Anleitung zum Studium der wirtschaftlichen Staatswissenschaften. Er kann gegebenenfalls den Erlaß wieder entziehen. Die Gewährung ist der Universitätsquästur unter Beifügung des. Anmeldebuches sowie den Bewerbern mitzuteilen. Der Gebührenausschuß hat, möglichst noch vor Ablauf der Belegfrist, der Quästur eine Liste einzureichen, aus der die Namen der Studierenden, denen Erlaß gewährt ist, die Höhe des Erlasses und die Namen der Dozenten, denen durch den Erlaß Mindereinnahmen an Unterrichtsgeld entstehen, hervorgehen. 88. Gegen die Entscheidung des Gebührenausschusses, durch die der Erlaß wieder entzogen wird, kann binnen einer mit der Bekanntmachung der Entscheidung an den Be- werber beginnenden Ausschlußfrist von einer Woche Einspruch bei dem Senat erhoben werden. Der Senat entscheidet endgültig. 1. Übergangs- und Schlußbestimmungen. 89. Vorstehende Bestimmungen gelten nur für inländische Studierende. Der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. Boelitz.‘ Der vorstehenden Verordnung entsprechen dem Sinne nach auch die betreffenden Bestimmungen, die an den anderen nichtpreußischen Uni- versitäten erlassen worden sind, so daß es sich erübrigt, hier darauf näher einzugehen. Manche Eltern und auch Studierenden sind der Meinung, daß Stu- dierende durch das sogenannte „Privatstundengeben“ wesentlich verdienen und damit die Studienkosten verringern können. Das dürfte aber ein Irrtum sein. Was dabei auf der einen Seite gewonnen wird, geht auf der andern wieder verloren, und zwar an der Studienzeit. Denn soviel Zeit ist heute besonders bei dem großen Gebiete des Studiums der Staats- und Wirtschaftswissenschaften nicht mehr übrig, um das Stundengeben „erwerbsmäßig‘“ zu betreiben. Lieber soll der Student sich ganz auf sein Studium konzentrieren, als solchem zweifelhaften Nebenerwerb nachzu- laufen. Denn das Studium gerade der Staats- und Wirtschaftswissen- schaften ist, wie wir oben schon sagten, so ungemein umfangreich, so ver- zwickt und verzweigt, daß es des Einsatzes aller Kraft seitens des Studierenden bedarf, um wirklich etwas zu lernen und zu leisten. Die nachfolgende 4. Anleitung zum Studium der wirtschaftlichen Staatswissenschaften wird gleich ein Bild dessen ergeben, welche hohen Ansprüche das Studium an die Studierenden stellt. Die Studiendauer eines Volkswirtschaftlers ist, wie bereits erwähnt, im ganzen auf acht Semester bemessen. Davon entfallen sechs auf die Zeit bis zur Ablegung der Diplomprüfung und zwei weitere Semester auf die Zeit bis zur Promotion. Es ist unbedingt notwendig, das Studium mit der Promotion zum Dr. rer. pol. abzuschließen. 23