Ordnung für. die Diplomprüfung für Volkswirte in Preußen, 3 Bewerber, die diese Bedingung nicht erfüllen, können zugelassen werden, wenn sie. mindestens die Reife für Obersekunda einer anerkannten höheren Lehranstalt besitzen und an einer staatlich anerkannten deutschen Hochschule die kaufmännische Diplomprüfung oder die Handelslehrerprüfung mit der Note „sehr gut‘“ bestanden haben. Dem Minister bleibt vorbehalten, in besonderen Fällen auf Antrag des Prüfungs- amts ($ 3) ausnahmsweise von dieser Vorschrift zu befreien; : den Nachweis eines mindestens sechssemestrigen Studiums der Volkswirtschafts- lehre auf einer deutschen Universität; das der Prüfung vorausgehende Semester muß an der prüfenden Universität zugebracht sein. Auf die geforderte Studienzeit kann das Prüfungsamt zwei Semester anrechnen, die auf einer Technischen, Landwirtschaft- lichen, Forstlichen oder Handelshochschule des Deutschen Reiches zugebracht worden sind, wenn der Bewerber nachweist, daß er in dieser Zeit auch volkswirtschaftlichen Studien obgelegen hat. Über die Anrechnung von Semestern, die auf Hochschulen außerhalb des Deutschen Reiches zugebracht wurden, entscheidet auf Antrag des Prüfungsamts der Minister; 3. den Nachweis des erfolgreichen Besuches der in $ 7 Ziffer 5 der Prüfungsordnung. vor- geschriebenen Übungen. $ 3. Die Prüfung wird am Sitz der Universität vor einem Prüfungsamt abgelegt, das von dem Minister nach Anhörung der beteiligten Fakultäten für je zwei Jahre eingesetzt wird. Das Prüfungsamt besteht aus einem vom Minister zum Vorsitzenden bestellten Kom- missar und den vom Minister ernannten Mitgliedern. Zum Stellvertreter des Vorsitzenden wird vom Minister aus den Mitgliedern des Prü- fungsamts regelmäßig ein ordentlicher Professor der Volkswirtschaftslehre ernannt. Die Prüfung kann für mehrere Hochschulen gemeinsam eingerichtet werden. Das Prüfungsamt gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Mi- nisters bedarf, $ 4. Prüfungsfächer sind: 1. Allgemeine Volkswirtschaftslehre einschließlich Geld-, Bank- und Börsenwesen, 2, Besondere Volkswirtschaftslehre (Wirtschafts- und Sozialpolitik) einschließlich Wirt- schaftsgeschichte, 3. Finanzwissenschaft, 4. Statistik, 5. Betriebswirtschaftslehre, 6. die wirtschaftlich wichtigen Gebiete des bürgerlichen Rechts sowie Handels- und Wechselrecht, 7. Allgemeine Staatslehre, Staatsrecht, Verwaltungsrecht einschließlich Steuerrecht und die wirtschaftlich wichtigen Gebiete des Völkerrechts, 8. außerdem eins der folgenden Wahlfächer: Wirtschaftsgeographie, Armenwesen und soziale Fürsorge, Arbeitsrecht, Versicherungslehre, Genossenschaftswesen, Technologie, Weitere Wahlfächer können von dem Prüfungsamte zugelassen werden. Solange Statistik oder Betriebswirtschaftslehre nicht hinlänglich vertreten sind, werden diese Prüfungsfächer nach näherer Bestimmung des Prüfungsamts durch je ein Wahl- fach ersetzt. Bewerber, die das Referendarexamen bestanden haben, sind von den unter 6 und 7 aufgeführten Fächern befreit. Bewerber, die das landwirtschaftliche oder das versicherungs- wissenschaftliche Diplomexamen bestanden haben, sind von der Prüfung in dem Wahl- fach befreit. 3P Qi