Schulwissenschaftliche Vorbildung. 7 Fachprüfung an einer Hochschule abgelegt haben. Die Prüfung in Finanzmathematik ist für alle verbindlich. Von der Prüfung in der zweiten Fremdsprache sind befreit Bewerber, die die Reife einer zweiklassigen höheren Handelsschule erlangt haben oder die eine kaufmännische Fach- prüfung an der Hochschule in einer Fremdsprache mit Erfolg abgelegt haben. $ 5. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Schrift- liche, unter Aufsicht anzufertigende Arbeiten sind im Deutschen, in den fremden Sprachen, im kaufmännischen Rechnen und in der Buchführung, gegebenenfalls in Mathematik zu liefern. Für den Aufsatz, für den zwei Aufgaben zur Wahl zu stellen sind, sind fünf Stunden, für die erste fremde Sprache drei Stunden, für die zweite zwei Stunden, für kaufmännisches Rechnen und Buchführung oder Mathematik vier Stunden zu gewähren. Als Arbeit in der ersten fremden Sprache kommt in Betracht: eine freie Arbeit in der fremden Sprache oder eine Übersetzung aus der fremden Sprache in die deutsche, für die zweite fremde Sprache die Abfassung eines einfachen Briefwechsels. Im kaufmännischen Rechnen sind Aufgaben aus den bezeichneten Gebieten zu stellen. Die Aufgaben werden von den prüfenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses vor- geschlagen und vom Vorsitzenden genehmigt. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung wird versagt, wenn der deutsche Aufsatz nicht genügt oder wenn die Arbeiten in zwei anderen Fächern ungenügend sind und nicht ein Ausgleich durch sehr gute andere Leistungen ge- geben ist. Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung findet nicht statt. Im übrigen ist die Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen vom 27. Oktober 1901 sinngemäß anzuwenden. Die Beisitzer haben das gleiche Stimmrecht wie die Prüfenden. $ 6. Über das Bestehen der Prüfung wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein Zeugnis ausgestellt. Die nicht bestandene Prüfung kann einmal, in der Regel nicht vor Ablauf eines Jahres, wiederholt werden. $ 7. Die Prüfungsgebühr beträgt 60 Mark. Sie ist an die Kasse des Provinzialschul- kollegiums einzuzahlen. Der Bewerber hat die Kassenquittung vor dem Eintritt in die schrift- liche Prüfung vorzulegen.‘ Schließlich wollen wir der Vollständigkeit halber noch erwähnen, daß in Preußen auch Leute ohne Reifezeugnis zum Studium für ein bestimmtes Fach oder für eine bestimmte Gruppe unmittelbar zusammenhängender Fächer als vollimmatrikulierter Student und zu den betreffenden Prüfungen zugelassen werden können. Es handelt sich hier lediglich um hervor- ragend begabte Personen. Allgemeine Voraussetzung ist hierfür, daß die Bewerber ihrer ganzen Persönlichkeit und ihren geistigen Fähigkeiten nach die sichere Gewähr dafür bieten, daß sie dem akademischen Unterricht auf dem gewählten Studiengebiet folgen können und nach einem ausgiebigen Studium in ihrem alten oder in einem neuen Beruf Ausgezeichnetes leisten werden. Es müssen deshalb neben einem bestimmten Grad allgemeinen Wissens die fachlichen Grundlagen des erstrebten wissenschaftlichen Studiums voraus- gesetzt werden. Als besonderes Kennzeichen für Charakter und Tüchtig- keit soll gewertet werden, daß die Bewerber in ihrem jetzigen Beruf bereits anerkannte Leistungen aufzuweisen haben. Die Zulassung kann hiernach nur in besonderen Ausnahme- fällen in Frage kommen, auch soll die gebotene Möglichkeit nicht dazu dienen, lediglich dem Wunsch nach einem Berufswechsel zu genügen. 0