der höheren Fachschule oder über die mindestens mit dem Prädikat „gut“ bestandene Fachprüfung an der Handelshochschule oder einer Wirtschafts- oder Sozialwissenschaftlichen Fakultät. Der An- tragsteller für solche Prüfung muß das 20. Lebensjahr vollendet haben. Wir lassen die Prüfungsordnung hier im Wortlaut folgen: Ordnung der KErsatzreifeprüfung für die Zulassung zum Studium an den Wirt- schafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultäten in Frankfurt und Köln und den Handelshochschulen Berlin undKönizsberg. (Erlasse des Ministers für Handel und Gewerbe und des Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vom 13. März 1924 — M. ff. H. u. G. IV 3240, M. f. W., K. u. V. 012839 — und vom 12. August 1924 — M.1.H. u. G. IV 9944, M. f. W., K. u. V. UI 1260. —.) „$ 1. Die Ersatzreifeprüfung wird an dem Sitz der Hochschule, an welcher der Prüf- ling zu studieren wünscht, vor einem Prüfungsausschuß abgelegt. Das für den Sitz der Hoch- schule zuständige Provinzialschulkollegium ernennt für die Dauer von drei Jahren den Vor- sitzenden dieses Ausschusses, seinen Stellvertreter und für jedes Prüfungsfach ein bis zwei Mitglieder, die ihren Wohnsitz möglichst am Ort der Hochschule haben, $ 2. Der für jede einzelne Prüfung zusammentretende Ausschuß besteht aus dem Vorsitzenden, im Behinderungsfalle seinem Stellvertreter, mindestens zwei von dem Vor- sitzenden. bzw. seinem Stellvertreter aus der Zahl der Mitglieder bestimmten Prüfenden und zwei Beisitzern, von denen der eine ein Hochschullehrer, der andere ein Vertreter des Fachschulwesens ist. Der Hochschullehrer wird von dem Dekan der Fakultät bzw. dem Rektor der Handelshochschule ernannt. Der Minister für Handel und Gewerbe bestimmt für jede Hochschule einen oder mehrere Vertreter des Fachschulwesens, die eine abgeschlossene Hochschulbildung besitzen müssen und aus deren Zahl der Vorsitzende des Ausschusses den Beisitzer für die einzelne Prüfung ernennt. $ 3. Prüfungen werden im April und Oktober jedes Jahres abgehalten. Meldungen sind bis zum 15. Januar bzw. 15. August beim zuständigen Provinzialschulkollegium ein- zureichen. Aus wichtigen Gründen kann der Vorsitzende zulassen, daß das Zeugnis über die bestandene Fachprüfung der Hochschule nachträglich bis zum 15. März oder 15. September eingereicht wird. Der Meldung sind beizufügen: ein ausführlicher Lebenslauf, in dem besonders der bisherige Bildungsgang und die Vorbereitung auf die Ersatzreifeprüfung darzulegen sind, die Schulabgangszeugnisse (insbesondere das Zeugnis der Reife für Obersekunda), das Schlußzeugnis der höheren Fachschule oder das Zeugnis über die mindestens mit dem Prä- dikat „gut“ bestandene Fachprüfung an der Handelshochschule oder einer Wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Fakultät. Ferner können Arbeiten vorgelegt werden, die eine