12 Wer darf das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften ergreifen. für Volksschullehrer eingerichteten Ergänzungsprüfung besitzen, dürfen an bayerischen Hochschulen bis auf weiteres nur mit Genehmigung des bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus als vollberech- tigte Studierende aufgenommen werden. Gesuche um Zulassung können beim Ministerium selbst oder beim Rektorat der betr. Universität ein- gereicht werden, an der das Studium begonnen bzw. fortgesetzt werden soll. In Sachsen studieren die Volksschullehrer und -lehrerinnen auf Grund des Reifezeugnisses des sächsischen Seminars. Innerhalb der Philosophischen Fakultät der Universität Leipzig und der Allgemeinen sowie der Mathematisch-Natur- wissenschaftlichen Abteilung der Technischen Hochschule Dresden erhalten die Abiturienten der sächsischen Lehrerseminare alle Berechti- gungen der Abiturienten des Realgymnasiums, wenn sie in der Seminar- reifeprüfung in Latein und Französisch, die Berechtigungen der Oberreal- schulreiflinge, wenn sie in der Seminarreifeprüfung in Französisch und Englisch geprüft worden sind. Lehrer und Lehrerinnen sowie Abiturienten und Abiturientinnen der sächsischen Seminare, die das Reifezeugnis einer bestimmten neunstufigen höheren Lehranstalt und damit die Berechtigung zur Zulassung auch zum Studium der Volkswirtschaftslehre und zu anderen Studien- fächern, sowie später zu den in Frage kommenden Staatsprüfungen er- werben wollen, können zu einer verkürzten Reifeprüfung zugelassen werden; sie erstreckt sich a) für das Gymnasium auf Latein und Griechisch; b) für das Realgymnasium auf Latein, Französisch und Englisch; c) für die Oberrealschule auf Französisch, Englisch und Mathematik. Bewerber, die bereits bei der Seminarentlassung oder in der Wahl- fähigkeitsprüfung in Latein, Französisch oder Englisch oder in zweien dieser Fremdsprachen geprüft worden sind, sind bei Ablegung der ver- kürzten Reifeprüfung für das Realgymnasium und die Oberrealschule in den geprüften Sprachen von der Reifeprüfung befreit. Die verkürzte Reifeprüfung ist vor Beginn des Hochschul- studiums abzulegen. Die Bewerbungen sind beim Ministerium für Volksbildung anzubringen, das den Bewerber einer höheren Lehranstalt zur Ablegung der Prüfung zuweist. In Württemberg können Volksschullehrer und -lehrerinnen und Lehramtsbewerber und -bewerberinnen für den Volksschuldienst, welche die Universität in Tübingen oder die Technische Hochschule in Stuttgart in einer der Fakultäten oder Abteilungen als ordentliche Studie- rende besuchen wollen in der Absicht, später eine Staats- oder eine Diplomprüfung abzulegen, sich die Berechtigung hierzu durch Erstehung