Die Promotion des Volkswirts zum Dr. rer. pol. Die Promotion des Volkswirts zum Dr. rer. pol. Es dürfte eigentlich ganz selbstverständlich sein, daß der Diplom- volkswirt sein Studium nicht mit der Diplomprüfung nach sechs Semestern abschließt, sondern dazu die Doktorwürde erwirbt. Von der Äußerlichkeit des Doktortitels ganz abgesehen, wird in den meisten Fällen von den Be- werbern um eine Stellung im Berufsleben die Erlangung der Doktorwürde geradezu gefordert. Freilich ist mit der Promotion ein weiteres wirtschaftswissenschaft- liches Studium von zwei Semestern verknüpft. Aber der Zeitverlust sollte niemanden abschrecken, sein begonnenes Studium mit der Promotion zu krönen. Tut er es nicht, so wird er immer ein Volkswirt zweiten Grades sein und bleiben, und gerade heute bei dem harten Kampf um die Er- Jangung einer einigermaßen einträglichen Lebensstellung stets vor denen zurückstehen müssen, die so klug waren, weitere zwei Studiensemester daran zu geben, um zum Dr. rer. pol. promoviert werden zu können. Die weiteren zwei Semester Studium bis zur Promotion sind eigentlich nicht mehr mit dem Hören von Vorlesungen zu belasten, sondern vor allem ist das Seminar für Fortgeschrittene zu besuchen und alle übrige Zeit soll hauptsächlich der selbständigen wissenschaftlichen Arbeit ge- widmet sein, mithin der Anfertigung der Abhandlung zur Promotion. Wir wollen hier gleich bemerken, daß die meisten Universitäten nur solche Kandidaten zur Promotion zulassen, die mindestens zwei Semester an der betreffenden Universität immatrikuliert waren. . Das Promotionsgesuch ist an den Dekan der zuständigen Fakultät zu richten. Dabei sind vorzulegen: 1. Kurzer Lebenslauf mit Einschluß des wissenschaftlichen Bildungs- ganges des Doktoranden. 2. Das Reifezeugnis einer neunstufigen höheren deutschen Lehranstalt. 3. Der Nachweis der vor wenigstens zwei Semestern bestandenen Diplomprüfung für Volkswirte. An Stelle der volkswirtschaftlichen Diplomprüfung kann die Ablegung der ersten juristischen Prüfung, die Forstreferendar- prüfung oder eine ähnliche Prüfung einer Hochschulbehörde treten, wenn darin die Fächer der Staats- und Wirtschaftswissenschaften genügend berücksichtigt sind. 4. Der Nachweis eines achtsemestrigen Studiums auf einer deutschen Universität bzw. einschlägigen Hochschule. Die Forderungen, welche bei der mündlichen Prüfung verlangt wer- den, sind recht verschieden und wir raten daher dem Kandidaten, der zu 4.3