Schulwissenschaftliche Vorbildung, ] für die gymnasiale Richtung: in der lateinischen und griechischen Sprache; für die realgymnasiale Richtung: in der lateinischen Sprache und in derjenigen neueren Fremdsprache, in der der Bewerber in der Seminar-Entlassungsprüfung nicht geprüft ist, und in Mathematik; für die Oberrealschulrichtung : in einer neueren Fremdsprache (wie für das Realgymnasium), in Mathematik und in Naturwissen- schaften. Lehrer, die die Mittelschullehrerprüfung abgelegt haben, sind in ihren Fächern von der Ergänzungs- und Reifeprüfung befreit. Die Ergänzungs- bzw. Reifeprüfung ist spätestens im vierten Studien- semester abzulegen. Die Studienzeit, die vor Ablegung der Ergänzungs- oder der Reifeprüfung liegt, kann auf die für die akademischen Prüfungen vorgeschriebene Studienzeit angerechnet werden. Die Prüfung findet bei dem zuständigen Provinzialschulkollegium statt, und zwar zweimal im Jahr. Wer die Ergänzungs- bzw. Reifeprüfung nicht besteht, darf sie nur einmal wiederholen. In Bayern werden Volksschullehrer (Volksschullehrerinnen) und Schulamtsbewerber (Schulamtsbewerberinnen), die mindestens zwei Jahre im Volksschuldienste tätig gewesen sind, auf ihren Antrag an den baye- rischen Hochschulen als Studierende aufgenommen, wenn sie eine als Reifeprüfung geltende Ergänzungsprüfung bestanden haben. Die Er- gänzungsprüfung ist an einer vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu bestimmenden höheren Lehranstalt gelegentlich der regel- mäßigen Reifeprüfung abzulegen und erstreckt sich unter Zugrundelegung der Anforderungen der ordentlichen Reifeprüfung für die Erwerbung des Reifezeugnisses des humanistischen Gymnasiums auf die lateinische und griechische Sprache und Mathematik, für die Erwerbung des Reifezeugnisses des Realgymnasiums auf die lateinische, französische und englische Sprache sowie Mathematik, für die Erwerbung des Reifezeugnisses der Oberrealschule auf die fran- zösische und englische Sprache, Mathematik und Naturwissen- schaften. Gesuche um Zulassung zur Ergänzungsprüfung sind bis 15. Februar jedes Jahres beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus einzu- reichen. Das Reifezeugnis der Lehrerbildungsanstalt und der Nachweis der zweijährigen Tätigkeit im Volksschuldienste sind beizulegen. Die Gattung der höheren Lehranstalt, für die das Reifezeugnis erworben werden will, ist anzugeben. Volksschullehrer und Schulamtsbewerber aus anderen deutschen Ländern, die nur das Zeugnis über das Bestehen der in diesen Ländern I}