Schulwissenschaftliche Vorbildung. } In Hamburg vorgebildete und in Hamburg angestellte, jedoch anderswo vorgebildete deutsche Volksschullehrer und -lehrerinnen können statt des Reifezeugnisses das Zeugnis über die vorgeschriebene Lehramtsprüfung mit Ergänzungszeugnis über die bestandene verkürzte Reifeprüfung zur Immatrikulation an der Universität Hamburg vorlegen. Sie werden voll immatrikuliert und haben die Berechtigung, zu allen Staatsprüfungen in Hamburg zugelassen zu werden, für die das Reifezeugnis gilt. Die Reifeprüfung findet bei der Oberschulbehörde statt. Sie erstreckt sich: für das Gymnasium auf Latein und Griechisch; für das Realgymnasium auf Latein, diejenige neuere Fremdsprache, in der der Bewerber bei der Seminarentlassung nicht geprüft ist, und auf Mathematik; * für die Oberrealschule auf eine neuere Fremdsprache (wie beim Realgymnasium), auf Mathematik und Naturwissenschaften nach den Anforderungen der Reifeprüfungsordnung dieser Schulanstalten. Lehrer, die die Mittelschullehrerprüfung abgelegt haben, sind in ihren Prüfungsfächern von der Reifeprüfung befreit. Diese vorstehend angeführten Bedingungen über die Zulassung von Volksschullehrern und -lehrerinnen gelten natürlich immer nur für die betreffenden Länder des Reiches und deren Universitäten zur Vollimmatrikulation und zur Ablegung von Prüfungen dort. Diese Art Studierenden haben nicht die allgemeine freie Wahl betreffs der zu besuchenden Universitäten. Preußische Lehrer können nach Bestehen der verkürzten Reifeprüfung nur preußische Universitäten besuchen und dort Prüfungen ablegen, bayerische nur die bayerischen Hochschulen usw., wenn nicht besondere Vereinbarungen zwischen den einzelnen Staaten abgeschlossen sind. ce) Studierende ohne Reifezeugnis. Zunächst kommt hierfür das Studienziel in Frage. Will jemand nur die Diplomprüfung als Volkswirt ablegen und auf die Promotion zum Dr. rer. pol. verzichten, so ist die Möglichkeit, das Studium der Wirtschaftswissenschaften auch ohne Reifezeugnis einer neunklassigen Vollanstalt zu betreiben, gegeben. Der $ 2 der Prüfungsordnung für Diplomvolkswirte in Preußen vom 8. Februar 1923 *) sagt darüber: „Die Zulassung zur Prüfung ist bedingt durch: 1. den Besitz des Reifezeugnisses einer anerkannten deutschen höheren Lehru die diese Bedingung nicht erfüllen, können zugelassen werden, wenn sie mindestens die Reife für Obersekunda einer anerkannten höheren Lehranstalt besitzen und an einer staatlich anerkannten Hochschule die kaufmännische Diplomprüfung oder 1) Die Diplom-Prüfungsordnung ist auf S. 34ff. im Wortlaut abgedruckt. LIE