Die Diplomprüfung des Volkswirts. Genossenschaftswesen, Technologie, Weitere Wahlfächer können von dem Prüfungsamte zugelassen werden. Solange Statistik oder Betriebswirtschaftslehre nicht hinlänglich vertreten sind, werden diese Prüfungsfächer nach näherer Bestimmung des Prüfungsamts durch je ein Wahlfach ersetzt. Dem Gesuch ist ferner noch ein Lebenslauf beizulegen, in welchem der Studiengang anzugeben ist. Ferner sind die Wahlfächer, in denen der Kandidat geprüft sein will, anzugeben. Wer die Referendarprüfung abgelegt hat, wird von den juristischen Prüfungsfächern befreit. Es findet nur einmal eine Prüfung im Semester statt. Die Prüfung selbst besteht aus einer schriftlichen Hausarbeit und einer Klausurarbeit aus dem Gebiete der volkswirtschaftlichen Fächer sowie einer zweiten Klausurarbeit aus den Gebiet des öffentlichen oder bürgerlichen Rechts. Die Hausarbeit ist mit einer Frist von sechs Wochen an den Vorsitzenden des Prüfungsamts einzusenden mit der eidesstattlichen Versicherung, daß der Prüfling sie selbständig und ohne unerlaubte fremde Hilfe angefertigt hat. Die mündliche Prüfung ist öffentlich. Wer ohne triftige Entschuldigung den Prüfungstermin versäumt, ist von der Prüfung auszuschließen. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf sie nur einmal und frühestens nach einem halben Jahr wiederholen. Bei der Wiederholung können die Fächer, die der Prüfling in der ersten Prüfung mit mindestens „gut“ bestanden hat, ausgeschlossen werden. Wir lassen nun den Wortlaut der in Preußen geltenden Prüfungsordnung folgen: Ordnung der Diplomprüfung für Volkswirte. I. Allgemeine Bestimmungen, 8 1. Als Abschluß des volkswirtschaftlichen Hochschulstudiums wird an den Universitäten eine Diplomprüfung eingeführt, Durch die Ablegung der Prüfung soll der Nachweis erbracht werden, daß der Bewerber durch sein akademisches Studium die wissenschaftliche Grundlage für Berufsstellungen erworben hat, die ein selbständiges Urteil über volkswirtschaftliche Zusammenhänge sowie die Kenntnis der wirtschaftlich wichtigen Gebiete des bürgerlichen und öffentlichen Rechts ee Grund der bestandenen Diplomprüfung wird der Grad eines Diplomvolkswirts nn 2, Die Zulassung zur Prüfung ist bedingt durch 1. den Besitz des Reifezeugnisses einer anerkannten deutschen höheren Lehranstalt. Das Reifezeugnis einer nichtdeutschen höheren Lehranstalt kann mit Genehmigung des Ministers als gleichwertig anerkannt werden. 924