Ordnung für die Diplomprüfung für Volkswirte in Bayern. 7 2. den Nachweis eines Studiums der Staatswissenschaften!) von mindestens sechs vollen Semestern auf einer deutschen Universität, wovon das der Prüfung vorausgehende?) an der prüfenden Hochschule zugebracht sein muß. Der Prüfungs- ausschuß kann höchstens zwei Semester, die an einer ausländischen Hochschule zu- gebracht sind, auf die geforderte Studienzeit anrechnen. Ferner kann der Prüfungs- ausschuß höchstens drei Semester anrechnen, die auf einer Technischen, Land- oder Forstwirtschaftlichen oder staatlich anerkannten Handelshochschule innerhalb des Deutschen Reiches zugebracht worden sind, wenn der Bewerber nachweist, daß er in dieser Zeit auch ausreichenden staatswissenschaftlichen Studien ob- gelegen hat®); ” den Nachweis des erfolgreichen Besuches der in $ 9 Ziffer 4 der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Übungen.“‘) $ 3. Die Prüfung wird am Sitz der Universität vor einem Prüfungsausschuß abgelegt, der von der Unterrichtsverwaltung gebildet wird. Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Regierungsvertreter und aus der erforderlichen Zahl von Lehrern der Staats- und Rechts- wissenschaft, die im Benehmen mit den beteiligten Fakultäten bestimmt werden. $ 4. Prüfungsfächer sind: 1. Allgemeine Volkswirtschaftslehre einschließlich Geld-, Bank- und Börsenwesen, 2, Besondere Volkswirtschaftslehre (Wirtschafts- und Sozialpolitik), 3. Finanzwissenschaft, 4. Statistik, 5. Betriebswirtschaftslehre, 6. Grundzüge des bürgerlichen Rechts°) sowie Handels- und Wechselrecht, 7. Allgemeine Staatslehre, Grundzüge des Staatsrechts und des Verwaltungsrechts (ein- schließlich des Steuerrechts), 8. außerdem eines der folgenden Wahlfächer: Wirtschaftsgeschichte, Wirtschaftsgeographie, Armenwesen und soziale Fürsorge, Versicherungslehre, Technologie, Die Fakultät kann im Bedarfsfall die Betriebswirtschaftslehre durch ein weiteres der vorgenannten Wahlfächer ersetzen. Sie kann auch weitere Wahlfächer zulassen.®) 1) Unter „Studium der Staatswissenschaften‘‘ wird hier verstanden, daß der Kandidat Vorlesungen über sämtliche Pflichtfächer und Wahlfächer nachweist. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so muß das in einem besonderen Zulassungsgesuch begründet werden. 2) Als „der Prüfung vorausgehendes Semester“ ist das Semester zu verstehen, an dessen Ende die schriftlichen Arbeiten verfertigt werden. 3) Den Kandidaten, die an einer Technischen Hochschule oder Handelshochschule volkswirtschaftliche Studien absolviert haben, werden diese Semester ohne besonderes Gesuch bis zur Höchstzahl von zwei Semestern angerechnet. 4) Als Übungen im Sinne des angezogenen Paragraphen gelten in der Regel nur Übungen mit kleinen schriftlichen Arbeiten. Zahl und Bewertung der eingelieferten Arbeiten muß aus den vorgelegten Zeugnissen zu ersehen sein. 5) Die Prüfung in den Grundzügen des bürgerlichen Rechts setzt die Kenntnisse voraus, welche die an der Universität gehaltene Vorlesung „Einführung in das bürgerliche Recht für Volkswirte‘“ vermittelt, 6) Abänderung der allgemeinen Diplomprüfungsordnung für die Universität München. Zu $4 Nr. 5: Betriebswirtschaftslehre kommt als Prüfungsfach nicht in Betracht; statt dessen ist ein zweites Wahlfach obligatorisch. Zu $4 Nr. 8: Technologie ist aus der Reihe der Wahlfächer gestrichen und es sind hinzugefügt: Arbeitsrecht, Forstpolitik und land- wirtschaftliche Betriebslehre. 30