16 Wer darf das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften ergreifen. die Handelslehrerprüfung mit der Note „sehr gut‘ bestanden haben. Dem Minister bleibt vorbehalten, in besonderen Fällen auf Antrag des Prüfungsamts ausnahmsweise von dieser Vorschrift zu befreien.“ Das heißt also, daß junge Leute Wirtschaftswissenschaften studieren können, wenn sie das Studium der Handelswissenschaften auf einer Hoch- schule mit der Reife für Obersekunda betrieben und darauf die Kauf- männische Diplomprüfung mit Auszeichnung bestanden haben. Oder mit anderen Worten: sie studieren auf der Handelshochschule bzw. auf den Universitäten Frankfurt a. M. oder Köln neben den Handelswissenschaften auch die anderen Fächer der Wirtschaftswissenscahften, in denen später die Diplomprüfung des Volkswirts abgelegt werden muß. Zur Zeit kommen dafür in Frage: 1. Allgemeine Volkswirtschaftslehre einschließlich Geld-, Bank- und Börsenwesen. 2. Besondere Volkswirtschaftslehre (Wirtschafts- und Sozialpolitik) einschließlich Wirtschaftsgeschichte. 3. Finanzwissenschaft. 4. Statistik. 5. Betriebswirtschaftslehre. 6. Die wirtschaftlich wichtigen Gebiete des bürgerlichen Rechts, sowie Handels- und Wechselrecht. Allgemeine Staatslehre, Staatsrecht, Verwaltungsrecht einschließ- lich Steuerrecht und die wirtschaftlich wichtigen Gebiete des Völkerrechts. 3. Außerdem eins der folgenden Wahlfächer: Wirtschaftsgeographie, Armenwesen und soziale Fürsorge, Arbeitsrecht, Versicherungslehre, Genossenschaftswesen, Technologie. Es sind dies alles Fächer, die zum großen Teil schor- in dem Lehr- plan für das Studium der Handelswissenschaften liegen. Außer diesen sogenannten Immaturis mit der Obersekundareife wür- den noch solche Leute in Betracht kommen, die gemäß der in Preußen bzw. in Thüringen erlassenen Verordnung über das Studium sogenannter „Begabter‘“ eine Hochschule besuchen und die entsprechende Prüfung ab- legen wollen. Wohlgemerkt, diese Verordnung gilt aber nur in Preußen bzw. Thüringen bzw. in den Ländern, in denen eine solche erlassen ist. Wir verweisen in dieser Beziehung auf die preußische Verordnung, die wir auf S.9 abgedruckt haben.